Mandanteninformationsbrief

Januar 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2015. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Weihnachten und 2015
  4. Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  5. Abzugsverbot für Kosten der ersten Berufsausbildung als Werbungskosten verfassungswidrig?
  6. Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
  7. Kindergeld und Werbungskostenabzug bei einem dualen Studium
  8. Außergewöhnliche Belastungen: Mehrkosten für größeres Grundstück mit behindertengerechter Wohnung nicht begünstigt
  9. Entwurf eines „Jahressteuergesetzes 2015“
  10. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2015

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Inventur kurz vor Weihnachten: Geldpolitik: USA weiter leicht bis Mitte 2015, Europa bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag; in den USA zieht die Konjunktur an, in Europa werden die angebotsorientierten Reformen ad infinitum verschoben, wobei zugegebenermaßen in Italien, Frankreich und Griechenland Ansätze erkennbar sind. Russland: Der Rubel säuft ab, Putin hat seinen Landsleuten die Ursachen erklärt, nur ein Teil entfällt auf die Sanktionen des Westens wegen der Ukraine, Russland hat so gut wie kein verarbeitendes Gewerbe, entscheidend ist aber der Ölpreis. Dass hier die USA und Saudi Arabien gemeinsame Sache machen ist denkbar, aber ausschlaggebend ist, dass die Araber ihren Marktanteil konstant halten wollen und über den hiermit verursachten Preisverfall einige Wettbewerber vom Markt vertreiben wollen, wobei hier auch die Frackingindustrie unter die Räder kommt. Ein Wort zu Öl: Die Endlichkeit der fossilen Energieträge ist als Naturgesetz gegeben, aber bis heute hat jede Generation mehr erschlossene Ölquellen hinterlassen als sie vorgefunden hat. Und: Die Nachfrage wächst langsamer als erhofft. Das volkswirtschaftliche Problem ist, dass nicht nur Russland unter die Räder kommt, sondern auch andere Länder, die bequem über den von anderen bezahlten Ölpreis gelegt haben und deren Devisenvorrat nun aufgezehrt wird. Klar im Erstrundeneffekt wirkt der sinkende Ölpreis konjunkturbelebend, in der zweiten Runde wird aber klar, weshalb die Autobauer in Russland nicht mehr liefern und unsere Maschinenbauer Löscher in ihre Auftragsbücher bekommen. In seiner Pressekonferenz gab sich Putin als Staatsmann, der innenpolitische Druck wird aber zunehmen und Merkel hat beschrieben, wie er seinen Druck auf die ehemaligen Länder der Sowjet Union aufbaut. Hinsichtlich der Frage, wie unsere Indices sich entwickeln ist hier also Vorsicht geboten aber bekannter maßen laufen diese parallel zu der Entwicklung der Zentralbankbilanzsummen. Mitte 2015 dürfte also spätestens Schluss mit lustig sein. Die Konjunkturlage in Deutschland hellt sich auf, aber die hohe Arbeitslosigkeit in Europa bleibt mangels Reformen, die Wählerstimmen kosten. Ob sich die Gewinne auf die Staatenkrisen weiter steigern lassen, erscheint fraglich. Die KGVs bewegen sich im oberen Bereich. Die Volatilität, die die Angst der Anleger ausdrückt, ist auf Höchstniveau. Die Indices sind ab der letzten Krise auf Höchstniveau. Die Privatanleger sind irritiert: Es gibt keine Zinsen mehr und das begünstigt das Eingehen von Risiken, die der Normalanleger nicht würdigen kann und von den Bank- und Versicherungsvertretern mit dem Blick auf die Abschlussprovision klein geredet wird. Wenn der DAX am Tag 2 % macht, wer wird dann wohl für 0,125 % ins Festgeld gehen? Nur der, der das Tal der Tränen mehrfach durchschritten hat. Es verbleibt bei der hier seit einigen Monaten verkündeten Normstrategie für den Normanleger, der im Geld ist: Im Geld bleiben und Rücksetzer abwarten, für den der in Aktien investiert ist, Gewinne teilweise mitnehmen und mit Dividendenwerten im Markt bleiben und hier den Finger am Abzug lassen, falls es zum Einbruch kommt. Die Researchabteilungen der Banken sehen den DAX Ende 2015 zwischen 9.000 und 11.500. Wir auch aber mit erheblichen Schwankungen in den nächsten 12 Monaten, die man zu Einstieg nutzen sollte. Baron Rothschild war mit der Devise „Kaufen wenn die Kanonen donnern, verkaufen wenn die Violinen erklingen“ erfolgreich. Die Höchststände der Indices deuten auf Violinenklang hin, die Russlandmaneuver auf künftigen Kanonendonner, aber malen wir den Teufel kurz vor Weihnachten nicht an die Wand.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • „Regel Nr. 1: Verliere nie Geld, Regel Nr. 2: Vergiss nie Regel Nr. 1.“ Der Mann, der das angeblich mal gesagt hat, ist heute der drittreichste Mensch der Welt – Warren Buffett.
  • „Buy on bad news, sell on good news“, vgl. obige Ausführungen.
  • „Wenn selbst die Milchmädchen Aktien kaufen, dann ist es Zeit, sich von der Börse zurückzuziehen,“ vgl. obige Ausführungen, die Bankberater verleiten in diesen Tagen zu Käufen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerliche Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die nachhaltige Verschärfung bei den Selbstanzeigen, vgl. unsere Homepage, wird zum 1. 1. 2015 wirksam. Daher nehmen die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen weiterhin zu. Weiterhin machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige, wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Auch zu beachten: Am 29. Oktober 2014 unterzeichneten mehr als 30 Finanzminister in Berlin ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Steuerhinterzieher haben es erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben.

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2. Unkelbach intern

Bilanzen werden im Vertrieb geschrieben! Der Betriebsbereich ist klar (Hardware, Software, Service) und relativ einfach gestaltbar, der Vertrieb schon schwieriger, insbesondere wenn der Markt nicht vor einem liegt und nur bedient werden muss. Am Internet kommt niemand mehr vorbei, auch bei räumlich engen regionalen Märkten und hier ist es entscheidend, ob Sie mit ansprechenden Inhalten auf der ersten Seite von Google sind oder auf der 10ten, dort schaut niemand mehr nach oder Sie verlieren viel Geld mit bezahlten Anzeigen. Wir unterstützen Sie umfassend bei der Gestaltung Ihres Internetauftritts und bringen Sie nach vorne: Bei Google und bei der Bilanz:

UNKS | Online Marketing & E-Commerce Agentur GmbH & Co. KG
Gartenstraße 30
79098 Freiburg

Tel.: 0761/20251488
Fax: 0761/20251489
E-Mail: info@unks.de
www.unks.de

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3. Weihnachten und 2015

Unseren Mandanten und den regelmäßigen Lesern unseres Informationsbriefes – mittlerweile gut 1.000 – wünschen wir auch an dieser Stelle ein besinnliches Fest, vielleicht mit den Gedanken bei der Börse und damit auch bei der unumgänglichen Altersvorsorge, und ein erfolgreiches Neues Jahr bei bester Gesundheit. Für die Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen bedanken wir uns.

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4. Sachbezugswerte 2015 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungs entgeltverordnung festgesetzt.

Der Wert für die freie Verpflegung hat sich gegenüber 2014 nicht verändert; er setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2015 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück 49 €
Mittagessen 90 €
Abendessen 90 €
Vollverpflegung 229 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,00 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2015 bis zu einem Betrag von 6,10 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Über lassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt 223 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozial versicherung zu unterwerfen.

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5. Abzugsverbot für Kosten der ersten Berufsausbildung als Werbungskosten verfassungswidrig?

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet; in allen anderen Fällen kommt der Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht (vgl. § 9 Abs. 6 EStG). Die Beschränkung gilt nur für die erste Berufsausbildung; die Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung können im Rahmen des § 9 Abs. 1 EStG unbeschränkt als (vorweggenommene) Werbungskosten angesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof hält diese Abzugsbeschränkung für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind auch die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Aufwendungen dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Durch den Ausschluss vom Werbungskostenabzug wird das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Der zulässige (auf 6.000 Euro begrenzte) Sonderausgabenabzug ist insbesondere bei Studenten regelmäßig wirkungslos, weil diese während des Studiums über keine eigenen Einkünfte verfügen und eine Verlagerung in andere Jahre, anders als bei vorweggenommenen Werbungskosten, nicht möglich ist.

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6. Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?

Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass hierzu auch die Kosten eines Zivilprozesses gehören können, wurde das Gesetz geändert: Prozesskosten können danach ab 2013 nur noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Umstritten ist, ob Kosten für einen Scheidungsprozess – die bis 2012 regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden– auch nach der Gesetzesänderung ab 2013 weiterhin geltend gemacht werden können.

Nachdem Finanzämter in der letzten Zeit die Berücksichtigung von Scheidungsprozesskosten abgelehnt haben, hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dieser Praxis widersprochen. Nach Auffassung des Gerichts sind entsprechende Kosten zwangsläufig, weil es für einen Steuerpflichtigen existenziell sei, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses seien daher weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar.


7. Kindergeld und Werbungskostenabzug bei einem dualen Studium

Seit 2012 kommt es für die Kinderberücksichtigung und das Kindergeld für volljährige Kinder nicht mehr auf die Höhe der Einkünfte des Kindes an. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für die Dauer der ersten Berufsausbildung bzw. des Erststudiums (vgl. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Entscheidend ist also, wann eine erste Berufsausbildung bzw. ein Studium als beendet gilt. Problematisch ist dies insbesondere bei einem dualen Studium, bei dem eine Berufsausbildung und ein Bachelor-Studium miteinander verbunden sind. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass ein in diesem Zusammenhang erlangter Berufsausbildungsabschluss das Ende der Erstausbildung darstellt. Sofern das Studium zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist, käme Kindergeld und die steuerliche Kinderberücksichtigung nicht mehr in Betracht, wenn das Kind mit mehr als 20 Wochenstunden während des Studiums erwerbstätig ist und es sich dabei nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen. Die praktische Ausbildung und das Studium sind danach jedenfalls dann als einheitliche (Erst-)Ausbildungsmaßnahme anzusehen, wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Die Frage, wann eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium beendet ist, ist auch für die Frage des Abzugs der Ausbildungskosten von Bedeutung, weil die Kosten für die Erstausbildung nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.


8. Außergewöhnliche Belastungen: Mehrkosten für größeres Grundstück mit behindertengerechter Wohnung nicht begünstigt

Aufwendungen infolge einer Krankheit oder Behinderung können – nach Abzug eines zumutbaren Anrechnungsbetrags– als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zwangsläufigkeit z. B. durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Dies gilt nach derzeitiger Verwaltungspraxis auch für behinderungsbedingte Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt allerdings klargestellt, dass hierunter nicht die Anschaffungskosten eines (größeren) Grundstücks fallen. Im Streitfall errichtete ein Ehepaar einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Die Mehrkosten für das infolge der Berücksichtigung der Behinderung größere Grundstück machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies mit folgender Begründung ab: Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (z. B. Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts), seien die Mehrkosten für das Grundstück „nicht vornehmlich der Krankheit bzw. Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße“. Demzufolge fehle es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit; ein Abzug als außergewöhnliche Belastung komme daher nicht in Betracht.

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9. Entwurf eines „Jahressteuergesetzes 2015“

Im Rahmen eines Entwurfs zu einem Änderungsgesetz sind u. a. steuerliche Neuregelungen vorgesehen, wie z. B. die Umwandlung der Freigrenze bei den Betriebsveranstaltungen in einen Freibetrag, eine neue Definition der Berufsausbildung und die Anhebung des Höchstbetrags für Altersvorsorgebeiträge. Das Gesetz soll noch bis zum Jahresende vom Bundesrat verabschiedet werden (Einzelheiten folgen im nächsten Informationsbrief).

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10. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

 
Jahr
Monat
Beitragssätze (soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)

Beitragsbemessungsgrenzen

  • Renten-/Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer

neue Bundesländer

  • Kranken-/Pflegeversicherung

 

 

72.600 €

62.400 €

49.500 €

 

 

6.050 €

5.200 €

4.125 €

RV: 18,7 %27 / AV: 3 %

 

-

-

KV: 14,6 %28 / PV: 2,35 %

Versicherungspflichtgrenze

in der Krankenversicherung

 

54.900 €

 

4.575 €

 

-

Geringverdienergrenze -
325,00 €
-

Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

  • Arbeitslohngrenze
  • Krankenversicherung

allgemein

bei Beschäftigung in Privathaushalten

  • Rentenversicherung

allgemein

bei Beschäftigung in Privathaushalten

 

-

-

-

 

-

-

 

 

450,00 €

-

-

 

 

-

-

 

 

 

-

Arbeitgeber: 13%

Arbeitgeber: 5%

 

Arbeitnehmer: 3,7%

Arbeitgeber: 15%

Arbeitnehmer: 13,7%

Arbeitgeber: 5%

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7,3 % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,175 %.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenver sicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Wenn sich Arbeitnehmer privat kranken versichern, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt; für das Jahr 2015 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung von (50 % von 602,25 Euro =) 301,13 Euro monatlich.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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