Sonderrundschreiben Selbstanzeige | | |||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Selbstanzeige In den letzten Tagen hat die Anzahl der von uns für Mandanten vorgenommenen Selbstanzeigen sprunghaft zugenommen. Ursache waren stets nicht deklarierte Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Schweizer Bankkonten bzw. Depots. Bekannt ist, dass bei Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist von vier auf 10 Jahre verlängert wird. Die 10-Jahresfrist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt. Beispiel: Die Steuererklärung 1997 wurde 1999 dem Finanzamt eingereicht. Die 10-Jahresfrist beginnt somit am 1. 1. 2000 und ist erst Ende 2010 abgelaufen. Klar ist, dass die verkürzten Steuern einschließlich Zinsen dem Finanzamt umgehend zu zahlen sind. Die Informationsbeschaffung gestaltet sich bei Schweizer Banken regelmäßig schwierig und kostenträchtig. Schwierig deshalb, weil die Steuerpflichtigen regelmäßig in Deutschland keine Bankunterlagen vorhalten und kostenträchtig, weil die Banken je nach Umfang sich ihre Bemühungen zur Erstellung der Auszüge, etc. teuer bezahlen lassen. Kleinere Depots werden überschlägig mit rd. € 1.000 pro Jahr zur Kasse gebeten, also für 10 Jahre rd. € 10.000. Bei diesen Informationsbeschaffungsproblemen ist die aktuelle richtige Strategie, die Selbstanzeige sofort dem Grunde nach vorzunehmen, die nicht deklarierten Beträge zu schätzen und sich dann umgehend um die Belege der genauen Beträge zu bemühen. Nimmt das Finanzamt aufgrund der gekauften oder zum Ankauf anstehenden Daten die Spur zum Pflichtigen auf, ist die Straffreiheit verloren. Gerne strukturieren wir Ihren persönlichen Fall gegenüber den Finanzbehörden. Rufen Sie uns an.
Die Selbstanzeige ist in der Abgabenordnung wie folgt geregelt: § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend. § 153 Berichtigung von Erklärungen so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen. § 370 Steuerhinterziehung (2) Der Versuch ist strafbar. (4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. (5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden. | ||||||
Impressum:
Hinweis: Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | ||||||