Mandanteninformationsbrief Juni 2021 | | |||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Zumindest kauft Buffet keine Kryptowährungen. Er wollte auch keine Hightechwerte kaufen und ist erst spät bei Apple eingestiegen, doch gelohnt hat es sich trotzdem. Inzwischen gehört die Beteiligung an dem Tech-Riesen zu den drei wertvollsten Assets seiner Investmentholding Berkshire Hathaway. Trotz zwischenzeitlicher Verkäufe ist der Anteil an Apple zuletzt sogar gewachsen. Die Kryptowährungen werden hier in diesem Dossier künftig einen Stammplatz bekommen. Nicht weil es sich um eine Anlageempfehlung handelt, ganz und gar nicht. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Es soll verhindert werden, dass sich Leser ruinieren. So schrieb die Userin @SisterHuncho deutlicher als deutlich: „Ich habe alle Ersparnisse meiner Familie verloren, mein Mann ist dabei, mich zu verlassen und die Kinder mitzunehmen. Ich habe meinen Job verloren und bin kurz davor, obdachlos zu werden. Danke, Elon.“ Der Kryptomarkt ist auf der anderen Seite schon verlockend. So machte der ETF Ether Tracker One XBT Provider trotz Kursverlusten in den letzten Wochen in Jahresfrist gut 1.100 %. Junge Leute in Dubai, die mit ihrem Lamborghini in kurzen Hosen während der besten Arbeitszeit durch die Gegend fahren, antworten auf die Frage der Finanzierung ihres gehobenen Lebensstils schlicht mit „Bitcoin“. Auch ein Professor der Frankfurter School of Finance & Management, der sich mit Kryptowährungen auskennt, berichtete, dass seine Studenten ihr Wissen weniger in Aktien, sondern vermehrt in Kryptowährungen aufbessern wollen. Man wird ja auch selber stutzig. Quesnay hatte die Landwirtschaft als Quelle des Reichtums erkannt. Marx kam zum Ergebnis, das Kapital geronnene Arbeit sei. Smith setzte auf Eigeninteresse und Wettbewerb. Die Bildungsökonomen setzten auf Aus- und Weiterbildung, um individuellen Wohlstand zu erreichen. Mittlerweile werden mehr als 1000 Kryptowährungen gezählt. Alle bekannten Notenbanken versuchen, digitale Währungen zu entwickeln, um dem Bitcoin und den anderen Konkurrenz zu machen. Der deutsche Ökonom Knapp stelle Anfang des vergangen Jahrhunderts fest, dass Geld ein Geschöpf der Rechtsordnung und sein Wert völlig unabhängig vom Materialwert sei. Es beruhe einzig auf seiner sozialen Akzeptanz. Für diese Akzeptanz sorgten die jeweiligen Herrschaftssysteme. Hayek stellte fest, dass es unter den Währungen Wettbewerb gebe und gutes Geld schlechtes verdränge. Die Bitcoin-Jünger sprechen bei Euro, Dollar, Yuan und Co. von „Fiat“-Geld. Übersetzt bedeutet „Fiat“ etwa: „Es werde”. Da Euro, Dollar und andere „einfach so werden”, nutzt die Krypto-Szene diese Abkürzung, um zwischen „Fiat-Währungen“ und „Krypto-Währungen“ zu unterscheiden. Erstere seien durch nichts abgesichert, außer dem Versprechen des Staates, dass sie etwas wert seien. Bis heute, so machen Bitcoin-Jünger geltend, haben Fiat-Währungen historisch noch nie überlebt, weil durch die beliebige Schöpfung früher oder später eine unkontrollierbare Inflationsblase entstehe und den Bürgern die Ersparnisse entzogen werden oder sogar die gesamte Kaufkraft verloren ginge. Wer die Kursschwankungen von Bitcoin und Dogecoin im Zusammenhang mit Äußerungen von Musk verfolgt, kommt zum Ergebnis, dass es nicht um den Ersatz eine traditionellen Währung durch eine Kryptowährung geht, sondern ums Zocken und Absahnen durch First-Mover. Die Verlierer stehen fest wie bei Kettenbriefen und Schenkkreisen. Wie beim Gold verdienen schlussendlich nicht die Miner, sondern die, die die Schaufeln liefern. Aufgrund der hohen Transaktionskosten, verdienen die Kryptobörsen mehr als prächtig, egal wie die Kurse laufen. Eine Neugründung in den USA mit namhaften Finanzplayern investiert 10 Mrd. US $. Ein Zeichen dafür, dass uns das Thema noch einige Zeit begleiten dürfte. Trotz aller Momente des Glücks, den schwarzen Peter weitergereicht zu haben, wird aus dem oben wiedergegebenen Betroffenenkommentar auch die korrespondierende menschliche Tragik sichtbar, eine Gemengelage aus der Storys entstehen, die man nicht erfinden kann, die aber gerne konsumiert werden, auch hier, wenn man hört, dass sich gewogene Leser auf unsere nächst Postille freuen. Daher eine Geschichte zum Bitcoin bevor wir uns den Aktien zuwenden. Eine Geschichte von Ende 2018, die die negative Einstellung des Autors zu Kryptowährungen frühzeitig mit unterlegte. Die amerikanische Börsenaufsicht hatte gegen den Boxer Floyd Mayweather Jr. und den Musikproduzenten Khaled Khaled, bekannt als DJ Khaled, Anklage erhoben, weil sie die Zahlungen für die Förderung von Investitionen in Initial Coin Offerings (ICOs) nicht offengelegt hatten. Ein Beitrag auf Mayweathers Instagram-Konto sagte voraus, dass er mit einem anderen ICO eine große Menge Geld verdienen würde, und ein Beitrag auf Twitter sagte: "Sie können mich von nun an Floyd Crypto Mayweather nennen." Der SEC-Befehl ergab, dass Mayweather nicht bekannt gab, dass ihm 200.000 US-Dollar für die Förderung der beiden anderen ICOs gezahlt wurden. Der mehrfache Boxweltmeister ist ein Kryptofan geblieben. Er wird in diesen Sommer an der Bitcoin-Konferenz in Miami, Florida, teilnehmen und zwar als Sprecher. Während seiner Karriere gewann er fünfzehn große Weltmeistertitel, darunter The Ring in fünf Gewichtsklassen, die direkte Meisterschaft in vier Gewichtsklassen (zweimal im Weltergewicht ) und zog sich mit einem ungeschlagenen Rekord zurück. Was hier läuft ist doch jedem klar, der denken kann: Hier wird wie bei den profaneren Schenkkreisen Stimmung gemacht. Schenkkreise sind bei uns illegal, die Kryptowährungen noch nicht. Der weise Erdogan hat gerade den Handel mit Kryptowährungen verboten, China schon 2017, die EU prüft noch immer, wie immer, aber eines liegt doch auf der Hand: Kryptos vereinfachen Betrug, Geldwäsche und Steuerhinterziehung, ihr Mining verbraucht die Energie einer mittleren Volkswirtschaft, einfache Menschen werden ruiniert und Kriminelle habe ein Mittel gefunden, um Lösegeldzahlungen, etc. sicher zu erhalten und über die Börsen in gutes altes FIAT-Geld zu transferieren. So legte vor wenigen Wochen eine Hackergruppe die größte Öl-Pipeline der USA lahm. Die Hackergruppe Darkside kassierte in Bitcoin! Zu den Aktien: Klar: Inflation und Zinsen steigen. Die Zentralbanken hoffen, dass nach Corna sich die Inflation wieder auf die Zielgröße von 2 % einpegelt. Die Inflation bei uns liegt bei 2 % und stürmt auf zum Jahresende erwaretete 4 %, in den USA liegt sie bereits bei 4 %. Die Zentralbanken sitzen auf einer Atombombe: Tritt die ersehnte Reduktion der Inflation nicht ein, müssen sie ihre teuer gekauften Zinspapiere billiger verkaufen und die verschuldeten Staaten können die nicht budgetierten hohen Zinsen nicht zahlen ohne weitere Neuverschuldung. Die Firmen zahlen höhere Zinsen, was ihre Gewinne schmälert und der rechnerische Unternehmenswert wird nicht nur durch die gesunkenen Gewinne, sondern auch noch durch den erhöhten Abzinsungszins geschmälert. Halbwissende empfehlen daher, daher, nach schnell auf Festverzinsliche umzuschwitchen, da diese nunmehr höhere Zinsen bringen. Sie vergessen dabei, daß deren Kurse durch steigende Zisnen fallen und geraten so vom Regen in die Traufe. Fans von Immobilien werden erfahren, dass der Schweinezyklus auch hier gilt. Oldtimerfans fahren seit 10 Jahren Verluste ein. Was bleibt sind Uhren und Aktien. Den Uhrenmarkt promotet für sich sehr erfolgreich der YouTuber Marc Gebauer. Zu hoffen ist, dass die ganzen Rapper, die beim ihm kaufen, nicht auf die Nase fallen wie die Oldtimerfans: Rolex ist ein Massenhersteller! Zu deutschen Unternehmen wurde gerade festgestellt, dass deren Produktivität seit Jahren trotz technischem Fortschritt nicht mehr steigt. Man vermutet (!), dass das mit der überbordenden Vorschriften zusammenhängt. Was bleibt sind die ungestümen USA. Zinsen und sinkende rechnerischen Unternehmenswerte greifen auch dort, insbesondere sind die Techwerte des NASDAQ Composit mit seinen 3.000 Aktien betroffen. Weniger oder besser gar nicht der NASDAQ 100. Diese Techperlen ertrinken in Geld und kaufen alles, was zu haben ist bis das Kartellamt anklopft. Was tun? Vorsicht bei Festverzinslichen, Kryptos, Oldtimern und Uhren walten lassen. Ein Blick in die USA lohnt immer. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsenweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn Zu den bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigenden Einnahmen gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen; d. h., dass neben Geldleistungen auch Sachbezüge zum Arbeitslohn gehören können. Bei der Bewertung von Sachbezügen gelten einige steuerliche Erleichterungen (z. B. die Freigrenze von monatlich 44 Euro), sodass die Abgrenzung von Geldleistungen zu Sachbezügen eine besondere Bedeutung hat. Gesetzlich geregelt ist, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben dazu Stellung genommen. Danach sind z. B. folgende Leistungen als Sachbezug anzusehen: - die Gewährung von zusätzlichem Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber, - die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken), - die Übereignung von Gegenständen. Die Übergabe von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn die Gutscheine oder Geldkarten nicht in Bargeld oder Devisen umgetauscht oder für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können. Ab dem 01.01.2022 sind darüber hinaus auch die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu beachten. Gutscheine und Geldkarten können insoweit nur dann als Sachbezug beurteilt werden, wenn sich diese auf eine begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette beziehen oder nur für einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen gelten, z. B. für: - Personennah- und Fernverkehr, - Kraftstoff und Ladestrom, - Fitnessleistungen, - Streamingdienste (Film und Musik), - Bücher, Zeitungen, Bekleidung einschließlich Accessoires, - Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind, - sog. City-Cards, Stadt- oder Centergutscheine.
3. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen Auch Lohnzahlungen an mitarbeitende Angehörige sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar; Voraussetzung ist jedoch, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, diese Vereinbarung inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch tatsächlich so durchgeführt wird. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen im Hinblick auf feste Arbeitszeiten und auf Stundenaufzeichnungen näher definiert. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau als Bürohilfskraft angestellt; dabei war zwar eine feste monatliche Arbeitszeit vereinbart worden, die wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeiten variierten jedoch. Bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung sind Unterschiede bei der Wochenarbeitszeit, die von den betrieblichen bzw. den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängen und auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind, nach Ansicht des Gerichts nicht unüblich; dies gilt insbesondere für Hilfstätigkeiten. Das Gericht führt zudem aus, dass die Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht allein darauf gestützt werden kann, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise unzureichend seien. Auch wenn die täglichen Arbeitszeiten deutlich variieren, kann die Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses nicht von Aufzeichnungen darüber abhängig gemacht werden, welche konkreten Arbeitsleistungen während dieser dokumentierten Zeiten erbracht wurden. 4. Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verzögerte Selbstnutzung durch die Erben Wird eine durch den Erblasser selbst genutzte Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) an den überlebenden Ehegatten oder (bis zu einer Wohnungsgröße von 200 m2) an Kinder vererbt, kann dieser Vorgang erbschaftsteuerfrei bleiben. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe dieses sog. Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, kann die Befreiung auch rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert ist. Insbesondere bei Kindern, die beabsichtigen, in das geerbte Familienheim einzuziehen, und zu diesem Zweck zuvor Umbauten oder Renovierungen vornehmen wollen bzw. müssen, kann die Frage eine Rolle spielen, ab wann eine (tatsächliche) Selbstnutzung spätestens vorliegen muss. Das Gesetz schreibt hier lediglich vor, dass die Wohnung beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ sein muss. Nach bisheriger Rechtsprechung ist bei einem Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall die „Unverzüglichkeit“ regelmäßig noch gewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erbe für die Inanspruchnahme der Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an der Wohnung kann nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich sein, z. B. wenn ein gravierender Mangel der Wohnung vorliegt, der erst während der Renovierung entdeckt wird. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem die Tochter nach Abschluss erheblicher Renovierungsarbeiten (erst) 18 Monate nach dem Erbfall in das Familienheim eingezogen war. Das Gericht sah hier keinen Ausnahmetatbestand in Form gravierender Mängel der Wohnung gegeben; im Streitfall handelte es sich vielmehr um reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, die bereits unmittelbar nach dem Erbfall erkennbar waren. Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung seien Umstände, die im Einflussbereich der Erbin lägen. Ein Verweis auf die hohe Auslastung im Baugewerbe ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, da diese „vorhersehbar“ gewesen sei und entsprechende Angebote frühzeitig hätten eingeholt werden können. Die erste Besichtigung durch einen Handwerker ist im Urteilsfall erst ca. 5 Monate nach dem Erbfall erfolgt. Auch die vorübergehende Verhinderung der Erbin bei der Bauüberwachung aus gesundheitlichen Gründen sei unerheblich, da diese Tätigkeit – so das Gericht – von ihrem Ehemann hätte übernommen werden können. Da keine „besonderen“ Gründe für die Verzögerung des Einzugs in die Wohnung im Streitfall vorlagen, versagte das Finanzgericht die Steuerbefreiung für das Familienheim. Es ist schwierig, danach eine Handlungsempfehlung zur Vermeidung einer schädlichen Verzögerung der Selbstnutzung zu geben. Besonders wichtig ist allerdings, möglichst darauf zu achten, dass so frühzeitig wie möglich Baufirmen, Handwerker, Bausachverständige usw. angesprochen und entsprechende Angebote eingeholt werden, um so ggf. zu dokumentieren, dass Verzögerungen nicht selbst zu vertreten sind. 5. Verrechnung von Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen Ergeben sich bei der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer durch einen Steuerbescheid Nachzahlungen, berechnet das Finanzamt hierfür Zinsen. Der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das die Steuer erhoben wird; die Zinsen werden bis zum Datum des maßgebenden Steuerbescheids berechnet (vgl. § 233a AO). Der Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat. Zinsen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Nachzahlungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden Führt ein Steuerbescheid zu einer Erstattung, so wird der Erstattungsanspruch entsprechend verzinst. Diese Steuerzinsen sind dagegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Insbesondere nach Betriebsprüfungen ist es denkbar, dass sich aufgrund des gleichen Sachverhalts für ein Jahr eine Erstattung (mit steuerpflichtigen Erstattungszinsen) und in einem anderen Jahr eine Nachzahlung (mit nichtabzugsfähigen Nachzahlungszinsen) ergibt.
Um das unbefriedigende Ergebnis der Versteuerung der Erstattungszinsen im Beispiel für 02 zu vermeiden, lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die Nachzahlungszinsen mit den Erstattungszinsen verrechnet werden und nur ein eventueller Überhang an Erstattungszinsen als steuerpflichtig behandelt wird. 6. Umsatzsteuer: Versandhandel wird „Fernverkauf“ Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel musste sich der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland registrieren lassen und für die Lieferungen auch dort Steuererklärungen abgegeben, wenn er die maßgebende Lieferschwelle des EU-Staates überschritten hatte. Durch Art. 14 des Jahressteuergesetzes 2020 werden ab dem 01.07.2021 die Regeln zum Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Versandhandel (§ 3c UStG) geändert. Zunächst erhält der bisherige innergemeinschaftliche Versandhandel einen neuen Namen: Innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Staat in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet und der Empfänger keinen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat. Der für die Entstehung und Zahlung der Umsatzsteuer relevante Ort der Lieferung befindet sich – wie bisher bei der Versandhandelsregelung – in dem EU-Staat, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Hinsichtlich der Lieferschwelle gibt es jedoch eine entscheidende Veränderung: Bisher galten in den einzelnen EU-Staaten unterschiedlich hohe Lieferschwellen; ab dem 01.07.2021 wird eine einheitliche Lieferschwelle (Umsatzgrenze) von 10.000 Euro eingeführt. Diese Grenze ist nicht getrennt für jeden einzelnen EU-Staat anzuwenden, sondern auf die Summe aller Umsätze des Unternehmers aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen. Darüber hinaus sind auch elektronische Leistungen, die für nichtunternehmerische Zwecke in einem anderen EU-Staat erbracht werden, bei der Ermittlung dieser Umsatzgrenze einzubeziehen. Ab Juli kann für innergemeinschaftliche Fernverkäufe über der Lieferschwelle das sog. „One-Stop-Shop-Verfahren“ angewendet werden. Der leistende Unternehmer kann dann die Umsatzsteuer, die sich aus seinen gesamten innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch anmelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland ist insoweit nicht mehr nötig. Die auf die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe entfallende Umsatzsteuer ist an das BZSt abzuführen, das die Zahlungen an die verschiedenen EU-Staaten weiterleitet. Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf sind auf alle Lieferungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt werden. 7. Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen Der Übergang eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung auf einen anderen Rechtsträger (Erwerber) unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer; die Steuer bemisst sich dabei nach dem Wert der Gegenleistung (regelmäßig der Kaufpreis). Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (z. B. einer GmbH), wird beim Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft – wirtschaftlich betrachtet – regelmäßig auch ein „Stück“ des im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Grundstücks mitübertragen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber besondere Regelungen geschaffen, wonach auch bei „mittelbarem“ Erwerb eines Grundstücks über eine Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer anfallen kann (Bemessungsgrundlage ist dabei der anteilige Grundbesitzwert). Zur weiteren Eindämmung von Steuergestaltungen sollen die derzeit geltenden Regelungen künftig verschärft werden: Gesellschafterwechsel: Erwirbt ein neuer Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren (bisher: 5 Jahre) mindestens 90 % (bisher: 95 %) der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, besteht darin regelmäßig ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang. Dies gilt künftig auch für den Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften. Anteilsvereinigungen: Schon bisher bestand eine ähnliche Regelung, wenn sich z. B. bei Zukauf weiterer Anteile durch einen Gesellschafter die Gesellschaftsanteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in der Hand dieses Gesellschafters vereinigen. Grunderwerbsteuerpflichtig kann dies künftig sein, wenn sich die Gesellschaftsanteile zu mindestens 90 % (bisher: 95 %) in einer Hand vereinigen. 8. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EUStaat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist. Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen. | ||||||
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