Mandanteninformationsbrief

Dezember 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  3. Günstige Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen
  4. Übernahme von Golfclub-Beiträgen durch Arbeitgeber
  5. Höhe der Steuerzinsen verfassungswidrig?
  6. Aufwendungen für Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungskosten
  7. Ersatz eines schadhaften Flachdachs durch ein Satteldach als nachträgliche Herstellungskosten
  8. Reisekosten eines nebenberuflichen Autors keine Betriebsausgaben
  9. Verwendung des Begriffs "Gutschrift" auf Abrechnungsbelegen
  10. "Altverluste" aus Wertpapieren nur noch bis Jahresende verrechenbar
  11. Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Politik streitet sich bei den Koalitionsverhandlungen um Themen, die die SPD-Basis zur Zustimmung zu dem Koalitionsvertrag bewegen sollen und damit die Belastbarkeit der Wirtschaft austesten wollen. Die Erfolge der Agenda 2010, die aus dem seinerzeit kranken Mann Europas, Deutschland, die führende europäische Wirtschaftsmacht, im Übrigen ja unter Schröder gemacht haben, sind vergessen, es gilt Wahlgeschenke zu verteilen. Um die Wirtschaft nicht abzuwürgen, übernimmt die Geldpolitik die Aufgabe der Stabilisierung der Wirtschaft, was ja nicht ihre Aufgabe ist. Die EG-Kommission unterstützt den Würgegriff um die deutsche Wirtschaft mit dem IWF-Hinweis, dass die Inlandsnachfrage erhöht werden muss, will heißen, die Löhne sind zu niedrig um den Konsum zu erhöhten und die Exporte abzuwürgen, damit die Schwachländer ihre Zahlungsbilanz ausgleichen können. Die Logik, die dahinter steckt ist folgende: Wenn wir unseren Arbeitskosten erhöhen, kaufen die Griechen, Portugiesen, etc., weniger deutsche Autos und Maschinen und fragen inländische Produkte nach. Vergessen wird, dass diese Länder gar keine Autos und Maschinen produzieren. David Ricardo lässt grüßen und dreht sich wahrscheinlich im Grabe um, um dieser Diskussion zu entgehen. Die geringen Zinsen bringen Lebensversicherungen und Banken an den Rand des Ruins, so dass sich diese mit Vertragskündigungen wehren, um die Zinsversprechen gegenüber ihren Kunden nicht einlösen zu müssen. Die Zeche zahlt der kleine Mann, dessen Interessen die Sozialdemokraten und Linken ja wahrnehmen wollen, die Reichen und Wissenden haben aus den Zinspolitik längst ihre Vorteile gezogen, indem sie die Vorteile der korrespondierenden Blasenbildung als Windfall Profits auf den Gütermärkten gewollt oder ungewollt ernten, Keynes lässt grüßen. Immobilien, Aktien und Festverzinsliche schießen seit geraumer Zeit über die niedrigen Zinsen in die Höhe, ein Ende schein nicht absehbar und viele, auch die großen Kapitalsammelbecken, wie die Versicherungen und Banken gehen in ihrer Not am Ende des Haussezyklus höchste Risiken ein, um vermeintlich dabei zu sein und werden ihre Kunden schlussendlich mit in die Tiefe der Baisse reißen. Nochmals: Es mag sein, dass in den USA die Zinsen noch bis Mitte nächsten Jahres und in Europa noch einige Jahre unten bleiben, die Aktienmärkte sind aber wie alle Märkte per se zyklisch, da die Marktteilnehmer über die Märkte ihre Einzelpläne abstimmen. Bezogen auf die Aktienmärkte heißt das, dass der der die Allianz wie hier empfohlen für 60 gekauft hat, bei nun 125 verkauft. Dieses Verkaufssignal nehmen andere wahr und verkaufen ebenfalls, genau wie kürzlich beim Gold. Carl Icahn, der am. Großinvestor bekommt genau aus den besagten Gründen kalte Füße und steigt nicht mehr ein und die Deutsche Bank sieht den DAX zum Jahresende nicht bei 10.000, sondern bei 8.700 und Ende 2014 bei 9.800. Also: Aktienquote reduzieren und hierbei Gewinne mitnehmen. Die Gewinne sollten reichen, um die Inflationsrate für einige Zeit zur neutralisieren. Und dann unten wieder einsteigen. Für die Zwischenzeit gibt es noch einige wenige schöne Festverzinsliche. Nach Rücksetzern kann man wieder einsteigen.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • Die Kurse müssen fallen, wenn sie nicht weiter steigen können.
  • Für einen Spekulanten ist es sinnvoller, über eine Sache nachzudenken, und nichts zu unternehmen, als etwas zu unternehmen, ohne nachzudenken.
  • Viel Geld an der Börse verdienen die Spekulanten, am meisten verdienen jedoch die Broker.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.


2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

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3. Günstige Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören regelmäßig nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und um bei diesen Veranstaltungen "übliche" Zuwendungen handelt. Übersteigen diese Zuwendungen die Freigrenze von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung, sind sie insgesamt dem Arbeitslohn zuzurechnen. Entgegen der derzeitigen Praxis zählt der Bundesfinanzhof zum geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Teilnehmer der Betriebsveranstaltung unmittelbar konsumieren können. Das sind vor allem Speisen und Getränke, aber auch musikalische oder andere künstlerische Darbietungen. Das Gericht hatte im Streitfall die Aufwendungen für Raummiete und die Organisation durch einen Eventveranstalter nicht als Zuwendungen an die Arbeitnehmer angesehen.

Nehmen an der Betriebsveranstaltung auch die Ehegatten, Partner oder Angehörige der Arbeitnehmer teil, wurden bisher die auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer zugerechnet. Auch davon ist der Bundesfinanzhof8 abgerückt. Zuwendungen an Angehörige des Arbeitnehmers anlässlich von Betriebsveranstaltungen stellen keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar; die Teilnahme der Angehörigen ist vielmehr geeignet, allgemein das Betriebsklima zu verbessern, und liegt daher im Interesse des Arbeitgebers. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung selbst einen marktgängigen Wert besitzt wie z. B. der Besuch eines Musicals oder Konzerts.

Nach der neuen Rechtsprechung ergeben sich hinsichtlich der 110 Euro-Grenze steuerliche Erleichterungen. Das nachfolgende Beispiel stellt die bisherige Berechnungsmethode den neuen Grundsätzen des Bundesfinanzhofs gegenüber.

Beispiel:

Anlässlich einer Betriebsveranstaltung mit 100 teilnehmenden Arbeitnehmern und 20 begleitenden Ehegatten fallen folgende Kosten an:

 
bisher
neu
Catering (Speisen und Getränke)
12.000 €
12.000 €
Externes Eventmanagement
2.500 €
-
Miete für Veranstaltungsraum
1.000 €
-
  ________________
Summe
15.500 €
12.000 €
Anzahl Teilnehmer
120
Kosten pro Teilnehmer 129 € 100 €
zusätzlich anzusetzende Kosten pro Arbeitnehmer je Begleitperson 129 €
-

Nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung war die Grenze für alle Arbeitnehmer überschritten; die Gesamtkosten in Höhe von 15.500 Euro wären lohnsteuerpflichtig. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung ist die 110 Euro-Grenze auch für Arbeitnehmer mit Begleitpersonen nicht überschritten, weil die darauf entfallenden Aufwendungen (im Beispiel wären dies zusätzlich 100 Euro) dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen sind; es würde keine Lohnsteuer anfallen.

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4. Übernahme von Golfclub-Beiträgen durch Arbeitgeber

Sämtliche Zahlungen, Sachzuwendungen und sonstige Vorteile, die ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Gehalt von seinem Arbeitgeber erhält, gehören regelmäßig zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme besteht insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit geleistet hat (wie z. B. Reise- oder Umzugskosten).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist. Im Streitfall ist ein angestellter Geschäftsführer einem Golfclub beigetreten, um dort im Interesse seines Arbeitgebers Kunden zu gewinnen. Obwohl der Arbeitnehmer (Geschäftsführer) mangels Platzreife den Golfsport gar nicht ausüben konnte, hat das Gericht eine schädliche private Mitveranlassung angenommen. Die Mitgliedschaft fördere zwar den Beruf, könne aber vom privaten Bereich nicht getrennt werden; infolgedessen sei auch eine anteilige steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich.

Eine andere Beurteilung käme nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Beitritt zum Golfclub "derart aufgedrängt hätte, dass dieser sich dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen".

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5. Höhe der Steuerzinsen verfassungswidrig?

Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen, werden diese Beträge - nach Berücksichtigung einer "Karenzzeit" von 15 Monaten - regelmäßig zusätzlich mit einem festen Zinssatz von 0,5 % je vollen Monat verzinst. Eine Verzinsungs - regelung besteht auch, wenn Steuerbeträge gestundet werden oder wenn z. B. im Zusammenhang mit einem Einspruch die Zahlung von Steuern ausgesetzt wurde.

Dem Bundesfinanzhof ist die Frage vorgelegt worden, ob der Zinssatz von rechnerisch 6 % pro Jahr angesichts der in den letzten Jahren ständig sinkenden Marktzinsen willkürlich und damit verfassungswidrig ist.


6. Aufwendungen für Verzicht auf ein Wohnrecht als Werbungskosten

Insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundstücken im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden z. B. mit (Groß-)Eltern (lebenslange) Wohnrechte vereinbart. Will der Erwerber die Immobilie jedoch anderweitig nutzen - z. B. entgeltlich an Dritte vermieten - und zahlt er hierfür an den Wohnberechtigten eine Entschädigung für den Verzicht auf das Wohnrecht, stellt sich die Frage, wie diese Zahlung steuerlich zu behandeln ist. Die Finanzverwaltung rechnet derartige Ablösezahlungen bislang regelmäßig zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Wohnobjektes.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt eine Möglichkeit aufgezeigt, wie Entschädigungszahlungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Beispiel:

S ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, an dem ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zugunsten seiner Mutter besteht.

S möchte das Haus fremdvermieten. Die Mutter verzichtet auf das Wohnrecht und bezieht eine Mietwohnung.

S verpflichtet sich im Gegenzug, die monatlichen Mietaufwendungen seiner Mutter zu übernehmen.

Das Gericht entschied, dass die von S im Beispiel gezahlten Mietaufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil S die Aufwendungen tätigt, um mit dem Einfamilienhaus (höhere) Vermietungseinkünfte erzielen zu können.


7. Ersatz eines schadhaften Flachdachs durch ein Satteldach als nachträgliche Herstellungskosten

Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an einem zur Einkunftserzielung genutzten gebrauchten Gebäude stellt sich ggf. die Frage, ob sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder (nachträgliche) Herstellungskosten vorliegen. Führen die Baumaßnahmen zu einer Erweiterung, d. h. zu einer Vergrößerung der nutzbaren Fläche des Gebäudes, sind die entsprechenden Aufwendungen regelmäßig als Herstellungskosten zu behandeln.

Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Praxis bestätigt, wonach der Ersatz eines schadhaften Flachdachs durch ein Satteldach bei einem Gebäude bereits als "Erweiterung" zu betrachten ist, selbst wenn durch die Maßnahme nur eine geringfügige Vergrößerung der Nutzfläche eintritt. Im Streitfall waren die Anforderungen an eine Nutzung des dazugewonnenen Dachgeschossraumes als Wohnfläche nicht erfüllt, möglich war aber eine Nutzung als Speicher bzw. Abstellraum. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.

Eine Beurteilung der Aufwendungen als Herstellungskosten bedeutet, dass eine steuerliche Berücksichtigung nur im Rahmen der Gebäudeabschreibungen (regelmäßig 2 % jährlich) in Betracht kommt.

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8. Reisekosten eines nebenberuflichen Autors keine Betriebsausgaben

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für Reisen (z. B. Fortbildungsreisen, Sprachkurse) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt. Sind sowohl berufliche als auch private Gründe für die Reise ursächlich, ist zumindest der berufliche Anteil der Kosten berücksichtigungsfähig,wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist und eine Abgrenzung der Aufwendungen anhand objektiver Kriterien möglich ist; dabei kann der abzugsfähige Anteil nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ggf. auch geschätzt werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen eines schwerbehinderten nebenberuflichen Autors für Reisen in südliche Länder insgesamt abgelehnt. Der Kläger begründete die berufliche Veranlassung mit dem Rat seines Arztes, Reisen in trockene Länder zu unternehmen. Dort habe er sich dann ausschließlich seiner Autorentätigkeit gewidmet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Trennung der Aufwendungen und damit auch eine teilweise Berücksichtigung nicht möglich sei, weil die Reisen gleichrangig sowohl der Erholung als auch der schriftstellerischen Tätigkeit gedient hätten.

Auch die Kosten für die mitgereiste Ehefrau konnten nicht (als außergewöhnliche Belastung) geltend gemacht werden, weil durch die Behinderung des Klägers kein Mehraufwand entstanden sei. Nach Auffassung des Gerichts wäre die Ehefrau aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

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9. Verwendung des Begriffs "Gutschrift" auf Abrechnungsbelegen

Sofern der Leistungsempfänger über einen Umsatz abrechnet (z. B. bei Provisionsabrechnungen), ist die Verwendung der Bezeichnung "Gutschrift" in dem Abrechnungsbeleg jetzt zwingend vorgeschrieben;20 zulässig sind auch entsprechende Bezeichnungen in anderen Amtssprachen (z. B. "Self-billing"). Fehlt diese Bezeichnung, steht dem Aussteller der Gutschrift kein Vorsteuerabzug zu. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Gutschrift" für sog. kaufmännische Gutschriften (zur Korrektur von erteilten Rechnungen) durch den Leistungserbringer nicht mehr verwendet werden darf, sondern derartige Abrechnungspapiere z. B. als "Korrekturbeleg" bezeichnet werden müssen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung gestattet die Verwendung des Begriffs "Gutschrift" auch für die kaufmännische Gutschrift wie bisher, ohne dass dadurch steuerliche Nachteile entstehen.

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10. "Altverluste" aus Wertpapieren nur noch bis Jahresende verrechenbar

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Wertpapieren, Aktien, Fondsanteilen usw. ist seit dem 1. Januar 2009 grundlegend geändert worden. Diese gehören seitdem - unabhängig vom Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung - zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus der - artigen Geschäften können nur noch mit ebensolchen Gewinnen steuerlich verrechnet werden.

Sofern noch Verluste aus vor 2009 angeschafften Wertpapieren vorhanden sind, ist Folgendes zu beachten:

Eine Verrechnung dieser Altverluste mit "neuen" Wertpapiergewinnen ist nur noch mit der Einkommensteuer-Veranlagung 2013 möglich. Entsprechende Gewinne müssen somit durch Verkäufe noch bis zum 31. Dezember 2013 realisiert werden, um eine steuerliche "Nutzung" der Altverluste sicher zustellen.

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11. Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Seit dem 1. Januar 2013 besteht eine Arbeitslohngrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) von 450 Euro. Bis zu diesem Betrag haben Arbeitgeber - neben 2 % Lohnsteuer - 13 % in der Krankenversicherung und 15 % in der Rentenversicherung (bei Beschäftigung in Privathaushalten jeweils 5 %) zu tragen.

Für Arbeitnehmer fällt lediglich ein Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung von 3,9 % (Privathaushalte: 13,9 %) an, aber auch nur dann, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Erklärung zur Befreiung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Der Antrag kann nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt und nicht widerrufen werden.

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung - spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber - meldet. Wird diese Frist versäumt, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend, sondern erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In diesen Fällen kann es ggf. zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen kommen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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