Mandanteninformationsbrief

Dezember 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2015. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  4. Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2015
  5. Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren – Anforderungen an die Tätigkeit für die Gesellschaft
  6. Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags
  7. Lohnsteuerliche Behandlung von „Job-Tickets“
  8. Aufwendungen für Feier aus „gemischtem Anlass“
  9. Steuerbefreiung von Trinkgeldern
  10. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
  11. Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Anlagemöglichkeiten sind zur Zeit mehr Risiken als Chancen ausgesetzt: In den USA kommt wohl im Dezember die lange erwartete Zinserhöhung wenngleich in geringer Dosis, so dass der dortige Aufschwung nicht gefährdet wird. In Europa ist die Zinspolitik eine andere, die EZB wird über die Geldmengenausweitung durch den Kauf von Festverzinslichen den Zins weiter drücken. Sichere langfristige Bundesanleihen rentieren mit minus 0,3 % Zinsen. 10jährige Bundesanleihen rentieren zu Zeit mit rd. 0,5 % und in Jahresfrist wird rd. 1 % mit korrespondierenden Kursverlusten erwartet. Der Anleger muss somit entscheiden, ob er einsteigt oder nicht. Festverzinsliche bergen ein hohes Verlustpotential wegen den bereits hohen Kursen bei künftig steigenden Zinsen und bei Aktien ist der DAX schon wieder sehr hoch mit aktuell rd. 11.400. Die 200-Tage-Linie ist von unten durchbrochen, so dass charttechnisch ein Kaufsignal gegeben ist. Gleichwohl ist wegen den drehenden Zinsen das Potential nach oben begrenzt und mit hohen Schwankungen zu rechnen. So sieht in etwa die Deutsche Bank den DAX Ende 2016 bei 11.700, zu Jahresbeginn sah das Institut den DAX auf Ende 2015 bei rd. 11.500, was ja so kommen könnte. Wenn Sie sich also zurückhalten, so sind Sie nicht allein. Zur Anlagesituation in Deutschland hob Flossbach von Flossbach Storch hervor, dass hierzulande von 5.200 Milliarden Euro Geldvermögen etwa 4.000 Milliarden zinslos auf Konten schlummerten. Das Bankhaus Oppenheim weist darauf hin, dass wir fast 30 Jahre keine steigenden Zinsen mehr hatten und eine ganze Generation an den Finanzmärkten diese Situation nicht kennt. Bei deutschen und europäischen Aktien ist daher Vorsicht geboten. Vorsicht bei Fonds wegen den gewinnzehrenden Kosten und auch Vorsicht bei kostengünstigen Indexfonds, die auch zwangsläufig Verliereraktien in ihre Bücher nehmen. Was wohl eher in Frage kommt ist stock picking: Die diesbezüglichen Rennlisten lesen alle und grundsätzlich ist die dort kumulierte Markteinschätzung grundsätzlich nicht falsch. Gold hat in Dollar in den letzten 12 Monaten 12 % verloren, in den letzten 3 Jahren rd. 38 %; gegenläufig entwickelt sich für die Euroanleger der Eurokurs. Für 2016 wird das Wachstum in den USA mit 2,7 % in China mit 6,3 %, in den Industrieländern mit 2,2 % und in den Schwellenländern mit 4,5 % erwartet, also insgesamt keine schlechten Aussichten. Anlagen in Schwellenländern dürften aber mit Sicherheit Probleme bekommen: Die Firmen haben sich in Dollar finanziert und durch die Dollaraufwertung wird die Rückzahlung teurer und belastet deren Ergebnisse, so dass deren Kurse für uns zweimal unter Druck kommen: Gewinne sinken und lokale Währungsabwertungen. Europäische Aktien sind nach Metzler gegenüber amerikanischen zu bevorzugen, klar: Die dortige Zinsdämpfung und der Dollaranstieg könnten Nachfrage nach Europa verlagern, wo man erst für Mitte 2016 einen Marktzinsanstieg erwartet, EZB hin oder her. Die europäischen Firmen heben mit den Euroabwertungen ihre Erlöse und ihre Vorleistungen an Öl und anderen Rohstoffen unterliegen einem Preisverfall, so dass die Kursverluste des Euro hier kompensiert werden. Wie wird sich der belebende Euroverfall weiterentwickeln? Europäische Länder ohne den Euro wie Schweiz, Dänemark oder Schweden müssen sich was einfallen lassen, um ihre Beschäftigung zu stabilisieren. Bedingt durch die gegenläufige Zinspolitik wird der Euro auf Ende 2016 nunmehr bei 0,95 bis 0,85 Dollar gesehen, was klar für europäische Aktien spricht. Sie können also auch mit einiger Sicherheit auf den Dollar selbst (Zinsanstieg) spekulieren. Immobilien sind immer eine Option bei gutem Einstandspreis, guter Lage und guter Vermietung, wenngleich sich die Erträge wegen anderer Nebenkosten insgesamt in Grenzen halten, aber der Vermögenserhalt dürfte hier gelingen. Was also tun? Individuelle Anlageziele unter Altersaspekten definieren, Vermögensstruktur analysieren, etc. und schließlich handeln oder auch nicht.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • „Aktionärsregel: Dividende gut, alles gut.“
  • „Alkohol kann die Phantasie stimulieren, unnütze Hemmungen beiseite räumen, und das ist sehr oft besonders günstig (André Kostolany).“
  • „Alles ist vergänglich. Nichts ist auf Dauer, weder eine Hausse noch eine Baisse. Als Faustregel gilt: Eine Hausse dauert etwa dreimal länger als eine Baisse. Vergeuden Sie nicht ihre Zeit mit Timing, sondern nutzen Sie Baissen für Käufe (Gottfried Heller).“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen. Also für Unternehmer besteht Handlungsbedarf vor spätestem Fristende für die Neuregelung bis 30. 6. 2016.

Selbstanzeige ist nach unserem Beratungsanstieg in diesem Bereich nach den jüngsten Datenkäufen von NRW Anfang November wieder aktuelles Thema, gerade bei unserer Lage in Grenzgebiet.

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2. Unkelbach intern

Für Existenzgründer regelmäßig von Interesse ist auch der Zahlenteil des Businessplans. Hierzu hält Herr Dr. Unkelbach im November und Dezember einen Vortrag an der Universität Freiburg.

Die Termine im Überblick:

  • Finanzplanung Teil II, Vorlesung am 09.12.2015 für das Seminar „Der Businessplan: Fahrplan in die Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“, Universität Freiburg
  • Finanzplanung Teil I, Vorlesung am 25.11.2015 für den Kurs „Der Businessplan: Fahrplan in die Selbstständigkeit und zur Realisierung von eigenen Ideen“, Universität Freiburg

Die Veranstaltungen sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den jeweils eingeschriebenen StudentInnnen offen. Die Vortragsunterlagen senden wir jedoch auf Nachfrage gerne zu.

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3. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraus setzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

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4. Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug für Dezember 2015

Durch ein im Juli 2015 verkündetes Änderungsgesetz wurden für das Jahr 2015 der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Unterhaltshöchstbetrag angehoben. Aufgrund einer Übergangsregelung (§ 52 Abs. 37b EStG) soll die steuerliche Entlastung von Arbeitnehmern rückwirkend für das ganze Jahr beim Lohnsteuerabzug für den Monat Dezember 2015 vorgenommen werden.

Die Anhebung des Grundfreibetrags um 118 Euro für 2015 wird deshalb im Dezember regelmäßig zu einer geringeren Lohnsteuer und damit zu einem höheren Nettogehalt im Vergleich zu den Vormonaten führen.

Das gilt entsprechend auch für den um 600 Euro angehobenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der in die Lohnsteuerklasse II eingearbeitet ist. Der neue Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt des Alleinerziehenden gehörende Kind wird bei der Lohnsteuerklasse II dagegen nicht automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag kann jedoch als Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG) beantragt oder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Die Anhebung des Kinderfreibetrags um 144 Euro hat keinen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer; eine Steuerersparnis entsteht nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchenlohnsteuer.

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5. Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren – Anforderungen an die Tätigkeit für die Gesellschaft

Die Einkommensteuer auf Ausschüttungen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich mit der regelmäßig 25 %igen Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Daneben ist jedoch auf Antrag auch die Option zum Teileinkünfteverfahren möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Hierbei werden 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Die Ausübung dieser Option kann aufgrund der Höhe des persönlichen Steuersatzes oder aufgrund der Möglichkeit der Geltendmachung tatsächlicher Werbungskosten (in Höhe von 60 %), insbesondere Finanzierungskosten, günstiger sein.

Voraussetzung für die Option ist eine mindestens 25 %ige Beteiligung oder eine 1 %ige Beteiligung verbunden mit einer beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft. Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung zu den Anforderungen an die berufliche Tätigkeit entschieden, es sei nicht erforderlich, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann. Aus dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine weiteren Anforderungen an die berufliche Tätigkeit.

Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung nicht ausreicht. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass diese Auslegung dem Gesetzeswortlaut entspricht. Im Urteilsfall musste darüber nicht abschließend entschieden werden, da die Vollzeittätigkeit der Klägerin, die die Assistenz der Geschäftsleitung sowie Tätigkeit in der Lohn- und Finanzbuchhaltung umfasste, weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war.

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6. Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen wie Personenunternehmen oder Kapitalgesellschaften sowie Selbständige, Freiberufler oder Land- und Forstwirte werden bei der Durchführung von Investitionen gefördert: Diese Betriebe können die steuerliche Wirkung von Abschreibungen vorholen, indem sie bereits vor der tatsächlichen Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts einen gewinnmindernden Abzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend machen (siehe § 7g Abs. 1 ff. EStG). Die Berücksichtigung eines solchen Investitionsabzugsbetrags ist aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie z. B. die Durchführung der Investition innerhalb von 3 Jahren und die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Unternehmen.

Darüber hinaus musste bislang das zur Anschaffung vorgesehene Wirtschaftsgut bereits bei Geltend - machung des Abzugsbetrags seiner Funktion nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Eine zu allgemeine Benennung (z. B. „Maschinen“ oder „Fuhrpark“) führte regelmäßig dazu, dass der Investitionsabzugsbetrag (rückwirkend) nicht anerkannt wurde.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung ist das Erfordernis, die Funktion und voraussichtlichen Erwerbskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu benennen, jetzt entfallen. Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 endenden Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden, brauchen diese Angaben nicht mehr gemacht zu werden. Dies gilt demnach erstmals bereits für Abzugsbeträge, die für das (laufende) abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in Anspruch genommen werden, im Regelfall erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016.

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7. Lohnsteuerliche Behandlung von „Job-Tickets“

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sog. Job-Tickets zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grundsätzlich Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs vor. Zur Ermittlung des dabei entstehenden geldwerten Vorteils ist vom „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ auszugehen.13 Beträgt der geldwerte Vorteil (ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen) höchstens 44 Euro im Monat, unterliegt er nicht der Lohnsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Danach ist die monatlich kostenlose Hingabe einer Monatskarte im Wert von 40 Euro grundsätzlich lohnsteuerfrei. Die Übergabe einer Jahreskarte im Wert von 480 Euro im Januar ist dagegen in voller Höhe steuerpflichtig, weil der geldwerte Vorteil insgesamt im Januar zufließt und die Freigrenze von 44 Euro nur im jeweiligen Monat angewendet werden darf; eine Umwandlung in eine Jahresgrenze ist ausgeschlossen.

Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der Freigrenze von 44 Euro auch bei Job-Tickets zu, die z. B. für ein Jahr gelten, wenn

  • monatlich sog. Monatsmarken ausgehändigt werden,
  • die Tickets monatlich aktiviert bzw. freigeschaltet werden (z. B. durch rechtzeitige monatliche Zahlung) oder
  • das Job-Ticket vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zu jedem Monatsende ohne Vorliegen weiterer Bedingungen gekündigt werden kann.

8. Aufwendungen für Feier aus „gemischtem Anlass“

Für die Frage, ob Aufwendungen für eine Veranstaltung bzw. Feier, auf der Geschäftsfreunde oder Arbeitskollegen bewirtet werden, steuerlich berücksichtigt werden können, kommt es regelmäßig auf den Anlass der Feier an. Wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, ist der Anlass aber nicht das allein entscheidende Kriterium; zu beachten sind auch die übrigen Umstände des Einzelfalls. Demnach könne auch bei einer Feier aufgrund eines an sich persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) eine berufliche (Mit-)Veranlassung vor - liegen (z. B. wenn die Arbeitskollegen eingeladen sind).

Im Streitfall veranstaltete ein Arbeitnehmer eine Feier aus Anlass seines Geburtstags und der erfolgreichen Absolvierung eines Berufsexamens (hier Bestellung zum Steuerberater). Unter den Gästen befanden sich 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte. Der Bundesfinanzhof beurteilte die Bestellung zum Steuerberater – obwohl dies wie der Geburtstag auch ein persönliches Ereignis darstellt – als überwiegend berufsbezogenen Anlass. Die Kosten für eine derartige Feier seien daher gemischt veranlasst und können grundsätzlich anteilig nach „privaten“ und „beruflichen“ Gästen aufgeteilt werden.

Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung des Gerichts allerdings, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld nicht von privaten Neigungen bestimmt ist. Rein berufliche Erwägungen können insbesondere dann vorliegen, wenn nicht nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden, sondern Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. Ist dies der Fall, können die auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.


9. Steuerbefreiung von Trinkgeldern

Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer z. B. in der Gastronomie oder im Friseurgewerbe im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig zugewendet werden, sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. § 3 Nr. 51 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die von Gästen bzw. Kunden gezahlten Trinkgelder z. B. in eine gemeinsame Kasse eingezahlt, vom Arbeitgeber aufbewahrt und von diesem als eine Art Treuhänder aufgeteilt werden. Im Streitfall erhielt ein Kellner aus diesem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil; der Restbetrag wurde nach einem Punktesystem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verteilt und monatlich ausgezahlt.

Nach Auffassung des Gerichts steht dieses Verteilsystem der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn zwischen Kellner und Gast eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung besteht und die Zuwendungen vom Gast stammen, weil somit regelmäßig die Voraussetzungen des Trinkgeldbegriffs erfüllt sind.

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10. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn kann ggf. vom Arbeitgeber mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Von den Zuwendungen kann jedoch ab 2015 ein Freibetrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung abgezogen werden, und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Betriebsveranstaltungen ausgewählt werden, bei denen die Freibeträge berücksich tigt werden sollen. Die Finanzverwaltung17 hat zu den neuen Regelungen umfangreich Stellung genommen; u. a. gilt Folgendes:

Zu den Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören auch Aufwendungen des Arbeitgebers für

  • Musik, künstlerische Darbietungen, Eintrittskarten usw.,
  • den äußeren Rahmen wie Raummiete, Eventmanager usw.,
  • Zuwendungen an eine Begleitperson des Arbeitnehmers,
  • die Fahrt zum und vom Veranstaltungsort.

Sofern Mitarbeiter an einem anderen Standort tätig sind, können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Zentrale allerdings als Reisekosten steuerfrei erstattet werden. Erst die Fahrtkosten von dort zum Veranstaltungsort gehören zu den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen.

Für die Frage, ob die Zuwendungen den Freibetrag übersteigen, sind Aufwendungen für eine Begleitperson dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.

Beispiel:

An einer Betriebsveranstaltung nehmen 10 Arbeitnehmer teil, 2 werden von den Ehegatten begleitet. Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung haben einschl. Umsatzsteuer 1.200 € betragen.

Die Aufwendungen belaufen sich somit pro Teilnehmer auf 100 €. Bei 8 Arbeitnehmern ist damit der Freibetrag nicht überschritten. Auf die beiden Arbeitnehmer mit Begleitpersonen entfallen jedoch jeweils (2 x 100 € =) 200 €, sodass (200 € - 110 € Freibetrag =) jeweils 90 € lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

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11. Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht keine außergewöhnlichen Belastungen

Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Baumaßnahmen durch die Behinderung bedingt sind. Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Während die eigene Wohnung zum existenznotwendigen Grundbedarf gehört und ein infolge einer Behinderung notwendiger Umbau als zwangsläufig angesehen wird, besteht diese Verknüpfung bei einer Motoryacht nicht. Deren Anschaffung und Unterhalt zählen nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf, sodass auch der behindertengerechte Umbau nicht zwangsläufig erfolgt. Die Aufwendungen können deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


Hinweis:

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