Sonderrundschreiben 17 Corona-Krise | | |||||
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei ein Update der Krisenhilfen. Bleiben Sie gesund und nutzen Sie bei Bedarf unser Beratungsangebot. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten. Sonderrundschreiben Nr. 17 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 02. 02. 2021)
Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in 2021 Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber erst kürzlich mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom 22.12.2020 für den Monat Januar 2021 die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht. Angesichts des nach wie vor kritischen Infektionsgeschehens hat der Gesetzgeber nun, nicht einmal einen Monat später, nochmals die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ausgesetzt. Hintergrund ist, dass viele Unternehmen zwar Anträge auf COVID-19-Hilfen gestellt haben, angesichts der Fülle der Anträge aber noch keine Zahlung erhalten haben. Dies könnte zur Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmen nach § 17 der Insolvenzordnung (InsO) führen. Nach der jetzigen Novelle ist für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt, soweit in der Zeit vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 vom Geschäftsleiter ein nicht offensichtlich aussichtsloser Antrag auf COVID-19-Hilfen gestellt wurde oder ein Antrag z.B. aus IT-technischen Gründen nicht gestellt wurde, der Schuldner aber zum Kreis der Antragsberechtigten gehörte. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Aussetzung der Antragspflicht nur gilt, wenn die zu erwartende Hilfsleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife führt, also die Zahlungsfähigkeit uneingeschränkt wiederhergestellt wird und auch keine insolvenzrechtliche Überschuldung besteht. Für den Antragsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist hierbei wichtig, dass aktuell nicht (mehr) per se die Antragspflicht ausgesetzt ist, sondern allenfalls dann, wenn
Geschäftsleiter sollten also genau prüfen, ob diese deutlich erhöhten Voraussetzungen für eine Aussetzung der Antragspflicht noch erfüllt sind. Geschäftsleitern droht sonst persönlich die Haftung für alle Zahlungen ab Insolvenzreife gemäß des durch das SanInsFoG neu geschaffenen § 15 b InsO. Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer soll auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden können, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Coronavirus-Krise betroffen ist. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen. Die Verlängerung sei ein deutliches Zeichen zur Unterstützung von Unternehmen und ihrer Liquidität, hieß es. Bereits im vergangenen Jahr war die Sondervorauszahlung wegen der Krise ausgesetzt worden. Hintergrund: Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung Das Finanzamt hat Unternehmern auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 UStDV). Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahrs entrichtet (§ 47 UStDV). Überbrückungshilfe vereinfacht und verbessert Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich verbessert: Die Beantragung wird einfacher, die Förderung großzügiger und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung. Auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert. Erleichterung für Offenlegung 2019 Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Hintergrund ist die andauernde COVID-19-Pandemie. Gesetzgebung: Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für VZ 2019 Die Fraktionen CDU/CSU und SPD bereiten einen Gesetzentwurf vor, mit dem die Ende Februar 2021 ablaufende Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO (sog. beratene Fälle) und die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 S. 1 AO durch Einfügung einer Übergangsregelung in Art. 97 EGAO – beides beschränkt auf das Kalenderjahr 2019 – um jeweils sechs Monate verlängert wird. Hierzu hat das BMF eine Formulierungshilfe verfasst, die den Fraktionen CDU/CSU und SPD als Basis für einen Gesetzentwurf dienen wird. Kassensysteme Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020). Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist sehe. Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis (auch durch den DStV vorgebracht) Gehör gefunden zu haben. Einige Landesfinanzministerien gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen. Sie weisen aber darauf hin, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Kassen nichtsdestotrotz umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Sonderregelungen für Grenzpendler Wenn Arbeitnehmer, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das Bundesministerium der Finanzen strebt an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (BMF vom 22.12.2020) In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden,ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 (BStBl I S. 262) Folgendes: 1. Stundung im vereinfachten Verfahren 1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 1.2 In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30. Juni 2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. 1.3 Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 1.4 Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden. 2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren 2.1 Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. 2.2 Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. 2.3 Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. 3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. 4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31. Dezember 2021 hinaus. Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 Für Beratungsgespräche können wir unseren Mandanten auch eine Videokonferenz über GoToMeeting oder Skype anbieten.
Sonderrundschreiben Nr. 16 Hilfen in der Corona-Krise (Stand: 16. 12. 2020)
BfJ: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren für die verspätete Offenlegung Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist darauf hin, dass vor dem 1.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden: "Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. …" Link zur Webseite des BfJ: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs Bussgeld Vollstreckung /Jahresabschluesse/ Jahresabschluesse_node.html
Bundesministerium der Finanzen, 15. 12. 2020 Umfangreiche Erweiterung der Corona-Hilfen Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind. Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Es gilt nun auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.
Jahresabschluss 2020: Bilanz(steuer)rechtliche Überlegungen zum Jahreswechsel Mit dem 31.12.2020 naht für viele Unternehmen der erste reguläre Bilanzstichtag, an dem sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise in vollem Umfang in der Finanzberichterstattung niederschlagen (müssen). Wie wirken sich die geänderten Rahmenbedingungen auf die Bewertung des Anlage- und des Umlaufvermögens aus? Können aufgrund der Corona-Krise steuerlich wirksame Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden? Und welche steuerliche Neuerung gibt es bei planmäßigen Abschreibungen? I. Stetigkeitsgrundsatz in einer sich stetig verändernden Umwelt In der handelsrechtlichen Bilanzierung gilt der Grundsatz der Stetigkeit (§ 246 Abs. 3 Satz 1, § 152 Abs. 1 Nr. 6 HGB ). Allerdings kann es angesichts der gravierenden negativen Folgen der Corona-Pandemie und einer etwaigen Beeinträchtigung der Unternehmensentwicklung für das bilanzierende Unternehmen im anstehenden Jahresabschluss gute Gründe geben, wegen der geänderten Verhältnisse die Bilanzpolitik anzupassen. Unternehmen sind mit schwierigen Bedingungen konfrontiert, ohne sie selbst verursacht zu haben oder sich ihnen entziehen zu können, sodass eine Abweichung von der bisherigen Bilanzierung nach § 252 Abs. 2 HGB gerechtfertigt sein kann. Abweichungen von der bisherigen Bilanzierung können darüber hinaus aus steuerlichen Gründen erforderlich sein oder um dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Wird der Stetigkeitsgrundsatz durchbrochen, ist dies nach § 384 Abs. 2 Nr. 2 HGB im Anhang zu erläutern. Nach Auffassung des IDW ist eine Verarbeitung der Erkenntnisse aus der Corona-Krise bei Ermessensentscheidungen wie außerplanmäßigen Abschreibungen keine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes (IDW, Fachlicher Hinweis Teil 2 vom 25.03.2020); eine „stetigkeitsdurchbrechende“ Änderung der Bilanzpolitik sieht das IDW aber, wenn die Bilanzpolitik bislang die Entstehung stiller Reserven gefördert hat und das nun vermieden werden soll. II. Abschreibungen im Anlagevermögen Wurden aufgrund der Corona-Krise die Produktionskapazitäten angepasst, weil sich (globale) Absatzmärkte verändert haben oder gänzlich weggebrochen sind, ist ein außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf im Anlagevermögen zu prüfen. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich kommt es bekanntlich darauf an, dass eine dauerhafte Wertminderung vorliegt (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ). Wurden Maschinen oder Anlagen wegen eines nachhaltig geänderten Produktionsprogramms stillgelegt, belastet das aufgrund der zwingenden Abschreibung auf den Veräußerungs- bzw. Schrottwert das handelsrechtliche Ergebnis. Gleichzeitig ergibt sich bei Ausübung des sog. Teilwertabschreibungswahlrechts steuerliches Entlastungspotenzial. Werden Anlagen zwar aktuell nur eingeschränkt genutzt, ist aber nicht klar, ob und wann eine Rückkehr in den „Normalbetrieb“ erfolgt, dienen die allgemeinen Grundsätze zur Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Orientierung. Dauerhaft ist eine Wertminderung, wenn der Zeitwert bzw. Teilwert voraussichtlich während der halben Restnutzungsdauer oder mindestens für fünf Jahre unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt (vgl. BMF vom 02.09.2016, BStBl. I 2016 S. 995 = DB 2016 S. 2143 , Rn. 8 mit Verweis auf BFH vom 29.04.2009 – I R 74/08 , BStBl. II 2009 S. 899 = DB 2009 S. 1792 ). Steuerlich kann unabhängig von der Handelsbilanz auch bei planmäßigen Abschreibungen durch Inanspruchnahme der neuen degressiven AfA für nach dem 31.12.2019 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Anlagegüter Mehraufwand geltend gemacht werden. Der AfA-Satz beträgt das Zweieinhalbfache des linearen Satzes, begrenzt auf 25%. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021, sodass ein handelsrechtlicher Wechsel der Abschreibungsmethode – auch wegen der zusätzlichen Ergebnisbelastung – wohl regelmäßig nicht vollzogen wird. Bei Finanzanlagen kann sich außerplanmäßiger Abwertungsbedarf ergeben, da sich bei Beteiligungen und verbundenen Unternehmen die Prognosen für finanzielle Überschüsse aufgrund der Corona-Krise in vielen Fällen verschlechtert haben dürften. Wird in solchen Fällen bei Bewertung mittels Ertragswert- oder DCF-Verfahren ein Wert unterhalb des Buchwerts ermittelt, ist das lt. IDW eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung und Anlass für eine zwingende außerplanmäßige Abschreibung (IDW, Fachlicher Hinweis Teil 2 vom 25.03.2020). In Kapitalgesellschafts-Verbundstrukturen ist hier aber von der steuerlich nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unwirksamen Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG abzuraten, da bei späterer Wertaufholung die sog. Zuschreibungsfalle des § 8b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 3 Satz 1 KStG zuschnappt und 5% des Ertrags aus der Zuschreibung besteuert werden. III. Abwertungsbedarf im Umlaufvermögen Im Vorratsvermögen wirken sich Gemeinkosten für unterausgelastete Maschinen steuerlich direkt als Aufwand aus, da diese „Leerkosten“ nicht als Herstellungskosten aktiviert werden dürfen. Das strenge Niederstwertprinzip erfordert in der Handelsbilanz außerplanmäßige Abschreibungen bzw. eine verlustfreie Bewertung der Vorräte. Eine verringerte Konsumlaune und ein zurückhaltendes Investitionsklima bei Unternehmen dürften in vielen Fällen zu Abschreibungen wegen gesunkener Veräußerungsfähigkeit oder Gängigkeitsabschlägen führen. Zwar bedarf es für entsprechende Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz einer dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ), aber bei retrograder Ermittlung unter Zugrundelegung realistischer (Ab-)Verkaufspreise angesichts der voraussichtlich weit über den 31.12.2020 hinaus anhaltenden Pandemie dürfte eine Dauerhaftigkeit regelmäßig vorliegen. Das gilt insb., da im Umlaufvermögen die Wertminderung nur bis zum Bilanzerstellungszeitpunkt bzw. einem vorherigen Verkaufszeitpunkt anhalten muss (BMF vom 02.09.2016, a.a.O., Rn. 16). Da in der Steuerbilanz bei der retrograden Ermittlung nicht nur die noch anfallenden Kosten, sondern auch ein durchschnittlicher Unternehmerlohn zum Abzug kommen, übersteigt die steuerwirksame Teilwertabschreibung die handelsrechtlichen Abschreibungen. Auch der Forderungsbestand ist wegen teilweise bestehender Liquiditätsengpässe bei (Geschäfts-)Kunden sorgfältig zu analysieren. Ggf. sind auch hier (steuerwirksam) umfangreichere Einzelwertberichtigungen vorzunehmen. Für den danach verbleibenden Bestand sind im Vergleich zum Vorjahr gestiegene Pauschalwertberichtigungen (auch steuerlich) zu berücksichtigen. IV. Fazit Abschreibungserfordernisse, ein insgesamt schwieriges wirtschaftliches Umfeld und anhaltende Unsicherheit in Bezug auf die künftige Geschäftsentwicklung dürften die Ergebnisse vieler Unternehmen für das demnächst ablaufende Geschäftsjahr 2020 schwer belasten. Aus steuerlicher Sicht kann es daher ratsam sein, zu prüfen, ob ein für 2020 zu erwartender Verlust sofort liquiditätswirksam genutzt werden kann: Das kann mit einem Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen (pauschalen) Verlustrücktrags für 2020 gelingen, mit dem bis zu 5 Mio. € vorläufiger Verlustrücktrag 2020 bei der Steuerfestsetzung für den Vz. 2019 abgezogen werden können – eine steuerliche Entlastungsmaßnahme, die zum Liquiditätserhalt der Unternehmen beitragen kann.
Vorgerichtliche Sanierung von Unternehmen – das StaRUG im Überblick Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt (BT-Drucks. 19/24181). Das Gesetz soll in weiten Teilen schon am 1.1.2021 in Kraft treten. Kern des SanInsFoG ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Das StaRUG ist ein eigenständiger Werkzeugkasten für die präventive Sanierung von Unternehmen. Wichtigste Elemente sind der Restrukturierungsplan und die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, die von Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen werden können. Hintergrund des neuen Gesetzes Eine Richtlinie der EU v. 20.6.2019 gibt den nationalen Gesetzgebern die Schaffung verfahrensrechtlicher Grundlagen für die Durch- und Umsetzung von Sanierungen im Vorfeld der Insolvenz bis zum 17.7.2021 vor (Art. 34 Abs. 1 EU-RL). Bei den praxiserprobten Eigenverwaltungs-, Schutzschirm- und Regelinsolvenzverfahren handelt es sich um kollektive gerichtliche Gesamtvollstreckungsverfahren, so dass der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie ein neues Verfahren schaffen musste. Auch aus Sicht der Beratungspraxis besteht ein Bedürfnis nach der Schaffung eines außergerichtlichen Verfahrens zur Schuldenbereinigung von Unternehmen in Konstellationen, in denen eine Mehrheit der an außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen beteiligten Gläubiger einigungsbereit ist, ein Gläubiger oder eine Gruppe von wenigen Gläubigern aber einen Gesamtvergleich boykottiert. Modulare Grundstruktur des StaRUG Das StaRUG konzipiert den präventiven Rahmen „nicht als ein integriertes Verfahren, sondern als einen modularen Verfahrensrahmen, dessen Elemente ein sanierungswilliger Schuldner einzeln in Anspruch nehmen können soll, sofern eine solche Inanspruchnahme nach Einschätzung des Schuldners und der sein Vorhaben unterstützenden Gläubiger als zweckmäßig angesehen wird“ (BT-Drucks. 19/24181 S. 85 f.). Maßgebliche Eintrittsschwelle zur Inanspruchnahme des präventiven Rahmens ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 InsO). Formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist lediglich die Anzeige des Vorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Basis des präventiven Rahmens ist der Restrukturierungsplan, der grds. ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommen könnte (§§ 4 ?.). Zu den im Grundsatz fakultativ zur Verfügung stehenden Verfahrenshilfen, bei denen jeweils die Mitwirkung des Restrukturierungsgerichts erforderlich ist, gehören die Planabstimmung (§§ 47 f.), die Vorprüfung (§§ 49 f.), die Vertragsbeendigung (§§ 51 ?.), die Stabilisierung (§§ 56 ?.) und die Planbestätigung (§§ 67 ?.).
Überbrückungshilfen Überbrückungshilfe Phase 3 Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020). Es soll im Vergleich zur Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Weitere Informationen sollen folgen. Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. Höhe der Neustarthilfe Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen. Beispiele: Jahresumsatz Referenzumsatz Neustarthilfe 2019 ab 34.286 € 20.000 € und mehr 5.000 € (Maximum) 30.000 € 17.500 € 4.375 € 20.000 € 11.666 € 2.917 € 10.000 € 5.833 € 1.458 € 5.000 € 2.917 € 729 € Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen. Form der Auszahlung Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen. Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt. Zeitpunkt der Antragstellung Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.
Positive Fortbestehensprognose - Ab dem 01.01.2021 als Pflicht, sonst droht eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung Von März bis September 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete und zahlungsunfähige Betriebe ausgesetzt, sofern die Insolvenzgründe auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen waren. Für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen wurde die Antragspflicht nochmals bis 31.12.2020 verlängert. Ab dem 01.01.2021 muss neben der Zahlungsfähigkeit für krisenbehaftete Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose vorliegen – andernfalls droht eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Wann liegt eine Überschuldung vor? Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Es stellen sich Fragen zur Finanzierung und Tragfähigkeit des Geschäftsmodells. Wie sieht das Geschäftsjahr 2021 unter realistischen Annahmen aus? Welche Finanzierungsnotwendigkeit ergibt sich? Sind die Mittel vorhanden? Können die Mittel eingeholt werden? Kann das Geschäftsmodell langfristig am Markt bestehen? Was ist Sinn einer Fortbestehensprognose? Sinn und Zweck ist die Prognose der Zahlungsfähigkeit, also festzustellen ob Unternehmen mit bestehenden, geplanten Produkten, Leistungen, zugehörigen Geschäftsprozessen mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsfähig bleiben. Es gilt zu prüfen, ob die liquiden Mittel (Finanzpotenziale im gewählten Prognosezeitraum) ausreichen, jeweils fällige Verbindlichkeiten (z.B. Löhne, Miete, Energiekosten, Zinszahlungen etc.) zu bedienen. Die Fortbestehensprognose ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf die Finanzkraft von Unternehmen abzielt, hierin wird ausdrücklich keine Ertragsfähigkeit geprüft. Ertragsfähigkeitsprognosen berücksichtigen, neben Gläubigerschutz, Interessen der Gesellschafter. Die Fortbestehensprognose (Zahlungsfähigkeitsprognose) prüft fachgerecht, sachgerecht, nachvollziehbar, ob das Schuldnerunternehmen zahlungsunfähig ist, gegebenenfalls per Finanz- und Unternehmensplanung. Bei positiver Prognose ist Überschuldung aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen. Bei negativem Prognoseergebnis ist der Schuldner drohend zahlungsunfähig, die Erstellung eines Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) mit Bewertung von Vermögensgegenständen, Vermögenswerten ist erforderlich. Deckt das bewertete Vermögen die Schulden ab, so ist ein stilles, offenes „Liquidieren“ möglich. Sind die Schulden nicht durch das bewertete Vermögen gedeckt und ist es nicht möglich die Überschuldung zu beseitigen, besteht Insolvenzantragspflicht. Erste Maßnahmen zum Beseitigen einer Überschuldung. Beispielsweise Aktivseite erhöhen durch Eigenkapitalfinanzierung nach Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung: Rechtsverbindliche Finanzierungszusage nachweislich „leistungsfähiger“ Gesellschafter, echtem Kapitalzufluss per Einzahlung oder belegter Verringerung des Verbindlichkeitenbestands per „Debt-to-equity-swap“. Fremdkapitalfinanzierung mit qualifiziertem Nachrang (qualifiziertem Rangrücktritt) mit rechtsverbindlicher Finanzierungszusage oder Vertragsschluss. Vorgehen bei der Prüfung der positiven Fortbestehensprognose: Zunächst findet eine Einarbeitung in das bestehende Unternehmenskonzept statt. Daraus wird eine detaillierte GuV-Planung erstellt, bei der Erträge und Aufwendungen monatsweise für das laufende und folgende Geschäftsjahr geplant werden. Wenn diese Planung erstellt wurde, wird auf dieser Basis eine Liquiditätsplanung abgeleitet für das laufende und folgende Geschäftsjahr, aus der geschlossen werden kann, ob eine sogenannte Durchfinanzierung gegeben ist. Es darf keine „Finanzierungslücke“, also eine finanzielle Unterdeckung, entstehen. Falls ein negatives Ergebnis vorliegt, bestehen folgende Möglichkeiten: Entwicklung, Bezifferung und Einleitung von Sanierungsmaßnahmen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ zur Herstellung der Durchfinanzierung geeignet sind. Bei einer positiven Fortbestehensprognose gibt es keine Insolvenzantragspflicht und keine persönliche Haftung der Geschäftsführung.
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