Mandanteninformationsbrief

Januar 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php?selectedYear=2013

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sachbezugswerte 2018 für Lohnsteuer und Sozial versicherung
  3. Aufwendungen für Reparaturen nach dem Tod des Erblassers
  4. Vorsteuerabzug: Postanschrift in Rechnung ausreichend
  5. Abzinsung von Angehörigendarlehen
  6. Umsatzsteuer auf Geschenkgutscheine
  7. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2018

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Eventuell Bitcoins verkaufen? Die kritischen Stimmen zu der Internetwährung mehren sich, auch die Versuche, die Kurskapriolen zu deuten. Clemens Fuest hat sich sein Urteil noch nicht abschließend gebildet, er rät zur Vorsorge, der Prüfung einer Regulierung und fragt: „Was ist mit Transaktionen, die in Bitcoin abgewickelt werden? Werden da Steuern erhoben, finden möglicherweise illegale Transaktionen statt? Und man muss natürlich genau beobachten: Entstehen da Risiken für die Finanzstabilität, sobald Institutionen beginnen in Bitcoin zu investieren?“ Ein Analyst kommt zur Anwendung des Metcalfschen Gesetzes, das besagt, dass der Wert eines Netzwerks proportional zum Quadrat der Anzahl der Benutzer im Netzwerk steht und stellt fest, dass das Quadrat des Bitcoin-Netzwerkes (Anzahl der Nutzer) 63 Prozent der Variation der Bitcoin-Preise seit 2013 erklärt. In der letzten Mandanteninformation hatten wir hier über den Bitcoin ausführlich berichtet, der Kurs stand bei gut 11.000 Dollar. Dann schoss er hoch auf fast 20.000. Ein Grund war die Einführung von Terminkontrakten durch zwei große US-Börsen und damit der Vorstoß ins klassische Finanzsystem. Danach rutschte der Kurs jedoch in Richtung 11.000 Dollar ab. Notenbanker und Experten warnen vor der Unberechenbarkeit des Bitcoins und sprechen eher von einem Spekulationsobjekt als einer Währung, da eine der wichtigsten Eigenschaften von klassischem Geld - die Wertstabilität - nicht gewährleistet sei. Gleichzeitig faszinieren Bitcoin und andere Kryptowährungen die Anleger vor allem in Asien. Wie geht die Geschichte aus? Die Staaten werden nicht zulassen, dass illegale Transaktionen steuerfrei in Kryptowährungen abgewickelt werden können. Die Initiatoren der mittlerweile 1.500 Kryptowährungen werden Kasse machen und die vielen Nachzügler unter den Kleinanlegern werden in die Röhre schauen. Nobel-Preisträger Paul Krugman hat bei dem zu erwartenden Kursabsturz einen Vergleich zu Comics gezogen. Er erwartet bei Bitcoin den "Wylie Coyote"-Moment, wenn also Wylie Coyote (ein immer hungriger und vom Pech verfolgter Kojote) über die Klippe hinausrennt, in der Luft stehen bleibt, nach unten schaut und feststellt, dass sich nichts mehr unter ihm befindet. Dann folgt der tiefe Fall. Dies könne sich bei Bitcoin laut Krugman jedoch noch eine Zeit hinziehen. Widmen wir uns wichtigeren Anlagethemen: Wie war 2017 und wie wird 2018. Das Jahr 2017 wurde für den DAX mit 12.300 prognostiziert, der DAX liegt jetzt bei rd. 13.000 und hat in 2017 15 % gut gemacht, der DOW 25. Für Ende 2018 liegt die Durchschnittsschätzung für den DAX bei 13.938 Zählern, also einem Plus von rd. 8 %. Wo liegen die Chancen und Risiken? Beginnen wir mit Risikosymptomen: Große institutionelle Anleger halten mehr liquide Mittel in ihren Portfolios. Zudem setzen sie nun stärker auf werthaltige und zyklische Aktien. Doch ihre Zuversicht ist groß. Während des vergangen Jahres haben wir hier regelmäßig die Parameter durchdekliniert: Die Weltkonjunktur stimmt, ein Wachstumsplus von 4 % wird erwartet. Hieran wird der DAX teilhaben. Die Geldpolitik für 2018 ist wohl ausgemacht: 4 Zinsschritte in den USA und Reduzierung der Bondskäufe in Europa. Wegen der Zinsdifferenzen steigt der Dollar gegenüber dem Euro, der aber wegen der steigenden Nachfrage Ende 2018 wieder stärker werden sollte. Die festverzinslichen Anleihen bergen hohe Risiken wegen des Zinsanstiegs: Kursverluste sind zu erwarten. Zu den gegenläufigen Entwicklungen der Kurse: Steigende Gewinne und steigende Zinsen werden wegen der Konjunktur zunächst die Gewinne für weiter steigenden Kurse sorgen. Was machen die Immobilien? Bei Wohnimmobilien in Ballungszentren werden bereits Höchstpreise und beginnende Blasenbildung gesehen. Wegen des Onlinehandels geraten Gewerbeimmobilien in Verkaufslagen unter Druck, wogegen Logistikimmobilien interessant bleiben. Hier sollte der Normalanleger aber nur über Fonds herantreten. Wie sagte der ehemalige US-Verteidigungsminister Rumsfeld: Problematisch sind unvorhersehbare Unvorhersehbarkeiten. Die Macht höchst unwahrscheinlicher Ereignisse beschreibt ein Buch des Publizisten und Börsenhändlers Nassim Nicholas Taleb. Nach Taleb bezeichnet ein „Schwarzer Schwan“ ein Ereignis, das selten und höchst unwahrscheinlich ist. Was kommt in Frage: Überschießende Inflation, Ausuferung des Nordkoreakonfliktes, Eindämmung der Verschuldung in China mit konjunkturellen Folgen, harter Brexit, keine handlungsfähige Regierung. Was aber klar ist, die Zinsen steigen und steigende Zinsen führen zu sinkenden Preisen. Was tun? Insbesondere ältere Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können, sollten durch Liquiditätspositionen Preisverfällen vorbeugen und erst wieder setzen, wenn es über Zinssteigerungen zu einer Preisberuhigung gekommen ist. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen und die für 2018 zu erwartenden Preissteigerungen in persönliche Gewinne umsetzen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • "Die Börse wurde geschaffen, um Menschen dafür zu bestrafen, dass sie glauben aus dem Nichts etwas schöpfen zu können." (Crash-Prophet und Börsenguru Marc Faber)
  • "Wenn es um Gerüchte an der Börse geht, darf man als Spekulant nicht einmal seinem eigenen Vater trauen."
  • "Kaufe bei Gerüchten, verkaufe bei Tatsachen."

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Sachbezugswerte 2018 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungse ntgeltverordnung festgesetzt.

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 20185 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück

52 €
Mittagessen97 €
Abendessen97 €
Vollverpflegung246 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahl zeit 3,23 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d.h. für 2018 bis zu einem Betrag von 6,33 Euro7 für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.

Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,33 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,23 Euro pro Mahlzeit anzusetzen.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben- kosten, wie z.B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Über lassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt für 2018 226 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem orts üblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sach bezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o.a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

[Inhaltsübersicht]


3. Aufwendungen für Reparaturen nach dem Tod des Erblassers

Mit dem Tod des Erblassers erbt der Erbe nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern ggf. auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten, die auf Verpflichtungen des Verstorbenen beruhen. Diese (Erblasser-)Schulden (z.B. ein Darlehen oder noch nicht bezahlte Rechnungen) mindern regelmäßig den steuerpflichtigen Nachlass (vgl. dazu § 10 Abs. 5 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem geerbten Gebäude dann nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können, wenn die Ursache zwar (noch) vom Erblasser gesetzt wurde, die Schäden aber erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten sind.

Im Streitfall hatte der verstorbene Onkel zu Lebzeiten falsches Heizöl für sein Haus bezogen. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass u.a. der Tank der Heizungsanlage ersetzt werden musste.

Wie das Gericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschied, stellen Aufwendungen zur Behebung von Schäden an Nachlassgegenständen keine Erblasserschulden dar. Etwas anderes – so das Gericht – gilt nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Im Übrigen können Wertminderungen – z.B. aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands – allenfalls bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden.

[Inhaltsübersicht]


4. Vorsteuerabzug: Postanschrift in Rechnung ausreichend

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Ein Merkmal ist der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass vom Leistenden zwingend die Anschrift anzugeben ist, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entf altet.

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Bei den zugrunde liegenden Sachverhalten unterhielten die leistenden Unternehmer (Kfz-Händler) unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift ihren Sitz und waren postalisch zu erreichen; sie übten dort jedoch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Angabe der Briefkastenanschrift des leistenden Unternehmers ist nach Ansicht des Gerichts für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausreichend.

Auch die Angabe einer rein postalischen Anschrift soll, in Verbindung mit dem (Unternehmens-)Namen und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine hinreichende Identifizierung der Personen ermöglichen; daher ist es für das Gericht ausreichend, dass der Begriff „Anschrift“ jede Art von Anschrift umfasst – einschließlich einer Briefkastenanschrift –, unter der die Personen erreichbar sind.

[Inhaltsübersicht]


5. Abzinsung von Angehörigendarlehen

Darlehensverträge zwischen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dabei sind die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, sodass aus fehlenden Sicherheiten oder Unverzinslichkeit nicht zwingend auf die Fremdunüblichkeit zu schließen ist.

Zinslose Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, haben jedoch einen Nachteil, wenn der Darlehensnehmer bilanziert: Die Darlehen sind abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit ein Jahr oder länger beträgt.

Beispiel:

Vater V gewährt Sohn S am 01.01.2017 ein zinsloses Darlehen über 100.000 € für eine betriebliche Investition. Das Darlehen soll nach 10 Jahren in einer Summe zurückgezahlt werden.

S darf die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht mit dem Nennwert von 100.000 i ansetzen, sondern muss sie mit 5,5% abzinsen. Bei einer Laufzeit von 10 Jahren ist das Darlehen in der Bilanz des S zum 31.12.2017 mit dem Barwert von 61.800 € anzusetzen. Der Abzinsungsbetrag von 38.200 € erhöht als außerordentlicher Ertrag den Gewinn des S im Jahr 2017.

Bis zur Rückzahlung des Darlehens wird der Abzinsungsbetrag rechnerisch jedes Jahr geringer und die Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz wird höher ausgewiesen, was zu entsprechenden Gewinnminderungen führt.

 

Dieses „Vorziehen“ von Gewinnen kann allerdings vermieden werden, indem eine Verzinsung – auch wenn diese sehr gering ist – vereinbart wird, denn eine Abzinsung erfolgt nur bei unverzinslichen Darlehen.

[Inhaltsübersicht]


6. Umsatzsteuer auf Geschenkgutscheine

Gutscheine (z. B. zur Einlösung in Einzelhandels- oder Gastronomiebetrieben) werden als Geschenk zu Anlässen aller Art immer beliebter. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen hängt von der Art der Gutscheine ab. Eine aktuelle EU-Richtlinie unterscheidet zwischen reinen Wertgutscheinen (sog. Mehrzweck-Gutscheine), die zum Einkauf von beliebigen Waren in einem oder mehreren Geschäften wie Bargeld verwendet werden können, und Gutscheinen über bestimmte, konkret bezeichnete Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Anbieter (sog. Einzweck-Gutscheine). Die Regelungen der Richt linie sind spätestens ab Anfang 2019 anzuwenden.

Die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen hat zunächst keine umsatzsteuerliche Auswirkung, es handelt sich lediglich um den Austausch von Zahlungsmitteln (z.B. Bargeld gegen Gutschein). Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, unterliegt die dabei ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung wie bei einem normalen Bareinkauf der Umsatzsteuer.

Einzweck-Gutscheine verkörpern eine ganz bestimmte Leistung; die Ausgabe dieser Gutscheine ist umsatzsteuerlich als Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) zu behandeln, d.h., die Umsatzsteuer ist bereits beim Verkauf des Gutscheins mit dem Steuersatz aus dem Gutscheinwert herauszurechnen, der für die im Gutschein bezeichnete Ware oder Leistung anzuwenden ist. Bei Einlösung des Gutscheins unterliegt dann nur ein ggf. noch zu zahlender Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine nicht rechtzeitig eingelöst und verfallen sie deshalb, hat das keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen; eine Umsatzsteuer berichtigung nach § 17 UStG ist nicht möglich.

[Inhaltsübersicht]


7. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2018

Ab dem 1. Januar 2018 gelten z.T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung):

 

Jahr

 

 

 

 

Monat

 

 

 

 

Beitragssätze

(soweit nichts anderes vermerkt,
tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Beiträge jeweils zur Hälfte)

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Renten-/Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer

neue Bundesländer

Kranken-/Pflegeversicherung

 

 

78.000€

69.600 €

53.100 €

 

 

6.3550€

5.800 €

4.425€

 

 

RV: 18,6 %18 / AV: 3 %

-

-

KV: 14,6 % / PV: 2,55 %

Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung59.400€ (4.950) 
Geringverdienergrenze-325,00 

Geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs)

Arbeitslosengrenze

Krankenversicherung

allgemein

bei Beschäftigung in Privathaushalten

Rentenversicherung

allgemein

bei Beschäftigung in Privathaushalten

 

-

 

-

-

 

-

-

 

450,00

 

-

-

 

-

-

 

 

-

Arbeitgeber: 13%

Arbeitgeber: 5%

 

Arbeitgeber: 15%

Arbeitnehmer: 3,6%

Arbeitgeber: 5%

Arbeitnehmer: 13,6%

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Kranken versicherungsbeitrags in Höhe von (50% von 14,6% =) 7,3% sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,275%.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Sind Arbeitnehmer privat kran ken versichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leis ten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever sicherung begrenzt; für das Jahr 2018 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenver sicherung von (50% von 646,05 Euro =) 323,03Euro monatlich.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
http://www.unkelbach-treuhand.de/

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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