Mandanteninformationsbrief

Juni 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Keiner weiß nichts genaues
  2. DAX und Gold zum Jahresende bei 2000
  3. Turbos für Zocker
  4. Niedrigerer Krankenversicherungsbeitragssatz ab 1. Juli 2009
  5. Nachlassregelungen: Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform beachten
  6. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge
  7. Steuerfreie Veräußerung von Zertifikaten: Frist bis 30. Juni 2009 beachten
  8. Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen
  9. Abschreibung bei Kursverlusten von Aktien im Betriebsvermögen
  10. Fristverlängerung für Satzungsänderung wegen Vergütung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit
  11. Neuer „Vorläufigkeitskatalog“

1. Keiner weiß nichts genaues

Viele Anleger sind weiterhin im Geld und insbesondere die Strategen, die nicht eingestiegen sind, machen sich Mut indem sie verkünden, man solle mit dem Einstieg noch warten. Den Tiefpunkt der Indices genau zu erwischen, ist eine Illusion. Die richtige Strategie ist die, bei der man den Anlagebetrag stückelt und dann zeitversetzt setzt, wohl wissend, dass dieses aufgrund der Informationsdefizite suboptimal ist.

Seit dem Tiefpunkt im März hat der DAX 35 % zugelegt. Wer die Deutsche Bank oder die Commerzbank richtig erwischte, hat bis heute 147 % zugelegt. Wir gehen davon aus, dass es bis zum Jahresende waagerecht mit Schwankungen zwischen 4.500 und 5.500 weiterläuft.

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2. DAX und Gold zum Jahresende bei 2000

Dafür dass der Tiefpunkt der Krise noch nicht nachhaltig überwunden ist, sprechen die nicht zu überhörenden Unternehmensmeldungen und der Ruf nach dem schon überforderten Staat. So ist Opel nur vordergründig mit Geld zu helfen, wichtig ist, dass die Autos gekauft werden. Nicht zu übersehen ist, dass die weltweite Produktionskapazität zur Zeit nur zur Hälfte Käufer findet. Die Kapazität muss also runtergefahren werden, Staatsbürgschaften sind hier nur hinderlich und verteilen die Anpassungskosten auch auf Nichtbetroffene. Insbesondere die auf Spekulation basierenden Probleme von Porsche/VW und Schaeffler/Conti sind für eine Staatslösung nicht zugänglich.

Vor diesem Hintergrund und der abnehmenden Bonität der USA, die ja kommen musste, sehen Beobachter das Gold weiter kommen und die Aktien weiter sinken. Wie hier schon wiederholt geäußert, sehen wir auch den Verfall des Papiergeldes über Inflation.

Die Blasenbildung insbesondere auf den Märkten der Vermögensanlagen, die mit dem Verbraucherpreisindex nicht abgebildet wird, wird also durch die Inflation und durch den Preisverfall reduziert. Unseres Erachtens hat der Preisverfall bei Aktien im Wesentlichen schon stattgefunden, die Geldsackbesitzer sollten der kommenden und gewollten Inflation also ausweichen und kaufen. Da die Volatilitäten nicht zu übersehen sind, sollte man auf dicke Titel mit hoher Dividendenrendite setzen, von denen es ja einige gibt. Festgeld und Staatsanleihen rentieren sich nicht und das Risiko von rentierlichen Unternehmensanleihen hat man auch bei den Dividendenwerten plus Kurssteigerungspotential. Die ökonomische Wackeligkeit des Szenarios wird an der Bonitätsherabstufung der USA und dem dort drohenden Insolvenzrisiko des Sonnenstaates von Arnold Schwarzenegger deutlich. Im Extremfall liegen dann zum Jahresende Gold und DAX auf gleicher Höhe, möglicherweise bei 2.000.

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3. Turbos für Zocker

Wer den täglichen Schuss Adrenalin bei den langweiligen Börsen braucht, sollte sich mal die Turbo-Optionsscheine ansehen, deren Hebel liegt bei 250, in beiden Richtungen versteht sich. Steigt der DAX beispielsweise um 0,1 % gewinnt der Turbo bei dem, der auf steigende Kurse gesetzt hat, um 25 %. Hat man auf die falsche Richtung gesetzt, ist das Geld schnell weg. Das Ganze dürfte reizvoller sein als Lotto.

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4. Niedrigerer Krankenversicherungsbeitragssatz ab 1. Juli 2009

Im Rahmen des sog. Konjunkturpakets II wurde auch der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Juli 2009 von 14,6 % auf 14,0 % gesenkt. Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung beträgt dann 7,0 % und der Arbeitnehmeranteil 7,9 % (der allgemeine Gesamtbeitragssatz beträgt somit 14,9 %).

Als Folge dieser Beitragssatzsenkung verringert sich auch der Höchstbetrag für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer von 268,28 Euro auf 257,25 Euro (3.675 Euro x 7 %).

Die ursprünglich zum 1. Juli 2010 vorgesehene Anhebung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 % auf 3,0 % wird auf den 1. Januar 2011 verschoben.

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5. Nachlassregelungen: Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform beachten

Bei erbrechtlichen Gestaltungen sind neben familiären Aspekten häufig auch steuerliche Überlegungen zu berücksichtigen. Durch die kürzlich verabschiedete Erbschaftsteuerreform sind Änderungen in Kraft getreten, die ggf. eine Überprüfung vorhandener Nachlassregelungen erforderlich machen. So kommt z. B. die Erbschaftsteuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim nur dann in Betracht, wenn auch der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt.

Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein (sog. Berliner Testament), soll dadurch sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich versorgt ist; auch der Verbleib im gemeinsamen Familienheim ist so in der Regel gewährleistet. Bei Ehegatten mit Kindern werden diese im Berliner Testament häufig als „Schlusserben“ eingesetzt. Dies kann jedoch nachteilig sein, wenn größeres Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall wird das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten ggf. zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen, während die Kinder beim zweiten Erbfall (Übergang des Gesamtvermögens beider Ehegatten nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen) ggf. ein höheres Vermögen mit einem höheren Steuersatz versteuern müssen, aber nur einmal den persönlichen Freibetrag erhalten.

Insbesondere bei größeren Vermögen ist zu prüfen, ob der Nachlass auf Ehegatten und Nachkommen
(z. B. Kinder, Enkel) aufgeteilt werden kann. So können Kindern z. B. Geldvermächtnisse (in Höhe des persönlichen Freibetrags) zugewendet werden, die zwar beim Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen, aber erst später fällig werden. Eine weitere Alternative ist die (teilweise) Übertragung z. B. auf Kinder bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung des Ehegatten durch die Vereinbarung von Nutzungsrechten (z. B. durch ein Wohnrecht am Familienheim). Hier ist allerdings zu beachten, dass das Familienheim grundsätzlich nur dann beim Erben steuerbefreit ist, wenn dieser die Wohnung selbst nutzt (maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt). Diese Voraussetzung ist bei Kindern regelmäßig nicht erfüllt, wenn dem überlebenden Ehegatten ein (lebenslanges) Wohnrecht eingeräumt wird. Insbesondere in Erbfällen, in denen der persönliche Freibetrag (Kinder: 400.000 Euro) voraussichtlich ausgeschöpft wird, sollte geprüft werden, ob der Erbe die Wohnung auch tatsächlich nutzen, d. h. beziehen kann.

Bei mehreren Erben ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung darüber hinaus zu beachten, dass der nutzende Erbe auch alleiniger Eigentümer der Wohnung wird. Dies kann durch eine testamentarische Teilungsanordnung bzw. durch eine entsprechende Erbauseinandersetzung erreicht werden. Die (vollständige) „Übertragung der Steuerbefreiung“ ist dabei allerdings nur möglich, wenn das übrige verfügbare geerbte (Kapital-)Vermögen so hoch ist, dass der Erbe daraus die Ausgleichszahlungen an die Miterben bestreiten und so das alleinige Eigentum an der Wohnung erwerben kann.

Beispiel:

Erben (zu gleichen Teilen)
Kind 1
Kind 2
Kind 3
Familienheim (Wert: 600 T€)
200 T€
200 T€
200 T€
übriges (Kapital-) Vermögen
a) 900 T €
300 T€
300 T€
300 T€
b) 1,2 Mio. €
400 T€
400 T€
400 T€

Nur im Fall b) reicht der übrige Erbteil eines Kindes (400 T€) aus, die anderen Anteile am Familienheim (2 x 200 T€) zu erwerben. In diesem Fall kann die Steuerbefreiung für die ganze Wohnung in Anspruch genommen werden. Eine Ausgleichszahlung aus dem eigenen Vermögen des Erben ist dagegen nicht „begünstigt“.

Nachteilig ist diese Regelung bei Erbengemeinschaften, wenn der Nachlass ausschließlich aus einem Familienheim besteht oder das übrige verfügbare Vermögen nicht für den Erwerb der anderen Miteigentumsanteile ausreicht; dann kommt eine Steuerbefreiung für die Familienwohnung nur anteilig – entsprechend der Erbquote des die Wohnung nutzenden Erben – in Betracht.


6. Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge

Deutsche Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuer entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Dieses Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist für Unternehmer vorgesehen, die in dem jeweiligen Staat keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in dem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Die Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat ist auch dann möglich, wenn lediglich bestimmte Umsätze in dem ausländischen Staat ausgeführt werden (z. B. steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Beförderungseinzelbesteuerung oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte – vgl. § 59 UStDV).

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog. Gegenseitigkeit besteht. Die Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt, werden regelmäßig von der Finanzverwaltung veröffentlicht.

Der Vergütungsantrag ist in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt oder über die entsprechende Auslandshandelskammer ) zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Finanzamts.

Es ist darauf hinzuweisen, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier sind zum Teil erhebliche Einschränkungen zu beachten. Darüber hinaus kommt eine Vergütung häufig nur in Betracht, wenn ein je nach Staat unterschiedlich hoher Mindestbetrag erreicht wird.

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7. Steuerfreie Veräußerung von Zertifikaten: Frist bis 30. Juni 2009 beachten

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die nach 2008 erworben wurden bzw. werden, sind generell – d. h. ohne Berücksichtigung einer Haltefrist – der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Einkommensteuer wird dabei regelmäßig durch einen 25%igen Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle (z. B. Bank, Finanzdienstleister) einbehalten und ist damit abgegolten. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft wurden und länger als ein Jahr gehalten werden, bleiben steuerfrei, egal, wann sie verkauft werden.

Die neue Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich auch für sog. Zertifikate; das sind in der Regel Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines Basiswertes (z. B. eines Indexes) abhängig ist. Allerdings gelten hier hinsichtlich der Übergangsregelung für vor 2009 angeschaffte Papiere besondere Fristen:

Das alte Recht – unbefristete Steuerbefreiung nach einjähriger Haltefrist – gilt bei Zertifikaten, wenn diese vor dem 15. März 2007 erworben wurden.

Für nach dem 14. März 2007 bis Ende 2008 angeschaffte Zertifikate sind folgende Konstellationen möglich:

a) Zertifikat wird innerhalb von 12 Monaten verkauft steuerpflichtig
b) Zertifikat wird länger als ein Jahr gehalten und nach dem 30. Juni 2009 verkauft steuerpflichtig
c) Zertifikat wird länger als ein Jahr gehalten und bis zum 30. Juni 2009 verkauft steuerfrei

Das bedeutet, dass für Veräußerungsgewinne aus nach dem 14. März 2007 erworbenen Zertifikaten außerhalb der einjährigen Haltefrist eine Verkaufsfrist zu beachten ist; nur dann, wenn die Veräußerung bis zum 30. Juni 2009 erfolgt, bleiben die Gewinne steuerfrei.

Nach dem bis Ende 2008 geltenden Recht können Verluste aus derartigen Geschäften regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn im Fall eines Gewinns dieser steuerpflichtig wäre. Altverluste aus Zertifikaten können im Rahmen einer Übergangsregelung bis 2013 auch mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften nach neuem Recht verrechnet werden.

Erträge aus dem Verkauf von Zertifikaten, die ab 2009 erworben werden, sind wie andere Aktien- und Wertpapiererträge künftig grundsätzlich steuerpflichtig.

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8. Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Unternehmer können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen und an das Finanzamt abführen (siehe § 37b EStG). Der Geschäftspartner braucht den Wert des Geschenkes dann nicht mehr zu versteuern. Wählt der Unternehmer diese Besteuerungsmethode, gilt dies für alle im Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke an Geschäftspartner – auch soweit sie unterhalb der Grenze für den Betriebsausgabenabzug von 35 Euro liegen.

Diese Pauschalierung ist auch möglich für bestimmte lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. Incentive-Reisen, Sachprämien). Die pauschale Einkommensteuer gilt als „Lohnsteuer“ und ist mit der regelmäßig abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldung des Betriebs anzumelden und abzuführen.

Zu beachten ist, dass auf die Pauschalsteuer nach § 37b EStG vom Unternehmer auch Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer zu erheben und abzuführen sind. Dies gilt nicht nur für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, sondern auch für die Pauschalsteuer, die auf Geschenke etc. an Geschäftsfreunde entfällt. Kann bzw. will der Unternehmer – was der Regelfall sein dürfte – die Kirchenangehörigkeit der Geschäftspartner nicht feststellen, so hat er für alle Empfänger die Kirchensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu berechnen. Für Geschäftsfreunde, für die der zuwendende Unternehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nachweisen kann, braucht insoweit keine pauschale Kirchensteuer abgeführt zu werden; in diesem Fall ist aber für die übrigen Empfänger der allgemeine Kirchensteuersatz anzuwenden.

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9. Abschreibung bei Kursverlusten von Aktien im Betriebsvermögen

Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter können in der Bilanz auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn es sich voraussichtlich um eine dauernde Wertminderung handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass davon für Aktien, die als Finanzanlagen gehalten werden, dann auszugehen ist, wenn der Börsenwert am Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und auch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Da der Bundesfinanzhof offengelassen hat, ob auch geringe Wertveränderungen bereits eine Abschreibung rechtfertigen, hat die Finanzverwaltung nun dazu Stellung genommen.

Abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung hat die Finanzverwaltung jetzt Grenzen festgelegt, bei deren Überschreiten eine Teilwertabschreibung zugelassen wird. Danach können Aktien auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden, wenn der Kurswert im Verhältnis zu den Anschaffungskosten

  • am Bilanzstichtag um mehr als 40 %

    oder

  • am aktuellen und am vorangegangenen Bilanzstichtag – also über einen längeren Zeitraum – um mehr als 25 %

gesunken ist. Dabei sind – wie bisher – Erkenntnisse, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung gewonnen werden, mit zu berücksichtigen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass zum nächsten Bilanzstichtag eine gewinnerhöhende Wertaufholung vorgenommen werden muss, wenn der Kurs bis zu diesem Stichtag wieder ansteigt.

Wird eine Teilwertabschreibung auf Aktien vorgenommen, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten werden, ist zu beachten, dass diese Abschreibung in der Regel steuerlich nicht berücksichtigt werden darf. Bei Personenunternehmen wirken sich lediglich 60 % des Abschreibungsbetrages steuermindernd aus.

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10. Fristverlängerung für Satzungsänderung wegen Vergütung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit

Die Zahlung von Vergütungen für die Vorstandstätigkeit kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führen. Die Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet, wenn die Satzung des Vereins die Bezahlung des Vorstands (ausdrücklich) zulässt.

Die Finanzverwaltung hat jetzt die Frist für entsprechende Satzungsänderungen um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

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11. Neuer „Vorläufigkeitskatalog“

Beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht und auch beim Europäischen Gerichtshof sind zahlreiche das deutsche Steuerrecht betreffende Musterverfahren anhängig. Zur Vermeidung von Masseneinsprüchen wird die Steuer in vielen Fällen vorläufig festgesetzt. Die Finanzverwaltung erstellt einen Katalog mit Vorläufigkeitsvermerken, der immer wieder angepasst wird. Folgende Punkte sind neu aufgenommen worden:

  • Einschränkung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007
  • Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab 2005
  • Höhe der Kinderfreibeträge ab 2001
  • Höhe des Grundfreibetrags ab 2001
  • Verfassungsmäßigkeit des Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (betroffen ist die Reduzierung zahlreicher Freibeträge und Vergünstigungen ab 2004, die erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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