Mandanteninformationsbrief

April 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Freiberufler-Gemeinschaft mit (geringfügigen) gewerblichen Einkünften
  4. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Selbständigen
  5. Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung im „Wegverlegungsfall“
  6. Überprüfungsarbeiten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen
  7. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen
  8. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2014

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Der Zins spielt in der Wirtschaft und für die Vermögensanlagen eine überragende Rolle. Deshalb kommen wir hier immer wieder auf ihn zurück. Durch die geldpolitischen Verwässerungen geht der Zins gegen Null und alle Anleger haben Angst, dass die sich in den USA und Großbritannien ankündigenden Zinserhöhungen den Anlegern eine gewaltigen Strich durch die Rechnung machen, der auch nach Europa überschwappt und die unendlich erscheinende Hausse von nunmehr mehr als sechs Jahren abrupt beendet und die Neuanleger, die gerade zur Börse zurückfinden oder von ihren Vermögenverwaltern dorthin geführt wurden, vorführt. So die allgemeine Sichtweise. Eine andere Sichtweise kommt zum Ergebnis, dass es nicht sinnvoll ist, auf steigende Zinsen zu warten sondern, sich auf langfristig niedrige Zinsen einzustellen. Der Aufschwung in den USA ist noch nicht selbsttragend, weshalb die von allen erwartete dortige Zinserhöhung nicht sicher ist. Falls die Konjunktur in den USA kippt, kippt die europäische Konjunktur mit. Also: US-Zinssteigerungen sind Gift für die europäischen Börsen und das Kippen der US-Konjunktur ebenfalls. Somit zunächst Finger weg von Aktien, denn eine der beiden Situationen tritt ein. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob die Zentralbanken überhaupt für die niedrigen Zinsen verantwortlich sind. Die niedrigen Zinsen werden auch schlüssig vor dem Hintergrund der älter werdenden Bevölkerung und dem damit verbunden Anstieg des Sparvermögens, dem keine renditeträchtigen Anlagemöglichkeiten gegenüber stehen, so dass die Blasenbildung gegeben ist.

Der DAX hat allein seit Jahresbeginn um 20 % zugelegt, so dass die Frage schon berechtigt ist, ob das so weiter gehen kann. Die Hausse hat den DAX in sechs Jahren um etwa 230 Prozent nach oben befördert.

Festzuhalten ist auch, dass sich der DAX von den US-Börsen bereits (im Vorfeld der erwarteten Zinserhöhung) entkoppelt hat, so tanzt der S & P seit Jahresbeginn auf der Stelle.

Was sind die Gewinntreiber für den DAX? Der schwache Euro, die Zinspolitik der EZB mit ihrem Aufkaufprogramm, das zu einem Anlagenotstand für uns Anleger führt und die Amerikaner bei uns den DAX billig einkaufen lässt.

Die Frage ist jedoch, wie geht es weiter: Griechenland nähert sich Russland an und ist durch seine Außenpolitik an der Reorganisation des Staates gehindert, so dass es vielleicht noch ein weiteres Hilfsprogramm geben könnte, auf Dauer bleibt mit Sinn nur ein Austritt aus der Euro-Zone, was die Kurse wegen der Unsicherheit zerbröckeln lässt. Die schwelende Ukraine-Krise ist nicht gelöst.

Das KGV beim DAX liegt bei rd. 15 und damit beim langfristigen Durchschnitt.

Die Stimmung, so empirischen Untersuchungen, an den Finanzmärkten ist gut: Eine Konsolidierung wird erwartet, aber eine Trendwende wird nicht gesehen.

Per Saldo verbleibt es bei der Vormonatseinschätzung: Wenn das Papiergeld nichts mehr wert ist, muss man in Sachwerte gehen. Ein Ende der Aktienhausse ist nicht erkennbar und wir von Banken für den DAX bei 12.500 Zählern gesehen: Zum Einstieg ist es für ältere Zeitgenossen zu spät, ein Rücksetzer wird kommen. Nachdenken zum wenn auch späten Einstieg in Dollar und Gold ist angebracht.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • An Gewinnmitnahmen ist noch niemand gestorben.
  • Analysten haben 9 der letzten 5 Rezessionen richtig vorausgesagt.
  • Ängstliche Spekulanten können ihrem Leben nicht viel abgewinnen, weil sie ihre ganze Kraft dafür einsetzen müssen, nicht zu verlieren.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben.

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2. Unkelbach intern

WP/StB Dr. Philipp Unkelbach wurde der Titel „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ verliehen.

Herrn WP/StB Dr. Philipp Unkelbach wurde von der Steuerberaterkammer Südbaden am 10.03.2015 der Titel „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist die Tätigkeit als Steuerberater seit mindestens drei Jahren. Weiterhin müssen im jeweiligen Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die weit über den Kenntnissen und Erfahrungen liegen, die üblicherweise durch die Ausbildung und die praktischen Erfahrungen im Beruf erlangt werden (vgl. §§ 2 – 11 FBO). Angehende Fachberater müssen ihre besonderen theoretischen Kenntnisse durch den Besuch eines mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachlehrgangs (vgl. § 4 FBO) und ihre besonderen praktischen Erfahrungen durch mindestens 30 Fälle in ihrem Spezialgebiet (vgl. § 5 FBO), durch eine schriftliche Leistungskontrolle sowie gegebenenfalls einem Fachgespräch (vgl. § 8 FBO) nachweisen.

Zudem besteht nach § 9 FBO eine jährliche Fortbildungspflicht, die der Steuerberaterkammer nachzuweisen ist.

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3. Freiberufler-Gemeinschaft mit (geringfügigen) gewerblichen Einkünften

Schließen sich Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) zu einer Personengesellschaft (insbesondere als GbR oder Partnerschaft) zusammen, wird die Gesellschaft regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig. Diese erzielt weiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG), wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen sowie leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Werden in einer Freiberuflergesellschaft neben rein freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gelten grundsätzlich alle Einkünfte der Personengesellschaft stets und in vollem Umfang als gewerblich; d. h. auch die gesamten freiberuflichen Einkünfte werden dann in gewerbliche umqualifiziert (sog. Abfärbetheorie; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und unterliegen der Gewerbesteuer. Aufgrund der pauschalen Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer führt dies regelmäßig nur dann zu steuerlichen Mehrbelastungen, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz höher als 380 % ist (vgl. § 35 EStG).

Nach derzeitiger Praxis gilt die Abfärberegelung regelmäßig unabhängig von der Höhe des gewerblichen Anteils. Allerdings hat jetzt der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen entschieden, dass die Abfärbewirkung unverhältnismäßig ist, wenn die gewerbliche Tätigkeit lediglich einen äußerst geringen Umfang hat. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Fall, wenn die „originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und zusätzlich einen Betrag in Höhe von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen“. Damit hat der Bundesfinanzhof erstmals eine eindeutige Bagatellgrenze formuliert. Überschreiten danach die gewerblichen Einkünfte einer ansonsten freiberuflichen Personengesellschaft diese Grenzen nicht, bleiben alle Einkünfte gewerbesteuerfrei.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidungen reagieren wird.

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4. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Selbständigen

Arbeitnehmer können für ihre Fahrten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, gilt das sinngemäß auch für Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbständige. Sie können für ihre Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte ebenfalls grundsätzlich nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen; der die Entfernungspauschale übersteigende Teil der Fahrzeugaufwendungen wird als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe behandelt (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Aufwendungen für Fahrten zu weiteren Betriebsstätten können dagegen unbeschränkt als Reisekosten geltend gemacht werden.

Die Finanzverwaltung hat erläutert, wann ein Tätigkeitsort als „erste“ Betriebsstätte anzusehen ist. Betriebsstätte ist danach die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte (d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Unternehmers, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten), an der oder von der aus die Leistung gegenüber dem Kunden erbracht wird. Sind mehrere Betriebsstätten vorhanden, gilt als erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Unternehmer dauerhaft typischerweise

  • (arbeits-)täglich oder
  • an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder
  • zu mindestens einem Drittel seiner Arbeitszeit

tätig werden will. Sind diese Voraussetzungen bei mehreren Betriebsstätten erfüllt, gilt die der Wohnung am nächsten gelegene als erste Betriebsstätte.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung in zwei Urteilen im Wesentlichen bestätigt. So wurden die Fahrten eines Gewerbetreibenden zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers als Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte behandelt, für die nur die Entfernungspauschale angesetzt werden konnte. Andererseits wurden bei einer selbständigen Musiklehrerin, die in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht erteilte, die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und den ständig wechselnden Unterrichtsstätten unbeschränkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil keiner dieser Unterrichtsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukam, d. h. keine „erste“ Betriebsstätte vorhanden war.

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5. Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung im „Wegverlegungsfall“

Ist die Familien- bzw. Hauptwohnung zu weit für arbeitstägliche Fahrten entfernt und wird daher am Beschäftigungsort ein zweiter Haushalt unterhalten, liegt steuerlich eine sog. doppelte Haushaltsführung vor. Wöchentliche Heimfahrten (in der Regel mit der Entfernungspauschale) sowie die Kosten für die Unterkunft sind dann als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Innerhalb der ersten drei Monate nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung können auch die für Auswärtstätigkeiten vorgesehenen Verpflegungspauschalen in Anspruch genommen werden (vgl. insbesondere § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass man sich erst nach einer gewissen Zeit hinsichtlich der Verpflegung auf die neue Situation eingestellt hat. Die Finanzverwaltung hat daher den Abzug der Verpflegungspauschalen abgelehnt, wenn die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten wird und die doppelte Haushaltsführung dadurch entsteht, dass der Familienwohnsitz wegverlegt wird (sog. Wegverlegungsfall).

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten. Aufgrund der gesetzlichen Regelung bestehe ein Rechtsanspruch auf Anwendung der Pauschalregelung; es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang überhaupt Mehraufwand für Verpflegung angefallen ist.

Für die ersten drei Monate ab Wegverlegung des Familienwohnsitzes können deshalb die Verpflegungspauschalen in Anspruch genommen werden.

Damit die Wohnung am Beschäftigungsort überhaupt als beruflich veranlasst angesehen und eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, kommt es auf die Entfernung zum Beschäftigungsort an. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass sich die Zweitwohnung unmittelbar am Beschäftigungsort befindet. Die Finanzverwaltung erkennt eine doppelte Haushaltsführung regelmäßig dann an, wenn die Entfernung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung von der Familienwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

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6. Überprüfungsarbeiten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten in einem privaten Haushalt kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten in Betracht; die höchstmögliche Ermäßigung der Einkommensteuer beträgt 1.200 Euro jährlich (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist insbesondere, dass die Zahlung der Handwerkerrechnung unbar auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist.

Fallen im Zusammenhang mit Reparatur- bzw. Wartungsleistungen auch Mess- oder Überprüfungsarbeiten an (z. B. bei den Leistungen eines Schornsteinfegers), lehnt die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung im Hinblick auf die Prüfungsarbeiten ab. Dies galt bislang ebenso für die sog. Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen, die als nicht begünstigte „Gutachtertätigkeit“ behandelt wurde.

Im Gegensatz dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die Dichtheitsprüfung einer Abwasseranlage nach § 35a EStG begünstigt sein kann. Die Dichtheitsprüfung – so das Gericht – diene der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hausanlage und sei somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen erhöhe die Lebensdauer, sichere deren Nutzbarkeit und zähle damit zum „Wesen der Instandhaltung“. Entsprechende Aufwendungen sind daher als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt.

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7. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen

Eine entscheidende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

Das Umsatzsteuerrecht fordert nicht, dass die Rechnung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt vorhanden ist. Bei einem Totalverlust der Rechnungen (z. B. durch einen Brand) wird der Unternehmer bei einer Betriebsprüfung allerdings nachweisen müssen, dass die Originalrechnungen ursprünglich vorhanden waren.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommen hierfür in erster Linie Kopien oder Zweitausfertigungen der Originalrechnungen in Betracht; andere Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen) sind auch zulässig. Das Gericht fordert jedoch, dass das (ursprüngliche) Vorliegen von Originalrechnungen für konkret bezeichnete Eingangsleistungen nachgewiesen wird; pauschale Zeugenaussagen, dass nur solche Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, für die Originalrechnungen vorlagen, reichen nicht aus.

Können die verloren gegangenen Rechnungen nicht rekonstruiert werden, sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu schätzen.

Im Urteilsfall wurden nur 60 % der geltend gemachten Vorsteuerbeträge anerkannt. Allerdings lag die Besonderheit vor, dass der Transporter mit den gesamten Buchhaltungsunterlagen einschließlich der EDV-Anlage mit den gespeicherten Buchungsdaten gestohlen wurde; außerdem hatte das Finanzamt bei früheren Betriebsprüfungen den Vorsteuerabzug aus verschiedenen Gründen teilweise versagt.


8. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2014

Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten (vgl. § 32d EStG).

Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen.

Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken).

Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.

  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

  • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von anderen Verlusten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten.
  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer „wesentlichen“ Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden kann. Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof jetzt in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nach Auffassung des Gerichts auch bei der Günstigerprüfung anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Sitz Freiburg
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Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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