Mandanteninformationsbrief

Mai 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2017. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unterlagen Lohnbuchhaltung
  3. Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Übergangsregelung
  4. Zulässigkeit von Gebäudeabschreibungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung
  5. Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen
  6. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
  7. Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne nur nach Einzelfallprüfung
  8. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die erste Runde zur Wahl eines neuen französischen Präsidenten hat keine Überraschungen gebracht - ganz im Gegensatz zur Brexit-Abstimmung und der US-Wahl im vergangenen Jahr. Der Gewinner des ersten Wahldurchgangs, Emmanuel Macron, hat zwar wenig politische Erfahrung, trotzdem ist er der Favorit bei der Stichwahl am 7. Mai. Viele Kandidaten des ersten Durchgangs haben dazu aufgerufen, dem Linksliberalen ihre Stimme zu geben. Aktuell führt Macron in den Umfragen mit 20 Prozentpunkten Vorsprung. Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung in Europa dürften auch die französischen Parlamentswahlen am 11. und 18. Juni werden. Diese sind allerdings schwerer einzuschätzen, da der neue Präsident noch nicht gewählt worden ist. Aktuell honorieren die Börsen die Favoritenrolle des europafreundlichen Macrons. Daher stabilisiert sich der Euro. Vor allem europäische Aktien stehen bei vielen Fondsmanagern wieder auf dem Einkaufszettel, auch weil sie günstiger als US-Titel bewertet sind und zuletzt ansprechende Unternehmensergebnisse gezeigt haben. Die verbesserten wirtschaftlichen Bedingungen in der Eurozone, auch in Frankreich, sowie die Aussicht auf steigende Gewinne bei den börsennotierten Unternehmen vertreiben langsam die dunklen Wolken, die nun fast zehn Jahre lang über der Wirtschaft und den Finanzmärkten Europas gelegen haben. Auch die Bewertung ist moderat, insbesondere im Vergleich zu den US-Aktien, die derzeit mit dem 18-Fachen ihrer erwarteten Gewinne für 2017 bewertet werden. Europas Aktienbewertung liegt dagegen bei rund 15 und erst bei Kursen von 13.500 bis 14.000 wäre die Bewertung in etwa pari. Zu beachten ist, dass der langfristige Durchschnitt bei 13,5 liegt, dieses aber auch für Zeiten mit normalen Zinsen. Die Börsenampel steht daher in Europa derzeit auf grün, auch wenn die politischen Unsicherheiten im Super-Wahljahr bestehen bleiben. Schließlich findet noch im September die Bundestagswahl statt. Optimistische Anleger haben daher unterschiedliche Anlagemöglichkeiten. Wer ungern wegen des höheren Risikos auf Einzelwerte setzen möchte, dem bieten sich die preiswerten ETFs an. Nach einem neuen Rekordhoch im Dax am Dienstag und vor der US-Zinsentscheidung herrscht am Mittwoch Zurückhaltung am deutschen Aktienmarkt. Der deutsche Leitindex sank kurz nach Börsenstart um 0,07 Prozent auf 12 498,54 Punkte. Am Dienstag hatte er erstmals in seiner Geschichte die Marke von 12 500 Punkten übersprungen. Die Experten des Börsenstatistik-Magazins Index-Radar sehen innerhalb des seit Ende Januar bestehenden Aufwärtstrends für den Dax durchaus noch etwas Luft nach oben. Allerdings geben sie auch zu bedenken, dass mit weiteren Rekorden die Bereitschaft der Investoren zu Gewinnmitnahmen. Was tun? Weiterhin Vorsicht walten lassen, insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können: Der Börsenboom ab 2009 neigt sich dem Ende zu und wird alle Vermögenspreise Richtung Süden schicken. Auf die weiterhin bestehenden Einzelrisiken haben wir mit dem letzten Informationsbrief hingewiesen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • Das Börsenbarometer schlägt auch wieder in die andere Richtung aus. Macht es das nicht immer? Man muss es nur aussitzen
  • Das Geld, das man hat, verhilft uns zu Freiheit – das Geld, dem man nachjagt, macht uns zu Knechten. (Rousseau)
  • Das Leben ist ein Spiel. Man macht keine größeren Gewinne, ohne Verluste zu riskieren.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unterlagen Lohnbuchhaltung

Auf Grund aktueller Entwicklungen bei Prüfungen durch Sozialversicherungsträger, möchten wir Sie heute nochmals darauf hinweisen, dass wir zur Abrechnung der Löhne Ihrer Mitarbeiter vollständige Daten benötigen.

Dies beinhaltet:

  • ein vollständig ausgefülltes Personaldatenblatt
  • ein vollständig ausgefüllter Tätigkeitsschlüssel
  • Nachweis der Elterneigenschaft
  • bei Minijobbern ggf. den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Arbeitsvertrag

Sollten Sie unsere Vorlagen dafür nicht mehr vorliegen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

Ohne die vollständigen Daten Ihrer Mitarbeiter können wir keine ordnungsgemäße Abrechnung gewährleisten.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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3. Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Übergangsregelung

Seit 2009 gehören auch Überschüsse und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z.B. Aktien, Wertpapiere) grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG). Verluste aus diesen Vorgängen dürfen allerdings nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen sogar nur ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 und 5 EStG); bei anderen Verlusten aus Kapitalvermögen ist eine Verrechnung mit beliebigen anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich.

Soweit eine Verrechnung nicht möglich ist, weil im selben Kalenderjahr keine anderen positiven Kapitaleinkünfte bzw. ausreichenden Gewinne aus Aktienveräußerungen vorhanden sind, können die Verluste auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.

Für „Spekulationsverluste“ aus Verkäufen von vor 2009 erworbenen Aktien galten ähnliche Regelungen. Damals konnten solche Verluste nur mit Überschüssen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Soweit Aktienverluste nach altem Recht nicht ausgeglichen werden konnten, sah eine Übergangsregelung einen Vortrag zur Verrechnung mit späteren (beliebigen) Veräußerungsgewinnen bei Kapitalvermögen vor. Diese Regelung war jedoch befristet und letztmals für 2013 anzuwenden. Sofern bis dahin keine ausreichenden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen angefallen waren, ist eine Verrechnung dieser sog. Altverluste nur noch mit Gewinnen aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Grundstücken) möglich. Die Befristung dieser Vorschrift hält der Bundesfinanzhof für rechtmäßig, sodass eine Verlängerung der Übergangsregelung nicht in Betracht kommt.

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4. Zulässigkeit von Gebäudeabschreibungen bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Erhält der Beschenkte unter der Auflage, ein genau bestimmtes Grundstück zu erwerben, einen Geldbetrag, handelt es sich um eine mittelbare Grundstücksschenkung. In diesem Fall wird für steuerliche Zwecke angenommen, dass nicht der Geldbetrag, sondern die Immobilie übertragen wird. Entsprechendes gilt, soweit nur ein nicht unbedeutender Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten zugewendet wird. Diese im Schenkungsteuerrecht entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch einkommensteuerlich.

Diese Form der Übertragung kann schenkungsteuerlich vorteilhaft sein, weil die Schenkung dann nicht mit dem nominellen Geldwert, sondern mit dem oftmals geringeren Grundbesitzwert der Besteuerung unterliegt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten kommt hinzu, dass nur 90 % des so ermittelten Wertes anzusetzen sind (vgl. § 13d ErbStG).

Die Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung führt, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, einkommensteuerlich hinsichtlich der Gebäudeabschreibungen nicht zu negativen Folgen.

Beispiel:
E erwarb im Januar 2016 eine Eigentumswohnung mit der Absicht, diese zu vermieten. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 250.000 €. In gleicher Höhe schenkt G ihrer Enkelin E einen Geldbetrag unter der Auflage, diesen ausschließlich für den Erwerb der Eigentumswohnung zu verwenden. Von den Anschaffungskosten entfielen 225.000 € auf das Gebäude.

E kann Abschreibungen nach § 11d EStDV auf die von G übernommenen Anschaffungskosten des Gebäudes vornehmen, obwohl sie die Anschaffungskosten nicht getragen hat. Im Jahr 2016 beträgt die Abschreibung 4.500 € (Anschaffungskosten 225.000 €  2%).

Weil nach dieser Rechtsprechung der Schenker als fiktiver Rechtsvorgänger i. S. des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV anzusehen ist, erkennt der Bundesfinanzhof die Abschreibungen beim Erwerber an.

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5. Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen

Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen mindern dagegen den Sonderausgabenabzug im Jahr des Zuflusses. Hierzu gehörten bisher auch Geld- oder Sachleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen gewährt wurden.

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich jedoch nicht um Beitragsrückerstattungen, sondern um Kostenerstattungen, wenn dem Versicherten Aufwendungen für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen ersetzt werden, die dieser selbst getragen hat und die nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind; dies gilt nunmehr auch, wenn die Erstattungen im Zusammenhang mit Bonusprogrammen erfolgen.

Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden aber von den Krankenkassen noch sämtliche Leistungen aus Bonusprogrammen als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzverwaltung gemeldet; von der geänderten Rechtslage betroffene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Laufe diesen Jahres entsprechende Papierbescheinigungen. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommensteuer-Erklärung oder – falls bereits ein Steuerbescheid ergangen ist – nachträglich beim Finanzamt einzureichen. Bei der Steuerfestsetzung werden dann die von den Krankenkassen bereits gemeldeten Daten korrigiert und der Sonderausgabenabzug entsprechend erhöht.

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6. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z.B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumnis zuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i.V. m. § 108 Abs. 3 AO).

Beispiel:
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.,

das ist ein

 

Fälligkeit

 

hinausgeschobene

Fälligkeit

Ende der

Schonfrist

hinausgeschobenes

Ende der Schonfrist

a) Freitag
10.
-
Montag, der 13.
-
b) Sonntag
-
Montag, der 11.
Donnerstag, der 14
-

c) Mittwoch

10.
-
-
Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkran kung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaft lichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.

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7. Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne nur nach Einzelfallprüfung

Nach einer bis 1997 geltenden Regelung waren Gewinne, die dadurch entstehen, dass betriebliche Schulden zum Zwecke der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise von den Gläubigern erlassen werden, in voller Höhe von Ertragsteuern befreit. Obwohl diese Vorschrift 1998 aus dem Gesetz gestrichen wurde, wendet die Finanzverwaltung den Inhalt der Vorschrift im Rahmen einer Verwaltungsanweisung weiter an. Danach werden Steuern auf Sanierungsgewinne unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage auf Antrag zunächst gestundet und später aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen. Insbesondere dann, wenn ein Sanierungsplan vorlag, konnte nach bisheriger Praxis regelmäßig eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt der Finanzverwaltung den generellen Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne untersagt. Nach Auffassung des Gerichts beschreiben die in der Verwaltungsanweisung genannten Voraussetzungen keinen Fall sachlicher Unbilligkeit. Mit der Schaffung einer typisierenden Erlassregelung außerhalb der gesetzlichen Vorschriften verstoße die Finanzverwaltung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien.

Der Große Senat weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Billigkeitsmaßnahmen nicht grundsätzlich unzulässig sind. Voraussetzung sei allerdings, dass in jedem betroffenen Einzelfall tatsächlich eine Billigkeitsgrundlage für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.

Ein Antrag auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns auf Grundlage der Verwaltungsregelung wird nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht mehr möglich sein. Ein Steuererlass kommt nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur noch als individuelle Billigkeitsmaßnahme, die auf besonderen Gründen des Einzelfalls (z.B. auf persönlichen Billigkeitsgründen) beruht, in Betracht.

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8. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Arbeitskosten für

höchstmögliche

Steuerermäßigung im Jahr

haushaltsnahe Dienstleistungen:

z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpflege wie Rasenmähen, Heckenschneiden usw., Pflege- und Betreuungsleistungen

4.000 €

Handwerkerleistungen:

Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfegerleistungen

1.200 €

 

Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z.B. Zweit-, Wochenend oder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden (z.B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z.B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z.B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mieternin Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Das bedeutet, dass z.B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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