Mandanteninformationsbrief

April 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unternehmer-Dialog ,,Unternehmensbewertung - Was ist mein Unternehmen wert?"
  3. Öffentlichkeitsarbeit
  4. Krisenberatung
  5. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sowie Maßnahmen der Steuerfahndung
  6. Mezzanine als tickende Zeitbombe
  7. Unfallkosten neben Entfernungspauschale abzugsfähig
  8. Ermäßigter Steuersatz bei Beherbergungsleistungen ab 2010: Bundeseinheitliche Anwendungsregelungen
  9. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
  10. Berücksichtigung von Studiengebühren für Kinder
  11. Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld
  12. Investitionsabzugsbetrag für PKW bei Entnahmebesteuerung nach der 1 %-Methode
  13. Kosten für behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastung
  14. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen
  15. Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren teilweise verfassungswidrig

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Griechenland : Mittelstand = 1 : 0. Nachdem Merkel nun gegenüber den anderen Euro-Ländern eingeknickt ist und der IWF nicht um Hilfe für das doch so starke Europa gebeten wird, helfen die starken Euro-Länder Griechenland. Dieses vor dem Nonsensdiskussionsbeitrag aus Frankreich, dass das exportstarke Deutschland doch bitte seine Wettbewerbsfähigkeit herunterschrauben sollte, damit die europäischen Defizitländer keinen Importüberschuss haben. Nun sind die Wogen aus dem US-Immobilienmarkt am Kapitalmarkt noch nicht geglättet, über eine Bankenabgabe wird bereits diskutiert, und schon wird das Kapital umgeleitet zu den PIGS, denn die anderen Schwachländer der Eurozone stehen auch auf der Matte, um ihre Finanzierungsprobleme zu lösen. In den USA waren es die privaten Immobilien, die den Zins in Europa hochhielten, also der private Konsum. Die europäischen Defizitländer finanzieren ihre Haushaltslöcher durch Kredite, also den öffentlichen Konsum. Das Ergebnis für den Mittelständler ist aber das gleiche: Der Zins ist zu hoch bzw. perspektivisch zu hoch. Wie aktuell zu lesen ist, finanzieren die Banken Griechenland mit der nicht ausgesprochenen Bürgschaft der EU von Barosso und Sarkozy im Hintergrund. Ein einfaches, risikoloses und daher einträgliches Geschäft im Vergleich zum dem ausfallgefährdeten Mittelstandskredit mit kleinen und arbeitsintensiven Tranchen. Hier hilft auch nicht die KfW mit ihren Erfolgsmeldungen über ihre Mittelstandsaktivitäten. Die Dollar- oder Schweizer Franken-Stärken kommen also nicht von ungefähr. Die von Kohl und Mitterand gut angedachte Währungsklammer vor politischer Integration zeigt ihre Schwachstellen. Daher wieder lesenswert: „D ie EURO-Lüge ... und andere volkswirtschaftliche Märchen“ von Wilhelm Hankel, der seinerzeit mit seiner Klage gegen die Euroeinführung vor dem Verfassungsgericht scheiterte aber absehbar durch den Zeitablauf vor der Wirtschaftsgeschichte Recht bekommt. Recht wird auch posthum wieder Böhm-Bawerk bekommen mit seinem Werk „Macht oder ökonomisches Gesetz“. Kurzfristig ist alles machbar, langfristig greift das ökonomische Gesetz. Die Währungsgemeinschaft springt für die Integration zu kurz. Der Euro dürfte scheitern über hohe Inflation, das Ausscheiden von Ländern aus der Währungsunion oder eine Währungsreform, denn auch starke Länder wie die Bundesrepublik werden die mit der zu erwartenden hohen Inflation verbundenen hohen Zinslasten nicht tragen können.

Produktivvermögen kaufen! Nach all dem kommen nur Aktien rentabler Firmen, also Dividendenwerte, zur Vermögenssicherung in Frage. Zu beachten ist, dass die Versorger, Versicherungen und Telefongesellschaften eine Dividendenrendite in Höhe der doppelten Zinsrendite öffentlicher Anleihen haben, also rd. 6 %.

Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau und Ihre Vermögensplanung.

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2. Unternehmer-Dialog „Unternehmensbewertung – Was ist mein Unternehmen wert?"

Am 14. 4. um 18 Uhr wiederholen wir in unseren Räumen den Unternehmer-Dialog, da bei dem Ersttermin am 24. 2. nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden konnten.

Zwecks Anmeldung rufen Sie uns bitte an oder lassen uns eine E-Mail zukommen.

Anlässe für eine Unternehmensbewertung sind:

  • Kauf und Verkauf von Unternehmen und Beteiligungen,
  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern bei Personengesellschaften,
  • Erbauseinandersetzungen, Erbteilungen,
  • Abfindungen im Familienrecht, wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird,
  • Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen aufgrund von Schiedsklauseln oder schlicht
  • wenn der Unternehmer wissen will, ob seine Altersvorsorge durch ein Verkauf gesichert ist.

Unser Beratungsangebot umfasst auch eine Transaktionsberatung, in der wir geeignete Käufer oder Verkäufer suchen, die Finanzierung arrangieren und die Verträge mitgestalten. Ob der Unternehmenskauf durch den Kauf von Wirtschaftsgütern oder durch den Kauf von Anteilen gestaltet wird, ist steuerlich erheblich, denn im ersten Fall kann der gekaufte Firmenwert abgeschrieben werden und so zur Finanzierung beitragen.

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3. Öffentlichkeitsarbeit

Unser Unternehmer-Dialog „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise“ wiederholen wir am 5. 5. vor der hiesigen Handwerkskammer im Rahmen des Beratertages des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg und am 22. 6. in der IHK Stuttgart im Rahmen einer Veranstaltung zur Existenzfestigung.

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4. Krisenberatung

Eine von uns durchgeführte Turn Around Beratung wird von der KfW zu rd. 50 % gefördert. Nach einer Analyse der Krisenursachen werden konkrete Maßnahmen zur Unternehmenssicherung ausgearbeitet und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung unterstützt.

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5. Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sowie Maßnahmen der Steuerfahndung

Seit Mitte März wehrt sich die Finanzverwaltung gegen die Steuerhinterziehung durch die Auswertung der Schweizer Daten-CD mit der Einleitung von 1.100 Ermittlungsverfahren. Die Daten sollen von der Credit Suisse stammen. Wegen den Verfahren hat die Schweiz erhebliche Kapitalabflüsse, so dass die Banken weiter restrukturieren, und die Gefahr besteht, dass entlassene Mitarbeiter sich über Datenweitergaben schadlos halten.

Wie sollen sich Steuersünder verhalten?

Dass die Sache „gutgeht“, ist nach obigen Ausführungen unwahrscheinlich.

Die Selbstanzeige ist die billigste Lösung.

Die nicht deklarierten Einkünfte werden dem Finanzamt gemeldet, die Steuern entrichtet und der Steuerpflichtige geht straffrei aus. Die Zinsen zu 6 % p. a. schöpfen den vermeintlichen bisherigen Vorteil des Steuerpflichtigen ab. Da die nicht deklarierten Beträge regelmäßig nicht genau bekannt sind, reicht zunächst eine Schätzung.

Ist man auf der Daten-CD erfasst, ist die Selbstanzeige noch wirksam bis die Steuerfahndung den Steuerpflichtigen identifiziert hat. Das Angebot der CD an die Finanzverwaltung ist nicht ausreichend, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu verhindern.

Bekannt ist, dass bei Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist von vier auf 10 Jahre verlängert wird. Die 10-Jahresfrist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt. Beispiel: Die Steuererklärung 1998 wurde 2000 dem Finanzamt eingereicht. Die 10-Jahresfrist beginnt somit am 01. 01. 2001 und ist erst Ende 2010 abgelaufen.

Die Informationsbeschaffung gestaltet sich bei Schweizer Banken regelmäßig schwierig und kostenträchtig. Schwierig deshalb, weil die Steuerpflichtigen regelmäßig in Deutschland keine Bankunterlagen vorhalten und kostenträchtig, weil die Banken je nach Umfang sich ihre Bemühungen zur Erstellung der Auszüge etc. teuer bezahlen lassen. Kleinere Depots werden überschlägig mit rd. € 1.000 pro Jahr zur Kasse gebeten, also für 10 Jahre rd. € 10.000. Um die Kunden zu halten bieten die Banken an, die Unterlagen dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn das Depot noch einige Jahre bei der Bank geführt wird. Dieses Angebot sollte überdacht werden. In den Fällen der Vermögensverwaltung, bei denen die Bank also das Depot für den Kunden verwaltet, ist unsere Beobachtung, dass die Banken offensichtlich die von ihnen selbst generierten Provisionen im Auge haben, so dass die Depotauflösung in Betracht zu ziehen ist. Das Schwarzgeld ist nach der Selbstanzeige weiß, so dass beim Transfer auf ein Konto in Deutschland das Geldwäschegesetz nicht mehr greift. Da viele Sünder bereits ihr Konto in der Schweiz aufgelöst haben und das Bargeld in einem Schließfach aufbewahren, gilt auch für diese Fälle, dass nach wirksamer Selbstanzeige das Geld wieder zinsträchtig angelegt werden kann. Bei der Einzahlung wird das Kreditinstitut gleichwohl eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz machen müssen, so dass sich die Staatsanwaltschaft meldet.

Sollte die Steuerfahndung tätig werden, so dürften die Steuersünder regelmäßig über das taffe Vorgehen der Beamten überrascht sein, so dass es sachgerecht erscheint, den Steuerberater sofort telefonisch zu informieren, damit die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume sich in normalem Rahmen vollzieht. Nach Möglichkeit sollte auch noch eine Verteidigungsstrategie abgestimmt werden. Die Nachbarn sollten nicht sensibilisiert werden und die Durchsuchung des Schlafzimmers sollte auf Akten beschränkt werden.

Nach rund einem Jahr nach der Durchsuchung ist das Verfahren regelmäßig beendet. Wurde eine Steuer von weniger als einer Million Euro hinterzogen, ist eine Freiheitsstrafe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erwarten.

Die Geldstrafe beträgt regelmäßig rd. 200 % der hinterzogenen Steuern, dazu kommen noch die Kosten des Verfahrens, so dass sich das Auslandsvermögen je nach Schwarzanteil auflöst.

Auch dieses zeigt, dass die Selbstanzeige regelmäßig die billigste Lösung ist.

Gerne strukturieren wir Ihren persönlichen Fall gegenüber den Finanzbehörden. Rufen Sie uns an. Wir sind auch am Wochenende zu erreichen.

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6. Mezzanine als tickende Zeitbombe 

Ab 2000 tauchte in der Finanzierungsliteratur das Zauberwort Mezzanine für Finanzierungsformen auf, die weder Fisch noch Fleisch sind, also weder Fremd- noch Eigenkapital. Alter Wein in neuen Schläuchen, aber auch für Banken hoch interessant. Die um Margen kämpfende Kreditabteilung, die im Gegensatz zur Anlageberatung, die vom Produktdesigner bezahlt wird, selber fakturieren muss, leitet Kreditanfragen an die Bank-Beteiligungsgesellschaft weiter, die den Kredit nunmehr stille Beteiligung nennt und das Dreifache verlangt. Nun ist aber für den ökonomisch Kurzsichtigen eine Krise gekommen, die Zahlen sind schlecht und die Refinanzierung, der regelmäßig auf einen Schlag fällig werdenden stillen Beteiligung, steht an. Die Zinszahlungen der Finanzkonstruktionen konnten teilweise nicht durch das Ergebnis abgebildet werden und landeten im Kontokorrent, so dass auch die Hausbank neben ihrer Beteiligungsgesellschaft mit profitiert. Nur der Kreditnehmer steht nunmehr im Regen. Nichtdagegen der Kreditgeber, der sein Spiel optimieren kann zu Lasten des Eigentümers. Die Unternehmer klagen, dass sie genötigt werden, Teile zu verkaufen um die Gläubiger zu befriedigen. Interessant für den Kreditgeber ist auch, das Spiel, die stille Beteiligung in Eigenkapital zu wandeln und die Beteiligung weiter zu veräußern. Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwehr unseriöser Kreditgeber.

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7. Unfallkosten neben Entfernungspauschale abzugsfähig

Die verfassungswidrige Begrenzung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer wurde rückwirkend wieder aufgehoben. Mit dem Gesetz vom 20. April 2009 wurde die bis 2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt. Das bedeutet, dass die durch einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. bei Familienheimfahrten entstandenen Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten wieder abziehbar sind. Das hat die Finanzverwaltung bestätigt. Mit der Entfernungspauschale sind zwar sämtliche Wegekosten abgegolten (z. B. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit); Unfallkosten sind jedoch zusätzlich als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen. Das gilt auch für Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2007 und 2008, soweit diese noch änderbar sind.

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8. Ermäßigter Steuersatz bei Beherbergungsleistungen ab 2010: Bundeseinheitliche Anwendungsregelungen

Die Finanzverwaltung hat jetzt zur Anwendung des seit dem 1. Januar 2010 geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Beherbergungsleistungen im Hotelgewerbe, in Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen Stellung genommen. Insbesondere geht es um die Frage, wie zu verfahren ist, wenn z. B. in Hotelpreisen neben ermäßigten Übernachtungsleistungen nicht ermäßigte Leistungen (z. B. für Verpflegung, Wellness) enthalten sind.

  • Für umsatzsteuerliche Zwecke muss in der Rechnung regelmäßig das Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbeträgen aufgeschlüsselt werden. Das bedeutet, dass z. B. Wellnessleistungen, besondere Fernsehnutzung („Pay-per-View“) oder Minibarleistungen gesondert abgerechnet werden müssen. Dies gilt grundsätzlich auch für Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „all-inclusive“). Hier gilt allerdings eine Vereinfachungsregelung: Danach können die Entgelte für Frühstück, aber z. B. auch für Parkplatzgebühren, Reinigungsservice, Nutzung von Fitnessgeräten oder Transport (z. B. zum Flughafen) pauschal mit 20 % des (Hotel-)Preises angesetzt werden, wenn diese Leistungen nicht gesondert abgerechnet werden (z. B. bei Pauschalangeboten). Die in diesem Sammelposten zusammengefassten Leistungen unterliegen dann dem normalen Steuersatz von 19 %.

  • Die Sammelpostenregelung hat für lohnsteuerliche Zwecke (Reisekostenerstattung) folgende Auswirkung: Für das darin enthaltene Frühstück ist der Sammelposten um (20 % von 24 Euro Verpflegungspauschale =) 4,80 Euro zu kürzen; die verbleibenden Teile der Sammelpostenleistungen können regelmäßig im Rahmen der Reisenebenkosten lohnsteuerfrei erstattet werden.

    Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung der Arbeitnehmer die Übernachtung mit Frühstück gebucht, kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert von 1,57 Euro als Arbeitslohn angesetzt werden; in diesem Fall kann die Verpflegungspauschale ungekürzt steuerfrei gezahlt werden.

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9. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

Die Frage, ob eine Einsatzstelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, entscheidet u. a. darüber, ob die Fahrten zu dieser Einsatzstelle nur mit der geringeren Entfernungspauschale abgegolten sind oder ob die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof hatte für Software-Entwickler und EDV-Berater entschieden, dass die Betriebsstätte des Auftraggebers auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn ein Arbeitnehmer dort für einen längeren Zeitraum (in einem Streitfall länger als ein Jahr) eingesetzt wird.

Die Finanzverwaltung hat nun ihre restriktivere Auffassung aufgegeben und wendet diese Rechtsprechung grundsätzlich an. Danach werden die betrieblichen Einrichtungen des Kunden unabhängig von der Dauer des Einsatzes nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Eine Einschränkung sieht die Finanzverwaltung nur bei Leiharbeitnehmern in folgenden Fällen:

  • Ein Arbeitnehmer ist nur befristet bei einem Arbeitnehmerverleiher beschäftigt und wird für die gesamte Vertragsdauer ausschließlich bei einem Auftraggeber eingesetzt.

  • Arbeitnehmer werden formell bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt, sind aber unverändert in den Betriebs­ stätten des bisherigen Arbeitgebers tätig („Outsourcing“).

In diesen Fällen wird mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Leiharbeitsfirma der Einsatzort zur regelmäßigen Arbeitsstätte, mit der Folge, dass die Entfernungspauschale anzuwenden ist.

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10. Berücksichtigung von Studiengebühren für Kinder

Eltern erhalten für zu berücksichtigende Kinder neben einem Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro für das „sächliche“ Existenzminimum einen Freibetrag von 2.640 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes bzw. Kindergeld (§ 32 Abs. 6 EStG). Darüber hinaus kommt für ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung ein Freibetrag von 924 Euro in Betracht, wenn dieses auswärtig untergebracht ist (vgl. § 33a Abs. 2 EStG). Es handelt sich jeweils um Jahresbeträge, die ggf. zeitanteilig für die Monate gekürzt werden, in denen die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Mit diesen Freibeträgen sind alle Aufwendungen für das Kind abgegolten. Einen zusätzlichen Abzug von Studiengebühren z. B. als außergewöhnliche Belastung können die Eltern nicht vornehmen. Studiengebühren mindern jedoch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, sodass der Grenzbetrag von 8.004 Euro pro Jahr, bei dessen Überschreiten Kindergeld bzw. die oben genannten Freibeträge wegfallen, ggf. eingehalten werden kann.

Das Kind selbst kann Aufwendungen für sein Erststudium nur als Sonderausgaben – bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr – abziehen. Zurzeit ist ein Klageverfahren anhängig, in dem es um den Werbungskostenabzug für die Kosten eines Erststudiums geht. Bei Kindern ohne oder nur mit sehr geringen Einkünften hätte die Berücksichtigung als (vorweggenommene) Werbungskosten gegenüber dem Sonderausgabenabzug den Vorteil, dass es keine betragsmäßige Begrenzung gibt und dass die Aufwendungen für das Studium steuerlich nicht verloren gehen, sondern ggf. im Wege des Verlustvortrags die Steuerbelastung des Kindes in der Zeit der Berufstätigkeit nach dem Studium mindern.

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11. Progressionsvorbehalt bei Kurzarbeitergeld

Infolge der Wirtschaftskrise konnten im vergangenen Jahr viele Unternehmen ihre Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen. Die durch die Kurzarbeit verursachten Lohneinbußen werden durch das Kurzarbeitergeld abgemildert. Es beträgt grundsätzlich 60 % der Nettolohneinbuße; lebt ein Kind im Haushalt, werden 67 % gezahlt. Das Kurzarbeitergeld ist zwar lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b EStG). Durch den Progressionsvorbehalt wird der Steuersatz auf das „normale“ zu versteuernde Einkommen angehoben, was regelmäßig zu Einkommensteuernachzahlungen bzw. geringeren Steuererstattungen führt. Die Auswirkungen sollen in folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Beispiel:

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.000 € erhielt 2009 während der 6-monatigen Kurzarbeit nur noch 2.000 € Monatslohn. An Kurzarbeitergeld bezieht er in den 6 Monaten insgesamt 1.736 €.

Erhaltener Arbeitslohn insgesamt
30.000 €
einbehaltene Lohnsteuer
4.685 €
zu versteuerndes Einkommen (angenommen)
26.400 €
Einkommensteuer darauf ohne Progressionsvorbehalt
4.587 €
Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt
4.800 €
Einkommensteuernachzahlung für 2009
115 €

Zusätzlich zur höheren Einkommensteuer steigen auch regelmäßig Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr bezogen haben, verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

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12. Investitionsabzugsbetrag für PKW bei Entnahmebesteuerung nach der 1 %-Methode

Kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, können für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten – bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro – gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut spätestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird; der Umfang der betrieblichen Nutzung ist darzulegen.

Das gilt auch, wenn ein betrieblicher PKW angeschafft werden soll, der auch für private Zwecke genutzt wird. Dabei zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Finanzverwaltung erkennt bei privat mitgenutzten PKW einen Investitionsabzugsbetrag nur an, wenn der hohe betriebliche Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) nachgewiesen wird.

Wird z. B. zum Zeitpunkt der Bildung des Investitionsabzugsbetrags für die Bewertung der Privatnutzung eines bereits vorhandenen Fahrzeugs die 1 %-Methode angewendet, hat die Finanzverwaltung allerdings den Abzugsbetrag für den neuen PKW abgelehnt. Dem ist jetzt der Bundesfinanzhof entgegengetreten und hat entschieden, dass es allein auf die künftige beabsichtigte Nutzung ankommt – und nicht darauf, wie ggf. ein bislang genutztes Fahrzeug in der Vergangenheit behandelt wurde. Die Entscheidung, ob die Besteuerung der Privatentnahme durch ein Fahrtenbuch oder durch die 1 %-Methode vorgenommen wird, könne für jedes Fahrzeug gesondert und auch für jedes Jahr neu entschieden werden; eine Bindungswirkung trete nicht ein.

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13. Kosten für behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten der privaten Lebensführung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und nach Abzug eines Eigenanteils, der zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt, steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. § 33 EStG). Hierzu gehören neben Krankheitskosten größere Aufwendungen, die außergewöhnlich sind und zwangsläufig entstehen, wie z. B. Schäden an Wohnung, Hausrat oder Kleidung durch Brand, Hochwasser.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Anerkennung von Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau einer selbstgenutzten Wohnung erleichtert. Bislang konnten derartige Mehraufwendungen nicht berücksichtigt werden, wenn die Baumaßnahmen den Wert der Wohnung bzw. des Hauses erhöht haben und somit ein „Gegenwert“ entsteht.

Demgegenüber sind nach Auffassung des Gerichts entsprechende Kosten aber dann anzuerkennen, wenn „sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes . . . in den Hintergrund tritt“. Im Streitfall wurde das Einfamilienhaus eines durch einen Schlaganfall zu 100 % Gehbehinderten umfangreich umgebaut (Bau einer Rollstuhlrampe, Einbau eines behindertengerechten Bades, Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum). Die nicht von der Krankenkasse bezuschussten Kosten beliefen sich auf ca. 70.000 Euro. Die durch die Behinderung veranlassten Umbaukosten konnten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof stellte darüber hinaus klar, dass auch bei höheren Aufwendungen ein Sofortabzug im Jahr der Verausgabung in Betracht kommt. Offengelassen hat das Gericht, ob ggf. aus Billigkeitsgründen eine Verteilung der abzugsfähigen Kosten auf mehrere Jahre zu gewähren ist, wenn die gesamten Aufwendungen die Einkünfte des entsprechenden Jahres übersteigen und sich daher nicht in voller Höhe auswirken.

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14. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2009 sind spätestens bis zum 15. April 2010 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2009 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2009 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden.

Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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15. Übergangsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren teilweise verfassungswidrig

Im Jahr 2001 wurde das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren (seit 2009: Teileinkünfteverfahren) ersetzt. Zu diesem Zweck mussten die Ende 2000 vorhandenen unterschiedlichen „Eigenkapitaltöpfe“ aufgelöst werden. Dabei waren die nicht steuerbelasteten Eigenkapitalanteile (EK 01 bis EK 03) zunächst zusammenzufassen und – soweit sich dadurch z. B. aufgrund von Verlusten ein Negativbetrag ergab – mit dem belasteten Eigenkapital (z. B. EK 45) zu verrechnen. Durch dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren konnte Körperschaftsteuerguthaben verloren gehen. Dies konnte nur durch ein bestimmtes Ausschüttungsverhalten (z. B. „Schütt-aus-Leg-ein-Verfahren“) vermieden werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass Kapitalgesellschaften, die eine derartige Ausschüttungsgestaltung nicht vorgenommen haben (z. B. große Publikumsgesellschaften wie AGs) und infolgedessen Steuerguthaben verloren haben, benachteiligt waren. Das Gericht hat daher diese Regelung für nicht verfassungsgemäß erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des damals vorhandenen Steuerguthabens gleichheitsgerecht sicherstellt. Hiervon werden allerdings nur Gesellschaften profitieren, deren Steuerveranlagung noch nicht bestandskräftig ist.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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