Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: Inhaltsübersicht: - Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
- Rückblick: Blockseminar „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ der CTO
- Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber steuerpflichtig
- Fortsetzung der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung bei „gemischten“ Reisekosten
- Selbstanzeige führt nicht immer zu Straffreiheit
- Steuerbegünstigung von Entlassungsentschädigungen
- Umsatzsteuer bei Veräußerung von Unternehmensgegenständen durch Erben
- Verlängerung des Kindergeldbezugs bei Wehr- oder Zivildienst
- Wertaufholung nach Teilwertabschreibung
- Aufwendungen von Ehegatten für ein Pflegeheim oder Wohnstift
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die Banken suggerieren dem Anleger vielfältig, er benötige zum Sparen oder zur Vermögensbildung ihre kostenträchtige Unterstützung. In der Regel handelt es sich dabei um Provisionsgeschäfte, bei denen die Bank dem Kunden keine Rechnung schickt sondern von dem Produktanbieter bezahlt wird, so dass die offensichtliche Interessenkollision gar nicht offen kommuniziert wird.
Welche Vermögensklassen benötigt der Anleger, wobei hier von einem „Normalverdiener“ bzw. „Normalvermögensbesitzer“ ausgegangen wird? Damit fallen schon erhebliche Vermögensklassen aus der Betrachtung heraus, die der Normalkunde sowieso nicht versteht und in die er schon deshalb nicht investieren sollte: Hedgefonds, Private Equity und Rohstoffe/Währungen. Auch Gewerbeimmobilien und Infrastrukturfonds überfordern regelmäßig den Normalanleger in seiner eigenen und notwendigen Beurteilung der Chancen und Risiken. Wenn sich der Normalanleger mit den Anlageklassen befasst, kommen sicherlich infrage: Staatsanleihen und Unternehmensanleihen. Dass letztere mit höheren Risiken verbunden sind, liegt auf der Hand.
Der Anleger muss entsprechend seinen Anlagezielen und seinem Alter streuen und die Inflation beachten. Er muss sich über die Länder und die Unternehmen ein Bild machen können, da er das Risiko trägt. Bei den Aktien aus den Emerging Markets, die ja aktuell das Wirtschaftswachstum in den Industrieländern bestimmen, dürfte er kaum in der Lage sein, sich über diese ein Urteil zu bilden. Was übrig bleibt, ist der Kauf von entsprechenden Aktienfonds oder Indexfonds. Aber auch hier muss er sich selbst ein Urteil bilden können, da bekanntermaßen der Gewinn im Einkauf liegt und er den Ausstieg selbst bestimmen muss. Informationen über Aktien, die dem Normalanleger zugänglich sind, sind die der Industrieländer, die regelmäßig über das Internet abgerufen werden können. Gegenüber dem Management der Aktienfonds hat er naturgemäß Nachteile: Bei den Publikumsfonds betreut ein Analyst regelmäßig rd. 3 große Titel oder 8 kleine Nebenwerte, die für Normalanleger aber ausscheiden. Bleiben also die großen Titel beispielsweise im DAX, Euro Stoxx oder Dow Jones. Entscheidend ist hier der Einstieg und der Ausstieg. Es gibt nicht ständig Einstiegs- und Ausstiegskurse. Durch die stark aufkommenden Indexfonds bewegen sich die Kurse zunehmend im Gleichschritt. Für beide Zeitpunkte kommt es auf die konjunkturelle Situation an. Aktuell ist eine schon leicht auslaufende Einstiegssituation gegeben, da die Krise zunehmend als beendet angesehen wird und die Wachstumsraten für die nächsten Jahre positiv bewertet werden und die Aktienkurse der Realwirtschaft ein knappes Jahr vorauseilen, da an der Börse in den Kursen bewertete künftige Gewinne gehandelt werden. Gesehen werden muss aber aktuell hinsichtlich des von einigen Auguren befürchteten oder herbeigeredeten Double dips, dass der Immobilienmarkt in den USA schon wieder nach Süden zeigt, Ungarn den Gürtel nicht enger schnallen will und die Iren den Gürtel bereits zu eng geschnallt haben, so dass die erhoffte allgemeine Hausse schon beendet erscheint. Gesehen werden muss auch, dass der Weltwachstumstreiber China seine Kurse im Shanghai-Index bereits um rd. 25 % nach unten korrigiert hat. Auch scheinen einige Werte schon Ausstiegsmomente zu haben, so sollte der Autowertefan sich fragen, ob er nicht voll aus BMW oder MAN aussteigt und voll auf die Daimler-Aktie setzt, die noch ausreichend Luft nach oben hat.
Der Ausstiegsmoment für unseren Normalanleger kommt spätestens dann, wenn überall Vollbeschäftigung besteht und die Kurse neue Höchststände erreicht haben. Kriegen wir mit Brüderle keinen Double dip, dürfte der DAX bis gut achteinhalb laufen und spätestens dann heißt es raus. Auf die letzten 5 % bis 10 % sollte der Normalinvestor gerne verzichten und sehen, dass er aus dem Minenfeld kommt. Die Unternehmer merken in der abschwächenden Konjunkturphase, dass sie die Zukunft zu positiv bewertet haben und fahren die Investitionen runter und die Krise beginnt. Der Normalanleger macht dann Kasse und geht in die Festverzinslichen, die sich dann allgemein wieder lohnen, da die Zentralbanken die Zinsen erhöhen um Inflation und Überbeschäftigung zu bekämpfen. Aktienfonds steigen dann aber regelmäßig nicht aus und das schlicht gegen ihre bessere Erkenntnis und zwar deshalb, weil die Anlagevorschriften des Fonds eben regelmäßig vorschreiben, in Aktien investiert zu sein. Aktienfonds haben regelmäßig eine totale Kostenrate von 2,5 % bis 3 %, also mehr als der sichere Zins von Bundesanleihen. Bei der totalen Kostenquote, die im Prospekt genannt wird, handelt es sich mitnichten um die totalen Kosten. Es fehlen regelmäßig die Transaktionskosten und die Management Fee über rd. 20 %. Sie wird regelmäßig fällig, nicht etwa, wie man meinen sollte, wenn das Vermögen des Anlegers gemehrt wurde, sondern wenn eine sog. Benchmark, regelmäßig der Durchschnitt der Marktentwicklung überschritten wurde. Der Anleger ist also gut beraten, sich mit seinem Vermögen selbst zu beschäftigen und sich hierbei beraten zu lassen.
Ein paar passende Sprüche hierzu vom Altmeister Kostolany:
Manchmal ist es besser, eine Stunde über sein Geld nachzudenken, als eine Woche dafür zu arbeiten.
Kleinanleger sollten nie zocken. Kauft Standardwerte und ein Schlafmittel, um das Geschehen an der Börse auf Jahre zu vergessen, egal ob es draußen donnert und blitzt.
Dieser Spruch gilt nach oben gesagten mit der Einschränkung, dass er die Kurse vergessen kann, aber die Konjunktur sehr wohl beobachten muss. Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren. 2. Rückblick: Blockseminar „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ der CTO Am 16./17. Juli 2010 fand das zweitägige Blockseminar zum Thema „Finanzen, Steuern, Recht für Gründerinnen und Gründer“ statt. Initiator der Veranstaltung war die CTO der Universität Freiburg, deren Netzwerkpartner wir sind.
Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach referierte zum Thema „Gründungsformalien/Steuern“. Zunächst stellte er den typischen Gründungsablauf für eine GmbH & Co. KG vor. Im Anschluss wurden im Bereich der Ertragsteuer diverse Steuerbelastungsvergleiche durchgeführt mit dem Ergebnis, dass für Gründer im Regelfall die Personengesellschaft günstiger sein dürfte. Will man diese Vorteile mit der Haftungsbeschränkung kombinieren ist die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder die etablierte GmbH & Co. KG die erste Wahl für Gründer.
Der Vortrag schloss mit einem Kurzabriss über die Umsatzsteuer.
Die Seminarunterlagen werden wir zeitnah auf unserer Homepage zum Download bereitstellen. [Inhaltsübersicht] 3. Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber steuerpflichtig Grundsätzlich sind alle Einnahmen, Bezüge oder geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn diese Vorteile in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, stellt sich die Frage, ob diese (teilweise) steuerfrei sein können, weil auch der Arbeitgeber regelmäßig ein Interesse an der Gesundheit und damit am Erhalt der Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat. So können z. B. Aufwendungen des Arbeitgebers für Einzelmassagen seiner Arbeitnehmer, die ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, eigenbetrieblich veranlasst und damit steuerfrei sein.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung die Übernahme der Kosten für eine Regenerationskur eines Fluglotsen in vollem Umfang als steuerpflichtig beurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine derartige Zuwendung nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie „nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung“ zu betrachten ist. Dies könne im Streitfall nicht angenommen werden, weil die durchgeführte Regenerationskur in gleicher Weise sowohl durch das Arbeitsverhältnis als auch durch ein eigenbetriebliches Interesse veranlasst sei. Die Maßnahme könne auch nicht in betriebsfunktionale Anteile und Elemente mit Vorteilscharakter aufgeteilt, sondern nur einheitlich betrachtet werden. Eine Aufteilung der Kosten – so wie z. B. nach neuerer Rechtsprechung bei gemischt veranlassten Reisen – komme hier daher nicht in Betracht. [Inhaltsübersicht] 4. Fortsetzung der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung bei „gemischten“ Reisekosten Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte kürzlich für den Fall einer Fortbildungsreise entschieden, dass sog. gemischte, d. h. sowohl privat als auch beruflich veranlasste Aufwendungen keinem generellen Abzugsverbot mehr unterliegen, wenn ein objektiv abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich verursacht ist. Fehlt es an einem geeigneten Aufteilungskriterium (z. B. die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile), kann dieser Anteil nach Auffassung des Großen Senats auch geschätzt werden. Der berufliche Teil kann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt diese Rechtsprechung weitergeführt und in zwei aktuellen Urteilen zur Anerkennung von Reisekosten als Werbungskosten Stellung genommen: -
In einem Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Die Fortbildung diente dem Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“. Die hierfür erforderlichen Vorträge fanden in den frühen Morgen- und späten Nachmittagsstunden statt; die Zeit dazwischen (von 9.15 Uhr bis 15.45 Uhr) war für die Theorie und Praxis von Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln und Tennis vorgesehen.
Der Bundesfinanzhof nahm eine Aufteilung der Kosten entsprechend der Zeitanteile für die beruflich veranlassten Vorträge und privat veranlassten sportlichen Aktivitäten vor und erkannte die Hälfte der Aufwendungen als Werbungskosten an.
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Ein Finanzgericht hatte den Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin entstanden waren, abgelehnt. Auf dem Programm standen kulturelle Vortragsveranstaltungen, Besichtigungstermine und ein Tagesausflug nach Belfast.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und forderte das Finanzgericht auf, zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs können die Aufwendungen auch hier nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. [Inhaltsübersicht] 5. Selbstanzeige führt nicht immer zu Straffreiheit Werden unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt berichtigt bzw. ergänzt, sieht § 371 Abgabenordnung (AO) grundsätzlich Straffreiheit vor, auch wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu einer Steuerhinterziehung geführt haben. Voraussetzung für die Straffreiheit ist die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuer in angemessener Frist. Zu zahlen sind neben der eigentlichen Steuer in der Regel auch Zinsen, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat.
Straffreiheit tritt bei einer Selbstanzeige allerdings nicht mehr ein, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige -
die Tat bereits entdeckt und dies bekannt war oder man mit der Entdeckung rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO),
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die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekannt gegeben wurde (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO),
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ein Steuerbeamter zur Ermittlung der Steuerstraftat oder für eine Außenprüfung bereits erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO).
Findet die steuerliche Außenprüfung nicht in den Geschäftsräumen, sondern in den Räumen des Finanzamts statt, so steht dem „Erscheinen“ des Steuerbeamten der persönliche Kontakt im Finanzamt gleich; dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und für diesen Fall Straffreiheit abgelehnt. [Inhaltsübersicht] 6. Steuerbegünstigung von Entlassungsentschädigungen Erhält ein Arbeitnehmer aus Anlass seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber eine Entschädigung oder Abfindung, kann diese nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sein. In diesem Fall wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, womit der durch die (zusätzliche) Zahlung entstehende Progressionseffekt regelmäßig abgemildert wird. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Entschädigungsleistungen „zusammengeballt“ in einem Veranlagungszeitraum zufließen; die Zahlung von mehreren Teilbeträgen über unterschiedliche Jahre verteilt ist grundsätzlich schädlich.
Eine steuerbegünstigte Zusammenballung ist immer dann gegeben, wenn die gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, übersteigt.
Beispiel: Im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Dienstvertrages erhält der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung von 50.000 €. Durch die Beendigung des Dienstverhältnisses sind ihm im Jahr der Zahlung der Abfindung 30.000 € Arbeitslohn entgangen. Die Entschädigungsleistung ist steuerbegünstigt gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Aber auch wenn die Abfindung die entgangenen Einnahmen nicht übersteigt, kommt eine Steuerbegünstigung in Betracht, wenn es unter Einbeziehung der Abfindung im betreffenden Jahr insgesamt zu einer „über die normalen Verhältnisse hinausgehenden“ Zusammenballung von Einkünften kommt (z. B. durch Einkünfte aus einem neuen Dienstverhältnis).
Beispiel: Das Dienstverhältnis (Jahresarbeitslohn: 50.000 €) wird Ende Juni 02 aufgelöst (entgehende Einnahmen in 02 = 25.000 €). Der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung in Höhe von 10.000 €.
In der Variante a) tritt der Arbeitnehmer in 02 eine neue Stelle an, in b) erhält er Arbeitslosengeld. a) Einkünfte bisheriges Dienstverhältnis | 01 | 02 | - normal | 50.000 € | | - im Entlassungsjahr | - | 25.000 € | Abfindung | - | 10.000 € | Einkünfte neues Dienstverhältnis | - | 20.000 € | | | 55.000 € | Die Abfindung in Höhe von 10.000 € ist steuerbegünstigt (die Einkünfte im Jahr 02 übersteigen die aus 01).
b) Einkünfte bisheriges Dienstverhältnis | 01 | 02 | - normal | 50.000 € | | - im Entlassungsjahr | - | 25.000 € | Abfindung | - | 10.000 € | Arbeitslosengeld | - | 8.000 €_ | | | 43.000 € | Die Abfindung ist nicht begünstigt (die Einkünfte 02 übersteigen die aus 01 nicht).
Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist für diese Vergleichsbetrachtung das Vorjahr dann nicht heranzuziehen, wenn in diesem Jahr die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist. Im Streitfall konnte das Vorjahr nicht als Vergleichszeitraum zugrunde gelegt werden, weil der Arbeitnehmer in dem Jahr außergewöhnlich hohe Provisionen erhalten hat. Angemessen wäre hier z. B. die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens aus weiter zurückliegenden „normalen“ Jahren. [Inhaltsübersicht] 7. Umsatzsteuer bei Veräußerung von Unternehmensgegenständen durch Erben Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten (unternehmerischen) Tätigwerden; das bedeutet, dass das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erst erlöschen, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb im Zusammenhang stehen. Die spätere Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Umsatzerlösen gehören noch zur Unternehmertätigkeit.
Mit dem Tod des Unternehmers endet auch dessen Unternehmereigenschaft. Der oder die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die umsatzsteuerlich noch nicht abgewickelten unternehmerischen Rechtsverhältnisse des Verstorbenen ein. Soll das Unternehmen durch den Erben nicht fortgeführt werden und veräußert der Erbe Gegenstände des geerbten Unternehmens, so wird der Erbe insoweit als Unternehmer behandelt, d. h., die Lieferung der Gegenstände unterliegt der Umsatzsteuer, wenn eine entsprechende Lieferung durch den Rechtsvorgänger umsatzsteuerpflichtig wäre. Der Erbe ist in diesen Fällen verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen etc. abzugeben und entsprechende Umsatzsteuerbeträge abzuführen. [Inhaltsübersicht] 8. Verlängerung des Kindergeldbezugs bei Wehr- oder Zivildienst Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Darüber hinaus können u. a. arbeitslose Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und Kinder in der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Soweit Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, verlängert sich der Zeitraum für arbeitslose Kinder bzw. für Kinder in der Ausbildung um die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes.
Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann um die Gesamtdauer des Dienstes (bisher neun, künftig sechs Monate), wenn für den ersten Monat des Wehr- bzw. Zivildienstes noch Kindergeld gezahlt wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann. Das Gericht widerspricht damit der Finanzverwaltung, die hier die Bezugsdauer – nach bisherigem Recht – nur um acht statt um neun Monate verlängert. [Inhaltsübersicht] 9. Wertaufholung nach Teilwertabschreibung Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Steuerbilanz anzusetzen. Während dieser Wert bei abnutzbaren Gegenständen in der Folge regelmäßig durch Abschreibungen gemindert wird, können nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Aktien, Kapitalbeteiligungen) steuermindernd auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn voraussichtlich eine dauernde Wertminderung vorliegt. Fällt der Grund für diese Wertminderung später weg, ist die Teilwertabschreibung durch eine sog. Wertaufholung bis zur Höhe der Anschaffungskosten steuererhöhend wieder rückgängig zu machen (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).
Beispiel: Ein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück liegt in einem Bauerwartungsland und wird mit den Anschaffungskosten von 100 bilanziert. Zwei Jahre später ändert die Behörde die Bebauungspläne und weist das Grundstück lediglich als landwirtschaftliche Fläche aus. Das Grundstück wird daraufhin steuermindernd auf einen Teilwert von 20 abgeschrieben.
Fünf Jahre danach wird die Fläche als gewerbliches Bauland (Wert über 100) eingestuft. Der Grund für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts ist somit weggefallen.
Es ist eine steuererhöhende Wertaufholung in Höhe von 80 vorzunehmen, sodass das Grundstück wieder mit 100 bilanziert werden muss.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß ist. Ziel dieser Regelung sei es gewesen, die Möglichkeit bilanzierender Unternehmer zur Bildung stiller Reserven – zur Angleichung an Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung – einzuschränken; die Regelung beruhe auf einem sachlichen Grund und sei somit nicht willkürlich. [Inhaltsübersicht] 10. Aufwendungen von Ehegatten für ein Pflegeheim oder Wohnstift Aufwendungen für den wegen Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufenthalt in einem Pflegeheim, Wohnstift o. Ä. können als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden (§ 33 EStG). Sofern der bisherige eigene Haushalt aufgelöst ist, sind die Aufwendungen allerdings um eine Haushaltsersparnis zu mindern (vgl. R 33.3 EStR). Die Beträge wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie die einkommensabhängige zumutbare Belastung überschreiten.
Ist bei Ehegatten nur einer pflegebedürftig, leben diese aber gemeinsam in dem Heim bzw. Wohnstift, können nur die auf den pflegebedürftigen Ehegatten entfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, sind die auf den anderen Ehegatten entfallenden Aufwendungen nicht als zwangsläufig entstanden anzusehen.
Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass regelmäßig zumindest ein Teil der Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sowie der wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35a EStG berücksichtigt werden kann, und zwar der Teil der Heimaufwendungen, der als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anzusehen ist. Das sind z. B. gesondert abgerechnete Leistungen für die Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement, Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten und die Reinigung der Gemeinschaftsflächen. Von diesen Aufwendungen können 20 %, höchstens 4.000 Euro jährlich, als Steuerermäßigung abgezogen werden. [Inhaltsübersicht] |