Mandanteninformationsbrief

Februar 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Webinar der IHK: „Update - Rechtliche und steuerliche Neuerungen 2019 für Kleinunternehmen“
  3. Nachzahlungszinsen verfassungswidrig? Erhebung ausgesetzt
  4. Statt „Gleitzone“ ab Juli 2019 neuer „Übergangsbereich“ bis 1.300 Euro
  5. Nutzung des betrieblichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
  6. Finanzverwaltung akzeptiert Erleichterungen bei Angabe der Anschrift in Rechnungen durch BFH-Rechtsprechung
  7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voraus zahlungen 2019
  8. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  9. Lohnsteuerbescheinigungen 2018
  10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Schwierig. Zu beachten ist, dass sich diese Kommentierung und Beurteilung an den Normalanleger richtet, also unseren Normalkunden, der sein Geld im Wesentlichen erarbeitet hat und darauf achten muss, dass es erhalten bleibt, um die letzte Lebensphase mit zu finanzieren. Er weiß, dass eine höhere Rendite mit einem höheren Risiko verbunden ist. Wir haben an dieser Stelle frühzeitig empfohlen, aus Aktien auszusteigen, richtig gewesen? Der mittlere erwartete Schlusskurs des Dax für das Jahr 2018 lag Ende 2017 ermittelt durch 24 Banken, bei heute irrwitzig anmutenden 13 938 Punkten, heraus kamen zum Jahresende 10.560. Die Banken rechnen nunmehr für Ende 2019 mit einem DAX-Stand von 12.431 Zählern. Es erhebt sich daher für denjenigen, der investiert geblieben ist die Frage nach der Wiedergewinnungszeit, also wie viele Jahre wird es dauern wird, bis Anleger allein die Verluste von 2018 wieder aufgeholt haben? 18,26 % hat der Deutsche Aktienindex Dax im vergangenen Jahr verloren - 11,06 % der sogar noch viel breiter gefasste globale Index MSCI World. Wer zum Jahresanfang 2018 beispielsweise 10 000 Euro in einen börsengehandelten Indexfonds („Exchange Traded Fund“, ETF) auf den Dax investiert hatte, musste im Jahresverlauf zusätzlich zu den Gebühren also fast 2000 Euro Wertverlust verbuchen - im Vergleich zu demjenigen, der die 10 000 Euro einfach auf dem Girokonto hat stehenlassen. Wer sein Geld in einen ETF auf den globalen Index gesteckt hatte, verlor zusätzlich zu den Gebühren immerhin noch mehr als 1000 Euro. Nun kann man sich damit trösten, dass Aktien langfristig eine gute Geldanlage sind und dass schlechte Jahre am Aktienmarkt irgendwann immer durch gute ausgeglichen werden. Aktienfachleute belegen das recht überzeugend mit dem sogenannten Renditedreieck, das die langfristige Rendite von Aktieninvestments gemessen am Start- und am Zieljahr der Anlage zeigt. Aktien sind da immer ein gutes Geschäft - man muss einfach nur lang genug warten. Aber wer jetzt auf das Jahr 2018 zurückblickt und sich überlegt, ob sein Geld gut dort aufgehoben war, wo es steckte, wird sich über die Verluste wo möglich doch ärgern und im Nachhinein vielleicht denken, man hätte ja auch mal ein Jahr mit der Aktienanlage aussetzen können; wenn - ja, wenn man das alles vorher gewusst hätte. Wie viele Jahre wird es nun dauern, bis jemand mit seinen ehemals 10 000 Euro im Dax-ETF die fast 2000 Euro Verlust aus dem vorigen Jahr wieder ausgeglichen haben wird? Die Prognosen der Aktienfachleute sind sehr unterschiedlich. Genau weiß das natürlich niemand. Die Allianz rechnet in ihrem eher optimistischen Basisszenario (,‚Soft landing“) mit anderthalb bis zwei Jahren, die der Dax brauche, um auf seinen Stand von Anfang 2018 zu kommen. Wenn es aber ungünstig laufe und beispielsweise die Folgen des Brexit unerwartet hart ausfielen oder der Handelsstreit eskaliere („Forced landing“), könnte es auch vier oder sogar fünf Jahre dauern. Fünf Jahre also, in denen ein Dax-Anleger darauf wartet, dass er sein Geld zumindest nach Abzug der Kosten wieder herausbekommt, das er Anfang 2018 auf den Index gesetzt hatte. Die Deutsche Bank geht von einer Normalrendite der Aktien von 8 bis 10 Prozent aus. Nach dieser Rechnung müssten wir in einem ‚normalen‘ Marktumfeld noch rund zweieinhalb Jahre warten, bis die Dax-Verluste komplett aufgeholt sind. Die Aktienmärkte seien aber eben nicht immer „normal“. Die extrem schlechte Anlegerstimmung habe zu Verlusten geführt, die im Vergleich zu den Fundamentaldaten vielleicht etwas zu hoch ausgefallen seien. Die Verluste könnten beispielsweise durch Fortschritte beim Handelskonflikt deutlich schneller ausgeglichen werden in diesem Jahr, was die Bank aber per Saldo nicht erwartet. Die Bethmann-Bank kalkuliert in der Theorie langfristig mit 6 Prozent Rendite im Jahr für Aktien. Damit käme man auf ungefähr drei Jahre, die der Dax zum Aufholen brauche. Allerdings sei dies ausdrücklich eine Rechnung für Zeiträume von zehn Jahren und länger. „In der Vergangenheit war noch nahezu jeder Zehn-Jahres-Zeitraum positiv. Davon geht die Bank auch weiterhin aus. Aber was passiert auf drei Jahre, wenn in diesen Jahren wo möglich eine Rezession kommt? Das Bankhaus Berenberg rechnete mit einer Wiedergewinnungszeit von 2 Jahren, was aber nur gelten soll, wenn der Handelskrieg eingestellt werde und China seine Konjunktur stabilisiere und Großbritannien eine harten Brexit vermeide. Hinter den Kommentierungen steckt Warren Buffets ebenso bahnbrechende wie triviale Erkenntnis: Verluste vermeiden, Gewinne kommen von allein, oder die alte Kaufmannweisheit „Der Gewinn liegt im Einkauf“. Zum relevanten Brexit hat sich Jürgen Klopp geäußert, er fürchtet, dass ihm die Felle wegschwimmen. Der bevorstehende Brexit bedroht offenbar auch die englische Fußballliga. Das große Problem für Klubs und Stars: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird wohl bei einem harten Ausscheiden der Briten aus der EU außer Kraft gesetzt. Für Fußballer würde das bedeuten: Wollen sie auch künftig in England gültige Arbeitsverträge unterschreiben, brauchen sie eine Aufenthaltserlaubnis. Und die ist an ziemlich strenge Auflagen geknüpft. Die Premier League wird daher durch den Brexit an Attraktivität verlieren. Europäische Stars und Top-Talente werden künftig daher nicht mehr im englischen Fußball zuhause sein. 58 Prozent aller Spieler, die bis zum Ende der vergangenen Saison aus dem EU-Ausland in die höchste englische Liga gewechselt sind, wäre niemals spielberechtigt gewesen wenn man die neue Regelung zugrunde legt. Die Engländer sind von ihrer Mentalität etwas spleenig und in jedem Fall fußballverrückt, so dass bei einer Neuabstimmung über den Brexit das Fussballargument den Ausschlag bei einer knappen Entscheidung geben könnte. In Großbritannien ist die Produktion von Autos bereits vor dem von der Branche gefürchteten Brexit eingebrochen und die Aussichten sind düster. Die Zahl der produzierten Fahrzeuge ist in GB im vergangenen Jahr um 9,1 Prozent auf 1,52 Millionen Stück gefallen. Noch größere Sorgen bereitet der Einbruch der Investitionen um 46,5 Prozent auf 588,6 Millionen britische Pfund (673,51 Mio Euro) und die Furcht vor einem ungeordneten Austritt des Landes aus der EU. Zum großen Ganzen, den Zinsen: Powell der FED-Chef wurde von Trump ja mehrfach runtergeputzt, das zeigt nun offenbar Wirkung. Noch im Dezember zeigte sich US-Notenbankchef Jerome Powell unnachgiebig. Doch auf der ersten Sitzung im neuen Jahr vollzog er einen bemerkenswerten Schwenk. Und der dürfte Donald Trump gefallen. Was für einen Unterschied sechs Wochen doch machen können: noch auf der vorherigen Sitzung im Dezember gerierte sich der Präsident der US-Notenbank als regelrechter Märkteschreck. Powell sprach – und die Kurse stürzten in den Keller. Gut 1,5 Prozent verlor der amerikanische Börsenindex Dow Jones damals binnen weniger Stunden. Damals hatte der Fed-Chef klargestellt, dass die Fed sich in ihrer Politik nicht von den Finanzmärkten treiben lasse und also mit ihrem Zinserhöhungskurs durchaus noch fortfahren könnte. Die durch die Krise aufgeblähte Bilanzsumme der Fed werde man im Autopilot-Modus weiter abschmelzen. Doch diesmal ist alles anders. Auf der ersten Sitzung im neuen Jahr gab sich Powell plötzlich überraschend handzahm. Für weitere Zinserhöhungen bestehe vorerst kein Anlass, und selbst eine Zinssenkung als nächsten Schritt wollte er auf Nachfrage nicht kategorisch ausschließen. Und auch bei der Normalisierung der Bilanz könne man den Autopilot-Modus verlassen und flexibel reagieren. Die Investoren feierten damit auch, dass Powell sich scheinbar den Forderungen der Märkte und nicht zuletzt von US-Präsident Donald Trump zu beugen schien. Dieser hatte im Dezember seinen Unmut über die harte Haltung der Fed kundgetan und damit gedroht, er wolle den von ihm ernannten Powell aus dem Amt werfen. Von einem sogenannten „Powell Put“ sprachen die Experten der amerikanischen Großbank Citi in Anspielung auf den „Greenspan Put“. Gemeint ist damit das implizite Versprechen, dass der oberste Dollar-Hüter im Zweifelsfall den Märkten zur Hilfe eilen wird, wenn diese in Turbulenzen geraten. Der frühere Fed-Chef Alan Greenspan hatte diese Politik im Jahr 1987 nach dem Börsencrash im Oktober erstmals eingeführt. Die Märkte gehen davon aus, dass die Fed Funds-Rate nach einer Zykluspause bis zum September im Herbst 2019 mit einem letzten Zinsschritt ihren zyklischen Hochstand bei 2,50-2,75 % erreichen wird. Wie geht es weiter, soll man einsteigen? Die amerikanische Volkswirtschaft ist wegen der Steuerreform und durch Deregulierungsmaßnahmen weiterhin Konjunkturmotor. Der von Donald Trump angestoßene Protektionismus drosselt zwar das Wachstum, dürfte aber die amerikanische Konjunktur nur wenig beeinträchtigen. Gesamt sind die Analysten vorsichtig bei der Bewertung der Lage. Es ist noch nicht sicher, dass an den internationalen Aktienbörsen die Tiefpunkte bereits erreicht sind. Gerade politische Prozesse zeichneten sich in den letzten Jahren durch eine stark zunehmende Unkalkulierbarkeit aus und hatten gleichzeitig teils massive Auswirkungen auf das Börsengeschehen. Es ist daher sinnvoll, zunächst eine hoffentlich im Laufe der kommenden Monate einsetzende Beruhigung der unübersichtlichen Lage abzuwarten. Die aktuellen Signale: Seit Ende 2017 gehen im ökonomisch weltweit vernetzten Deutschland die Geschäftserwartungen fast kontinuierlich zurück, auf einen Ifo-Indexwert von 97,3 im Dezember (der Wert 100 markiert das Niveau des Jahres 2015) - und damit so niedrig wie zuletzt vor vier Jahren. Die vom Ifo-Institut mitgelieferte "Konjunkturampel" steht auf Rot, schaltet aber öfter mal um. Die ebenfalls im Paket enthaltene "Konjunkturuhr" steht noch auf "Boom", aber kurz vor "Abschwung" - und durch diesen Quadranten wandert der Zeiger meist schnell, entweder in die Rezession, oder gleich zurück zum Boom. Man kann den Ifo-Index als bedrohlich deuten, muss man aber nicht. Doch wenn die Aktienindizes ihre Dezember-Tiefs, etwa der Dax bei rund 10 300 Punkten, noch einmal deutlich unterschreiten sollten, wird es an der Börse schnell brandgefährlich. Als Verkäufer von Aktien werden dann Inhaber von Indexfonds erwartet, die Kasse machen müssten und die Abwärtswelle verstärken. Im letzten Informationsbrief haben wie hier ausgeführt: „Per Saldo ist der Normalanleger aktuell gut beraten, im Geld zu bleiben und nicht in ein fallendes Messer zu greifen. Wenn er dann setzt, dann in weltweit anlegende kostengünstige ETF. Eine auf Sie passende Anlagestrategie muss aber formuliert werden.“ Da eine klare Bodenbildung charttechnisch und realwirtschaftlich nicht gegeben ist, haben diese Aussagen weiterhin Bestand.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Das Geheimnis des Börsengeschäfts liegt darin, zu erkennen, was der Durchschnittsbürger glaubt, dass der Durchschnittsbürger tut.” — John Maynard Keynes, ein großer Ökonom und Spekulant —
  • „Konzentrieren Sie Ihre Investments. Wenn Sie über einen Harem mit vierzig Frauen verfügen, lernen Sie keine richtig kennen.” — Waren Buffett — (Anmerkung: Dieses humorgespickte Börsenzitat mahnt zu Recht, dass man nicht zu viele Aktien in seinem Depot haben sollte)
  • „Es ist gewinnbringender, einen Tag im Monat über Geld nachzudenken, als 30 Tage dafür hart zu arbeiten.” — Amerikanischer Großindustrieller J.D. Rockefeller — Der Mann hat Recht. In unserer Beratungspraxis erleben wir laufend Fälle, dass Unternehmer ihre ganze Kraft dem Betrieb widmen und ihre Anlageentscheidungen zwischen Tür und Angel treffen, so dass das, was durch Arbeit vorne auf den Teller kommt, hinten wieder herunter rutscht, vgl. Fall Middelhoff, der den Maurer Esch als Vermögenswalter einsetzte, der wiederum im Ponyhof bei Oberstaufen nach wie vor den großen Max spielt wenn es in seinem Bunker in Steibis zu langweilig wird, wogegen Middelhoff alles verloren hat, Geld, Familie, Gesundheit, alles.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Webinar der IHK: „Update - Rechtliche und steuerliche Neuerungen 2019 für Kleinunternehmen“

Am Freitag, den 22.02.2019, 14.00 – 15.00 Uhr veranstaltet die IHK Südlicher Oberrhein ein Webinar über rechtliche und steuerliche Neuerungen mit besonderem Bezug zu Kleinunternehmen.

Herr Dr. Unkelbach wird den Vortrag über die steuerlichen Neuerungen halten. Die Themen sind der beigefügten Gliederungen zu entnehmen. Das Webinar soll kostenfrei angeboten werden, Interessierte können den Vortrag bequem von zu Hause verfolgen. Anmeldungen sind über die Website der IHK möglich.

Gliederung:

Einkommensteuer

  1. Firmenwagen
  2. Vergünstigungen für Elektrofirmenwagen
  3. Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads

Umsatzsteuer

  1. Änderungen bei Gutscheinen
  2. Anbieter auf elektronischen Marktplätzen
  3. Mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
  4. Steuerfalle bei Wareneinkäufen über Onlinehändler

Dauerbrenner aus Sozialversicherungs- und Verfahrensrecht

  1. Scheinselbstständigkeit: Aktuelle Urteile zur Abgrenzung
  2. Manipulationssichere Kassen und Kassennachschau
  3. Verlängerte Abgabefristen ab dem Jahr 2018

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3. Nachzahlungszinsen verfassungswidrig? Erhebung ausgesetzt

Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a A bgabenordnung). Auf den Grund für die Steuernachzahlung kommt es dabei nicht an. Betroffen sind – aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit – insbesondere Nachzahlungen nach Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Betrafen diese Zweifel zunächst nur Jahre ab 2015, hat das Gericht diese inzwischen auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.

Die Finanzverwaltung hat auf die Bedenken reagiert. Danach werden zwar weiter Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat festgesetzt; wird gegen die Festsetzung allerdings Einspruch eingelegt, wird auf Antrag die Vollziehung der Zinsen zunächst ausgesetzt. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab April 2012. Betroffen sind sowohl die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als auch Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen. Für Verzinsungszeiträume vor April 2012 kommt eine Aussetzung nur in besonderen Fällen in Betracht.

Nun ist abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Sollte es den Zinssatz für unrechtmäßig halten, könnte dies die Unwirksamkeit aller Zinsfestsetzungen zur Folge haben. Um von einer solchen Entscheidung profitieren zu können, ist es erforderlich, dass die Zinsfestsetzungen durch Einspruch angefochten werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.

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4. Statt „Gleitzone“ ab Juli 2019 neuer „Übergangsbereich“ bis 1.300 Euro

Die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem Monatslohn von mehr als 450 Euro bis 850 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung zahlen, wird ab 1. Juli 2019 durch ein Änderungsgesetz auf bis zu 1.300 Euro erweitert und in „Übergangsbereich“ umbenannt. Dabei erhalten die Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Beitragsermäßigung, die bei 451 Euro Monatslohn insgesamt ca. 43 Euro beträgt und bis zum oberen Ende der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs auf 0 Euro reduziert wird.

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Juli 2019 wird für die Berechnung eine geänderte Formel angewendet. Dadurch ergeben sich auch im unteren Teil des Übergangsbereichs weitere geringfügige Beitragseinsparungen. Bei 850 Euro beträgt die Beitragsermäßigung dann ca. 23 Euro pro Monat.

Zu beachten ist außerdem, dass ab Juli 2019 der Rentenversicherungsbeitrag im Übergangsbereich für Arbeit nehmer generell reduziert wird, ohne dass dadurch später mit geringeren Rentenleistungen zu rechnen ist. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile ist nicht mehr notwendig und daher auch nicht mehr vorgesehen.

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5. Nutzung des betrieblichen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Wird ein betrieblicher PKW durch den Unternehmer auch für Privatfahrten verwendet und kein Fahrtenbuch geführt, wird der private Nutzungsanteil regelmäßig monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolisten- preises bewertet.

Bei einem Arbeitnehmer wird entsprechend ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn ihm ein PKW zur privaten Nutzung vom Arbeitgeber überlassen wird. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ein zusätzlicher monatlicher Sachbezug von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Für Unternehmer gibt es eine ähnliche Regelung bei Verwendung des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Im Ergebnis wird dabei von pauschal 15 Fahrten pro Monat und einem Satz von 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer ausgegangen.

Wird das Fahrzeug regelmäßig für weniger als 15 Fahrten pro Monat genutzt, ist die pauschale Regelung daher ungünstig. Für Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung deshalb zu, dass der Zuschlag auf Grundlage der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrten mit Datumsangabe aufzeichnet.

Für Unternehmer wird diese Methode von der Finanzverwaltung jedoch nicht zugelassen.

Diese unterschiedliche Behandlung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Bei Nutzung eines betrieblichen PKW für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bleibt Selbständigen damit nur die Möglichkeit, die Pauschalierung grundsätzlich zu vermeiden, indem ein Fahrtenbuch geführt und der private Nutzungsanteil danach ermittelt wird.

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6. Finanzverwaltung akzeptiert Erleichterungen bei Angabe der Anschrift in Rechnungen durch BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Danach reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die Finanzverwaltung wendet diese neuen Grundsätze ab sofort in allen offenen Fällen an. Danach genügt es für den Vorsteuerabzug, wenn sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine „c/o-Adresse“ in der Rechnung angegeben ist.

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7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2018 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 201916 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Daten fernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 10. Februar 201916 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.

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8. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-BahnSee) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2018 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2019 übermittelt werden.

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9. Lohnsteuerbescheinigungen 2018

Bis Ende Februar 2019 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2018 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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10. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. §147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2018 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2008 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2008 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z.B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge,23 Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2008

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2012 oder früher
  • Sonstige Dokumente (z.B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2012 oder früher

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind; dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z.B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit (durch die Finanzverwaltung) nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z.B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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