Mandanteninformationsbrief

Februar 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen: Doppelbelastung bleibt
  3. Einschränkungen beim Verlustvortrag - sog. Mindestbesteuerung - rechtmäßig
  4. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
  5. Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmer-Rabatten
  6. Unfallschäden bei beruflich genutztem PKW
  7. Lohnsteuerbescheinigungen 2012
  8. "Fiktive" Säumnis bei Steuerzahlungen mit Scheck
  9. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2013
  10. Private Telefongespräche bei längerer Auswärtstätigkeit

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Unsere Einschätzungen der wirtschaftlichen Lage und die daraus abgeleiteten Anlageempfehlungen werden nicht nur von unseren Kunden in der Vermögensverwaltung, sondern auch von der Fachpresse und Kollegen gelesen und verwertet. So aktuell in einem Artikel des SteuerConsultant. Den kompletten Artikel haben wir Ihnen hier zum Download bereitgestellt. Wie steht es heute mit dem wirtschaftlichen Umfeld und den hieraus abgeleiteten Anlageempfehlungen? Wenn gerade die FAZ für den US-Markt feststellt, dass von aufstrebender Dynamik keine Rede mehr ist, so dürfte das auch für Europa und Deutschland gelten. Für Deutschland mit dem Sonderfaktor, dass wir hier noch eine Oase der wirtschaftlichen Aktivität sind. Großbritannien verkennt mit seiner Europa-Debatte seine wirtschaftliche Irrelevanz für Europa und die Welt. Das gilt auch für Frankreich mit seiner rückläufigen Industrieproduktion, die nur noch bei rd. 12 % des Sozialproduktes liegt, wogegen wir hier noch bei gut 22 % liegen. Gleichwohl: Unsere Erzeugnisse muss jemand kaufen, wir können uns der Konjunktur unserer Abnehmerländer nicht entziehen. Insoweit kommen die Bauchschmerzen vor der beginnenden Berichtssaison nicht von ungefähr. So sind die Probleme von Thyssen und Siemens zwar hausgemacht, aber gleichwohl ein Reflex der stagnierenden Absatzmärkte. Der DAX läuft seit einem Monat seitwärts und sucht Richtung. Die Zittrigen sollten aussteigen, sich mit den Gewinnen des Vorjahres zufrieden geben und den großen Rücksetzer abwarten, ein Neustart bei 6.000 ist denkbar. Die Hartgesottenen sollten die Aktienquote runter nehmen und die volatilen Werte in Festverzinsliche umtauschen. Die verbleibenden Werte sollten von der Rentabilität her so sein, dass man den Rücksetzer aussitzen kann. Von den Favoriten haben wir mit geänderter Reihenfolge weiter Post und Allianz vorne. Die Post hat ein stabiles Geschäftsmodell und profitiert vom Internethandel, der den stationären Handel zunehmend ruiniert. Bei den Festverzinslichen setzen wir bei nicht zu verkennendem Zinsverfall weiterhin auf Schaeffler und Conti. Schaeffler eignet sich für kleines Geld und Conti für größere Abschnitte. Beide sind wohl sicher, insbesondere Conti, bei der die Aktie auch eine beliebte Empfehlung ist. Insbesondere die hier bereits genannte Conti-Anleihe A1A0U3 wirft noch herrliche knapp 6 % ab. Sollte der Zins bis 2017 drehen, muss man halt schnell raus oder die Sache aussitzen. Da keine Inflation adressiert ist, kann man sich das Papier auch unter das Kopfkissen legen und nur zum Koponschneiden zu 7,5 % hervorholen. Der Spread zum Festgeld ist zum Totlachen. Für Banken und Kunden. Die Banken holen sich das Geld bei der Zentralbank zu 0,75 % und bekommen von Conti 7,5 % bzw. 6 %. Kein Wunder, dass Steinbrück zur Sparkasse wollte. Der Deutschen Bank, die keinen noch so großen Fettnapf auslässt, tut man aber in Sachen Spekulation mit Nahrungsmittel großes Unrecht. Dem Landwirt wird doch das Preisrisiko genommen, wenn es einen Stillhalter gibt, der ihm einen Preis garantiert. Dem Landwirt reicht das schon hohe teils wetterabhängige Produktionsrisiko. Ob der Spekulant selber ein Geschäft macht, ist unsicher, letztlich muss es einen geben, der die Produkte zu auskömmlichen Preisen kaufen kann, insoweit überraschen die Ergebnisse der Studien nicht; was überrascht ist die Borniertheit von Frau Aigner, die sich aber den verschreckten Verbrauchern zuwendet, um Stimmen für die nächste Bundestagswahl zu erheischen. Wichtig ist, dass die FDP sich nun genug mit sich selber befasst hat und ein Programm aufstellt, das den fremdbestimmten Menschen wachrüttelt. Wie wird der im Herbst entscheiden zwischen Mindestlohn bzw. Höchstdispozinsen und Eigenverantwortung? Die Antwort wurde in Niedersachsen vorgegeben. Die Zeit für eine Auswilderung und damit Schwarzgelb ist vorübergehend vorbei.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

"Eine Frau lacht, wenn sie kann, und weint, wenn sie will" (Mark Twain).

"Am Ende wird alles gut, und wenn es nicht gut ist, ist es auch noch nicht das Ende" (Oskar Wilde).

"Wenn Sie alle Risiken vermeiden wollen, haben Sie bald keine Risiken mehr zu vermeiden, weil Sie nicht mehr im Geschäft sind" (Josef Ackermann).

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge (Lebensversicherungen) unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen: Doppelbelastung bleibt

Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen - z. B., wenn die Baufirma oder eine Partnerfirma auch Verkäufer des Grundstücks ist -, wird dies regelmäßig als "einheitliches Vertragswerk" beurteilt. Dies hat zur Folge, dass der gesamte Kaufpreis für das bebaute Grundstück der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Diese Regelung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik geführt, weil damit die bereits mit Umsatzsteuer belasteten (Bau-)Leistungen daneben auch der Grunderwerbsteuer unterworfen werden und somit insoweit eine Doppelbelastung für den Käufer bzw. Bauherrn eintritt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Praxis jetzt aber wiederum bestätigt. Damit bleibt es (vorerst) für grunderwerbsteuerliche Zwecke bei der Beurteilung des sog. einheitlichen Vertragswerkes mit den nachteiligen Folgen der Doppelbelastung.

[Inhaltsübersicht]


3. Einschränkungen beim Verlustvortrag - sog. Mindestbesteuerung - rechtmäßig

Können Verluste aus einer Einkunftsquelle nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese bis zu einem Betrag von 511.500 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten 1.023.000 Euro) regel€mäßig zunächst auf das vorangegangene Jahr zurückgetragen. Stehen auch hier nicht genügend positive Einkünfte zur Verfügung, werden verbleibende Verluste zur Verrechnung in Folgejahre vorgetragen. Ein solcher Verlustvortrag kann jedoch nicht uneingeschränkt mit positiven Einkünften verrechnet werden; die Verrechnung ist vielmehr begrenzt, wenn und soweit der Verlustvortrag 1 Mio. Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) übersteigt (sog. Mindestbesteuerung). Das Verfahren der Mindestbesteuerung wird nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern sinngemäß auch bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer angewendet.

Beispiel:      

Bei einer GmbH bestehen nicht ausgeglichene Verluste aus Vorjahren i. H. von 3 Mio. €. Im aktuellen Jahr beträgt der Gesamt-betrag der Einkünfte 2 Mio. €. Der Verlustvortrag ist damit wie folgt zu verrechnen (vgl. § 10d Abs. 2 EStG):

Gesamtbetrag der Einkünfte  
2.000.000 €
 
Verlustvortrag
3.000.000 €
 
Unbeschränkt verrechenbar
./. 1.000.000 €
./. 1.000.000 €
 
 
____________________________________________________
Rest
2.000.000 €
1.000.000 €
 
60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte
./. 600.000 €
./. 600.000 €
 
  ____________________________________________________
Zu versteuern  
400.000 €
Verbleibender Verlustvortrag
1.400.000 €
   

Diese Regelung führt im Ergebnis dazu, dass die Verrechnung von Verlusten über 1 Mio. Euro nur zeitlich gestreckt möglich ist. Der Bundesfinanzhof hält dies für rechtmäßig und sieht darin weder einen Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch gegen das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen zur Mindestbesteuerung bei der Gewerbesteuer.

[Inhaltsübersicht]


4. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung - AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rück­stellung gebildet werden.

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2012 folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

.  Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2002 und früher erfolgt ist

Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2002 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen

Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2002

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

.  Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2006 oder früher

Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2006 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

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5. Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmer-Rabatten

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnungsüberlassung, Mahlzeiten, Waren oder Dienstleistungen usw.), so sind diese Vorteile als Sachbezüge beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn sie monatlich einen Betrag von 44 Euro übersteigen (§ 8 Abs. 2 letzter Satz EStG). Stammen die verbilligt oder unentgeltlich überlassenen Waren oder Dienstleistungen aus dem normalen Leistungsangebot des Arbeitgebers ("Beleg€schaftsrabatte"), bleibt ein 4 %iger Arbeitnehmerrabatt unberücksichtigt; verbleibende Vorteile sind nur steuerpflichtig, soweit sie einen Freibetrag von 1.080 Euro jährlich übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Beispiel:    

Ein Arbeitnehmer erhält Waren des Arbeitgebers statt zum üblichen Verkaufspreis von 4.000 Euro für nur 2.000 Euro.

üblicher Verkaufspreis
4.000 €
Abzug (4 %)
./. 160 €
 
__________
 
verbleiben
3.840 €
Zahlung des Arbeitnehmers

./. 2.000 €

 
Rabattfreibetrag
./. 1.080 €
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
__________
 

760 €

 

Als "üblicher Verkaufspreis" ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich der Preis anzusehen, mit dem eine Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern nach Abzug üblicher Rabatte im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird.

Für den Fall, dass der üblicherweise für eine bestimmte Ware z. B. von anderen Händlern angebotene Preis niedriger ist als der bei Anwendung der pauschalen Rabattregelung durch den Arbeitgeber anzusetzende Preis, hat das Gericht entschieden, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung - statt der pauschalen Rabattregelung mit dem Freibetrag - die Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem "üblichen" günstigeren Preis vornehmen kann.

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6. Unfallschäden bei beruflich genutztem PKW

Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden, die an einem privaten PKW auf einer beruflich ver­anlassten Fahrt entstehen, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Ereignet sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können die Reparaturkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Wird der Unfallwagen nicht instandgesetzt, sondern verkauft, kommt ggf. eine Berücksichtigung des Wertverlustes in Betracht. Zur Ermittlung dieser "Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung" (AfaA) ist nicht vom Zeitwert des PKW auszugehen, sondern von einem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert, d. h. von den um die normalen Absetzungen für Abnutzung (AfA) geminderten Anschaffungskosten.

Beispiel:

Arbeitnehmer A verursacht auf einer Dienstreise mit seinem privaten PKW einen Verkehrsunfall. Der PKW wurde vor 7 Jahren für 32.000 € angeschafft und hat eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Die Reparaturkosten zur Beseitigung des Unfallschadens betragen 10.000 € bei einem Zeitwert des PKW von 9.000 €. A verkauft den Unfallwagen unrepariert für 3.000 €.

Anschaffungskosten

32.000 €

AfA für 7 Jahre: 7 x 4.000 €
./. 28.000 €
 
__________
"fiktiver Buchwert" vor dem Unfall

4.000 €

Veräußerungserlös

./. 3.000 €

 
__________
Werbungskosten (AfaA)
./. 1.080 €

Insbesondere bei älteren Fahrzeugen kommt es vor, dass die Reparaturkosten den Zeitwert des PKW überstei­gen. Ist der PKW zum Unfallzeitpunkt voll abgeschrieben, beträgt der rechnerische Buchwert 0 Euro, sodass bei Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung mehr möglich ist.

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7. Lohnsteuerbescheinigungen 2012

Bis zum 28. Februar 2013 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer­bescheinigung 2012 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie­benen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen .
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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8. "Fiktive" Säumnis bei Steuerzahlungen mit Scheck

Werden z. B. Einkommen- oder Körperschaftsteuerzahlungen nicht pünktlich entrichtet, kann das Finanz­amt grundsätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefan­genen Monat erheben. Bei Überweisungen gilt eine Schonfrist, d. h., es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn der Steuerbetrag nicht später als 3 Tage nach dem Fälligkeitstermin auf dem Konto der Finanzver­waltung gutgeschrieben wird (§ 240 Abs. 3 AO).

Eine Besonderheit besteht bei Zahlung der Steuerbeträge durch Übergabe eines Schecks . In diesem Fall gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO). Um die Frist zu wahren, muss der Scheck also spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin 20 eingereicht werden; eine Zahlungsschonfrist kommt hier nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Regelung unabhängig von der tatsächlichen Gutschrift des Schecks anzuwenden ist.

Beispiel:      

Für eine am 10. fällige Einkommensteuer-Nachzahlung geht beim Finanzamt am 8. ein Scheck ein. Der entsprechende Steuerbetrag wird dem Konto der Finanzbehörde am 10. gutgeschrieben. Obwohl die Gutschrift am Fälligkeitstag erfolgte, ist eine Säumnis ein­getreten, weil die Steuer nach der gesetzlichen Regelung erst am 11. (dritter Tag nach Eingang) als bezahlt gilt. Für eine fristgemäße Zahlung hätte der Scheck am 7. beim Finanzamt eingehen müssen.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Steuer­zahler "die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch eine rechtzeitige Scheck­einreichung ausschließen kann".

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9. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2013

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlänge­rung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2012 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2013 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regel­mäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum 10. Februar 2013 22 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2013 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

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10. Private Telefongespräche bei längerer Auswärtstätigkeit

Aufwendungen für private Telefongespräche gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebens­führung und sind deshalb steuerlich nicht abziehbar. Werden privat veranlasste Aufwendungen jedoch durch berufliche Gründe überlagert, kann ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen. So können z. B. Telefonkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, wenn sie anstelle einer Familienheimfahrt durchgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt eine weitere Abzugsmöglichkeit zugelassen. Danach können (nachgewiesene) Telefongebühren für Privatgespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstanden sind, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Urteilsfall hatte ein Marinesoldat Kosten in Höhe von 252 Euro für an den Wochenenden in ausländischen Häfen geführte Privatgespräche als Wer­bungskosten abziehen können.

Schon bisher sind private Gespräche, die ein Arbeitnehmer mit betrieblichen "Telekommunikations­geräten" führt, nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei . Das bedeutet, dass z. B. mit dem Firmenhandy geführte Privatgespräche weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung unterliegen; das gilt unabhängig davon, ob eine Auswärtstätigkeit vorliegt oder nicht.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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