Mandanteninformationsbrief Januar 2014 | | |||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Inhaltsübersicht:
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die große Koalition steht nun, mit vielen SPD-Ministern, Gabriel hat aus der verlorenen Wahl einen persönlichen Sieg gemacht. Merkels Messlatte, dass es uns in vier Jahren besser gehen soll als heute, erscheint eingedenk der Wahlgeschenke Rente ab 63, Mindestlohn, etc., fraglich, es gibt kaum einen Sachverständigen, der die Belastungen der Wirtschaft nicht zu bedenken gibt. Dem EG-Vorwurf, dass die deutsche Binnennachfrage gestärkt werden solle, kann man mit den Wahlgeschenken begegnen, gleichwohl steigen die für die Folgejahre erwarteten Wachstumsraten für das Sozialprodukt. Auch die Unternehmensgewinne, zumindest der großen DAX-Unternehmen, dürften im Folgejahr noch zunehmen, so dass aktuell für die Kurse im nächsten Jahr noch Luft nach oben gesehen wird, einige Banken halten mittlerweile einen DAX von gut 10.000 für möglich auf Ende 2014. Klar: Bei uns steigen die Zinsen schon, die Kursverluste bei den Festverzinslichen sind bereits in den Büchern, aber auch: Draghi hat seine "Dicke Berta" angekündigt, aber noch nicht wahrgemacht, er will über Bondkäufe deren Zinsen senken und damit das allgemeine Zinsniveau weiter unten lassen, um die europäische Konjunktur nicht zu gefährden. Die europäische Konjunktur hinkt der US-amerikanischen hinterher, dort wird der Fuß bereits vom geldpolitischen Gaspedal genommen. Dass dieses in den USA zu Kursverlusten führt, ist daher keine ausgemachte Sache, gleichwohl dürfte aber gelten "Zinsen hoch, Kurse unten", auch läuft der Hausse-Zyklus schon lange. Für den deutschen Investor stellt sich die Frage, ob sich der europäische Markt von dem US-Markt abkoppeln kann und hier sind Zweifel angebracht, denn von dem deutschen Markt haben sich die Inländer im Wesentlichen verabschiedet, er wird von den internationalen Anlegern gemacht. Nicht zu überlesen ist jedoch, dass sich US-Investoren dem europäischen Markt zuwenden, denn hier ist mit einem KGV von rd. 13 die Welt noch in Ordnung, insbesondere wenn man im mittleren Laufzeitbereich für Bundesanleihen ein KGV von rd. 50 ausmacht. Schwer ist es, zukunftsträchtige Titel zu nennen, eine Allianz dürfte aber noch Luft nach oben haben, KGV gut 9 und DivRendite reichlich 4 %. Bei Festverzinslichen muss man beachten: Haben Sicherheitsfanatiker auf deutsche Staatsanleihen gesetzt und wurden damit in der Vergangenheit niedrige Renditen und Kursgewinne erzielt, so sitzen diese Kollegen in der Zwickmühle: Sie haben zwei Jahre auf leicht zu machende anständige Renditen mit Unternehmensanleihen und Aktien verzichtet und müssen nunmehr Kursverluste bei den Bundesanleihen einfahren vor dem Hintergrund des auch irgendwann kippenden DAX, in den sie nun gehen müssen. Versicherungen und andere Kapitalsammelbecken müssen in dieser Notlage das Risiko erhöhen über Erhöhung der Aktienquote und der Beimischung von hochverzinslichen Unternehmensanleihen, die aber eben auch von Kursverlusten bedroht sind. Ob es eine Weihnachtsrally gibt ist offen, die Anleger sind von der Angst vor einem Vermögensverlust auf der einen Seite und von der Gier nach mehr auf der anderen Seite hin- und hergerissen. Der mäßige Zinsentscheid in den USA hat sofort zu einem kleinen Weihnachtsgeschenk geführt. Dass die Höhe des Zinses insbesondere Ausdruck des Risikos ist, zeigt der Fall RENA. Gleichwohl die Kursverluste sind auch Ausdruck des sehr engen Marktes. Wünschen wir RENA und den Anlegern, dass das Budget für die Folgejahre umgesetzt werden kann oder zumindest die grün-rote Landesregierung mit Bürgschaften einspringt. Eines gilt aber sicher: Weihnachten bleibt spannend. Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, diesmal von dem Altmeister Kostolany selbst:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden. Gleichwohl ein mit einem kleinen Schlussspurt der Börse abgesegnetes Weihnachtsfest und ein Gutes 2014: Die Aktien dürften 10 % bringen und bei Festverzinslichen dürften sich tendenziell Zinserträge und Kursverluste kompensieren. Im Rahmen der "Ringvorlesung Entrepreneurship" hielt Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach am 10.12.2013 an der Universität Freiburg einen Vortrag zum Thema "Controlling/Buchführung/Steuern - Basics für Gründer/-innen". Die neue Veranstaltungsreihe, die im WS 2013/14 an der Fakultät für Biologie erstmalig durchgeführt wird und Hörern aller Fakultäten offen steht, zeigt praxisorientiert den Prozess einer Unternehmensgründung von der Idee zum Markt. Herr Dr. Unkelbach deckte in seinem Vortrag insbesondere den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Teil ab. Die Unterlagen zur Veranstaltung sind im Downloadbereich unsere Home Page verfügbar. 4. Sachbezugswerte 2014 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungs entgeltverordnung festgesetzt. Für 2014 gelten die folgenden Werte. Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,00 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2014 bis zu einem Betrag von 6,10 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozial versicherung zu unterwerfen. 5. Neue Reisekostenregelungen: Arbeitsverträge überprüfen Für die steuerliche Behandlung von Fahrt- und Reisekosten hat die "erste Tätigkeitsstätte" ab 2014 zentrale Bedeutung, insbesondere wenn der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten eingesetzt wird. Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte richtet sich in erster Linie nach der im Arbeitsvertrag bestimmten dauerhaften Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte. Dabei kommt es auf die Qualität der Tätigkeit nicht an; auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung können für die Zuordnung ausreichend sein. Ebenfalls unerheblich ist die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätte. Sofern Unklarheiten hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte bestehen, sollte geprüft werden, ob eine Anpassung des Arbeitsvertrags sinnvoll ist. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer z. B. an einer anderen Betriebsstätte als bisher vertraglich festgelegt eingesetzt wird und diese dann seine erste Tätigkeitsstätte werden soll. Zu den Änderungen ab 2014 im Bereich der Verpflegungspauschalen bzw. Unterkunftskosten siehe Informationsbrief November 2013 Nr. 7 sowie Nr. 5 in diesem Informationsbrief. 6. Übertragung eines Betriebs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen steuerfrei? Der Bundesfinanzhof hatte die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (z. B. Übertragung eines Kommanditanteils auf die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) ohne Aufdeckung der stillen Reserven auch dann zugelassen, wenn gleichzeitig vorhandenes Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen steuerneutral überführt wurde (vgl. § 6 Abs. 3 und 5 EStG). Das Gericht widerspricht damit der bisherigen Praxis, nach der in diesen Fällen eine steuerneutrale Übertragung des Anteils regelmäßig nicht in Betracht kommt. Mit einem Nichtanwendungserlass stellt sich die Finanzverwaltung jetzt gegen die neue Rechtsprechung und behandelt derartige Übertragungen weiterhin als steuerpflichtig. Einsprüche gegen entsprechende Steuerbescheide ruhen, zumindest bis zu einer Entscheidung in einem ähnlichen Verfahren. 7. Neue Frist für Jahresmeldungen: 15. Februar Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck). Im Zuge einer Gesetzesänderung ist die spätestmögliche Abgabefrist für die sozialversicherungsrechtlichen Jahresmeldungen vom 15. April auf den 15. Februar vorverlegt worden. Das bedeutet, dass die Jahresmeldungen für das Jahr 2013 spätestens bis zum 15. Februar 2014 übermittelt werden müssen. 8. Reisekosten ab 2014 (Folge 3): Übernachtungskosten und Reisenebenkosten Übernachtungskosten als Werbungskosten Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist - also Übernachtungskosten bei Dienstreisen -, können auch künftig mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der unbeschränkte Abzug von Übernachtungskosten kommt künftig aber nur für die ersten 48 Monate einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte in Betracht, danach ist der Abzug für Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Nach einer mindestens 6-monatigen Unterbrechung beginnt eine neue 48-Monats-Frist. Privat veranlasste (Mehr-)Kosten (z. B. für mitreisende Angehörige oder private Telefonate) sind nicht als Werbungskosten abziehbar. In der Hotelrechnung ggf. enthaltene Verpflegungskosten (z. B. für Frühstück) können nicht als Werbungskosten angesetzt werden, sie sind im Rahmen der Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen und deshalb aus den Übernachtungskosten herauszurechnen. Nebenleistungen wie Kurtaxe/Fremdenverkehrsabgabe oder Kreditkartengebühren (z. B. bei Auslandsübernachtungen) gehören zu den Übernachtungskosten und sind abzugsfähig. Erstattung von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten lohnsteuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG). Verpflegungskosten werden dabei besonders behandelt:
Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten kann der Arbeitgeber auch eine Pauschale von 20 Euro für eine Übernachtung im Inland steuerfrei auszahlen; bei Auslandsreisen gelten unterschiedliche länderspezifische Übernachtungspauschalen. Die lohnsteuerfreien Arbeitgeberleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherung. In Höhe der steuerfreien Erstattung ist beim Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Reisenebenkosten Der Werbungskostenabzug von Reisenebenkosten, wie z. B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren, sowie deren lohnsteuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber sind wie bisher möglich. Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung Die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung sind ab 2014 auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für "angebrochene" Monate. Er ist personenbezogen, d. h., wenn sich z. B. zwei Arbeitnehmer mit jeweils doppelter Haushaltsführung eine Wohnung am Arbeitsort teilen, kann jeder seinen Anteil an den Unterkunftskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro geltend machen. 9. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2014 Ab dem 1. Januar 2014 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken und Pflegeversicherung):
Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des "paritätischen" Krankenversicherungsbeitrags von 14,6 % sowie die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags. Der Beitragssatzanteil von 0,9 % in der Krankenversicherung ist ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenver sicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist aber begrenzt, für das Jahr 2014 gilt ein Höchstbetrag von (50 % von 591,30 Euro =) 295,65 Euro monatlich. Im Rahmen von Koalitionsverhandlungen wurden u. a. eine Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags und Änderungen beim (Zusatz-)Krankenversicherungsbeitrag vereinbart. Sobald feststeht, in welcher Form und ab wann die Änderungen in Kraft treten sollen, wird hierüber im Infomationsbrief berichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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