Mandanteninformationsbrief

März 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Börse: V, U oder doch L?
  2. Pokerspieler verlor 2008 1,4 Mrd. Euro
  3. Kooperation mit dem Gründerverbund der Universität Freiburg
  4. Wiederholung des Seminars Abgeltungsteuer
  5. Publikation
  6. Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß
  7. Neue Regelung für Grundsteuer-Erlass
  8. Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer bei Bauträgerverträgen nicht europarechtswidrig
  9. Entnahme privat genutzter Gebäudeteile
  10. Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
  11. Beratertätigkeit nach Betriebsveräußerung unschädlich
  12. Werbungskosten für eine Wohnung bei Leerstand
  13. Steuerentlastungen und niedrigere Sozialabgaben geplant

1. Börse: V, U oder doch L?  

Für V spricht, dass durch die Vernetzung der Informationstechnologie die Informationen schneller ausgetauscht werden, so z. B., dass die Zinsen, zumindest im Sollbereich, die Frachtraten und auch die Stimmung wieder steigt.

Auch mit einem U kommen die meisten Unternehmen und Haushalte klar, zumindest die, die nur geringe Verluste einfahren und über Reserven aus Cash und Eigenkapital verfügen.

Bei einem L-förmigen Verlauf der Krise werden einige ins ökonomische Trudeln kommen. Denn dieses bedeutet, dass wir einer länger- bis langfristigen Rezession mit weitgehendem Beschäftigungsabbau entgegensehen.

In Japan, das dem L-förmigen Krisenverlauf schon länger folgt, ist die Beschäftigung rd. 12 % eingebrochen. Prognosen bei uns von 3 % Einbruch sollten uns nicht beunruhigen. Nun sind wir aber wie Japan exportabhängig und unser geringer Konsum war immer ein Bremser der Konjunktur. Nicht zu vergessen ist, dass zwei sich verstärkende Krisen überlagern, die Finanzkrise und die regelmäßige zyklische Konjunkturabschwächung. Überschlägig sollte die Beschäftigung bis Ende dieses Jahres wieder anspringen. Der Anleger sollte die Cash-Position weiter hoch halten und auf Schnäppchenjagd gehen. An der Anlage kommt er nicht vorbei. Wenn die Konjunktur anzieht, werden wegen der Geldmengenexplosion die Preise hochschießen. So auch bei den Wertpapieren die Kurse. Beachten: Die Kurse haben einen rd. halbjährigen Vorlauf vor der Realwirtschaft.

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2. Pokerspieler verlor 2008 1,4 Mrd. Euro  

Boaz Weinstein war mit 16 einer der besten Schachspieler der USA. Mit 20 war er ein Kartenass an den Black-Jack-Tischen von Las Vegas und gewann später ein Poker-Turnier. Mit 24 kam er zur Deutschen Bank und wurde Meister im Handel mit Kreditderivaten, ein Star. In den besten Jahren verdiente er 40 Mio. Dollar.

Für 2008 meldete die Deutsche Bank einen Verlust von 3,9 Mrd. Euro, hiervon gingen 1,4 Mrd. Euro auf das Konto der von dem Pokerspieler geführten Händlergruppe bei der Bank. Weinstein nutzte mit seiner Strategie die Preisunterschiede verschiedener Wertpapiere eines Unternehmens aus. Für einen angemessenen Eigenhandel der Banken findet das Publikum sicherlich Verständnis. Dieses geht aber zu weit, betragsmäßig und sittlich.

Nach Baden-Baden kann der Aktionär alleine gehen. Der Durchschnittsaktionär konnte diesen Umgang mit seinem Geld nicht erwarten.

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3. Kooperation mit dem Gründerverbund der Universität Freiburg  

Seit Anfang 2009 sind wir Beratungspartner des Gründerverbundes Campus Technologies Oberrhein (CTO).

Der Gründerverbund CTO bietet allen Mitgliedern der assoziierten Hochschulen (Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Hochschulen Furtwangen und Offenburg, Katholische Fachhochschule und Evangelische Hochschule in Freiburg) Beratung und Förderung bei der Existenzgründung. CTO ist ein Projekt des Gründerbüros der Zentralstelle für Technologietransfer (ZFT) der Universität Freiburg, www.cto.uni-freiburg.de.

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4. Wiederholung des Seminars Abgeltungsteuer  

Da nicht alle Anmeldungen zum Seminar am 20. 1. 2009 berücksichtigt werden konnten, wiederholen wir die Veranstaltung:

Freitag, den 27. 2. 2009, ab 19.30 Uhr

im Mercure Hotel Panorama,
Wintererstr. 89, 79104 Freiburg

Bei der Veranstaltung werden weiterhin referieren:
Herr Rechtsanwalt Hillesheim, Freiburg, zum Thema:
,,Von der Finanzkrise zur Weltwirtschaftskrise",
sowie Herr Nobis von der Firma GIFA zum Thema:
,,Strukturrisiken und Performance alternativer Finanzprodukte in der Krise".

Am Anschluss an die Referate stehen die Referenten dem Auditorium zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

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5. Publikation  

Diplom-Volkswirt Dr. Philipp Unkelbach:

Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisation

- Eine Analyse nach HGB/EStG, US-GAAP und IFRS

Die Kennzahl der Umsatzerlöse ist für Jahresabschlussadressaten von herausragender Bedeutung - entsprechend hoch ist der Anreiz zur Manipulation und zeitlichen Vorverlagerung des Umsatzausweises.

Eine klare Grenzziehung zwischen illegalen und legalen Praktiken ist jedoch bei komplexen Gestaltungen äußerst schwierig. Eine kaum überschaubare Fülle nach US-GAAP Standards und die vage Präzisierung der IFRS im deutschen Bilanzrecht erschweren eine zweifelsfreie Beurteilung.

Die von der amerikanischen Börsenaufsicht SEC als unzulässig erkannten Praktiken dienen im Rahmen von Fallstudien der Erkennung möglicher Gestaltungs- und Manipulationsspielräume. Wie sich zeigt, ist das wirtschaftliche Eigentum integrativer Bestandteil der unterschiedlichen Systeme. Es übt eine Katalysatorfunktion zur Ausfilterung von umsatztreibenden Sachverhaltsgestaltungen aus.

Das Buch bereitet die Inhalte strukturiert auf und legt den Schwerpunkt auf moderne Geschäftsvorfälle. Auf unmittelbare Praxisrelevanz wird dabei großer Wert gelegt.

250 Seiten. Gebunden. ISBN: 978-3-482-59561-5. NWB-Verlag.

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/produkte/nwb_web_produkt_988515.aspx

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6. Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden seit 2005 mit einem – je nach Rentenbeginn jährlich ansteigenden – Anteil der Besteuerung unterworfen. Dieser Besteuerungsanteil beträgt für „Bestandsrentner“ (Rentenbeginn vor 2005) 50 % bzw. bei Rentenbeginn im Jahr 2009 58 % und gilt auf Lebenszeit. Arbeitnehmer und Selbständige können seit 2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung o. Ä. mit jährlich steigenden Prozentsätzen (für 2009 in Höhe von 68 %) als Sonderausgaben geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern – die steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse erhalten haben – und Selbständigen, die den Gesamtbeitrag aus versteuertem Einkommen geleistet und so eine geringere steuerliche Entlastung erfahren haben, weil ihnen lediglich der steuerliche Vorwegabzug zur Verfügung stand. Diese Ungleichbehandlung ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs zulässig. Dem Gesetzgeber müsse die Möglichkeit zugestanden werden, „gröbere Typisierungen und Generalisierungen“ vorzunehmen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dies wäre allerdings dann der Fall, wenn die Besteuerung der Renteneinkünfte gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen würde; diese war im Streitfall nach Berechnungen des Gerichts aber nicht eingetreten.

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7. Neue Regelung für Grundsteuer-Erlass

Nach neuerer Rechtsprechung kommt ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Wohnung aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Nach bisheriger Rechtslage hatte sich bereits ab einer Minderung des Rohertrags von 21 % ein Grundsteuer-Erlass ergeben, der dann proportional zur Ertragsminderung anstieg. Durch das Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Vorschriften neu geregelt und den Grundsteuer-Erlass reduziert. Danach kommt ein Erlass künftig erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % in Betracht:

Minderung des Rohertrags
Grundsteuer-Erlass
um mehr als 50% bis 99%
25%
um 100%
50%


Die Änderung gilt erstmalig für die Grundsteuer 2008.

Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vermieter dabei nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen muss; es kann auch nicht von ihm verlangt werden, die Mietforderungen so weit herunterzuschrauben, bis sich ein Mieter findet.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2008 ist bis zum 31. März 2009 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

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8. Doppelbelastung durch Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer bei Bauträgerverträgen nicht europarechtswidrig

Wird ein sog. Bauträgervertrag geschlossen, besteht der Erwerbsgegenstand aus einem unbebauten Grundstück sowie aus einem noch darauf zu errichtenden Gebäude. In diesem Fall unterliegt regelmäßig der gesamte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer, während die darin enthaltenen Bauleistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen.

Zur Frage der Zulässigkeit dieser „Doppelbelastung“ hat jetzt der Europäische Gerichtshof Stellung genommen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Regelung nicht europarechtswidrig, weil es sich bei der Grunderwerbsteuer im Vergleich zur Umsatzsteuer vom Charakter her um eine völlig unterschiedliche Abgabe handelt, die unabhängig davon erhoben wird, ob ggf. auf einer Vorstufe bereits Steuern angefallen sind.

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9. Entnahme privat genutzter Gebäudeteile  

Gebäude, die teilweise unternehmerisch und teilweise privat (z. B. zu eigenen Wohnzwecken) genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Das bedeutet, dass der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung bzw. Herstellung gemischt genutzter Gebäude auch hinsichtlich des zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils geltend gemacht werden kann. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unterliegt in diesen Fällen als laufende unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer für die private Wohnungsnutzung sind die zugrunde liegenden Kosten, soweit ein Vorsteuerabzug möglich war. Dazu gehören neben den laufenden Ausgaben auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für umsatzsteuerliche Zwecke auf zehn Jahre verteilt berücksichtigt werden. Dadurch wird der Vorsteuerabzug auf den privat genutzten Gebäudeteil wieder neutralisiert.

Problematisch war bisher die Entnahme eines mit Vorsteuerabzug angeschafften bzw. hergestellten Gebäudes (z. B. Schenkung an die Kinder), weil die Finanzverwaltung diese Entnahme – im Gegensatz zum Verkauf – als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Inzwischen hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert und erkennt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG auch für entsprechende Grundstücksentnahmen in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an. Zu beachten ist allerdings, dass eine Entnahme innerhalb des zehnjährigen Vorsteuerberichtigungszeitraums als Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse anzusehen ist. Der Vorsteuerabzug ist dann entsprechend zeitanteilig zu berichtigen und der Berichtigungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.

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10. Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen  

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, so unterliegt die Zinsersparnis regelmäßig als Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Zur Ermittlung der Höhe des Sachbezugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht von einem starren Zinssatz von z. B. 5 %, sondern vom „marktüblichen“ Zinssatz als Maßstab auszugehen. Die Finanzverwaltung hat nun in einem ausführlichen Schreiben zu der geänderten Rechtslage Stellung genommen:

• Die Zinsvorteile sind – wie bisher – nur dann als Sachbezug zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (in der Regel der Kalendermonat) 2.600 Euro übersteigt.

• Für die Ermittlung des Vergleichszinssatzes ist hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit) und hinsichtlich der Laufzeit des Darlehens bzw. der Dauer der Zinsfestlegung zu unterscheiden. Der bei Darlehensaufnahme ermittelte Vergleichszinssatz bleibt für die Dauer der Zinsfestlegung konstant.

• Die neue Bewertungsmethode ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bis einschließlich 2007 nach den bisherigen Regelungen in R 31 Abs. 11 LStR 2005 (Vergleichszinssatz 5 % und Darlehensgrenze 2.600 Euro) verfahren wird. Das bedeutet, dass auch in den „Altfällen“ ab 2008 der Wert des Sachbezugs neu zu ermitteln ist. Dabei wird unterschieden, ob ein Arbeitgeberdarlehen ab dem Kalenderjahr 2003 oder davor gewährt wurde, weil zur Ermittlung des Vergleichszinssatzes unterschiedliche Bundesbankstatistiken anzuwenden sind.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält im Juli 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 24.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss im Juli 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis zu 5 Jahren veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 5,93 %.

Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Vergleichszinssatz von (5,93 % x 96 % =) 5,69 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit (5,69 % abzüglich 2 % =) 3,69 %. Nachdem bereits 3.000 € getilgt wurden, ergibt sich im Januar 2008 ein monatlicher geldwerter Vorteil von 64,57 € (3,69 % von 21.000 € : 12). Dieser Vorteil ist – da die 44 €-Freigrenze überschritten ist – lohnsteuerpflichtig. Der geldwerte Vorteil ist nach jeder Tilgungsrate für die Restschuld neu zu ermitteln.


Beispiel 2:

Der Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber im Januar 1999 einen unbesicherten Wohnungsbaukredit über 150.000 € zu einem festen Effektivzinssatz von 2 % mit einer Zinsbindung von 10 Jahren erhalten. Der nach der Bundesbank-Zinsstatistik ermittelte Vergleichszinssatz betrug für einen Hypothekenkredit auf Wohngrundstücke bei Vertragsabschluss im Januar 1999 4,91 %.

Der geldwerte Vorteil ist ab 2008 mit 2,91 % (Vergleichszinssatz 4,91 % abzüglich Zinslast des Arbeitnehmers von 2 %) für die Restschuld und die verbleibende Vertragslaufzeit zu ermitteln.

• Für Arbeitnehmer von Kreditinstituten sind die Regelungen über Belegschaftsrabatte anzuwenden.

• In Zweifelsfällen bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen kann eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden (vgl. § 42e EStG). Die Anrufungsauskunft ist – im Gegensatz zur „verbindlichen Auskunft“ nach § 89 Abgabenordnung – gebührenfrei.

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11. Beratertätigkeit nach Betriebsveräußerung unschädlich

Gewinne aus der Veräußerung eines (Teil-)Betriebs sind nicht als laufende Gewinne zu versteuern. Sie unterliegen als „außerordentliche Einkünfte“ einer Steuerermäßigung. Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet (oder ist er berufsunfähig), so kommt grundsätzlich ein (einmaliger) Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 Euro in Betracht.

Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Veräußerungsgewinn ist u. a., dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert werden und die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird.

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage der Tätigkeitsbeendigung Stellung genommen. Im Urteilsfall veräußerte der Inhaber seinen Gewerbebetrieb (Vertrieb von Klimasystemen) an einen Mitarbeiter. Gleichzeitig schloss er mit dem Erwerber einen „Beratervertrag“ auf Honorarbasis bezüglich der Organisation, Akquisition, Werbung usw. des übertragenen Betriebes. Die Finanzverwaltung sah darin eine Fortführung seiner bisherigen betrieblichen Tätigkeit und behandelte den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn. Das Finanzgericht lehnte seine Klage mit der gleichen Begründung ab.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Veräußerer mit dieser Beratertätigkeit nicht mehr mit seinen (ehemaligen) Kunden in Beziehung tritt, vielmehr nur mit dem Erwerber. Darüber hinaus erfordert diese Tätigkeit keinen Kapitaleinsatz, da er nur seine eigene Arbeitskraft verwertet. Der Veräußerer habe seinen Gewerbebetrieb einschließlich des ganzen Kundenstamms auf den Erwerber übertragen und seine unternehmerische Tätigkeit – bezogen auf das veräußerte Betriebsvermögen – vollständig eingestellt. Dementsprechend sei der Veräußerungsgewinn steuerlich begünstigt.

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12. Werbungskosten für eine Wohnung bei Leerstand

Aufwendungen für eine vermietete Wohnung können als Werbungskosten abgezogen werden, Aufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung dagegen nicht. Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer zur Veräußerung bestimmten Wohnung können nicht abgezogen werden, wenn diese mit der – im Privatvermögen regelmäßig steuerfreien – Veräußerung zusammenhängen. Schwierig zu entscheiden ist daher häufig die Frage, wie Aufwendungen zu beurteilen sind, die in Zeiten des Leerstands einer Wohnung nach Selbstnutzung oder Vermietung anfallen, wenn die Wohnung letztlich veräußert wird.

Eine tatsächlich erfolgte Veräußerung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Veräußerungsabsicht bereits mit der Beendigung der Nutzung einer Wohnung bestand. Alle Aufwendungen bis zur Veräußerung wären dann dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen und damit regelmäßig nicht abzugsfähig. Bestand jedoch zunächst die Absicht, die Wohnung zu vermieten, wären die bis zur Aufgabe dieser Absicht anfallenden Aufwendungen als sog. vergebliche Werbungskosten zu berücksichtigen. In einer solchen Situation ist es also entscheidend, darlegen zu können, dass eine Vermietungsabsicht bestand, um den Werbungskostenabzug von Aufwendungen zu ermöglichen. Dies kann durch Vermietungsanzeigen, Einschalten eines Maklers usw. geschehen. Der Bundesfinanzhof fordert hier den Nachweis oder die Glaubhaftmachung „nachhaltiger“ Vermietungsbemühungen. Eine endgültige Vermietungsabsicht sieht das Gericht dann nicht, wenn Indizien auf eine Verkaufsabsicht hinweisen, selbst wenn diese nur alternativ bestanden haben sollte.

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13. Steuerentlastungen und niedrigere Sozialabgaben geplant

Im Rahmen des sog. Konjunkturpakets II sind insbesondere folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen vorgesehen:

• Der Grundfreibetrag soll von derzeit 7.664 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2009 auf 7.834 Euro und dann ab 1. Januar 2010 auf 8.004 Euro angehoben werden.

• Der Eingangssteuersatz soll mit Wirkung vom 1. Januar 2009 von 15 % auf 14 % gesenkt werden. Der Steuertarif soll verändert werden, um die sog. kalte Progression (Zusammenwirken von Lohnerhöhungen, Preissteigerungen und Progressionseffekten) zu mildern.

Kindergeldberechtigte erhalten für 2009 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind. Diese 100 Euro werden in die Günstigerprüfung (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) einbezogen. Bei einem Ehepaar mit einem Kind ist diese Einmalzahlung deshalb wirkungslos, wenn 2009 das zu versteuernde Einkommen vor Abzug des Kinderfreibetrags 74.584 Euro übersteigt.

• Der allgemeine paritätische Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab 1. Juli 2009 von 14,6 % auf 14 % reduziert werden. Der Arbeitgeber hat dann 7 % und der Arbeitnehmer (7 % + 0,9 % =) 7,9 % zu tragen, sodass sich ein allgemeiner Gesamtbeitragssatz von 14,9 % ergibt.

Da das Gesetz erst zum 1. Juli 2009 in Kraft treten wird, können die Steuerentlastungswirkungen für das gesamte Jahr 2009 regelmäßig im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber oder – z. B. beim Arbeitgeberwechsel – im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2009 erreicht werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078

e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer: Peter Unkelbach WP/StB


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