Mandanteninformationsbrief

März 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2015. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Antrag auf Abzug des Unterhalts an den geschiedenenoder dauernd getrennt lebenden Ehepartner
  3. Sozialversicherungspflicht von mitarbeitendenAngehörigen in einer Familien-GmbH
  4. Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen?
  5. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
  6. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
  7. Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträgebei Gesellschafter-Geschäftsführer
  8. Verpflegungspauschalen auch bei Auswärtstätigkeit mit„Dauer-Unterkunft“

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Klar, wir werden von den Griechen erpresst. Klar, die Griechen können ihre Prokopfverschuldung über € 29.000,00 einschließlich Säuglingen und Rentner nie und nimmer zurückzahlen. Alle Beteiligten wissen, dass aber mehr als der Euro auf dem Spiel steht. Unsere Ostfront wackelt erheblich und Putin, der reichste Oligarch unter der Sonne, hat nach wie vor sein neues altes Russland im Sinn. Das Baltikum hat Angst und die Ukraine und Griechenland sind keine funktionierenden Staaten. Die Frage ist jedoch, ob man mit der Notenpresse hier nachhaltig gegenhalten kann. Nein! Hauptländer des Wirtschafts- und Militärbündnisses halten ihre Haushalte nicht in Ordnung und haben nicht erkannt, dass der kalte Krieg vorbei ist. Man muss sich stellvertretend nur vor Augen halten, dass die Anzahl der deutschen Panzer von rd. 2.500 auf rd. 250 heruntergefahren wurde. Die Arbeitslosenzahlen in den USA gehen zurück und im Euroraum stagnieren diese auf Höchstniveau. Die skizzierten Verhältnisse werden im Zins wiedergespiegelt, der wiederum den Wechselkurs beeinflusst und die Aktien- und Anleihekurse bestimmt. Zusätzlich wird in den USA das Nahen der Leitzinswende erwartet. Steigende Zinsen sind für Aktienkurse Gift und für Wechselkurse gut. So liegt auf der Hand, dass Buffet und Kollegen nach Europa und hier insbesondere nach Deutschland kommen. Durch den Euro-Verfall kaufen diese Großinvestoren hier billig ein und treiben den DAX in schwindelerregende Höhen. Wer den nötigen Mut hat, kann in einem Tag mit seinen Aktien mehr verdienen als mit Festgeld in zwei Jahren. Der Kursindex des DAX liegt heute bei sicheren Nullzinsen erst leicht über dem letzten Vorkrisenhoch von 2007 und Draghi beginnt erst jetzt mit seiner Dicken Berta, dem Kauf von Staatsanleihen, um die Inflation anzufachen. Hier werden ihm der Mindestlohn und der wieder anziehende Ölpreis helfen. Die schlichte Frage, die er sich stellen muss ist jedoch, wo soll der Zins denn noch hin? Die Zinsmanipulationen haben bekanntermaßen Risiken und Nebenwirkungen. Die Renten betragen heute nur noch 40 % von ehemals 60 % der Aktivbezüge. Das Sparen, die Zukunftsvorsorge, hat ihren Sinn verloren. Klar, dass Nahles wieder was Neues erfindet, nachdem Rürup und Riesterer gescheitert sind: Überbetriebliche Pensionskassen, um die Arbeitgeber weiter zu schröpfen. Nach all dem muss man Schwarzsehen, nicht jedoch für den DAX und die Anleihekurse; die Umverteilung von unten nach oben wird weiter gehen. Der marktorientierte Ölpreis steigt langsam wieder, möglicherweise nicht in alte Höhen, der planwirtschaftliche Zins wird auf lange Sicht unten bleiben müssen, um nicht die Staaten in den finalen Ruin zu treiben; dass hierüber die Investitionen nachhaltig belebt werden können, glaubt niemand mehr. Aus dieser Nummer kommen Draghi und die Regierungen nicht mehr raus. Was hat die Jugendarbeitslosigkeit in Griechenland, Italien oder Frankreich mit dem Zins zu tun? Nur was in den Lehrbüchern, tatsächlich aber nichts. Wie von Greenspan vorhergesagt, wird sich der Euro nicht halten können, die Eurozone dürfte in der jetzigen Form nicht weiter bestehen. Der Zerfall der Eurozone wird auch die Nato schwächen. Den Rest können wir uns hier im Hinblick auf die aktuellen Vorgänge im Kreml ersparen. Wenn das Papiergeld nichts mehr wert ist, muss man in Sachwerte gehen. Ein Ende der Aktienhausse ist nicht erkennbar: Zum Einstieg ist es für ältere Zeitgenossen zu spät, ein Rücksetzer wird aber kommen. Nachdenken zum wenn auch späten Einstieg in Dollar und Gold ist angebracht.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • Aktienkurse werden nicht nur von Erwartungen in der Zukunft beeinflusst, sondern auch von den Erwartungen an diese Erwartungen.
  • Aktionärsregel: Dividende gut, alles gut.
  • Steigen die Kurse, kommen die Privatanleger. Fallen die Kurse, gehen die Privatanleger.
  • Die Börse heißt in Frankreich „la bourse“ und auch in der deutschen Sprache ist sie weiblich. Sie ist und bleibt weiblich, unergründlich, unberechenbar, launisch, von Gefühlen und Neuigkeiten stark abhängig, aber auch ganz besonders faszinierend.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Die nachhaltige Verschärfung bei den Selbstanzeigen, vgl. unsere Home-Page wurde zum 1. 1. 2015 wirksam. Daher nehmen die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen leicht ab. Die Banken machen weiterhin Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige, wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht, Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht. Auch zu beachten: Am 29. Oktober 2014 unterzeichnen mehr als 30 Finanzminister in Berlin ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Steuerhinterzieher haben es erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben.

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2. Antrag auf Abzug des Unterhalts an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können bis zu einemBetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag erhöht sichum die für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner aufgewandten Beiträge zur sog. Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist neben einem ausdrück lichen Antrag zum Abzug der Aufwendungendie Zustimmung des Unterhaltsempfängers, denn dieser muss die Zahlungen als eigene Einkünfte versteuern. Während der Antrag auf Abzug der Aufwendungen jedes Jahr neu gestellt werden muss, gilt die Zustimmung des Unterhaltsempfängers auch für die Folgejahre so lange, bis diese widerrufen wird(§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).

Wie alle Anträge muss auch der Antrag auf Abzug der Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner spätestens bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden. Wird allerdings die Zustimmung des Unterhaltsempfängers erst nachträglich erteilt und auch der Antrag erst nach Bestandskraft gestellt, kann der Steuerbescheid ausnahmsweise noch geändert werden, weil insoweit ein rückwirkendes Ereignis angenommen wird (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Liegt aber die Zustimmungserklärung bei Bestandskraft des Steuerbescheides bereits vor, kann – wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat – ein bisher nicht gestellter bzw. versäumter Antrag auf den Sonderausgabenabzug nicht mehr nachgeholt werden.

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3. Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen in einer Familien-GmbH

Ein Beschäftigungsverhältnis ist regelmäßig dann versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH liegt regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern eine selbständige Tätigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit vor, wenn der Gesellschafterüber einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH verfügt, weil er

  • zu 50 % oder mehr als 50 % am Stammkapital beteiligt ist

oder

  • zu weniger als 50 % beteiligt ist, aber aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (z. B.durch eine umfassende Sperrminorität) sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann.

Nach früherer Praxis konnten mitarbeitende Angehörige einer Familien-GmbH – auch ohne Kapitalbeteiligungoder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Einfluss – allein aufgrund der bloßen Familienzugehörigkeit als „selbständig“ beurteilt werden.

Nachdem das Bundessozialgericht dieser Auffassung entgegengetreten ist, kommt es – ungeachtet der familiären Verbundenheit – für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse (z. B. Vereinbarungen im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag) an. Mitarbeitende Angehörige (z. B. Ehepartner, Tochter oder Sohn des Alleingesellschafters einer GmbH) gelten somit grundsätzlich als abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dies gilt selbst dann, wenn sie Geschäftsführer sind oder mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet sind, aber alleine keine unternehmenspolitischen Entscheidungen treffen oder verhindern können. Auch spezielle Branchenkenntnisse oder die persönliche oder wirtschaftliche Dominanz im Unternehmen sind unerheblich. Bei derartigen (familiären) Beschäftigungsverhältnissen ist somit regelmäßig von einer Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung auszugehen. Für Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger gilt grundsätzlich eine Verjährungsfristvon 4 Jahren, sodass ggf. auch eine rückwirkende Erhebung der Beiträge in Betracht kommt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere für neu begründete Arbeitsverhältnisse im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden kann, um Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu erhalten.

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4. Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen?

Grundsätzlich kann ein Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nur dann geltend machen, wenn die Rechnung bestimmte Anforderungen (siehe § 14 Abs. 4 UStG) erfüllt. Fehlen die gesetzlich geforderten Angaben in der Rechnung oder sind diese unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt werden. Wird der Vorsteuerabzug erst Jahre später z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung wegen einer unzureichenden Rechnung versagt, ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug zurückzuzahlen. Erst wenn eine berichtigte Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden; die Rechnungskorrektur wirkt nicht zurück. In diesen Fällen entstehen ggf. Nachzahlungszinsen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob bzw. unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist. Dies würde die Festsetzung von Nachzahlungszinsen vermeiden.

Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit einer Rechnungsberichtigung kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantragt werden.

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5. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des Rohertrags:
Grundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 %
25 %
um 100%
50 %

Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zuvertreten hat. Bei leerstehenden Räumen muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaftum eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierzu gehört z. B. nicht nur das Schalten von Anzeigen in der regionalen Presse und das Einstellen von Angeboten in das Internet; bei Wohnungen mit gehobener Ausstattung, die nur für einen bestimmten Personenkreis geeignet sind, kann darüber hinaus auch die Beauftragung eines Immobilienmaklers erforderlich sein.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2014 ist bis zum 31. März 2015 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

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6. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des ursprünglich einheitlichen Steuersatzes von 3,5 % haben inzwischen fast alle Länder einen höheren Steuersatz beschlossen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:

Bundesland
Grunderwerbsteuersatz
Baden-Württemberg
5 %
Bayern
3,5 %
Berlin
6,0 %
Brandenburg
5,0 %
Bremen
5,0 %
Hamburg
4,5 %
Hessen
6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern
5,0 %
Niedersachsen
5,0 %
Nordrhein-Westfalen (seit 1. Januar 2015)
6,5 %
Rheinland-Pfalz
5,0 %
Saarland (seit 1. Januar 2015)
6,5 %
Sachsen
3,5 %
Sachsen-Anhalt
5,0 %
Schleswig-Holstein
6,5 %
Thüringen
5,0 %

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dann der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags.


7. Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Versorgungseinrichtungen sowie zu privaten Leibrentenversicherungen (sog. Basisrente-Alter oder „Rürup-Rente“) können 2015 in Höhe von 80 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Maßgebend sind die gezahlten Versicherungsbeiträge, soweit diese einen Förderhöchstbetrag (für 2015: 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro bei Ehepartnern) nicht übersteigen; somit ergibt sich ein höchstmöglicher Abzugsbetrag von 17.737 Euro bzw. 35.475 Euro.

Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden die Förderhöchstbeträge um den steuerfreien Arbeitgeberanteil bzw. -zuschuss gekürzt. Eine entsprechende Regelung gilt bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern, wie z. B. Gesellschafter-Geschäftsführern einer Ein-Personen-GmbH, wenn dem Geschäftsführer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis von „seiner“ GmbH eine lebenslange Altersversorgung zusteht. In diesem Fall ergibt sich ein Abzug in Höhe eines „fiktiven“ Betrags, der dem Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Beispiel:

Der ledige G ist Alleingesellschafter einer GmbH (Geschäftsführerbezüge 2015: 80.000 €). G hat gegenüber „seiner“ GmbH einen Anspruch auf eine lebenslange betriebliche Pension nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

 

 

 

zum Vergleich

 

mit Kürzung  

ohne Kürzung

Förderhöchstbetrag 2015 22.172 € 22.172 €
Kürzung gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG (62.400 i19  18,7 % =) - 11.669 €   -
  10.503 € 22.172 €
Abzugsvolumen für Altersvorsorgebeiträge (für 2015: 80 %) 8.402 €   17.737 €
z. B. von G in 2015 gezahlte Beiträge zur Basisrente-Alter 18.000 € 18.000 €

Beitragsanteil, der sich steuerlich nicht auswirkt

9.598 €

 

263 €

 

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass eine Kürzung des Höchstbetrags auch dann vorgenommen wird, wenn von der GmbH eine Direktversicherung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeschlossen worden ist. Das Gericht bestätigte im Streitfall die Kürzung, weil ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer pauschalversteuerten, aus einer Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung (monatlicher Beitrag 127 Euro) zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers vorlag. Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beitrag der GmbH für die Altersversorgung des Geschäftsführers deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Anwartschaft auf eine Direktversicherung jedoch dann nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs führt, wenn diese im gesamten Kalenderjahr als private Versicherung vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wurde.


8. Verpflegungspauschalen auch bei Auswärtstätigkeit mit „Dauer-Unterkunft“

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen:

  • 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung;
  • 12 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweilsam An- und Abreisetag bei einer Dienstreise mit Übernachtung.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu klären, in dem ein Außendienstmitarbeiter von montags bis freitags in einer Unterkunft in der Nähe seines Vertriebsbezirks (mit wechselnden Einsatzbereichen) übernachtete und nur an den Wochenenden in seine Wohnung am Lebensmittelpunkt zurückkehrte. Der Arbeitnehmer hatte keine regelmäßige Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte); das Gericht sah hier keine Parallele zur doppelten Haushaltsführung. Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen ist die Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung an seinem Lebens mittelpunkt (Heimatort) maßgebend. Das gilt auch dann, wenn er stets in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet. Das Urteil betraf zwar noch das alte Reisekostenrecht, es ist aber auch für die ab 2014 geltenden Reisekostengrundsätze anzuwenden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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