Mandanteninformationsbrief August 2015 | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Was machen wir mit unserem Geld? Die Probleme Griechenlands werden mittlerweile der Größe des Landes angemessen betrachtet und Italien rückt in den Fokus der Betrachter: Fehlende Reformen können durch den niedrigen Zins auch hier zunächst ausgesessen werden, fraglich ist nur wie lange noch. Die allgemeine Inflationsrate liegt in der Eurozone nahe bei null, jedoch ist ein Anstieg der Kerninflationsrate auf rd. 1 % zu verzeichnen. Die Inflation sollte uns daher nicht verleiten, vorschnell zu investieren. Die sich für die USA ankündigende Zinserhöhung trifft schon jetzt die Schwellenländer, die von Abwertungen geplagt werden und nicht wissen, wie sie ihre Dollarkredite tilgen wollen. Die Eurozone ist nach den Schätzungen der Einkaufsmanager weiter auf Wachstumskurs, jedoch scheinen die Anleger nervös zu sein. Die Rohstoffpreise einschließlich derer für Gold und Rohöl sind im Keller, also Vorzeichen einer konjunkturellen Abkühlung. Was die deutschen Autobauer schon erfahren mussten und die Kurse auch schöner Werte wie Daimler in den Keller schicken ließ ist jetzt Gewissheit geworden: Das Industriewachstum in China ist zum Stillstand gekommen. Waren dort die Kurse in Jahresfrist um 150 % gestiegen hat nun der Rückgang um 30 % für Panik gesorgt. Chinesen sind risikofreundlich; wem das Geld für die Kasinos in Macao fehlt, geht mit kleinem Geld an die Börse oder in den Wohnungsbau und das reichlich mit Kredit, so dass sich Arbeitgeber genötigt sahen, ihrer Belegschaft mehrere Monatsgehälter im Voraus zu überweisen, damit diese ihre Wertpapierkredite glatt stellen konnten. Aber auch der Staat griff ein, weiß er doch, wie Marktwirtschaft geht oder auch nicht geht: Notierungen wurden ausgesetzt, um die Kursverluste nicht sichtbar werden zu lassen und Brokerhäuser wurden gezwungen, nicht zu verkaufen bzw. zu kaufen, um die Verluste der Privaten zu begrenzen, um den Konsum und damit die Produktion hoch zu halten. Gleichwohl ist das Wachstum zu Stillstand gekommen. Da in der globalisierten Welt alles mit allem zusammenhängt, behält zunächst Piech recht, der die Abhängigkeit von VW von dem wackligen Markt Chinas im Auge hatte, aber auch andere Autowerte und Kurse von Zulieferern kommen unter die Räder. Fondsverluste müssen durch Verkäufe anderer Werte mit Gewinn kompensiert werden. Per Saldo ist davon auszugehen, dass die aktuelle Korrektur noch nicht beendet ist und der Einstiegszeitpunkt für Aktien noch nicht gegeben ist, das gleiche gilt für Festverzinsliche wegen der anstehenden Leitzinserhöhung in den USA, die Geld in die USA zieht und die Kurse in anderer Währungen nach unten zieht. Bleiben Sie also weiterhin in Cash. Die Wartezeit bis zum Einstieg können Sie nutzen, um Ihre Strategie zu überarbeiten. Waren doch einige Zeitgenossen überrascht lesen zu müssen, dass die Gesamtkosten einer Immobilienanlage nur zu 20 % von dem Preis der Immobilie beeinflusst werden, der Rest sind im wesentlichen weiche Kosten. Auch bei der Geldanlage sind es die weichen Kosten, die dafür sorgen, dass der Gewinn bei der Finanzindustrie und nicht beim Anleger landet. Allgemein bekannt ist, dass die Vorortbanken richtig zuschlagen, also mehr als 1 % für eine Transaktion, für € 50.000 müssen bei der Bank Ihres Vertrauens also gut € 500 hingeblättert werden. Daneben fallen noch Depotgebühren und andere Kosten an. Gängige Internetbanken machen das schon für etwas mehr als 1/10 dieser Summe ohne Depotgebühr. Den Vogel schießt aber ein Anbieter ab, der dem Endkunden Großhandelspreise in Rechnung stellt. Besagter Trade kostet hier nur € 10 ohne jegliche Nebenkosten. Wenn Sie also eine heiße Position haben und gleichzeitig ruhig schlafen wollen, können Sie bei den Preisen abends glatt stellen und morgens neu setzen oder auch eben nicht. Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische, aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. 2. Eingabefehler bei der elektronischen Steuererklärung Endgültige Steuerbescheide können auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden, wenn dem Finanzamt nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen. Bei Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen gilt das allerdings nur, wenn diesen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die neuen Tatsachen erst nachträglich bekannt werden (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung). „Grobes Verschulden“ wird angenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bisher galt als grobes Verschulden, wenn Hinweise in der Steuererklärung übersehen und deshalb Angaben unterlassen wurden. Nach Bestandskraft des Steuerbescheids war bislang eine nachträgliche Berücksichtigung in diesen Fällen nicht mehr möglich. Der Bundesfinanzhof hat diese restriktive Auffassung jetzt gelockert. Zu berücksichtigen sei, dass die regelmäßig erforderliche elektronische Erfassung der Steuererklärungsdaten unübersichtlicher sei als das Ausfüllen von Papierformularen. Wenn Besteuerungsgrundlagen bereits ermittelt wurden und lediglich die Erfassung des Ergebnisses vergessen wurde, sei dies regelmäßig nur wie ein mechanisches Versehen zu beurteilen und damit nicht als grobes Verschulden zu werten. In diesen Fällen können die Angaben also auch nachträglich noch erfolgen; der Steuerbescheid ist dann zu ändern. 3. Kinderbetreuungskosten – Zahlung auf Empfängerkonto Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes (z. B. in Kindergärten, bei Tagesmüttern oder durch die Beschäftigung von Betreuungspersonen) können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder es muss wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Als Sonderausgaben können zwei Drittel der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, berücksichtigt werden. Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, Minijobs sowie Au-pair-Verhältnissen steht nach Ansicht der Finanzverwaltung der Vertrag einer Rechnung gleich. Der Bundesfinanzhof stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass auch Betreuungsaufwendungen, die an (geringfügig) Beschäftigte gezahlt werden, auf das Empfängerkonto zu leisten sind; eine Barzahlung ist nicht möglich. Aus dem Rechnungserfordernis der Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass diese sich nur auf Leistungen durch Unternehmer beschränken soll. Ein Sonderausgabenabzug ist z. B. auch möglich, wenn die Betreuung durch Bekannte oder nicht zum Haushalt gehörende Angehörige erfolgt und die Vereinbarungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. 4. Nachweis krankheitsbedingter Aufwendungen: Psychotherapeutische Behandlung Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden, soweit die „zumutbare Belastung“ überschritten ist. Erstattungsbeträge von Krankenversicherungen oder andere Zuschüsse sind gegenzurechnen. Abzugsfähig sind nicht nur Aufwendungen für körperliche, sondern auch für psychische Erkrankungen. Das gilt sowohl für die eigenen Krankheits kosten als auch für übernommene des Ehepartners, der Kinder oder anderer unterhaltsberechtigter Personen. Die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten ist allerdings nachzuweisen (vgl. § 64 EStDV). Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln erfolgt der Nachweis durch Verordnung (Rezept) eines Arztes oder Heilpraktikers. Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kuren reicht das nicht aus, hier ist vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Dies gilt auch für eine psychotherapeutische Behandlung und für eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes. Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass in diesen Fällen auf einen qualifizierten Nachweis der Zwangsläufigkeit der Kosten nicht verzichtet werden kann. Im Streitfall wurde ein psychisch an ADHS mit Schulverweigerung erkranktes Kind in einer auswärtigen Einrichtung über einen längeren Zeitraum psychotherapeutisch und schulpsychologisch behandelt und unterrichtet. Für diese Maßnahme wurde staatliche Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch VIII gezahlt. Die dafür notwendigen Untersuchungen und Nachweise reichten für die Berücksichtigung der von den Eltern getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht aus. Das Gericht verlangte auch hier als Nachweis für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine entsprechende Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. 5. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung. Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumnis zuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt. Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).
Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkran kung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaft lichen Engpässen. Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt. Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern. 6. Minderheitsanteile an Komplementär-GmbH kein Betriebsvermögen Bei einer GmbH & Co. KG übt die GmbH häufig keine eigene geschäftliche Tätigkeit aus; ihre Aufgaben sind regelmäßig auf die Geschäftsführung und die Übernahme der (Voll-)Haftung für die Kommanditgesellschaft beschränkt. Die Anteile eines Kommanditisten an einer solchen Komplementär-GmbH gehören dann in der Regel zum notwendigen Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen II) der Personengesellschaft, wenn der Geschäftsanteil es dem Kommanditisten ermöglicht, über die Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben. Bislang war nicht geklärt, ob dies auch gilt, wenn die Beteiligungsquote des Kommanditisten an der Kommandit- und Kapitalgesellschaft eher gering ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass zumindest bei einem Beteiligungsbesitz von weniger als 10 % die Anteile an der Komplementär-GmbH dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts könne in diesem Fall nicht mehr von einer „Einflussnahme“ auf die Geschäftsleitung ausgegangen werden. Das bedeutet z. B., dass bei einer entsprechenden Beteiligungshöhe ein Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils nicht zu den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften gehört. Offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob bei einer Beteiligungsquote von 10 % bis 25 % eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erforderlich ist oder ob dies (wenn überhaupt) erst ab einer Beteiligung von mehr als 25 % (sog. Sperrminorität) gerechtfertigt ist. 7. Neues Reisekostenrecht: Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung auf Dienstreisen Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Auswärtstätigkeit unentgeltlich eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar um 4,80 Euro für ein Frühstück und um 9,60 Euro für ein Mittagoder Abendessen. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit an einem vom Arbeitgeber veranstalteten Geschäftsessen mit Geschäftspartnern, Kunden usw. teilnimmt. Die pauschale Kürzung gilt nur, wenn es sich um eine „übliche“ Mahlzeit handelt, d. h., wenn der Preis für die Speisen und Getränke insgesamt 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Bei einem Preis von mehr als 60 Euro ist die Mahlzeit mit ihrem tatsächlichen Wert als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen; eine Kürzung der Verpflegungspauschalen erfolgt nicht. Hat dagegen der Geschäftspartner des Arbeitgebers das Essen veranstaltet und bezahlt, wird die Verpflegungspauschale nicht gekürzt; für den Arbeitnehmer stellt die Mahlzeit auch keinen Arbeitslohn dar. Ob die gereichten Speisen und Getränke überhaupt als „Mahlzeit“ anzusehen sind, hat der Arbeitgeber anhand des Umfangs, des Anlasses und der Tageszeit zu beurteilen. Kleine Snacks wie Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln und vergleichbare Knabbereien, aber auch ein Stück Kuchen anlässlich des Nachmittagskaffees erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit. 8. Kindergeld/Kinderfreibetrag: „Beschäftigungsloses“ Kind Kindergeld bzw. der Abzug des Kinderfreibetrags kommt für ein volljähriges Kind insbesondere dann in Betracht, wenn es sich in einer Ausbildung befindet. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Es stellt sich die Frage, ob die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des Kindes als „nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend“ i. S. von § 32 EStG anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass „beschäftigungslos“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts auszulegen ist. Es ist danach unschädlich, wenn eine selbständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Auf die Höhe der Einkünfte bei der selbständigen Tätigkeit kommt es nicht an. Die für abhängig Beschäftigte geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro ist hier ohne Bedeutung. 9. Verbesserung der steuerlichen Familienförderung und Tarifentlastungen ab 2015 beschlossen Im Rahmen eines Änderungsgesetzes werden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Unterhaltshöchstbetrag angehoben. Im Einzelnen ergibt sich insbesondere Folgendes: Die Anhebung der steuerlichen Freibeträge soll bei Arbeitnehmern erstmals beim Lohnsteuerabzug für den Monat Dezember 2015 berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll ab 2016 durch eine Korrektur der Tarifvorschriften die Wirkung der sog. kalten Progression ausgeglichen werden.
Die Anhebung der steuerlichen Freibeträge soll bei Arbeitnehmern erstmals beim Lohnsteuerabzug für den Monat Dezember 2015 berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll ab 2016 durch eine Korrektur der Tarifvorschriften die Wirkung der sog. kalten Progression ausgeglichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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