Mandanteninformationsbrief

September 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. PKW-Überlassung: 1 %-Regelung bei fehlender Privatnutzung?
  3. "Altverluste" aus Wertpapieren nur noch bis 31. Dezember 2013 verrechenbar
  4. Erbschaftsteuer: Geschwister nicht wie Ehegatten zu besteuern
  5. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung: Medizinische Hilfsmittel
  6. Aufwendungen für die erstmalige und die weitere Berufsausbildung
  7. Übernahme von Nebenkosten beim Grundstückserwerb
  8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  9. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Der Zins steht wie immer in der Diskussion. Hinsichtlich der Zinstheorien erinnert sich der Autor gerne an Erich Hoppmann, einem Vertreter der Freiburger Schule, der die Wartetheorie des Zinses, also dass man nur warten muss, bis sich der Zins auf dem Konto einstellt, mit seinem Wacheschieben in der Militärzeit erklärte: Der Zins hätte an sich kommen müssen, aber er kam nicht. Heute schlägt die Inflation dem Realzins ein Schnäppchen: Der sichere Zins wird durch die Geldentwertung unter null gedrückt. Gut für den Schuldner und schlecht für die Gläubiger. Wäre der Zins nicht durch die Zentralbanken nach unten manipuliert, wären viele Staaten und Gebietskörperschaften längst pleite. Der Realgütertransfer ist einfach erläutert: Der Gläubiger kann sich nur noch weniger kaufen und der Schuldner lebt über seine Verhältnisse. Die Frage ist nur, wie lange das noch gut geht. Börsenguru Roland Leuschel rät Anlegern in der aktuellen Marktphase zur Vorsicht: "Je höher die Kurse getrieben werden, desto größer wird dann der Einbruch", so Leuschel. Auch wenn die Notenbanken die Märkte noch eine Weile mit der Droge Liquidität versorgen, könnte der Kater nach dem Entzug umso schmerzlicher ausfallen." Der in Thailand lebende Investment-Guru Marc Faber kündigt einen Börsencrash für die USA an, der die Ausmaße des Jahrhundert-Crashs vom 19. Oktober 1987 haben soll. Und Faber, der den Rückschlag erwartet, weil die Anstiege der Aktienkurse nicht länger von entsprechend steigenden Erträgen der Unternehmen getragen werden, glaubt, dass dieser Schock noch vor Jahreswechsel stattfinden wird." In USA ist es nur eine Frage der Zeit, wann die Bondkäufe der FED reduziert werden, die Realwirtschaft zieht jedoch noch nicht ausreichend an. In Europa wird es noch länger dauern, auch wenn man die Konjunkturwende in den Schwachländern herbeiredet. Die Börse lebt bekannterweise von der Zukunft, insoweit ist Vorsicht geboten bei Festverzinslichen und Aktien. Die Restlaufzeit der Festverzinslichen sollte daher nicht zu lang sein und das Aktienengagement sollte zumindest nicht ausgebaut werden, volatile Titel sollten verkauft und zumindest reduziert werden. In der Lehrzeit des Autors galt die Vorgabe für die Anlageberatung Vermögenserhalt durch die simple Anlageregel 1/3 Festverzinsliche, 1/3 Aktien und 1/3 Gold. Den Vermögenserhalt schaffen heute nur die wenigsten Fonds, insbesondere aufgrund ihrer hohen Kosten. Im Vorfeld wird das Blaue vom Himmel versprochen. Die Vermögenszusammensetzung muss natürlich auf die individuelle Situation abgestellt werden, wer sich aber an die einfache Regel gehalten hat, ist in der Vergangenheit nicht schlecht gefahren. Beachten Sie bitte, dass ihr Depot zu ihrem Vermögensaufbau passen muss und nicht zu den Renditezielen Ihrer Bank oder den Umsatzzielen ihres Bankberaters, individuelle und neutrale Anlageberatung ist gefragter denn je.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, diesmal in der Urlaubszeit von den Geissens.

  • "Einen Ausweg gibt es immer, selbst wenn es mal keine Abkürzung sein sollte" (Carmen).
  • "Nur mit Glück wird man nicht reich" (Robert)

Haben Sie Zinsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

[Inhaltsübersicht]


2. PKW-Überlassung: 1 %-Regelung bei fehlender Privatnutzung?

Die Überlassung von betrieblichen PKW an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung als Gehaltsbestandteil wird üblicherweise im Anstellungsvertrag vereinbart. Der Nutzungswert wird regelmäßig nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt, alternativ kann auch die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. Der geldwerte Vorteil ist nach einer neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch dann nach der 1 %-Regelung zu versteuern, wenn das Fahrzeug tatsächlich gar nicht privat genutzt wurde. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist allein die Möglichkeit, von der privaten Nutzung Gebrauch zu machen, für die Besteuerung (nach der 1 %-Regelung) ausreichend. Eine Besteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit kann danach nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof in weiteren Urteilen entschieden, dass die 1%-Regelung nur anwendbar ist, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich, z. B. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, auch für private Zwecke überlassen hat. In den Streitfällen wurde bei einem Familienunternehmen bzw. bei einer GmbH beschäftigten Geschäftsführern sowie bei einem angestellten GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer die Anwendung der 1%-Regelung abgelehnt, weil die Privatnutzung ausdrücklich untersagt war.

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3. "Altverluste" aus Wertpapieren nur noch bis 31. Dezember 2013 verrechenbar

Seit 2009 sind Gewinne aus der Veräußerung von privaten Wertpapieren, Aktien, Fondsanteilen etc. grundsätzlich - ohne Berücksichtigung einer Haltefrist - als Kapitaleinkünfte einkommensteuerpflichtig (siehe § 20 Abs. 2 EStG). Sie unterliegen dabei regelmäßig einem sog. Abgeltungsteuersatz von 25 %, der unmittelbar vom depotführenden Institut einbehalten wird. Verluste aus Wertpapiergeschäften können nur noch mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften steuerlich verrechnet werden.

Für vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Wertpapiere gilt weiterhin das alte Recht, d. h. die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft (siehe § 23 EStG). Veräußerungen dieser Wertpapiere waren nur dann steuerlich relevant, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betragen hat. Wurden beim Verkauf Verluste realisiert, können diese wie bisher mit steuerpflichtigen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. aus Verkäufen von Mietwohngrundstücken oder von Kunstgegenständen, Edelmetallen) verrechnet bzw. auf Folgejahre vorgetragen werden.

Sollen jedoch alte Wertpapierverluste mit Gewinnen aus "neuen" (seit 2009 angeschafften) Wertpapieren, Aktien etc. saldiert werden, gilt eine zeitliche Befristung: Eine steuerliche Verrechnung ist hier nur noch bis zum 31. Dezember 2013, d. h. letztmalig in der Einkommensteuer-Veranlagung 2013 möglich.

Sofern Wertsteigerungen in einem seit 2009 angeschafften Wertpapierbestand enthalten sind, sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, Gewinne durch Veräußerung zu realisieren, damit ggf. vorhandene Altverluste noch steuerwirksam genutzt werden können.

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4. Erbschaftsteuer: Geschwister nicht wie Ehegatten zu besteuern

Die Besteuerung eines Nachlasses richtet sich insbesondere nach der familiären Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben. So erhalten Ehegatten bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie Kinder den höchsten persönlichen Freibetrag (500.000 Euro bzw. 400.000 Euro) und unterliegen dem günstigeren Steuertarif (in Steuerklasse I je nach Höhe des Nachlasses zwischen 7% und 30 %).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Geschwister des Erblassers auch dann nicht erbschaftsteuerlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt werden können, wenn sie mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft gebildet haben.

Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungswidrig, die Besteuerung an die bürgerlich-rechtlichen Gegebenheiten von Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft anzuknüpfen und nicht an tatsächliche Umstände wie etwa einer Lebensgemeinschaft zwischen Geschwistern.

Geschwister, die erben, erhalten (lediglich) einen persönlichen Erbschaftsteuer-Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro und müssen den Nachlass in Steuerklasse II einem Tarif von 15 % bis 43 % unterwerfen.


5. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung: Medizinische Hilfsmittel

Krankheitskosten gelten grundsätzlich als zwangsläufige Aufwendungen und können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden Kosten, soweit diese zum Zwecke der Heilung bzw. Linderung einer Krankheit getätigt werden. Dies gilt auch für medizinische Hilfsmittel, wie z. B. Brillen oder Prothesen.

Für Aufwendungen, deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist (z. B. bei Heil- oder Badekuren, Frischzellenbehandlung oder Eigenbluttherapie), gilt dagegen ein strenges formales Verfahren: Entsprechende Kosten können nur dann anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Gutachten bzw. eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen wird. Diese Nachweisregelung gilt auch für medizinische Hilfsmittel, wenn diese als "allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" anzusehen sind.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Bett mit einem motorisch verstellbaren Einlegerahmen (Lattenrost) unter die strenge Nachweispflicht fällt. Das Gericht begründet dies damit, dass es sich im Streitfall um ein "normales" Bett handelte, das auch von Gesunden zum Schlafen genutzt werden kann. Die bloße Verwendung eines motorbetriebenen Einlegerahmens mache das Bett noch nicht zu einem Hilfsmittel, das ausschließlich von Kranken beansprucht wird. Die medizinische Notwendigkeit eines derartigen Hilfsmittels müsse daher durch eine vor der Anschaffung erstellte Bescheinigung nachgewiesen werden.

Zu beachten ist, dass sich entsprechende Aufwendungen nur insoweit steuerlich auswirken können, als sie eine zumutbare Belastung (zwischen 1% und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen. Zur grundsätzlichen Anwendung dieser Regelung bei Krankheitskosten sind Revisionen beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche, die sich gegen die Anrechnung der zumutbaren Belastung wenden, ruhen.


6. Aufwendungen für die erstmalige und die weitere Berufsausbildung

Eigene Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium sind ausdrücklich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (vgl. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG). Damit können diese Aufwendungen auch nicht im Wege des Verlustvortrags mit Einnahmen aus einem späteren Beschäftigungsverhältnis verrechnet werden. Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung ist daher entscheidend, ob vorangegangene Ausbildungsmaßnahmen als erstmalige "Berufsausbildung" zu werten sind.

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass es weder darauf ankommt, dass es sich um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz handelt, noch eine bestimmte Berufsausbildungsdauer erforderlich ist; maßgeblich ist, dass die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. So hat das Gericht die Aufwendungen für eine Pilotenlizenz als Werbungskosten anerkannt, nachdem zuvor eine halbjährige Ausbildung zum Flugbegleiter und in einem anderen Fall eine Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt war.

Sofern ein Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, können die Aufwendungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hier ist der Abzug allerdings auf 6.000 Euro jährlich beschränkt und ein Verlustvor- oder -rücktrag nicht möglich.

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7. Übernahme von Nebenkosten beim Grundstückserwerb

Beim Erwerb eines Grundstücks fallen regelmäßig Nebenkosten an, wie z. B. Maklergebühren, Notarkosten und Kosten für die Eintragung in das Grundbuch. Diese oftmals vom Käufer getragenen Kosten gehören nicht zur grunderwerbsteuerpflichtigen "Gegenleistung", weil der Käufer diese nicht dem Verkäufer schuldet.

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, gilt Entsprechendes, wenn sich der Verkäufer z. B. im Kaufvertrag verpflichtet, einzelne Nebenkosten zu übernehmen.

Beispiel:

Kaufpreis für das Grundstück lt. Kaufvertrag: 200.000 €. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Notargebühren (1.300 €) und die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch (700 €) dem Erwerber zu erstatten.

Kaufpreis 200.000 €
Kostenerstattung durch Verkäufer 2.000 €
grunderwerbsteuerliche Gegenleistung 198.000 €

In diesem Fall mindern die Nebenkosten die grunderwerbsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage, weil die eigentliche Gegenleistung für das Grundstück der um die erstatteten Nebenkosten verminderte Kaufpreis ist.

Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass dies aber nicht gilt, wenn der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, weil die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung nicht beeinflusst (siehe § 9 Abs. 3 GrEStG); in diesem Fall wäre es steuerlich günstiger, wenn der Käufer die Steuer selbst trägt und ein um die Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis vereinbart wird.

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8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z.B. Geschwister, Kinder oder Eltern ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten überhaupt nicht geltend gemacht werden können.

Eine weitere Besonderheit ist zu beachten, wenn eine verbilligte Vermietung vorliegt: Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Ist dagegen eine Miete mindestens in Höhe von 66 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten) vereinbart, bleibt der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten (§ 21 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 350 €,
b) 250 €.

Die ortsübliche Miete beträgt 500 €.

Im Fall a) liegt die gezahlte Miete mit 70 % über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.  
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also zu  

250€/500€ = 50 % berücksichtigungsfähig.

 

Diese Regelung gilt bei Vermietung einer Wohnung an Fremde entsprechend. Der Grund für die verbilligte Überlassung spielt keine Rolle. Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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9. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem "normalen" Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Die elektronische Übermittlung gilt - je nach Bestimmung des jeweiligen Staates - auch für Rechnungen und Einfuhrbelege, wenn das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr beträgt (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft - stoffen).

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Im Antrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen.

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

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Fax.: 0761 38542-77
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Skype: p.unkelbach
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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