Mandanteninformationsbrief September 2020 | | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weis das schon (Warren Buffet)? Was wir wissen ist, dass der Zins, der sichere Zins weg ist und nie wiederkommt. Erich Hoppmann verwies in seinen Vorlesungen immer auf seine Kriegserfahrungen als er Wache schob und sich dabei an die Wartetheorie des Zinses von von Cassel erinnerte und diese verprobte: Der Zins kam nicht. Nachdem die Fed das Inflationsziel auf 2 % angehoben hat und die EZB ihr folgen muss, um eine Aufwertung des Euro zu verhindern, wurde der sichere Zins endgültig begraben. Der Realzins, also der Bank- und Lebensversicherungszins ist negativ, wenn man von dem Nominalzins die Inflationsrate abzieht, und diese ist bereits geschönt, denn in sie fließt ja nur der Konsumgüterindex ein, der durch die Globalisierung und den dadurch resultierenden Kostendruck die Preise unten hält. Man traut seinen Augen nicht wenn man liest: „Heiß begehrt: 30 Jahre Minusrendite. Eine der seltsamsten Emissionen von Bundespapieren ging aber vor wenigen Woche über die Bühne: Der Bund begab eine Bundesanleihe mit 30-jähriger Laufzeit und einem Zinskupon von 0,00 Prozent, was eine Rendite von minus 0,05 Prozent ergab. 1,5 Milliarden Euro wurden damit bei Anlegern eingesammelt, Interesse hätte aber sogar an Anleihen im Volumen von bis zu 3,6 Milliarden Euro bestanden.“ Die Emission zeigt, in welchem Anlagenotstand viele professionelle Anleger, ob Versicherungen, Pensionskassen oder auch Fondsgesellschaften stehen. Sie müssen, um einen Teil ihrer Anlagen "sicher" unterzubringen, inzwischen gewissermaßen eine Strafgebühr zahlen, und sie tun das in verblüffender Entschlossenheit. Bei der 30-jährigen Anleihe gehen Investoren im Grunde davon aus, dass sich am Zinsniveau in der Eurozone in den kommenden drei Jahrzehnten nicht viel ändern wird. Und sie nehmen die kleine Minusrendite über die lange Laufzeit lieber in Kauf als eine größere Minusrendite über fünf oder zehn Jahre. Bei Bundesanleihen mit diesen Laufzeiten müssen inzwischen bis zu 0,5 Prozent Negativrendite in Kauf genommen werden - Jahr für Jahr! Zur Negativrendite kommen für die Investoren durchaus noch andere Belastungsfaktoren hinzu. Real verliert ihr Investment durch Inflation zwischen einem und zwei Prozent pro Jahr an Wert. Und wer sich mit dem Gedanken trägt, seine Bundespapiere während der Laufzeit zu veräußern, muss mit einem heftigen Zinsänderungsrisiko leben. Denn wenn das Zinsniveau zum Beispiel auf zwei Prozent ansteigt, sackt bei Anleihen der Kurs gleichzeitig nach unten. Bei einer 30-jährigen Anleihe könnten Kursverluste, je nach Restlaufzeit, von 30 oder gar 40 Prozent die Folge sein. Die Profi-Anleger setzen also darauf, dass solch eine Änderung der Zinslandschaft auf lange Zeit nicht eintreten wird. Lebensversicherungen kann man in die Tonne treten: Versicherungsmathematiker wollen den Höchstrechnungszinsfuß von 0,9 % auf 0,5 % senken, viele Versicherungen bieten diesen Höchstzinsfuß gar nicht mehr an, weil er sich nicht erzielen lässt und für den Kenner der Materie ist Vorsicht geboten: Dieser Zins wird aus den monatlichen Raten nur auf deren Sparanteil gezahlt, also Zahlung abzüglich Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Risikovorsorge, also bezieht sich der Garantiezins auf rd. 80 % der Einzahlsumme. Kaum einer merkt das, denn die Erträge, die dem Kunden mitgeteilt werden umfassen auch die Vermögensmehrungen aus den Einzahlungen des Kunden. Was tun? Sich ein bedingungsloses Grundeinkommen schaffen. Für ausgewählte 120 Menschen, die als Teilnehmer an der deutschen Langzeitstudie teilnehmen, wird das Realität, sie bekommen 3 Jahre lang jeden Monat € 1.200,00. Die Bewerbungsfrist endet am 10. November 2020. Was machen die nicht genommenen? Sie lesen diesen Börsenbrief und wissen daher, dass es einen einfacheren Weg ohne Bewerbung und ohne Begrenzung gibt. In der Tauschwirtschaft war es schwierig, einen passenden Tauschpartner zu finden. Die Geldwirtschaft hat dieses alles erleichtert, die Wirtschaft erlebte einen Boom. Der vermeintliche Nachteil war, dass man erst sparen musste, um sich eine größere Anschaffung leisten zu können. Hier hat die Kreditwirtschaft nachgeholten. Das Vorsparen wird durch das Nachsparen ersetzt über die Tilgung der Kredite. Der Nachteil waren die Zinsen, die sind aber mittlerweile ja bis zum Sanktnimmerleinstag verschwunden. Und über die Notenbanken ist auch mittlerweile auch der Sparvorgang entbehrlich geworden. Es wird einfach Geld gedruckt und in den Kreislauf gepumpt über Pipelines an Staaten und Großfirmen. Der Durchblicker schafft sich sein unlimitiertes Grundeinkommen durch den Kauf von Sachwerten: Aktien, Immobilie und Gold. Da immer mehr Kunstgeld ohne Sparvorgang geschaffen wird, steht einer begrenzten Gütermenge eine immer größer werdende Geldmenge gegenüber mit der Folge, dass die Preise der Investitionsgüter steigen. Bei Aktien und Gold gibt es keine Grenze nach oben. Bei Immobilien schon. Gewerbeimmobilien leiden unter dem Internet und Corona, Wohnimmobilien unter den begrenzten Arbeitseinkommen, was den Staat auf den Plan ruft mit Sozialbindung und Mietendeckel. Und: Immobilien sind mit Arbeit verbunden, diese gilt es aber zu vermeiden. Gold ist zinsabhängig, da Kapitalbindung Zinsen kostet. Da der Zins aber beseitigt wurde, verbleibt als Mangel nur, dass Gold an sich nicht produktiv ist, also keinen Mehrwert schafft. Gold hat sich über Jahrtausende bewährt, Kursschwankungen, auch erhebliche, gibt es hier aber schon. Wenn, Empfehlung, gehen Sie in XETRA-Gold. Die einfachste Art, sich ein auskömmliches bedingungsloses Grundeinkommen zu schaffen sind die verbleiben Aktien. Hier ist die Kunst, sich passive Einkünfte zu schaffen, denn von Kostolany wissen wir, dass Spekulation harte Arbeit ist. Arbeit gilt es aber zu vermeiden, also weg von Einzeltiteln und Kapitalmarkttheorien, rein in ETF oder man nutzt das Herdenverhalten im Sinne der neuen Robinhoods, die es ja auch in Deutschland gibt und wo die Herdenbildung sich über Foren, Magazine und Vorabinformationen von Börsenzeitschriften und –briefen vollzieht. Wohl dem der hier wie bei Kettenbriefen ganz vorne dabei ist. Im Zweifel also für den Normalanleger Finger weg, kostet alles Geld und Zeit. Wie sucht man sich die richtigen ETF? Rennlisten ansehen. Wo gibt es die Rennlisten? Bei Börsenanbietern und Finanzdienstleistern. Was ist zur Zeit bei den ETF angesagt? Eindeutig USA, Nasdaq und branchenbezogen die Informationstechnologie. Was tun? Sich das bedingungslose, passive und nicht limitierte Grundeinkommen selber schaffen durch Umschichtung von Geldvermögen in Form von Spar- und Versicherungsguthaben. Gehen Sie nicht in gemanagte Fonds und nicht zu Ihrer Hausbank um die Ecke, beide nehmen Ihnen ihr mühsam geschaffenes Grundeinkommen durch Gebühren wieder weg und wandeln es um in eigenes Grundeinkommen. Mehr Wissen und Arbeitsleid bedarf es nicht, es sei denn Sie mühen sich um auf Nummer sicher zu gehen monatlich durch diese Zeilen. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, diesmal welche zum Schmunzeln in der humorgedämpften Corona-Zeit:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Corona-Krise: Das Homeoffice als „häusliches Arbeitszimmer“ ? Während der Corona-Krise arbeiten Mitarbeiter vermehrt im sog. Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bzw. wie auf den häuslichen Arbeitsplatz entfallende Aufwendungen steuerlich z. B. als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nach den derzeitigen Regelungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn der beruflich genutzte Raum als „häusliches Arbeitszimmer“ anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % ist bereits schädlich und würde zur vollständigen Nichtanerkennung des Zimmers führen; auch eine Geltendmachung von anteiligen Raumkosten (entsprechend des beruflichen Nutzungsanteils) ist dann nicht möglich. Damit bleiben ansonsten privat genutzte Räume, in denen Büroarbeiten in einer „Arbeitsecke“ (z. B. im Wohn- oder Schlafbereich) erledigt werden, von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Nach derzeitiger Rechtslage dürften damit eine Reihe von Homeoffice-Arbeitsplätzen nicht begünstigt sein. Steuerliche Berücksichtigung der Kosten Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als „häusliches Arbeitszimmer“ jedoch vor, hängt die Berücksichtigung der Aufwendungen im Weiteren davon ab, ob a) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder ob b) für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall a) ist eine Geltendmachung der anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnungskosten (Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge, Raumausstattungen etc.) ohne Begrenzung möglich. Im Fall b) kommt ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, allerdings nur bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich; der Höchstbetrag ist auch bei einer nicht ganzjährigen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zeitanteilig zu kürzen. Der Mitarbeiter muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht (ggf. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers). Diese Voraussetzung dürfte in Corona-Zeiten aber regelmäßig erfüllt sein. Zahlung eines Nutzungsentgelts durch Arbeitgeber Zahlt der Arbeitgeber eine Miete für die Nutzung des Arbeitszimmers als Homeoffice, lässt sich dadurch ggf. ein voller Werbungskostenabzug erreichen. Vermietung im Arbeitgeberinteresse Die vom Arbeitgeber gezahlten Mieten sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitgebers liegt (z. B. wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht oder wenn dieser entsprechende Räumlichkeiten bei Dritten für andere Arbeitnehmer anmietet). Eine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung des Arbeitszimmers sollte vorhanden sein. Werden in diesen Fällen durch die Vermietung langfristige Überschüsse erwirtschaftet, sind die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen regelmäßig ohne Einschränkungen als Werbungskosten abzugsfähig; sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer. Vermietung im Arbeitnehmerinteresse Insbesondere wenn im Betrieb des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist dies ein Indiz dafür, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers als Homeoffice überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall ein Entgelt für die Nutzung des Homeoffice, gehört dieses zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die auf das Homeoffice entfallenden Aufwendungen können dann nur gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. 3. Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG). Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:
Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 4. Weitere steuerliche Entlastung für Familien ab 2021 geplant Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zum Teil stufenweise ab dem Jahr 2021 Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorsieht. Flankiert werden diese Maßnahmen durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der „kalten Progression“ in den Jahren 2021 und 2022. Der folgenden Übersicht können die wichtigsten Änderungen entnommen werden:
Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem Einkommen von 100.000 Euro hätte dann im Jahr 2021 eine steuerliche Entlastung gegenüber 2020 von 638 Euro und im Jahr 2022 von weiteren 224 Euro. 5. Behinderungsbedingte Umgestaltung des Gartens keine außergewöhnliche Belastung Aufwendungen für den behinderungsbedingten Umbau der eigenen Wohnung (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer barrierefreien Dusche) können ggf. im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (vgl. § 33 EStG). Eine Grenze wurde bislang dann gesehen, wenn es um Aufwendungen geht, die über die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen und eher aus einem frei gewählten Konsumverhalten resultieren, wie z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motorjacht. Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Berücksichtigung von behinderungsbedingten Aufwendungen zur Umgestaltung eines Gartens befasst. Das Gericht traf folgende Unterscheidungen: Aufwendungen für einen behindertengerechten Zugang zum Garten und zur Terrasse können abzugsfähig sein. Soweit es allerdings darum geht, eine bestimmte Nutzung des Gartens zu ermöglichen, versagte das Gericht den Abzug. Es erkannte Aufwendungen für die Verbreiterung und Pflasterung von Wegen im Garten nicht als außergewöhnliche Belastung an, da ein barrierefreier Zugang zum Garten bereits vor der Baumaßnahme gewährleistet war. Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden; die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt daher abzuwarten. 6. Private PKW-Nutzung: Widerlegung des Anscheinsbeweises Die private Nutzung eines PKW, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises21 (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Alternativ kann die Privatnutzung mit den durch Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden (Beweis des ersten Anscheins). Das gilt nicht für Fahrzeuge, die für den privaten Gebrauch nicht geeignet sind, wie z. B. Werkstattwagen. Der Anscheinsbeweis kann jedoch durch einen Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Dabei muss nicht nachgewiesen werden, dass keine Privatnutzung des betrieblichen PKW stattgefunden hat; es reicht vielmehr aus, „dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Anforderungen für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises präzisiert. Danach reicht die Verfügbarkeit eines weiteren (privaten) PKW allein allerdings nicht aus; die Fahrzeuge sollten darüber hinaus hinsichtlich ihres Gebrauchswerts mindestens ähnlich sein. Hierbei sind Umstände wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung und Status (Prestige) zu berücksichtigen. Im Streitfall konnte ein alleinstehender Gewerbetreibender mit einem neuen Fiat Doblo Easy 2.0 16 V Multijet im Betriebsvermögen den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung des PKW erschüttern; er nutzte für Privatfahren einen älteren privaten Mercedes C 280 T. Das Gericht hielt die Fahrzeuge in Status und Gebrauchswert für vergleichbar. Der Mercedes war zwar älter, hatte aber die höherwertigere Ausstattung und einen höheren Prestigewert, sodass für den Fiat keine Privatnutzung anzusetzen war. 7. Corona-Krise: (Nochmalige) Verlängerung der Frist zur Umstellung von Registrierkassen Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten usw. verwendete elektronische Registrierkassen müssen grundsätzlich ab Oktober 2020 mit einem manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet sein. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise und des erheblichen Aufwands im Zusammenhang mit der Umstellung der Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme fristgerecht zu implementieren. Daraufhin haben die Finanzministerien der meisten Bundesländer28 beschlossen, elektronische Aufzeichnungssysteme ohne TSE bis zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden. Voraussetzung hierfür ist:
Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 aufgrund früherer Anforderungen angeschafft wurden und nicht umrüstbar sind, bleibt es bei der bisherigen Übergangsregelung: Derartige Kassen dürfen weiterhin bis zum 31.12.2022 verwendet werden. 8. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft stoffen). Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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