Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: Inhaltsübersicht: - Börse: Es wird enger
- Interview zur Geldanlage in Krisenzeiten
- Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Unternehmer-Dialog "Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise"
- Vortrag zum Thema Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH")
- Umsatzgrenze für die „Ist-Besteuerung“ ab 1. Juli 2009: 500.000 Euro
- Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
- Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums
- Darlehenszinsen für Lebensversicherungen bei Mietgebäudefinanzierung
- Mehrere beruflich genutzte Räume nicht zwangsläufig „häusliche Arbeitszimmer“
- Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung
- Keine Entfernungspauschale für Flugstrecken
- Erleichterungen bei Buchführungspflichten für Einzelkaufleute und bei Rechnungslegungspflichten für Gesellschaften
1. Börse: Es wird enger Seit Wochen ist nunmehr die Aufwärtsbewegung intakt und es deutet einiges darauf hin, dass die Kurse zunächst weiter steigen, denn die EZB-Zinssenkungen signalisieren dem Anleger unmissverständlich, dass eine weitere Anlage in Festgeld unerwünscht ist.
Unser Geldsackbesitzer, der bisher den steigenden Kursen hinterher geschaut hat, ist in einer Zwickmühle. Bleibt er auf der sicheren Seite, könnte bald sein Einstiegsfenster wieder geschlossen sein, da er auf der anderen Seite die steigenden Risiken sieht.
So plumpste die Deutsche Bank trotz eines guten Quartalsergebnisses zum 30. 6. unvermittelt nach unten. Schuld war die in der Bilanz dotierte Rückstellung für Kreditrisiken, was die gesamtwirtschaftlichen und internationalen Wirtschaftsrisiken widerspiegelt.
Auch nach unserer Einschätzung ist die Krise noch längst nicht vorbei, so dass die guten Zahlen des Geschäftsklimaindexes und des Konsumklimaindexes täuschen. Die Krise hat als erste die exportorientierten Firmen getroffen und zieht weitere Kreise, die auch andere Firmen und zunehmend auch Handwerksbetriebe erfasst. Mit Zweitrundeneffekten der Krise über die erwartete Zunahme der Arbeitslosigkeit wird auch der Konsum zurückgehen.
Für die Börse, die der realen Konjunktur ein halbes bis ein Jahr voraus eilt, bedeutet das, dass sich die Kurse w-förmig seitwärts bewegen dürften mit langfristiger Tendenz nach oben, aber eben auch mit Rückschlagpotential.
Wir empfehlen daher für einen Einstieg weiterhin, um das Risiko in Grenzen zu halten, dicke, liquide und dividendenträchtige, aber auch langweilige Titel (RWE, E.ON, Hannoversche Rück, etc.). Hier liegt man bei überschaubarem Risiko mit der Dividendenrendite weit über dem Festgeldzins. Für den, der etwas Adrenalin braucht: Merck Inc., GE, Pfizer, etc.. Wer eine etwas höhere Dosis braucht, dürfte mit einer Gazprom zu seinem Recht kommen, die Kursaussichten stimmen, wenn die Konjunktur weiter anzieht und das Länderrisiko gibt einen weiteren Kick. [Inhaltsübersicht] 2. Interview zur Geldanlage in Krisenzeiten Unser monatlicher Mandantenrundbrief wird auch von Finanzjournalisten aufmerksam verfolgt. Herr Manfred Ries interviewte Herrn WP/StB Peter Unkelbach zu seiner Sicht der aktuellen Situation auf den Finanzmärkten. Das Interview ist im aktuellen „Steuerconsultant“ (Ausgabe 7/2009) abgedruckt. Wir danken Herrn Manfred Ries für die Veröffentlichung. [Inhaltsübersicht] 3. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Es entlastet die Wirtschaft finanziell in erheblichem Umfang und stärkt das Bilanzrecht des Handelsgesetzbuches für den Wettbewerb mit internationalen Rechnungslegungsstandards.
Zu den wesentlichen Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes gehören:
a) Deregulierung (vgl. auch Nr. 13 dieses Rundbriefes)
Die Neuregelung entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Konkret geht es um folgende Maßnahmen: -
Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
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Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20% erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.
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Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,7 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. €) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
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Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. €) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. b) Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist auch eine Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten. Sie dienen dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern. Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der vom IASB beratene Entwurf eines Standards „IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen“ ist keine gute Alternative für die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf des IASB scharf kritisiert, weil seine Anwendung – im Verhältnis zum HGB-Bilanzrecht – immer noch zu kompliziert und kostenträchtig wäre. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist. Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, weiterhin nur ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist. Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert: Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie zum Beispiel Patente oder Know-how, können künftig in der HGB-Bilanz angesetzt werden. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln - beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen – ihr Potential – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen. Beispiele: -
Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, können die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how aktiviert werden. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.
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Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, kann die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausweisen und muss diese nicht, wie bisher, aufwandswirksam erfassen. Änderung der Rückstellungsbewertung Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die gegenwärtige bilanzrechtliche Behandlung von Rückstellungen ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet worden. Gerade bei Pensionsrückstellungen lasse sich derzeit die wahre Belastung der Unternehmen nicht aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Einschätzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Dies ist aber unerlässlich, wenn man zu einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung gelangen will. Um diese Effekte abzumildern, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.
Beispiel:
Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100,- € /Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120,- € kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung – dem Stichtagsprinzip folgend – von 100,- € /Std. auszugehen, künftig hingegen von 120,- €, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte Darüber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom „Ballast“ der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Diese beeinträchtigten zum Teil den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden. Beispiel:
Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen – ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären – über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden. [Inhaltsübersicht] 4. Unternehmer-Dialog „Betriebliche Maßnahmen gegen die Krise" Die von uns vorgetragene Konjunkturerwartung wurde von dem sachverständigen Publikum in einer lebhaften Diskussion ebenso bestätigt wie die möglichen betrieblichen Gegenstrategien zur Krise.
Die aktuelle Krise verlangt von den Unternehmern schnelle, die Existenz des Unternehmens sichernde Entscheidungen bei hoher Unsicherheit. Bestätigt wurde unsere Auffassung, dass per Saldo nur ergebnisstabilisierende Maßnahmen relevant sind. Die Zeiten für Experimente, wie die Beispiele Porsche, Schaeffler oder Merckle zeigen, sind heute nicht gegeben. Es ist Schwarzbrot angesagt: Hohe Kundenorientierung und austarierte Preis- und Wettbewerbsstrategien. Der Bankensektor dürfte sich an der notwendigen konjunkturellen Erholung nur eingeschränkt beteiligen wollen und können: Basel II, Rating, eigene Verluste und sinkende Bonität der Kunden. Die vorhandene Klemme wird ja auch von den Banken bestätigt. Das von der Krise ergriffene Unternehmen wird also per Saldo mit vorhandenen Bordmitteln arbeiten müssen.
Die Krise birgt aber für das Unternehmen, das im Boom seine Hausaufgaben gemacht hat und nun über eine hohe Eigenkapitalquote, hohe Liquidität und feste Kreditlinien verfügt, Chancen, den Marktanteil zu erhöhen, denn nicht alle Mitbewerber werden die Krise mit noch unbestimmten Ausgang bewältigen können. [Inhaltsübersicht] 5. Vortrag zum Thema Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH") Der Gründerverbund der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg veranstaltet in regelmäßigen Abständen einen Gründerstammtisch, bei dem verschiedene Aspekte der Existenzgründung in ungezwungener Atmosphäre diskutiert werden. Auf Einladung des Campus Technologies Oberrhein (CTO) referiert Herr StB Dr. Philipp Unkelbach beim nächsten Termin zur neuen Unternehmergesellschaft („Mini-GmbH“). Die Wahl der optimalen Rechtsform ist ein wesentlicher Aspekt der Unternehmensgründung. Der Gesetzgeber hat zum November des letzten Jahres die Unternehmergesellschaft (sog. „Mini-GmbH“) auf den Weg gebracht, die bei Existenzgründern auf großes Interesse stößt. Der Vortrag wird den Gründungsprozess und die Vor- und Nachteile der neuen „Mini-GmbH“ ausführlich beleuchten und richtet sich an Existenzgründer. Die Veranstaltung findet am Mittwoch, den 5. August 2009, um 19 Uhr in der Hemingway Bar (Hotel Victoria), Eisenbahnstraße 54, Freiburg statt. [Inhaltsübersicht] 6. Umsatzgrenze für die „Ist-Besteuerung“ ab 1. Juli 2009: 500.000 Euro Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen; das bedeutet, dass die Steuer bereits mit Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums fällig wird, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist (sog. Soll-Besteuerung). Freiberufler (z. B. Architekten, Rechtsanwälte) und andere von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer können beantragen, die Umsatzsteuer erst dann anzumelden und abzuführen, wenn das Entgelt vereinnahmt worden ist, d. h., wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat (sog. Ist-Besteuerung). Diese Sonderregelung gilt auch für buchführungspflichtige Unternehmer, wenn deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat. Mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011 ist diese Grenze für Unternehmer aus den alten Bundesländern von 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben worden. Beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung ist darauf zu achten, dass Umsätze, die bereits zur Zeit der Soll-Besteuerung erfasst worden sind, nicht nochmals beim Zahlungseingang angemeldet werden.
Der Anwendungszeitraum für die bisher schon in den neuen Bundesländern geltende erhöhte Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in Höhe von 500.000 Euro wurde durch diese Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Ab 2012 gilt bundeseinheitlich wieder die alte Grenze von 250.000 Euro. 7. Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von teilweise vermieteten und teilweise selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden werden regelmäßig nach dem Verhältnis der Grundflächen aufgeteilt; nur die auf den vermieteten Teil entfallenden Schuldzinsen können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Eine andere als die flächenmäßige Aufteilung ist möglich, wenn z. B. im Kaufvertrag für einzelne Gebäudeteile genaue Kaufpreisanteile vereinbart wurden (z. B. wegen besonderer Ausstattung von Büroräumen).
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann eine Aufteilung nach den vertraglich vereinbarten Kaufpreisanteilen z. B. auch dann erfolgen, wenn bei Grundstücksgeschäften zwischen Angehörigen der Preis für die zu vermietenden Gebäudeteile dem Verkehrswert entspricht, aber der Preis für die zur Selbstnutzung bestimmten Teile deutlich unter dem Verkehrswert liegt (sog. teilentgeltlicher Erwerb). Das Gericht betont, dass es dem Verkäufer freistehe, das Gebäude entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen und entsprechend Preise für die Übertragung insgesamt oder für einzelne (steuerrechtlich eigenständige) Gebäudeteile in Übereinstimmung mit dem Erwerber festzulegen.
Wenn bei einem gemischt genutzten Gebäude die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Gebäudeteile durch verschiedene Darlehen und ggf. durch Eigenkapital finanziert werden sollen, ist darauf zu achten, dass der tatsächliche Geldfluss entsprechend der zuvor getroffenen Zuordnung erfolgt.
Beispiel:
Ein Gebäude enthält neben der selbstgenutzten Wohnung (Kaufpreisanteil lt. Kaufvertrag: 100.000 €) einen gleich großen vermieteten Bürokomplex (Kaufpreisanteil lt. Kaufvertrag: 200.000 €). Die Gebäudeteile werden durch verschiedene Darlehen finanziert. Die Schuldzinsen für die selbstgenutzte Wohnung haben 4.000 € und die für den Bürokomplex 14.000 € betragen. Bei direkter Zuordnung (d. h., wenn die Kaufpreiszahlungen getrennt von verschiedenen Konten erfolgen) wären dann 14.000 € als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abzuziehen.
Der Zuordnungszusammenhang zu einzelnen Grundstücksteilen geht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allerdings verloren, wenn die Valuten der verschiedenen Darlehen zunächst auf ein einziges Girokonto fließen, von dem der gesamte Kaufpreis überwiesen wird. Im Beispielsfall sind die Schuldzinsen dann nach Kaufpreisanteilen aufzuteilen:
Beispiel (wie oben):
Schuldzinsen insgesamt 14.000 € + 4.000 € = 18.000 € als Werbungskosten abziehbar: (200.000/300.000) von 18.000 € = 12.000 €
Eine direkte Zuordnung der einzelnen Darlehen zu bestimmten Gebäudeteilen ist hier nicht möglich. [Inhaltsübersicht] 8. Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums Die Gewinneinkünfte sind grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (vgl. § 4 Abs. 1 EStG). Hiervon ausgenommen sind Freiberufler und Unternehmer, die nach Handelsrecht nicht buchführungspflichtig sind und bestimmte steuerliche Grenzwerte nicht überschreiten. In diesen Fällen besteht ein Wahlrecht, den Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zu ermitteln. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch die tatsächliche Behandlung der Geschäftsvorfälle.
Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass mit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz und einer laufenden Buchführung die Entscheidung für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgt ist. Der Bundesfinanzhof geht nunmehr davon aus, dass erst mit Erstellung eines Jahresabschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Bilanzierung gewählt worden ist.
Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten nach Erstellung eines Abschlusses nicht mehr möglich ist. [Inhaltsübersicht] 9. Darlehenszinsen für Lebensversicherungen bei Mietgebäudefinanzierung Die Finanzierungskosten zur Anschaffung von Immobilien, die vermietet werden, können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.
Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, können Zinsaufwendungen für ein Darlehen, mit dem die Prämien von Lebensversicherungen bezahlt werden, steuerlich geltend gemacht werden, wenn mit den Lebensversicherungen die Tilgung des Grundstücksanschaffungsdarlehens erfolgen soll. Im Urteilsfall sind für die Tilgung dieses Darlehens diverse Lebensversicherungen abgeschlossen worden, die ebenfalls mit Darlehen finanziert wurden, wobei jährlich Zinsaufwendungen von mehreren tausend Euro entstanden sind.
Während die Versicherungsprämien zum privaten Bereich gehören, sind die Zinsen zur Finanzierung der Prämien steuerlich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass die Lebensversicherungen Bestandteil des einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Vermietungsobjekte sind. [Inhaltsübersicht] 10. Mehrere beruflich genutzte Räume nicht zwangsläufig „häusliche Arbeitszimmer“ Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Diese Voraussetzung ist bei einem Arbeitnehmer mit einem außerhäusigen Arbeitsplatz regelmäßig nicht erfüllt. Für die steuerliche Beurteilung ist somit von Bedeutung, ob ein „häusliches Arbeitszimmer“ vorliegt. Zum häuslichen Arbeitszimmer gehört im Wesentlichen das häusliche Büro. Dagegen zählen z. B. Praxis-, Lager- und Werkstatträume nicht zu den häuslichen Arbeitszimmern, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum verbunden sind bzw. an die Wohnung angrenzen; für diese Räume ist ein genereller Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug möglich.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dies auch gilt, wenn mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume nicht als „Büro“, sondern anderweitig beruflich genutzt werden. Im Streitfall wurden Räume einer Wohnung eines Zweifamilienhauses – u. a. ein Kamin- und ein Besprechungszimmer – für Kundengespräche usw. genutzt. Nach Auffassung des Gerichts können diese Räume nicht grundsätzlich gemeinsam als häusliches Arbeitszimmer beurteilt werden; die Qualifizierung ist vielmehr für jeden Raum gesondert vorzunehmen.
Für die nicht „büromäßig“ genutzten Räume kommt dann ein genereller Werbungskostenabzug in Betracht, wenn diese ausschließlich beruflich genutzt werden. [Inhaltsübersicht] 11. Zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wird das gemeinsame Einkommen nach dem Splitting-Tarif besteuert. Dies ist regelmäßig die günstigste Veranlagungsform für Ehegatten. Die getrennte Veranlagung kann beantragt werden, wenn diese Veranlagungsform ausnahmsweise günstiger ist oder wenn eine getrennte Ermittlung der Einkommen und der Steuerbelastung gewünscht wird (z. B. nach einer Trennung). Eine Steuerersparnis kann sich z. B. ergeben, wenn die Einkommen der Ehegatten annähernd identisch sind und ein Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist, während der andere selbständig tätig ist.
Im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen besteht insoweit jedoch kein Gestaltungsspielraum. Bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheitskosten) wird der Aufwand um eine einkommensabhängige zumutbare Belastung gekürzt. Selbst wenn der geringer verdienende Ehegatte die Aufwendungen getragen hat, sind dessen (geringere) Einkünfte auch bei einer getrennten Veranlagung nicht für die zumutbare Belastung maßgebend, sondern das gemeinsame (höhere) Einkommen der Ehegatten. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden und damit die Verwaltungspraxis bestätigt. [Inhaltsübersicht] 12. Keine Entfernungspauschale für Flugstrecken Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kommt es in der Regel nicht an. Der Höchstbetrag darf nur dann überschritten werden, wenn die Strecke mit einem PKW zurückgelegt wird. Die Entfernungspauschale gilt auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie z. B. Bus oder Bahn.
Wird die Wegstrecke mit dem Flugzeug bestritten, hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung geschaffen: In diesem Fall gilt die Entfernungspauschale nicht, es sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt und klargestellt, dass die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig ist.
Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer für Heimflüge im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kilometerpauschale entsprechend der zurückgelegten Entfernung zugrunde gelegt und einen Betrag in Höhe von ca. 11.000 Euro als Werbungskosten angesetzt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die tatsächlichen (Flug-)Kosten auch dann maßgebend sind, wenn sich bei Anwendung der Entfernungspauschale ein höherer Abzugsbetrag ergäbe. Nach Auffassung des Gerichts ist durch die (unbeschränkte) Anerkennung der tatsächlichen (Flug-)Kosten das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gewährleistet. [Inhaltsübersicht] 13. Erleichterungen bei Buchführungspflichten für Einzelkaufleute und bei Rechnungslegungspflichten für Gesellschaften Nach bisherigem Recht ist jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss, d. h. eine Bilanz, zu erstellen. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist eine Erleichterung hinsichtlich der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden: Danach sind Einzelkaufleute (nicht jedoch Personen- oder Kapitalgesellschaften) von dieser Verpflichtung befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
| Umsatzerlöse und | | Jahresüberschuss |
erzielen. Im Fall der Neugründung gilt dies bereits, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden. Liegen die Voraussetzungen vor, können (Einzel-)Kaufleute ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Da steuerlich schon bisher vergleichbare Größengrenzen gelten, liegt bei einer handelsrechtlichen Befreiung regelmäßig auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht vor. Allerdings ist zu beachten, dass in der steuerlichen Vorschrift statt des Begriffs „Jahresüberschuss“ der Begriff „Gewinn“ verwendet wird. Unterschiede können sich somit aufgrund besonderer steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften ergeben (z. B., wenn sich der Gewinn durch nichtabzugsfähige Betriebsausgaben erhöht). Bei Vorliegen einer handelsrechtlichen Befreiung ist daher ggf. zusätzlich zu prüfen, ob auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht gegeben ist, da ansonsten eine Steuerbilanz erstellt werden muss.
Dies gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und bestimmte GmbH & Co. KGs galten schon bisher erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Rechnungslegung. Allerdings bestehen hiervon – je nach Größe des Unternehmens – Ausnahmen. So brauchen z. B. kleine Gesellschaften keinen Lagebericht und nur einen verkürzten Anhang zu erstellen sowie keine Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu veröffentlichen.
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind die Grenzen für die Bestimmung der Größenklassen angehoben worden:
Größenklasse | | Umsatzerlöse ( in T € ) | Arbeitnehmerzahl | ( § 267 HGB ) | bisher | neu | bisher | neu | ( unverändert ) | klein | bis 4.015 | bis 4.840 | bis 8.030 | bis 9.680 | bis 50 | mittel | bis 16.060 | bis 19.250 | bis 32.120 | bis 38.500 | bis 250 | groß | darüber hinaus | Die Zuordnung zu einer Größenklasse ergibt sich, wenn mindestens zwei Größenmerkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind. Die Anhebung der Größenmerkmale gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden. Das bedeutet, dass regelmäßig für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 die Zuordnung zu den Größenklassen – insbesondere im Hinblick auf die Erleichterungen bei den Offenlegungspflichten – ggf. zu überprüfen ist. [Inhaltsübersicht] |