Mandanteninformationsbrief

Februar 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2016. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Kindergeld: Masterstudium als Erstausbildung
  3. Kundenbesuche im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
  4. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2016
  5. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
  6. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  7. Verwendung eines vom Arbeitgeber überlassenen PKW für selbständige Tätigkeit
  8. Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Haustieres
  9. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geplant
  10. Lohnsteuerbescheinigungen 2015

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Seit den DAX-Höchstständen von knapp 12.500 raten wir an dieser Stelle zum Exit aus Aktien und Festverzinslichen. Unsere Markteinschätzung wurde nicht von allen Auguren geteilt. Nun geht es weltweit bergab und alle die noch im Markt sind suchen den Notausgang. Wo diese Zeilen geschrieben werden, stehen wir bei rd. 8.800,00 im DAX, bei den anderen Indices sieht es nicht besser aus. Die Gründe sind überall nachzulesen. Insbesondere zu nennen ist die Weltschuldenkrise verursacht durch die Notenpressen, die die Wirtschaften eben nicht belebt haben; Japan ist das Paradebeispiel, in Europa sieht es nicht besser aus. Anstatt zu konstatieren, dass eine Zinspolitik eine wettbewerbsorientierte Politik nicht ersetzt, wird in Europa weiter die Geldpolitik bemüht. Der Wachstumsmotor China ist ins Stocken geraten, die Rohstoffpreise fallen als Ursache der sinkenden Nachfrage, aber auch politisch ist vieles in erheblicher Schieflage, ohne auf Einzelheiten hier einzugehen. Was neben Realwirtschaften und Politik zu beachten ist, ist der Markt selber, vgl. oben. Staatsfonds und Staaten, die vom Öl gelebt haben kommen ins Trudeln und müssen verkaufen und auch die Banken die diese Industrie, wie die Fracker in den USA finanziert haben, leiden mit. Ja auch das niedrig gehaltene Zinsniveau bringt Banken und Versicherungen in Not und ebenso die private Altersvorsorge und Vermögensbildung. Was tun: Auf Sicht gar nichts, im Geld bleiben. Die aktuelle Korrektur läuft ab April 2015, die letzte große Korrektur ab Beginn 2008 dauerte bis Beginn 2009. Der Vorsichtige schaut erst Mitte dieses Jahres wieder auf die Kurszettel oder vorher bei Kursen ab 6.500 mit sich abzeichnender Bodenbildung. Auch sollte man abwarten, ob sich Europa hält; Zweifel sind angebracht. Wenn man liest, dass rd. ¾ der Weltbevölkerung bei uns asylberechtigt sein sollen und man hiervon erhebliche Sicherheitsabschläge macht, so kommt man doch zum Ergebnis, dass die deutsche Politik nicht durchzuhalten ist, auch vor dem Hintergrund entlarvender Kleinkarothemen wie Bargeldbegrenzung auf € 5.000 und Familiennachzug für jugendliche Flüchtlinge. Immobilien? Kommt auf den Einzelfall an; Zinsniveau und zögerliche Baulanderschließung lassen die Preise steigen und Gewinne bei Veräußerern und Bauträger anfallen, denen es gelungen ist, Bauland zu erwerben. Und nicht zu vergessen: Immobilien sind, von teuren Fonds abgesehen, großteilig, und für Notar und Grunderwerbsteuer sind 7 % weg, Vermögensverwaltung mit Aktien und Festverzinslichen ist eleganter, wenn auch risikoreicher. Klar: In der aktuellen Notsituation steigt Geld wieder, hat aber seit den Höchstständen in 2011 erheblich korrigiert als Folge der sich ankündigenden Zinssteigerungen. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Jetzt kann ich nicht mehr verkaufen, der Verlust ist schon zu groß“, Passt zur Situation, ist natürlich Stuss.
  • „Für Börsenspekulationen ist der Februar einer der gefährlichsten Monate. Die anderen sind Juli, Januar, September, April, November, Mai, März, Juni, Dezember, August und Oktober“, Mark Twain, wohl nicht zu wiederlegen.
  • „Das ist das Schöne an der Börse: Ein Spekulant kann tausend Prozent Gewinn machen, aber nie mehr als hundert Prozent verlieren“, Hermann Josef Abs.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen. Also für Unternehmer besteht Handlungsbedarf vor spätestem Fristende für die Neuregelung bis 30. 6. 2016.

Selbstanzeige ist nach unserem Beratungsanstieg in diesem Bereich nach den jüngsten Datenkäufen von NRW Anfang November wieder aktuelles Thema, gerade bei unserer Lage in Grenzgebiet.

[Inhaltsübersicht]


2. Kindergeld: Masterstudium als Erstausbildung

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern ist insbesondere dann möglich, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Abschluss einer erstmaligen Ausbildung oder eines Erststudiums können diese Vergünstigungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Kind (nebenbei) keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht; die Höhe der daraus erzielten Einkünfte des Kindes spielt seit 2012 keine Rolle mehr.

Nachdem der Bundesfinanzhof ein sog. duales Studium insgesamt als einheitliche Erstausbildung angesehen hatte, hat er seine Rechtsprechung weiterentwickelt. In einem neueren Urteil hat das Gericht entschieden, dass auch ein Masterstudium noch Bestandteil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung sein kann, und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Voraussetzung ist dabei, dass das Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das angestrebte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Andererseits ist allerdings zu beachten, dass die Finanzverwaltung ein Masterstudium im Hinblick auf den Werbungskostenabzug beim Kind als weiteres Studium ansieht. Das bedeutet, dass das Kind die im Zusammenhang mit dem Masterstudium entstandenen Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen kann, während die Aufwendungen für ein vorangegangenes Bachelorstudium als Erststudium nur als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen.

[Inhaltsübersicht]


3. Kundenbesuche im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte wird für den Aufwand die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe angesetzt. Die tatsächlichen Aufwendungen sind insbesondere bei Verwendung eines PKW regelmäßig höher und wirken sich insoweit nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen, wenn ein selbständig Tätiger ein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten verwendet: Der Gewinn des selbständig Tätigen ist dann entsprechend zu erhöhen.

Wird die Fahrt zum Betrieb mit dem Besuch eines Kunden verbunden, könnte die Auffassung vertreten werden, es handele sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sondern insgesamt um Dienst- bzw. Geschäftsreisen: eine Fahrt von der Wohnung zum Kunden und eine Fahrt vom Kunden zum Betrieb.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch anders entschieden; danach ist für die Entfernung von der Wohnung zum Betrieb – unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Strecke – nur die Entfernungspauschale anzusetzen und lediglich für die Mehrkilometer sind ohne Einschränkung Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzunehmen.

Beispiel:

Die Entfernung zwischen der Wohnung und dem regelmäßig aufgesuchten Betrieb beträgt 10 km. A fährt auf dem Weg von der Wohnung beim Kunden B vorbei und dann weiter zum Betrieb (insgesamt 24 km). Auf dem Rückweg zur Wohnung wird der Kunde C besucht (insgesamt 13 km).

An diesem Tag ist für 10 km die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu berücksichtigen und nur die Umwegstrecken von 14 km bzw. 3 km stellen Dienst- bzw. Geschäftsreisen dar.

 

[Inhaltsübersicht]


4. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2016

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2015 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2016 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10. Februar 2016 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2016 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung – AO).

[Inhaltsübersicht]


5. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2015 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2005 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2005 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2005

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2009 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versandund Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-/Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2009 oder frühe
Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuer festsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

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6. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2015 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2016 übermittelt werden.

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7. Verwendung eines vom Arbeitgeber überlassenen PKW für selbständige Tätigkeit

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen PKW auch zur privaten Nutzung, hat der Arbeitnehmer diesen geldwerten Vorteil zu versteuern. In der Regel wird die Besteuerung dann nach der sog. 1%-Regelung vorgenommen: Danach gilt ein Prozent des Bruttolistenpreises als monatlicher lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Sofern das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer ebenfalls ausgeübten selbständigen Tätigkeit verwendet wird, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer für diese Fahrten einen Betriebsausgabenabzug geltend machen kann.

Dies hat der Bundesfinanzhof verneint. Da dem Arbeitnehmer für die Fahrten im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein Aufwand entstanden ist, liegen auch keine Betriebsausgaben vor; den Aufwand für das Fahrzeug hat allein der Arbeitgeber getragen. Für den Arbeitnehmer entsteht durch die Nutzung des Fahrzeugs für seine selbständige Tätigkeit kein eigener Aufwand. Das gilt auch für den zu versteuernden geldwerten Vorteil, der unabhängig davon angesetzt wird, in welchem Umfang der PKW auch betrieblich genutzt wird. Ohne dass der Bundesfinanzhof dies ausdrücklich entschieden hat, führt er aus, dass etwas anderes nur dann gelten könne, wenn der geldwerte Vorteil aus der PKW-Überlassung nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dann sei der auf die betrieblichen Fahrten entfallende geldwerte Vorteil eindeutig feststellbar und könne zu Betriebsausgaben führen.


8. Haushaltsnahe Dienstleistung: Betreuung eines Haustieres

Für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, in Anspruch genommen werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen; begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts bzw. Beschäftigte oder Dienstleister erledigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass es sich bei der Betreuung eines Haustieres um eine begünstigte Dienstleistung handelt, und hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Die Kläger ließen ihre Katze von einer Tier- und Wohnungsbetreuung in der Wohnung versorgen. Dies wurde vom Gericht als haushaltsnahe Dienstleistung beurteilt, da Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege, Ausführen oder sonstige Beschäftigung des Haustieres sowie die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig anfallen und typischerweise durch Haushaltsangehörige erledigt werden.


9. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens geplant

Mit einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen insbesondere die rechtlichen Grundlagen für eine verstärkte Nutzung der Informationstechnik im Besteuerungsverfahren geschaffen werden. Neben einer Vielzahl einzelner Regelungen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

  • Künftig sollen Steuererklärungen, die dazu geeignet sind, vollständig automationsgestützt bearbeitet werden. Durch Einführung eines Risikomanagementsystems sollen die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden.
  • Für die Abgabe der Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen wird eine gesetzliche Fristverlängerung eingeführt. Während derzeit Fristverlängerungen über den 31. Dezember des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich sind, soll die Abgabe von Steuererklärungen künftig regelmäßig bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres zugelassen werden. In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Nachzahlungen, herabgesetzten Vorauszahlungen, Verlusten) kann die Finanzverwaltung die Abgabe der Erklärungen vorzeitig, d. h. vor dem 28. Februar, mit einer Frist von 3 Monaten verlangen. Die 3-Monats- Frist kommt auch für Erklärungen in Betracht, die nach dem Ergebnis einer „auto mations gestützten Zufallsauswahl“ ermittelt werden; diese Vorabanforderung muss nicht besonders begründet werden.
  • Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird völlig neu geregelt: Werden Steuererklärungen nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (regelmäßig das Kalenderjahr) abgegeben, wird ein Verspätungszuschlag künftig gesetzlich festgesetzt; einen Ermessensspielraum wie bisher seitens der Finanzbehörde gibt es in diesen Fällen nicht mehr. Nach Ablauf der Karenzzeit soll der Zuschlag regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen pro Monat betragen; der Höchstbetrag von 25.000 Euro bleibt bestehen.

Der Gesetzentwurf soll im Laufe der nächsten Monate im Bundestag und Bundesrat verhandelt werden und im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten.

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10. Lohnsteuerbescheinigungen 2015

Bis spätestens zum 28. Februar 2016 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer bescheinigung 2015 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie benen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuer bescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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