Mandanteninformationsbrief Januar 2016 | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum 2016 ist ein Jahr des Feuer-Affen. Nach der chin. Astrologie ist der Affe ist ein geschickter Typ, der voller Raffinesse steckt und stets seinen Vorteil im Auge hat. Der Affe gilt als flexibel, weshalb er schnell vorwärts kommt, doch fühlt er sich nur in Gesellschaft wohl. Der Feuer-Affe ist vital und erfinderisch, er ist der ungestümteste aller Affen, eigensinnig und streitsüchtig. Im Jahr des Affen werden wir aber schnell bemerken, dass wir nur dann vorankommen, wenn wir unsere Seilschaften pflegen und nicht auf den Alleingang setzen. Flexibilität im Alltag bewährt sich und ist auch bei Partnerschaften gefragt. So kann das Jahr des Affen für diejenigen von Vorteil sein, die es verstehen, wendig und einfallsreich zu handeln, und sich auch nicht scheuen, ein bisschen Show zu machen. In Politik und Kultur sollte man deshalb besonders auf Wahrhaftigkeit und nachhaltiges Verhalten setzen, denn sehr schnell kommen die Dinge doch ganz anders als vermutet. Nicht immer ist der bestinformierte Anleger auch der erfolgreichste. Auch Ahnungslose können gewinnen. Das zeigen Experimente mit Affen. Die Tageszeitung Chicago Sun Times ließ mehrere Jahre lang Anfang Januar einen Affen fünf Aktien zu einem Portfolio zusammenstellen. Der Affe hieß Adam Monk und saß mit einem Bleistift vor dem aufgeschlagenen Wall Street Journal; die Aktien, die er ankreuzte oder umkringelte, wurden gekauft. Die meisten Jahre hat Adam Monk den Dow Jones Index geschlagen. Damit lag er weit über dem Durchschnitt aller hochbezahlten Wertpapierberater. Adam Monk hat Kollegen überall in der Welt. In Russland gab es den Schimpansen Lusha, der wählte acht aus 30 als Bauklötze verkleideten Aktien aus; das Portfolio verdreifachte sich im Jahr darauf und katapultierte Lusha in die besten fünf Prozent aller russischen Investmentfonds-Manager. Eine Artgenossin, das Schimpansenmädchen Raven, durfte Pfeile auf eine Liste mit 130 Internetunternehmen werfen; das so ausgewählte Portfolio wuchs im ersten Jahr um 79 Prozent, im zweiten Jahr um 213 Prozent, damit wäre Raven der 22. von mehreren hundert amerikanischen Investmentmanagern des Jahres 2000 gewesen. Das für Anleger auf den ersten Blick beunruhigende Fazit solcher Experimente ist: Die Affen sind verglichen mit hochbezahlten Investmentmanagern im Mittel auch nicht schlechter - ob man seine Gelder einem Schimpansen oder einem Harvard-Absolventen zum Verwalten überlässt, ist im Prinzip egal. Der einzige Unterschied: Der Affe ist billiger. Damit ist die alte These als falsch entlarvt, dass Aktionäre viel Ahnung von Wirtschaft haben und sich in die Unternehmen gut einarbeiten müssen, um die richtigen Aktien zu finden. Es reicht, das Geld richtig auf unterschiedliche Anlagen zu verteilen. Zu lange zu überlegen, ist für den normalen Kleininvestor Zeitverschwendung. Von den ganz seltenen Fällen abgesehen, in denen er durch Insiderinformationen etwas weiß, was am Markt niemand sonst weiß, kann er genauso gut ins Kino gehen. Und das muss auch in einem effizienten Aktienmarkt so sein. Auf den zweiten Blick sind diese Affenexperimente also eher ein Grund zur Beruhigung. Effizient heißt ein Kapitalmarkt immer dann, wenn der aktuelle Preis eines risikobehafteten Wertpapiers mit den erwarteten künftigen Erträgen zusammenfällt - und zwar diskontiert, das heißt: unter Berücksichtigung der Zinsen. Wenn ich genau weiß, dass ich in einem Jahr für ein Papier 100 Euro bekomme, dann zahle ich dafür heute 97 Euro (oder etwas mehr oder weniger, je nachdem, wie hoch die Zinsen gerade sind). Wenn man die künftigen Erträge nicht kennt, nimmt man den Erwartungswert davon; auch mathematisch unbegabte Börsianer sind sehr geschickt darin, diesen präzise abzuschätzen. Wenn eine Aktie in diesem Sinn zu billig ist, also der Kurs von den künftigen Erträgen nach unten abweicht, finden sich sofort Kaufinteressenten, die von dieser Diskrepanz profitieren möchten. Und genau das sorgt dafür, dass der Kurs sehr schnell wieder seinen „korrekten“ Werte erreicht. Umgekehrt ist die Situation bei Aktien, die nach dieser Rechnung überbewertet sind: Hier stoßen die Besitzer die zu teuren Papiere ab, das führt ebenfalls sehr schnell zurück zum korrekten Wert. Deshalb dürfen Anleger bei liquiden, viel gehandelten Wertpapieren getrost davon ausgehen: Auch wenn der tatsächliche Erfolg der Firma fast nie dem vorhergesagten Erfolg und dem aktuellen Kurs entspricht, ist alles aktuelle Wissen über Chancen und Risiken schon korrekt im Kurs eingepreist. Das Potential nach oben wie nach unten ist für alle Wertanlagen gleich, sichere Kandidaten für einen Anstieg oder für einen Abstieg gibt es nicht. In gewisser Weise sind also Börsenprofis ein Opfer ihres eigenen Erfolges: Genau dadurch, dass sie so fanatisch allen Gewinnmöglichkeiten nachspüren, machen sie ebendiese Gewinnmöglichkeiten zunichte. Deshalb weichen die Kursprognosen von Experten vergleichsweise unsystematisch nach oben und nach unten von den später tatsächlich realisierten Kursen ab. Sie verschätzen sich zwar immer - aber nicht so, dass man ihnen einen systematischen Fehler nachweisen könnte, den ein schlauerer Experte ausnutzen kann. Darum kann kein Investmentfonds den Dax auf Dauer schlagen. Natürlich gibt es immer wieder Investoren, die den Index eine Zeitlang schlagen, manchmal über mehrere Jahre. Sie sind wie der Krake Paul, die bei der Fußball- Weltmeisterschaft 2010 alle Ergebnisse der deutschen Mannschaft korrekt vorhergesagt hatte - ihr Erfolg ist reiner Zufall. Wenn man lange genug ins Spielcasino geht, kommt irgendwann auch zehnmal hintereinander Rot. Experten können noch ein paar Pluspunkte sammeln, wenn sie das Vermögen richtig strukturieren und wenn sie verschiedene Aktien zu einem Gesamtportfolio zusammenstellen, in dem sich Kursgewinne der einen Aktie und Kursverluste der anderen gut ausgleichen, so dass das Risiko am Ende möglichst klein ist. Aber das sind Petitessen. Für den Kleinanleger reicht die Einsicht, dass es für heiße Aktientipps nur einen Aufbewahrungsort gibt, nämlich den Papierkorb. Wie auch immer Sie Ihr Aktiendepot aus einem Universum von liquiden Standardpapieren zusammensetzen, ist im Prinzip ohne großen Belang, solange Sie auf eine gute Mischung aller Branchen achten. Der Anleger sieht sich einem Wust von Informationen gegenüber und machen folgenden Fehler: Aktionäre verbringen zu viel Zeit damit, Chancen und Risiken einzelner Firmen zu analysieren - dabei bringt ihnen der ganze Aufwand wenig, weil sie die Chancen und Risiken nicht besser einschätzen können als andere Börsenhändler. Die Gefahr dabei: Wer Aktien mit viel Bedacht auswählt, läuft Gefahr, gerade die falschen zu erwischen und am Ende sogar weniger Rendite zu machen als ein Affe. Die Abhilfe: Beim Anlegen sollten Menschen nur darauf achten, dass sie ihr Geld gut verteilen. Die Chancen und Risiken der einzelnen Aktien und Anleihen können sie getrost ignorieren - und ihre Wertpapiere auswählen wie die Affen. Altmeister Kostolany hat die Quintessenz hieraus in folgenden Sprüchen zusammengefasst:
Ein paar Bemerkungen: Der Affe ist billiger als die teuren Fondsmanager, die per Saldo nichts bringen. Also: Billiger Broker und billige Indexfonds. Die Affenökonomie funktioniert nur in liquiden effizienten Märkten, wie DAX. In kleineren Märkten, wo teilweise Liquidität fehlt, wie z. B. im SDAX, können Informationsvorsprünge entstehen. Die Affenökonomie ist also für den Normalanleger durchaus geeignet. Wichtige Erkenntnis: Der Affe ist billig, also Streuung und Kosten über Indexfonds bei Billigbanken. Das Affenerkenntnismodell ist naturgemäß begrenzt, deshalb ein bisschen Einfachökonomie: Zinsen unten, Preise oben. Die Zinsen in den USA sind nach vielfacher Ankündigung nun leicht gestiegen und der Dow Jones trat auf der Stelle: Bei Jahresbeginn stand er bei 17.500 und am Jahresende bei 17.400. Bei uns kommt die Zinswende, egal ob die EZB das will oder nicht: Geld geht nach USA und wird hier knapper, so dass die Zinsen steigen. Also in jedem Fall Finger weg von Festverzinslichen. Wie die EZB von ihrem Haufen Festverzinslichen wieder runter kommen will ohne in Insolvenz zu gehen, wird die Zukunft zeigen. Aktien USA: Finger weg. Aktien Europa: Ritt auf der Rasierklinge mit Seitwärtsbewegung, da hier die Zinsen noch niedrig gehalten werden und die Konjunkturerwartungen nicht schlecht sind. Der Durchschnitt der DAX-Schätzungen für 2016 liegt bei 11.859 bei heute rd. 10.700. Doch der Anleger, der bei der Bank seines Vertrauens Fonds auf Auge gedrückt bekommt, zahlt noch jede Menge für dieses Vergnügen, so dass ihm in seinem Depot rd. 5 % fehlen von der DAX-Schätzung. Verlässt man die Einfachökonomie und steigt tiefer ein, so wird ganz klar: Jede Kursrally geht irgendwann zu Ende. Die aktuelle läuft bereits ungewöhnlich lang. Die große Zahl an spektakulären Firmenkäufen und ein hohes Volumen bei Aktienrückkäufen amerikanischer Unternehmen zeigen ebenfalls, dass der Bullenmarkt ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Vorbote für einen Crash waren in der Vergangenheit oft Zinsanhebungen der US-Notenbank. Frühere Zyklen verdeutlichen aber auch, dass die Aktienkurse nach der ersten Zinserhöhung meist weiter steigen. Laut Daten der Citigroup waren mindestens drei Zinsanhebungen notwendig, um den Bullen zu brechen. Von 2004 bis 2006 erhöhte die amerikanische Notenbank die Zinsen sogar 17 Mal, ohne direkten Schaden an den Aktienmärkten zu hinterlassen. Ebenfalls wichtig: Auf den Wendepunkten der letzten beiden großen Bullenmärkte, in den Jahren 2000 und 2007, lag der US-Leitzins bei mehr als fünf Prozent - also deutlich über dem aktuellen Niveau. Aus dieser Perspektive dürfte die Zinswende in den USA Kursgewinnen bei Aktien in 2016 nicht im Wege stehen. Lassen Sie sich in 2016 nicht zum Affen machen! Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben. Den aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. 7. 2015 haben wir in unsere Home-Page eingestellt. Wollen Sie Ihr Unternehmen steuerneutral auf Ihre Kinder zu alten Bedingungen übertragen, wird es zeitlich langsam eng: Während CDU/CSU weitere Entlastungen für Familienunternehmen einfordern, gehen die geplanten Regelungen der SPD zu weit: In diesem Jahr dürfte das geänderte ErbStG daher kaum noch verabschiedet werden. Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelungen mit dem Regierungsentwurf und der Bundesratsdrucksache vom 25. 9. 2015 lassen wir Ihnen gerne zukommen. Also für Unternehmer besteht Handlungsbedarf vor spätestem Fristende für die Neuregelung bis 30. 6. 2016. Selbstanzeige ist nach unserem Beratungsanstieg in diesem Bereich nach den jüngsten Datenkäufen von NRW Anfang November wieder aktuelles Thema, gerade bei unserer Lage in Grenzgebiet. 2. Sachbezugswerte 2016 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungs entgeltverordnung festgesetzt. Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2016 können der folgenden Tabelle entnommen werden: Schaubild Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,10 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2016 bis zu einem Betrag von 6,20 Euro)7 zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozial versicherung zu unterwerfen. 3. Kindergeld: Steuer-Identifikationsnummern erforderlich Für die Inanspruchnahme von Kindergeld ist ab dem 1. Januar 2016 zusätzliche Voraussetzung, dass der zuständigen Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern des Anspruchsberechtigten (Elternteil) und des Kindes vorliegen. Dies gilt grundsätzlich auch für vor dieser Neuregelung beantragtes Kindergeld. Hier ist es jedoch ausreichend, wenn die Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Wie das Bundeszentralamt für Steuern mitteilt, werden die Kindergeldzahlungen nicht eingestellt, wenn die Identifikationsnummern nicht bis zum 1. Januar 2016 vorliegen. Sofern die Familienkassen die Steuer-Identifikationsnummern nicht durch ein automatisches Abgleichs verfahren abrufen können, werden die betroffenen Eltern im Laufe des Jahres 2016 aufgefordert, die fehlenden Nummern einzureichen. 4. Handwerkerleistungen: Schornsteinfegerleistungen und Werkstattarbeitslohn Für Handwerkerleistungen zur Durchführung von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20% der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, im Jahr in Anspruch genommen werden. Für Schornsteinfegerleistungen vertrat die Finanzverwaltung12 bisher die Auffassung, dass diese in zwei Kategorien einzuteilen sind: begünstigte Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten und die nicht begünstigte Gutachtertätigkeit für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen. Die Finanzverwaltung hat nun ihre ablehnende Auffassung geändert. Danach kommt eine Steuerermäßigung künftig für sämtliche Schornsteinfegerleistungen einschließlich der Überprüfungsarbeiten in Betracht; dies gilt für alle noch offenen Fälle. Bei Handwerkerleistungen wurde die Auffassung vertreten, dass diese entsprechend § 35a Abs. 4 EStG begrenzt sind auf Leistungen, die „im Haushalt“ erbracht werden. Das Finanzgericht München hat nunmehr auch den Werkstattarbeitslohn für die Herstellung einer neuen Haustür in einer Tischlerei mit anschließender Montage als begünstigt angesehen. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wurde und dem Haushalt dient. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff „im Haushalt“, der räumlich funktional auszulegen ist. 5. Unterhaltsleistungen: Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. für Kinder über 25 Jahre oder für Eltern), sind bis zu einem Höchstbetrag von 8.472 Euro (ab 2016: 8.652 Euro) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (§ 33a Abs. 1 EStG). Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro übersteigen. Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland sind die Beträge ggf. an die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Empfängers anzupassen. Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist, dass der Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; außerdem ist ab 2015 zwingend dessen steuerliche Identifikationsnummer anzugeben. Der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers, wenn dafür beim Unterhaltsleistenden kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Demgegenüber bleiben die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung unberücksichtigt.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach nur die Beiträge zur Basiskranken- und zur Pflegeversicherung das Abzugsvolumen von Unterhaltsleistungen erhöhen können, nicht jedoch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, obwohl die dafür verwendeten Mittel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das Gericht sah darin keinen Verfassungsverstoß. 6. Abzugsverbot für Gewerbesteuer auch bei Personenunternehmen verfassungsgemäß Gewerbesteuerzahlungen für Jahre ab 2008 können nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden; sie mindern somit weder den körperschaft- bzw. einkommensteuerlichen Gewinn noch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer selbst (vgl. § 4 Abs. 5b EStG). Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass das Abzugsverbot für Kapitalgesellschaften gerechtfertigt ist, weil diese Regelung u. a. als Maßnahme zur Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuertarifs von 25 % auf 15 % im Zuge der Unternehmensteuerreform geschaffen wurde. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Abzugsverbot auch verfassungsgemäß ist, soweit es sich um die Gewerbesteuer bei einkommensteuerpflichtigen Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) handelt. Das Gericht begründet dies damit, dass bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer angerechnet wird (siehe § 35 EStG). Dies führe in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmens bzw. der beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld und somit zu einer Kompensation des Abzugsverbots. 7. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2016 Neue Werte in der Sozialversicherung für 2016
Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des paritätischen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von (50 % von 14,6 % =) 7,3 % sowie regelmäßig die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 1,175 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenver sicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in entsprechender Höhe. Wenn sich Arbeitnehmer privat kranken versichern, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt; für das Jahr 2016 gilt regelmäßig ein höchstmöglicher Zuschuss für die gesetzliche Krankenversicherung von (50 % von 618,68 Euro =) 309,34 Euro monatlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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