Mandanteninformationsbrief

Mai 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Umzug in die Gartenstraße und geänderte Bürozeiten
  3. Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen bei teilweiser beruflicher Nutzung abzugsfähig?
  4. Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig
  5. Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber jetzt Arbeitslohn
  6. Erleichterungen bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen
  7. Umsatzsteuer: Soll-Versteuerung mit sofortiger Steuerberichtigung
  8. Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei Verkehrsbeschränkung
  9. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs
  10. Ausgleichszahlungen bei Fahrzeugleasing umsatzsteuerfrei

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Börse sucht Richtung und da die Kurse weltweit von den amerikanischen Pensionsfonds gemacht werden, starren alle in Richtung USA und nebenbei wird der Geburtstag von Altkanzler Schröder hinsichtlich der Entwicklungen in der Ukraine kommentiert. Die Zinssteigerungstendenzen bleiben unverändert. In Bezug auf das "Tapering" bleibt bei der Fed der Autopilot wohl weiter eingeschaltet. Pro Sitzung dürfte das Anleihekaufprogramm in Höhe von derzeit monatlich 55 Mrd. USD um jeweils 10 Mrd. USD reduziert werden. Somit sollten die Fed-Vertreter voraussichtlich im Oktober die komplette Einstellung des Programms ankündigen. Auf der aktuellen Sitzung dürften die Währungshüter beschließen, die Asset-Käufe ab Mai auf monatlich 45 Mrd. USD zu reduzieren. Im März wurde die "forward guidance" dahingehend angepasst, dass man zukünftig nicht mehr ausschließlich die Arbeitslosenquote als makroökonomische Entscheidungsvariable betrachtet, sondern verstärkt auch auf Inflationsindikatoren schaut. Auf Sicht dürfte damit das derzeitige Leitzinsniveau von 0-0,25 % beibehalten werden. Die EZB hält ebenfalls das Zinsniveau niedrig, um die Konsolidierung der Staatsfinanzen zu unterstützen. Der runde Geburtstag von Schröder wird wohl belohnt von einer Intervention Putins zur Freilassung der deutschen Offiziere und öffnet damit Putin ein Fenster zur Gesichtswahrung und einer vorsichtig zu bewertenden Befriedung des Problems. Gleichwohl dürfte sich per Saldo nach den Wahlen die Ost-Ukraine Russland nähern. Nur zur Erinnerung: Schröder hat als Bundeskanzler die Energieabhängigkeit von Russland erhöht und ist dafür nach seinem Rücktritt mit Posten bei Gazprom bezahlt worden. Der gesamte Schwebezustand der Börse bei niedrigen aber steigenden Zinsen und wohl nicht weiter steigenden Unternehmensgewinnen verbreitet für den Anleger somit keine Sicherheit, so dass nachhaltige Anlageentscheidungen ausbleiben. Gleichwohl dürfte die Normstrategie richtig sein, die Aktienquote runter zu fahren und Gewinne mitzunehmen, um anschließend auf Kurzläufer zu setzen mit guter Bonität, um nach Steuern ein Großteil der Inflationsrate zu kompensieren.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • Aber hier, wie überhaupt, kommt es anders, als man glaubt. (Wilhelm Busch)
  • Alkohol kann die Phantasie stimulieren, unnütze Hemmungen beiseite räumen, und das ist sehr oft besonders günstig. (André Kostolany)
  • Als Daueranleger in Geldwerten (Festgeld, Festverzinsliche etc.) kommen Sie langfristig auf keinen grünen Zweig. Sitzfleisch zahlt sich langfristig nur bei Sachwerten für Sie aus - gerade auch an der Börse! Betrachten Sie ab sofort ihre Aktienanlage - ähnlich wie Ihre Immobilien - als Daueranlage. (Gottfried Heller)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nun nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

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2. Unkelbach intern: Umzug in die Gartenstraße und geänderte Bürozeiten

Wir teilen Ihnen höflich mit, dass wir in neue Büroräume umziehen.

Ab dem 12. 05. 2014 erreichen Sie uns in der

Gartenstraße 30

79098 Freiburg.

Die Telefon- und Faxnummern bleiben unverändert.

Telefon: 0761/38542- 0

Fax: 0761/38542- 77

E-Mail: info@unkelbach-treuhand.de

Wir sind am 12. 05. 2014 nur eingeschränkt telefonisch erreichbar, wofür wir um Verständnis bitten.

Von unseren alten Büroräumen in der Kaiser-Joseph-Straße 260 sind es nur wenige Gehminuten zu unserem neuen Büro in der Gartenstraße 30.

Folgen Sie einfach der Kaiser-Joseph-Straße stadtauswärts, vor der Dreisam biegen Sie rechts ab in die Schreiberstraße (B31). Nach ca. 150 m, noch vor der Kronenbrücke, biegen Sie wieder die erste Straße rechts ab. Sie finden unser Büro auf der linken Straßenseite. Eine Anfahrtsbeschreibung finden Sie auch auf www.unkelbach-treuhand.de.

Die direkte Anfahrt mit dem Auto ist ebenfalls möglich. Im Hof bestehen Parkmöglichkeiten für unsere Mandanten.

Gerne begrüßen wir Sie in unseren neuen Räumlichkeiten.

Unsere Büroöffnungszeiten haben wir ebenfalls angepasst. Wir sind Montag bis Donnerstag von 8.00 - 18.00 Uhr und am "frühen Freitag" von 7.00 - 16.30 Uhr erreichbar. Darüber hinaus stehen wir Ihnen selbstverständlich nach Vereinbarung zur Verfügung.

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3. Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen bei teilweiser beruflicher Nutzung abzugsfähig?

Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung sind Aufwendungen (z. B. Miete, Abschreibungen, Schuldzinsen) im Zusammenhang mit einem als Arbeitszimmer genutzten Raum innerhalb der eigenen Wohnung (sog. häusliches Arbeitszimmer) steuerlich

  • unbegrenzt abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt,
  • in anderen Fällen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder beruf - liche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Insbesondere wenn der betreffende Raum teilweise auch für andere (nicht steuerrelevante) Tätigkeiten genutzt wird, ist oft umstritten, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne dieser Regelung vorliegt.

Die Finanzverwaltung erkennt einen Raum nur dann als ein häusliches Arbeitszimmer an, wenn dieser ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird; danach wäre lediglich eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % unschädlich. Bereits bei einer höheren privaten Mitbenutzung konnten die Aufwendungen auch nicht anteilig (entsprechend der beruflichen Nutzung) berücksichtigt werden.

Dieser restriktiven Regelung ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten. Eine Einschränkung auf eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff des Arbeitszimmers vielmehr am "Raumtypus" festzumachen. Arbeitszimmer sei ein abgeschlossener Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Aufwendungen für derartige häusliche Arbeitszimmer unterliegen - so der Bundesfinanzhof - nicht dem Aufteilungsverbot, auch wenn dort teilweise nichtberufliche Bürotätigkeiten erledigt werden. Danach können die Kosten nach den Grundsätzen über sog. gemischte Aufwendungen aufgeteilt werden; der anteilig - z. B. entsprechend der beruflichen Nutzungszeiten - zu berücksichtigende Aufwand wäre dann im Rahmen der Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abzugsfähig.

Da es sich hierbei um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat der Bundesfinanzhof diesen Fall dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt; diese bleibt abzuwarten.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof die vorgenannten Ausführungen ausdrücklich nur auf abgeschlossene, einheitlich als Arbeitszimmer ausgestattete Räume bezieht, nicht dagegen auf "Wohnzimmer mit Arbeitsecke". Zur Frage des Aufteilungsverbots in derartigen Fällen ist derzeit ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

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4. Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig

Zusätzlich zu festgesetzten Steuernachzahlungen sind - nach einer Karenzzeit von regelmäßig 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums - Zinsen in Höhe von 0,5 % monatlich zu zahlen (vgl. § 233a Abgabenordnung); entsprechend hat die Finanzverwaltung Steuererstattungen zu verzinsen. Da zu zahlende Zinsen auf Steuern, die nicht abzugsfähig sind (wie z. B. Einkommensteuer), ebenfalls steuerlich nicht abgezogen werden können, hatte der Bundesfinanzhof- entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass korrespondierend auch Zinsen auf Steuererstattungen nicht versteuert werden müssen. Daraufhin wurde das Gesetz rückwirkend geändert und in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich geregelt.

Der Bundesfinanzhof hat diese gesetzliche Regelung nun bestätigt und ausgeführt, dass auch die rückwirkende Anwendung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; gegen dieses Urteil ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden.

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5. Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber jetzt Arbeitslohn

Zuwendungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer haben dann keinen Arbeitslohncharakter, "wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen".

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lag kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber (z. B. Paketdienst) aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die gegen seine Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängten Verwarnungsgelder übernimmt.

Inzwischen hat das Gericht seine Auffassung geändert und die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, als Arbeitslohn behandelt.

Nach der neuen Rechtsprechung kann der Verstoß gegen Rechtsvorschriften (hier Nichtbeachtung der Lenk und Ruhezeiten) jedoch "keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung" sein, sodass ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu verneinen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angewiesen hat oder nicht. Die Übernahme von Verwarnungs- bzw. Bußgeldern durch den Arbeitgeber führt damit zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn.


6. Erleichterungen bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Miet- oder Darlehensverträge zwischen Angehörigen können die Möglichkeit bieten, steuerlich relevante Einkünfte zwischen Angehörigen zu "verschieben". Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen wird daher regelmäßig gefordert, dass die Verträge ernsthaft durchgeführt werden und dem entsprechen, was auch zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart worden wäre. Bei einem solchen Darlehen wird z. B. geprüft,

  • ob eine Vereinbarung über Laufzeit sowie Art und Zeit der Rückzahlung getroffen wurde,
  • ob die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten auch tatsächlich gezahlt wurden,
  • ob der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.

Der Bundesfinanzhof hat diese Anforderungen für Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen jetzt relativiert; es komme auf die Umstände der Darlehensgewährung an. Ein uneingeschränkter Fremdvergleich sei z. B. dann geboten, wenn minderjährige Kinder Geldmittel von den Eltern geschenkt erhalten und diese sofort wieder als Darlehen zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt bei sog. "verschleierten Schenkungen", wenn z. B. der Vater seinem Sohn ein Darlehen gewährt und die vereinbarte Laufzeit die statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt.

Wird dagegen statt eines Bankdarlehens ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen z. B. zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet, sind nicht mehr so strenge Maßstäbe anzulegen. Zu berücksichtigen sei der Fremdmittelbedarf des Darlehensnehmers sowie das Interesse des Gläubigers des Darlehens an einer attraktiven Geldanlage. Die Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags steht der steuerlichen Anerkennung dann nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesfinanzhof ein Darlehen von Kindern an den Vater anerkannt, obwohl dieses nicht besichert war und die Zinsen über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht ausgezahlt wurden, sondern den Darlehensbetrag erhöhten


7. Umsatzsteuer: Soll-Versteuerung mit sofortiger Steuerberichtigung

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde (sog. Soll-Versteuerung). Kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler können allerdings beantragen, die Umsatzsteuer erst nach der Begleichung der Rechnung durch den Kunden anzumelden und abzuführen (sog. Ist-Versteuerung).

Die Soll-Versteuerung führt gegenüber der Ist-Versteuerung regelmäßig zu Liquiditätsnachteilen, weil die Umsatzsteuer sofort abzuführen ist, auch wenn der Kunde die Rechnung erst nach Monaten begleicht. Wird die Forderung z. B. wegen Insolvenz des Kunden uneinbringlich, kann die Umsatzsteuer entsprechend berichtigt werden und das Finanzamt erstattet dem Unternehmer die zu viel gezahlte Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat diese Liquiditätsnachteile der Soll-Versteuerung in bestimmten Fällen abgemildert. Begünstigt sind insbesondere Unternehmen in der Baubranche, deren Kunden bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen von 2 bis 5 Jahren vertraglich berechtigt sind, einen Teil der Vergütung als Sicherung einzubehalten; sie können in diesen Fällen die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen (befristeter) Uneinbringlichkeit entsprechend berichtigen, dies muss dann im Monat der Leistungserbringung erfolgen. Wird der Sicherungseinbehalt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist vom Kunden ausgezahlt, ist die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung erneut zu berichtigen und an das Finanzamt abzuführen, sodass eine ggf. jahrelange Vorfinanzierung der Umsatzsteuer vermieden werden kann.

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8. Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei Verkehrsbeschränkung

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßiger Arbeitsstätte) kann grundsätzlich die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden; dabei ist regelmäßig die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung auch eine Fährverbindung einzubeziehen. Für die Fährstrecke können dabei regelmäßig die tatsächlichen Kosten (öffentliches Verkehrsmittel) angesetzt werden.

Jetzt hat das Gericht seine Rechtsprechung zur Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung weiter präzisiert. Danach ist für die Entfernungspauschale die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf öffentlichen Straßen, "die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen", zugrunde zu legen; dabei sind z. B. auch mautpflichtige Straßen einzubeziehen. Unerheblich ist, ob die kürzeste Strecke mit dem benutzten Kraftfahrzeug überhaupt befahren werden darf. Im Streitfall durfte ein Arbeitnehmer einen als Kraftfahrstraße ausgeschilderten mautpflichtigen Straßentunnel nicht mit einem Moped (Höchstgeschwindigkeit unter 60 km/h) befahren; die vom Arbeitnehmer deshalb benutzte Umwegstrecke - ohne Maut und Fahrzeugbeschränkung - hat das Gericht nicht als offensichtlich verkehrsgünstiger angesehen.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass durch die Benutzung der kürzesten Strecke angefallene Mautgebühren - anders als z. B. Fährkosten - nicht neben der Entfernungspauschale angesetzt werden können, weil sie nicht für die Benutzung eines (öffentlichen) Verkehrsmittels entstanden sind.

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9. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Arbeitslohngrenze seit dem 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro monatlich angehoben worden. Im Zusammenhang mit diesen Minijobs hat der Arbeitgeber - neben einer pauschalen Lohnsteuer von 2 % - einen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % und einen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % (bei Beschäftigung in Privathaushalten jeweils 5 %) zu tragen.

Werden ab 2013 Minijobs neu begründet, müssen Arbeitnehmer künftig grundsätzlich einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,9 % (Privathaushalte: 13,9 %) leisten, allerdings kann sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss dem Arbeitgeber gegenüber erfolgen, der diesen Befreiungsantrag zu den Entgeltunterlagen nehmen muss und die Befreiung der Minijob-Zentrale meldet.

Zu beachten ist, dass die neue Regelung auch für vor 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gilt, wenn das Arbeitsentgelt seit dem 1. Januar 2013 auf mehr als 400 Euro, höchstens auf 450 Euro angehoben wurde und die bisherige Rentenversicherungsbefreiung weiter gelten soll. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten mit Ablauf des Monats vor der Erhöhung des Verdienstes bei der Minijob-Zentrale abzumelden und mit Beginn des folgenden Monats wieder anzumelden und dabei die Befreiungsmitteilung zu machen.

Ist in diesem Zusammenhang eine entsprechende Befreiungsmeldung vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale nicht erfolgt, braucht die Meldung nicht nachgeholt zu werden und es werden daraus keine nachteiligen Folgen gezogen: Der Arbeitnehmer bleibt von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn im Monat der Entgelterhöhung der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Zu beachten ist, dass für Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 wieder die gesetzliche Regelung gilt: Der Arbeitgeber muss die Befreiungsmitteilung innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Erklärung vom Arbeitnehmer der Minijob-Zentrale melden, da ansonsten die Befreiung nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber gilt.

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10. Ausgleichszahlungen bei Fahrzeugleasing umsatzsteuerfrei

Verträge im Zusammenhang mit dem Leasing von Kraftfahrzeugen enthalten regelmäßig Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen für den Fall, dass das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand an den Leasinggeber zurückgegeben wird. Der Leasingnehmer haftet somit für über normale Gebrauchsspuren hinausgehende Schäden am Fahrzeug (z. B. Blech- bzw. Lackschäden, Steinschläge) und hat dafür eine Minderwertentschädigung an den Leasinggeber zu zahlen.

Entgegen der bisherigen Praxis hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zahlungen eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug als Schadensersatz anzusehen und somit nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Steuerbefreiung der Ausgleichszahlungen für Schäden am Leasingfahrzeug wirkt sich insbesondere bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z. B. Ärzte, Heilberufler) vorteilhaft aus, da hier die Umsatzsteuer bislang eine wirtschaftliche Belastung darstellte; dies gilt auch für von der Umsatzsteuer befreite Kleinunternehmer und Privatpersonen.

Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung ab sofort an. Die Verwaltung weist aber darauf hin, dass dies nicht für den sog. Kilometerausgleich gilt, der z. B. anfällt, wenn das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit mehr Kilometer als vereinbart gefahren wurde; derartige Zahlungen sind als zusätzliches Entgelt umsatzsteuerpflichtig.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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