Sonderrundschreiben

Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung

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UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Inhaltsübersicht:
  1. Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung

1. Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung

I. Erbschaftsteuerrecht

1. Gesetzliche Grundlagen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz löst jeder unentgeltliche Erwerb eine Steuer aus. Bei einem Erwerb von Todes wegen fällt Erbschaftsteuer an, bei einem Erwerb unter Lebenden Schenkungsteuer. Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen.

Ob im jeweiligen Einzelfall eine Steuer anfällt und wenn ja, in welcher Höhe, hängt unter anderem vom Wohnsitz der Beteiligten, der verwandtschaftlichen Beziehung und dem Wert des übertragenen Vermögens ab:

a) Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)

Steuer fällt grundsätzlich nur an, wenn mindestens einer der Beteiligten, also Erbe und/oder Erblasser bzw. Beschenkter und/oder Schenker einen Wohnsitz in Deutschland hat, ein Zweitwohnsitz genügt.

b) Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG)

Jeder Erwerber hat einen bestimmten persönlichen Freibetrag. Überschreitet der Wert des Erwerbs diesen Betrag nicht, fällt keine Steuer an. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Freibetrag nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung steht. Deshalb müssen alle Erwerbe zwischen Übergeber und Erwerber innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.

Die Höhe des jeweiligen Freibetrages hängt von der Verwandtschaftsbeziehung der Beteiligten ab.

Nur der diesen Freibetrag jeweils übersteigende Wert ist zu versteuern.

Neben den genannten Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, unter anderem:

B1) Wird ein Ehegatte Erbe, steht diesem noch ein sog. Versorgungsfreibetrag von bis zu € 256.000 zu. Dieser reduziert sich jedoch abhängig vom Kapitalwert einer eventuellen Hinterbliebenenrente gegebenenfalls bis auf null.

B2) Zudem steht dem überlebenden Ehegatten, sofern er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, ein weiterer Freibetrag in Höhe des rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruches zu.

B3) Zudem bleibt selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Sofern der Erbe die Nachlassimmobilie zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, sondern selbst bewohnt, bleibt sie von der Erbschaftsteuer verschont. Dies gilt jedoch nur für die erbenden Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner vollumfänglich. Bei erbenden Kindern und Kindern verstorbener Kinder wird die Steuerbefreiung begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Darüber hinausgehende Wohnflächen müssen versteuert werden. Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum.

Eine lebzeitige Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum zwischen Ehegatten bleibt unabhängig von einer zehnjährigen Nutzungsdauer nach Übertragung steuerfrei.

B4) Auch Betriebsvermögen wird unter Umständen nur sehr gering, teilweise gar nicht besteuert. Der Erwerber hat hierbei verschiedene Optionen unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahl (§ 13a ErbStG):

1. Option: Verschonungsabschlag von 85 %,

2. Option: Nulloption.

c) Steuerklassen und Steuersätze

Soweit keine Steuerbefreiungen wirken, wenn also insbesondere die Freibeträge überstiegen sind, greifen Steuersätze, die sich nach den Steuerklassen richten.

II. Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung

Um die Erbschaftsteuerbelastung zu verringern oder ganz zu vermeiden, stehen vielfältige Möglichkeiten offen.

In bestimmten Fällen bietet es sich etwa an, schon lebzeitig Vermögen an die nächste oder auch übernächste Generation zu übertragen. Denn zum einen kann dadurch der persönliche Freibetrag unter Umständen öfter ausgeschöpft werden, da dieser alle 10 Jahre wieder neu zur Verfügung steht. Zum anderen können aber auch bei lebzeitigen Verfügungen Belastungen aufgenommen werden, die den Wert des übrigen Vermögens und damit die Steuerlast senken, wie etwa ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten des Übergebers.

Allerdings sollte bei jeglicher lebzeitiger Vermögensübertragung das Ziel Steuerersparnis nicht die entscheidende Motivation darstellen. Denn viel wichtiger als die Steuerersparnis für den Beschenkten ist die eigene Absicherung des Übergebenden. Nur wenn dieser auf einen Teil seines Vermögens verzichten kann, ohne dadurch selbst eingeschränkt oder nicht mehr optimal für das Alter abgesichert zu sein, sollte eine lebzeitige Vermögensübertragung aus Steuerersparnisgründen in Erwägung gezogen werden. Zudem ist oftmals eine lebzeitige Vermögensübertragung aus steuerlicher Sicht gar nicht nötig.

Denn auch durch geschickte Testamentsgestaltung kann in vielen Fällen Erbschaftsteuer vermieden werden. Neben weiteren unzähligen Möglichkeiten bietet es sich an, nicht nur eine Person zu bedenken, sondern zum Beispiel durch Vermächtnisanordnungen mehreren Personen etwas zukommen zu lassen, so dass auch deren persönlichen Freibeträge genutzt werden können. Insbesondere bietet sich eine solche Lösung auch bei Ehepaaren mit Kindern an. Das in diesem Fall häufig gewählte sog. „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehepartner zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und der Längerlebende von den Kindern beerbt wird, berücksichtigt diese Möglichkeit leider oftmals nicht, wodurch es zu unnötigen Steuerbelastungen kommt.

Hierzu ein Beispiel:

Die Ehepartner haben jeweils ein Vermögen von € 500.000 und gemeinsam zwei Kinder. Stirbt der erste Ehepartner und erbt aufgrund des klassischen Berliner Testamentes der überlebende Ehegatte zunächst alleine, fällt aufgrund des Freibetrages des Ehepartners von € 500.000 zunächst keine Erbschaftsteuer an. Doch beim Tod des länger lebenden Ehegatten erben die beiden Kinder von diesem jeweils € 500.000, so dass jedes Kind € 100.000 zu versteuern und somit Erbschaftsteuer in Höhe von € 11.000 zu zahlen hat.

Hier bietet es sich an, dass die Ehegatten im Testament Vermächtnisse anordnen, wonach die Kinder beim Tod des Erstversterbenden bereits jeweils € 100.000 erhalten. Dies ist aufgrund des Freibetrages der Kinder (je € 400.000 nach jedem Elternteil) steuerfrei. Zudem fällt beim Tod des länger lebenden Ehegatten auch keine Steuer an, da auch der Freibetrag der Kinder diesem gegenüber € 400.000 beträgt. Durch diese Gestaltung können somit € 22.000 Erbschaftsteuer gespart werden.

So bietet sich in fast jeder Lebens-, Vermögens- und Familiensituation die Möglichkeit, durch kluge Gestaltungen erheblich Steuern zu sparen und somit das Vermögen zu erhalten. Je früher damit begonnen wird, umso größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Doch selbst im hohen Alter lässt sich oftmals die Steuerlast erheblich reduzieren!

Da die Gestaltungsmöglichkeiten sind zahlreich und hängen vom Einzelfall ab und dürfen keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen, insbesondere bei Ketten- und Dreiecksschenkungen zur steueroptimalen Nutzung von Freibeträgen.

Wir arbeiten seit über 30 Jahren auf diesem Gebiet und halten hierüber regelmäßig Vorträge bei Kammern und Verbänden.

Für ein erstes Gespräch zur Gestaltung Erbfolge stehen wir Ihnen zur Verfügung, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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Fachberater für Internationales Steuerrecht


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