Mandanteninformationsbrief

Mai 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Mai 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Jury-Mitglied an der DHBW Lörrach
  3. Abgabe von verzehrfertigen Speisen an Verkaufsständen
  4. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  5. Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung abzugsfähig
  6. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
  7. Verlustrealisation durch Verkauf und (Wieder-)Erwerb von GmbH-Anteilen
  8. Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
  9. Kosten für „umgekehrte Familienheimfahrten“ bei doppelter Haushaltsführung
  10. Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen
  11. Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan
  12. Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel: Rückforderung von Steuervorteilen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten oder verkaufen? Umschichten! Der Normaltrader, und der steht hier im Mittelpunkt der Betrachtungen, also einer, der mit eigenem Geld arbeitet und nicht mit fremdem, bei dem er mit Verlusten nichts am Hut hat, schläft zunehmend unruhiger. Wo soll denn beispielsweise eine Siemens, die kurz vor hundert steht, noch hin? Nimmt man die Lupe aus der zittrigen Hand und schaut auf Makrogrößen, so liegt die inländische Inflation bei 2,4 %. Heizöl ist um 28 % gestiegen. Klar, dass Konflikte im Nahen Osten und in Nordafrika auf unser Portemonnaie durchschlagen. Ein Glück, dass der Euro so stabil ist, sonst wäre die Malaise noch größer. Man erinnert sich nach der Euphorie der letzten zwölf Monate auch noch ungern daran, dass der Aktienzyklus dem Konjunkturzyklus rund ein Jahr vorgelagert ist. Wenn man dann heute in der Zeitung liest, dass die deutsche Wirtschaft auf dem konjunkturellen Höhepunkt angelangt ist und diesen vielleicht schon überschritten hat und das Ganze noch bestätigt bekommt vom Ifo-Geschäftsklimaindex, der von seinem Rekordniveau im Vormonat von 111,1 auf nunmehr 110,4 gesunken ist, sollte man sich dieses Vorlaufs höflich erinnern.

Bestätigend gesunken ist auch der ZEW-Konjunkturindex, der seit Februar nunmehr rückläufig ist. Die Auftragsbücher sind voll, die stärksten Treiber der Konjunktur sind bekanntermaßen der Export und die Investition. Belastend wirken sich die Zinserhöhungen und die Probleme der PIGS aus. Die deutschen Banken haben 40 Mrd. Euro griechische Forderungen in ihren Bücher, im Wesentlichen im Anlagevermögen und nicht im Umlaufvermögen, denn dann würden sie den Stresstest nicht überleben, oder anders formuliert, der Stresstest ist Stuss. Griechenland wird an einer „Umschuldung“ nicht vorbeikommen, falls es in der Währungsunion bleibt und nicht abwerten kann. Die Ursache liegt in dem guten Wetter und der hohen Sonneneinstrahlung, die die Menschen stark belasten und mitnichten am von manchem unterstellen Müßiggang. Umschuldung heißt hier nicht Verlängerung der Laufzeiten sondern Beteiligung der Gläubiger, die per Saldo Geld verlieren werden, denn man wird schlussendlich Forderungen auf einen Stand abschreiben müssen, den Griechenland bedienen kann. Die Sanierungsverluste laufen also bei den systemrelevanten Geschäfts- und Zentralbanken auf, die sich zur Zeit noch den beschriebenen Buchungstricks bedienen können oder müssen um einen Verlustausweis zu vermeiden. Es ist abzusehen, dass die Verluste schlussendlich über das Steuersystem umgelegt werden müssen auf die, die nicht von der Sonneneinstrahlung benachteiligt sind und schlechteres Wetter haben. Die Weichen für weitere Inflation, die ja auch benötigt wird, um die Staatshaushalte zu sanieren, sind also gestellt.

Die Flucht in die Sachwerte kann beginnen. Eine galoppierende Inflation ist auf mittlere Sicht nicht zu erwarten. Auch in den USA liegt die Inflation bei fast null Habenzinsen bei rd. einem Prozent. Die EZB-Marke von zwei Prozent ist aber bereits um 0,6 % überschritten. Die Frage ist schlicht, in welche Sachwerte man fliehen soll. Die Rohstoffe dürften mit dem zu erwartenden Konjunkturrückgang auch mit nach Süden gehen. An Gold mag langfristig was dran sein, aber eine Korrektur steht an, auch wegen den steigenden Zinsen, denn irgendwann merkt jemand, dass Gold keine Zinsen abwirft und es doch wohl besser sein könnte, Gewinne mitzunehmen und in verzinsliches Vermögen umzusteigen. Immobilien gibt es genug, jetzt müssen erst mal wieder Mieter produziert werden. Jetzt in die neu aufgelegte 10-jährige Bundesanleihe einzusteigen bringt 3,28 %, aber die Inflationserwartungen sind gegeben. Für einen Gläubigen bringt die genannte Verzinsung nach Steuern noch 2,3 % und dieser Satz liegt unter der aktuellen Inflationsrate. Unternehmensanleihen bringen mehr, werden aber schlussendlich zu 100 zurückgezahlt, so dass man die höheren Zinsen mit den zu erwartenden Kursverlusten verrechnen muss.

Per Saldo dürfte aber die Inflation nach Steuern verdient werden. Die höheren Zinsen erhöhen die Finanzierungskosten der Unternehmen, so dass auch unter diesem Aspekt die Aktienkurse sinken werden. Zur Verlustbegrenzung sind also Kurzläufer angesagt. Die Festgeldzinsen steigen, decken aber noch nicht die Inflationsrate. Als Normstrategie sollte also gelten: Aktienanteil runter und auf Dividendenwerte umschichten, Kurzläufer und Cash aufbauen. Die letzten 10 % des möglichen DAX-Wachstums sollte man den Zockern überlassen und das Pulver für den nächsten Aufschwung lagern und trocken halten. Wichtig: Klaren Kopf bewahren. Halbierte sich doch vor wenigen Tagen der Kurs der Gazprom in Windeseile. Zu lesen war im Vorfeld, dass Aktionäre die geringen Ausschüttungen bemängeln. Der Finger lag also schon gekrümmt am Abzugshahn für die Verkaufsorder. Da der Kurs aber senkrecht nach unten gegangen war, dämmerte es nach einiger Zeit: Split 1:2. Hätte man Russisch gekonnt, wäre der Blutdruck normal geblieben. Die Episode zeigt aber die Risiken, wenn man in fremde Märkte geht, der Informationsfluss ist nicht gegeben. Geht man über Fonds in fremde Märkte, muss man das teuer bezahlen, so dass es sich nur in Fällen von sicherem Marktwachstum lohnt. Aber was ist heute schon sicher?

Ein paar schlüssige Börsenweisheiten sollte man wie immer beachten:

Nichts ist schlimmer als eine gute, aber falsche Nachricht.

Ein Börsianer kann so ziemlich alles verlieren, seine Erfahrung jedoch nicht.

Es gibt Anlageberater die Renditeziele garantieren, doch wer garantiert für die Anlageberater?

Sie können es sich aber leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

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2. Jury-Mitglied an der DHBW Lörrach

Herr StB Dr. Philipp Unkelbach war am 12. April zu Gast an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Lörrach. Die Semesterarbeit im Bereich Projektmanagement des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen bestand in der Ausarbeitung und Präsentation einer Gründungsidee. Die Studenten bewegten sich alle auf hohem Niveau, so dass die Jury durchgängig gute Ergebnisse verkünden durfte.

Wir bedanken uns bei Herrn Prof. Dr. Harald Nicolai und Herrn Prof. Dr. Schlatter für die Einladung.

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3. Abgabe von verzehrfertigen Speisen an Verkaufsständen

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken hängt davon ab, ob neben der Bereitstellung der Mahlzeiten damit zusammenhängende „Dienstleistungen“ angeboten werden. So unterliegen die Umsätze von Gaststätten oder Restaurants grundsätzlich einem Steuersatz von 19 %, weil zusätzliche Leistungen wie z. B. ein Kellnerservice mit Bedienung und Beratung sowie Verzehreinrichtungen (Tische, Stühle, Geschirr usw.) bereitgestellt werden. Dagegen unterliegt die Abgabe auch verzehrfertiger Speisen zum „Mitnehmen“ z. B. an Imbissständen, in Fleischereien oder Bäckereien regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Problematisch ist die Abgrenzung jedoch, wenn an solchen Verkaufsstätten auch Einrichtungen wie z. B. Verzehrtheken oder Stehtische zur Verfügung stehen, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Nach der bisherigen Praxis sind in diesen Fällen die Umsätze in begünstigte (Speisen zum Mitnehmen) und nichtbegünstigte (Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle) aufzuteilen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Urteil zu dieser Frage Stellung genommen und die steuerliche Beurteilung entschärft. Danach kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % grundsätzlich für alle Umsätze eines Imbissstandes usw. in Betracht, auch wenn Verzehreinrichtungen zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Bereitstellung lediglich behelfsmäßiger Vorrichtungen, d. h. einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, unschädlich ist. Das bedeutet, es handelt sich dann um „Lieferungen“ von (zubereiteten) Lebensmitteln, die insgesamt mit dem ermäßigten Satz von 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Zu beachten ist jedoch, dass das Bereithalten von Tischen und Stühlen zum Verzehr an Ort und Stelle dazu führen kann, dass die Dienstleistung in den Vordergrund tritt und der Umsatz mit dem normalen Steuersatz von 19 % abgerechnet werden muss.

Die umsatzsteuerliche Behandlung ist daher im Einzelfall zu prüfen. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung hierzu bleibt allerdings abzuwarten.  

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4. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer innerhalb der eigenen Wohnung (sog. häusliches Arbeitszimmer) sind steuerlich

  • unbegrenzt abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung darstellt,
  • in anderen Fällen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Finanzverwaltung hat ausführlich zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Anerkennung von Aufwendungen Stellung genommen. Bei der Voraussetzung „es steht kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, reicht es aus, wenn sich dies auf Teile der Tätigkeit bezieht. Die Finanzverwaltung nennt u. a. folgende Beispiele (für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers):

  • Einem Lehrer steht kein Schreibtisch für die Unterrichtsvorbereitung zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber bietet einem Orchester-Musiker keine Möglichkeit zu üben.
  • Ein angestellter EDV-Berater leistet Bereitschaftsdienst außerhalb der Bürozeiten.
  • Ein Bankangestellter muss außerhalb der üblichen Arbeitszeiten Büroarbeiten verrichten und kann in diesen Zeiten die Geschäftsräume nicht nutzen.

Die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn diese weniger als 10 % beträgt. Bei einer intensiveren privaten Mitbenutzung werden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch nicht anteilig berücksichtigt. In jedem Fall muss das Arbeitszimmer von den übrigen Räumen der Wohnung abgetrennt sein.

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5. Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung abzugsfähig

Krankheitskosten entstehen in der Regel zwangsläufig und können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen eine einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen (siehe § 33 EStG).

Bei Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenheim ist zu unterscheiden: Erfolgt die Unterbringung altersbedingt, ist ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich, weil diese als übliche Kosten der Lebensführung angesehen werden. Dagegen sind bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in einem Seniorenheim die Heimkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Für den Nachweis ist z. B. ein ärztliches Attest erforderlich; dabei muss es sich aber nicht um ein „amtsärztliches“ Attest handeln. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kommt es nicht darauf an, dass eine besondere Pflegebedürftigkeit gegeben ist; unerheblich ist auch, ob in den Abrechnungen des Seniorenheims Pflegekosten gesondert in Rechnung gestellt werden. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung sind die Gesamtaufwendungen allerdings um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen.

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6. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Seit 2002 sind auch elektronisch erstellte Unterlagen aufzubewahren. Die Finanzverwaltung hat die Anforderungen für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften zusammengefasst. Für die mit Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erzeugten digitalen Buchhaltungsunterlagen gilt eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht. In dieser Zeit müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit diesen Geräten erzeugter Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts unveränderbar und vollständig in digitaler Form vorliegen und jederzeit auch elektronisch auswertbar sein. Das Vorhalten ausschließlich in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die Aufbewahrungspflicht erfasst auch die zu den Geräten gehörenden Organisationsunterlagen, wie z. B. Bedienungsanleitung und Anweisungen zum Programmieren der Geräte. Außerdem sind die konkreten Einsatzorte (bzw. Fahrzeuge) und -zeiträume dieser Geräte zu protokollieren, die Protokolle müssen ebenfalls aufbewahrt werden. Für das Taxigewerbe gelten darüber hinaus besondere Vorgaben, durch die die Finanzverwaltung die Kontrolle der Bargeschäfte verbessern will.

Soweit die Geräte bauartbedingt die Anforderungen – z. B. die elektronische Auswertbarkeit der Daten – nicht oder nur teilweise erfüllen, dürfen sie längstens bis zum 31. Dezember 2016 weiterbenutzt werden. Die Finanzverwaltung verlangt aber, dass technisch mögliche Soft- und Hardwareanpassungen durchgeführt werden, um die Anforderungen zu erfüllen. Viele Gerätehersteller bieten entsprechende Update- bzw. Upgrademöglichkeiten auf ihren Internetseiten an, was von der Finanzverwaltung sicherlich auch überprüft wird.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Installation von Verbesserungen bzw. bei der Reparatur der Geräte die „alten“ Daten nicht verloren gehen dürfen; regelmäßige Datensicherung ist zu empfehlen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte das Finanzamt Hinzuschätzungen vornehmen.

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7. Verlustrealisation durch Verkauf und (Wieder-)Erwerb von GmbH-Anteilen

Werden GmbH-Anteile im Privatvermögen gehalten, wirken sich Verluste der GmbH steuerlich auch dann beim Gesellschafter nicht aus, wenn sich dadurch der Wert der GmbH-Anteile mindert. Eine Berücksichtigung beim Gesellschafter erfolgt regelmäßig erst im Fall der Veräußerung, weil dann ein ausgleichsfähiger Veräußerungsverlust erzielt wird. Im Übrigen bleiben die Verluste nur zur späteren Verrechnung mit etwaigen Gewinnen auf der Ebene der GmbH vortragsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat nun eine Verlustverrechnung beim Gesellschafter auch vor der endgültigen Trennung von der GmbH-Beteiligung zugelassen: der ringweise Verkauf und Kauf von Anteilen zwischen den Gesellschaftern. Verkauft ein Gesellschafter seine Beteiligung (mit Verlust) an einen anderen Gesellschafter und erwirbt von einem weiteren Gesellschafter in gleicher Höhe wieder Anteile an der GmbH, so ist nach Auffassung des Gerichts darin kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu sehen; der Veräußerungsverlust kann im Rahmen des § 17 EStG mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der reine Tausch von GmbH-Anteilen zwischen zwei Gesellschaftern zur Realisation von Verlusten nicht anerkannt werden würde.

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8. Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Grundsätzlich können auch Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an privaten – existenznotwendigen – Gegenständen, z. B. an einer eigengenutzten Wohnung, steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Beschädigungen durch ein unabwendbares und außergewöhnliches Ereignis eingetreten sind. Dies kann z. B. eine Naturkatastrophe (Hochwasser) oder auch eine „private“ Katastrophe wie ein Wohnungsbrand sein. Berücksichtigt werden können die entstandenen Kosten (nach Abzug einer eventuellen Versicherungsentschädigung), soweit diese eine zumutbare Belastung übersteigen (siehe § 33 EStG).

Die Beseitigung von Baumängeln an der eigenen Wohnung ist bislang von der Rechtsprechung nicht als katastrophenähnliches Ereignis angesehen worden, weil derartige Schäden regelmäßig nicht „außergewöhnlich“ sind.

Ein Finanzgericht hat jetzt allerdings entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm in der eigengenutzten Wohnung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm eine private Katastrophe dar, die eher mit einem Wohnungsbrand vergleichbar ist als mit herkömmlichen Baumängeln. Es handele sich hierbei um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand haben wird.

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9. Kosten für „umgekehrte Familienheimfahrten“ bei doppelter Haushaltsführung

Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer aus beruflichen Gründen eingerichteten doppelten Haushaltsführung entstehen, können regelmäßig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu gehören neben den (Miet-)Kosten für die Wohnung und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate auch Kosten in Höhe der Entfernungspauschale für eine wöchentliche Heimfahrt an den Familienwohnsitz.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass aber dann keine Werbungskosten vorliegen, wenn – statt der wöchentlichen Familienheimfahrt des Arbeitnehmers – der am Familienhausstand lebende Ehegatte seinen Ehepartner am Beschäftigungsort besucht. Diese Reisekosten können nach Auffassung des Gerichts weder als „Familienheimfahrten“ noch als sonstige Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese Fahrten privat und nicht beruflich veranlasst sind. Die Regelung, wonach nur die Heimfahrten des Arbeitnehmers vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt steuerlich anerkannt werden und nicht die Wochenendbesuchsfahrten seines Ehegatten, verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

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10. Vorsteuerabzug bei Betriebsausflügen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsausflügen sind als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung betragen. Diese Grenze gilt auch für die Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze die Zuwendungen als unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG mit dem Steuersatz von 19 % der Umsatzsteuer unterliegen; damit wird ein vom Arbeitgeber vorgenommener Vorsteuerabzug neutralisiert. Betragen die Ausgaben pro Arbeitnehmer jedoch höchstens 110 Euro, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um „Aufmerksamkeiten“, für die keine Umsatzsteuer anfällt.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine derartige unentgeltliche Wertabgabe verwendet. Das Gericht geht davon aus, dass in diesem Fall die Eingangsleistung gar nicht für das Unternehmen bezogen wird, sondern für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer. Übersteigen die Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung die steuerliche Grenze, erfolgt somit keine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungsbezügen bleibt aber wie bisher zulässig, wenn die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird.

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11. Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan

Wie die Finanzverwaltung mitteilt, tritt für Spenden zugunsten der Opfer der Katastrophe in Japan ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft. Danach gilt für Spenden, die auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV). Als Nachweis für die steuerliche Anerkennung derartiger Spenden ist ohne betragsmäßige Beschränkung der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking ausreichend.

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12. Körperschaftsteuerliche Sanierungsklausel: Rückforderung von Steuervorteilen

Die Geltendmachung von noch nicht genutzten Verlustvorträgen einer Kapitalgesellschaft durch einen Erwerber ist gesetzlich eingeschränkt. Werden mehr als 25 % der Anteile übernommen, ist ein Abzug teilweise, bei mehr als 50 % in voller Höhe ausgeschlossen. Seit 2008 besteht eine Ausnahme für Gesellschaften, die mit dem Ziel der Sanierung übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in diesen Fällen eine Verlustverrechnung mit zukünftigen Gewinnen möglich.

Die EU-Kommission hat diese sog. Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe eingestuft und die deutsche Finanzverwaltung aufgefordert, die bereits gewährten Steuervorteile zurückzufordern. Begründet wird dies mit einem Wettbewerbsvorteil zugunsten angeschlagener deutscher Unternehmen und ihrer Käufer. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof einzureichen. Allerdings hat dies keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits gewährte Steuervorteile zunächst zurückgezahlt werden müssen; der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Ab 2011 soll die Regelung aufgehoben werden.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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