Mandanteninformationsbrief

August 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten
  4. Steuerrechtliche Änderungen
  5. "Übliche" Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht begünstigt
  6. Kaufpreiserstattung wegen verdeckter Baumängel mindert nicht den Werbungskostenabzug
  7. Verbesserung der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge
  8. Keine Steuerhinterziehung bei Berücksichtigung eines fehlerhaft festgestellten Verlustabzugs
  9. Steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte
  10. Übertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Der exportorientierte Mittelstand bekommt die Schwäche der europäischen Auslandsmärkte zu spüren. Wie lange die Erholung noch andauert ist zweifelhaft und in der Zwischenzeit wird die Staatsverschuldung trotz anderer Bekundungen weiter hochgefahren, auch Dank der niedrigen Zinsen. Eine weitere Niedrigzinspolitik wird hier und in den USA weiter versprochen, wo bei die USA an einer Zinserhöhung näher dran sind als wir, wenngleich die Arbeitsmarkterholung dort weiter stockt. Asmussen von der EZB schätzt den Zeitraum der wirtschaftlichen Erholung auf 10 Jahre, was zu denken geben sollte aber eingedenk der Jugendarbeitslosigkeit in den Südländern nachvollziehbar ist. Die Befeuerung der Produktion durch die Auslandsmärkte dürfte daher auch in Zukunft schwach sein, auch aus den Emerging Markets. Der Anleger bekommt über die von den Zentralbanken gesteuerten niedrigen Zinsen seinen Beitrag an der Sanierung der EG-Länder zu spüren, die Kapitalmitteilungen der Lebensversicherungen sinken und die Lebenshaltungskosten steigen und liegen weit über dem Realzins. Der Realgütertransfer in die Sanierungsländer spiegelt sich in der Finanzwelt nieder. Für die Anleger also nichts Gutes. Klar, dass höhere Zinsen auch ein Ausdruck des höheren Risikos sind, das eingegangen werden muss, um zumindest Steuern und Inflation glatt zu stellen. Um eine 4 vor dem Komma bei den Unternehmensanleihen zu erzielen, sind Klimmzüge notwendig, mehr als ein Rating von B + gibt der Markt nicht her. Achtung: Viele Emittenten machen zunehmen von ihrem ausbedungenen Sonderkündigungsrecht Gebrauch, so dass die in Aussicht gestellte Rendite schlussendlich nicht erzielt wird. Mal ansehen: Kabel Deutschland und Schaeffler haben für größere Abschnitte Anleihen auf dem Markt ohne dieses Sonderkündigungsrecht. Ansonsten verbleibt es bei der Aktie, die über einen erheblichen Renditeabstand zur Anleihe verfügt. Klar, die Kurse sind durch die fehlenden Alternativen und die Geldpolitik getrieben, das KGV bewegt sich für den DAX aber noch in einem vernünftigen langfristig Durchschnitt, aber das G steht für Gewinn und der muss kommen trotz des negativen ober gezeichneten Umfeldes. Die Kurse in Deutschland dürften auf Sicht weiter steigen, insbesondere wenn sich die Risikoaversion der Deutschen mindert, ansonsten hängen wir weiter an den US-Börsen, aber auch hier dürfte es auf Sicht weiter nach oben gehen, da dort die öffentlichen Anleihekäufe weiter gehen. Man kann also auf Indexfonds setzen oder auf Einzeltitel. Die hier regelmäßig erwähnten Titel von Allianz, Post und LPKF sind gut gelaufen und dürften weiter gut laufen, da die Geschäftsmodelle schlüssig sind und auch die Analysten diese Werte vorne haben. LPKF könnte einen Rücksetzer vertragen, ist aber gut aufgestellt und keine Eintagsfliege des ehem. Neuen Marktes. Die Post ist innovativ, was deren Einstieg in den Lebensmittelmarkt dokumentiert. Allianz ist gut bewertet: KGV von 9 und Dividendenrendite von 4,3 % können sich sehen lassen. Aber auch andere bisher vernachlässigte Titel kommen in Frage. UBS hat gute Quartalszahlen und verdient wieder Geld, trotz nicht enden wollender Abarbeitung von Altlasten. Beachten Sie bitte, dass ihr Depot zu ihrem Vermögensaufbau passen muss und nicht zu den Renditezielen Ihrer Bank oder den Umsatzzielen ihres Bankberaters, individuelle und neutrale Anlageberatung ist gefragter denn je.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten, diesmal vom Altmeister Kostolany persönlich:

  • Inflation ist wie Nikotin oder Alkohol. In kleinem Maße stimulierend, man darf nur kein Kettenraucher werden oder Alkoholiker.
  • Verwenden Sie auf den Aktienkauf ebensoviel Zeit wie auf den Kauf eines Gebrauchtwagens!
  • Wenn die Börsenspekulation leicht wäre, gäbe es keine Bergarbeiter, Holzfäller und andere Schwerarbeiter. Jeder wäre Spekulant.

Haben Sie Zinsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

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2. Unkelbach intern:

Über unsere Arbeit und die handelnden Personen wird regelmäßig in der Fachpresse berichtet. Das Fachblatt für Steuerberater, das SteuerberaterMAGAZIN stellte uns in den Ausgaben für Mai und Juni 2013 wie folgt vor.

Die Artikel können Sie hier online lesen:

http://www.nwb-datenbank.de/unkelbach-treuhand-gmbh-MUT-ZUM-RISIKO

http://www.nwb-datenbank.de/unkelbach-treuhand-gmbh-STEUERBEIRAT

 

Rückblick: Stufen zum Erfolg 2013

Teilweise sind Schüler nicht ausreichend auf die Anforderungen in der Wirtschaft vorbereitet. Dieses Know-how jenseits der schulischen Fächer vermitteln die Wirtschaftsjunioren Freiburg ehrenamtlich den Schülern der 8. Klassen in dem Projekt "Stufen zum Erfolg".

In regelmäßigen Workshops an Schulen in Freiburg und der Region erfahren die Schüler hautnah und authentisch, was in der Wirtschaft von ihnen erwartet wird und werden fit für Beruf und Bewerbung gemacht. Herr Dr. Philipp Unkelbach besuchte zusammen mit Frau Allert an mehreren Terminen die Klasse 8b der Vigeliusschule II in Freiburg.

Bewerbungsknigge, Bewerbungstraining und ein Assessment-Center sind die Inhalte der ersten drei Stufen, die an drei Vormittagen vermittelt werden. Die vierte Stufe ist als Projektarbeit der teilnehmenden Klassen konzipiert, in der die Schüler eine Präsentation (Film, Sketch, Theaterstück oder ähnliches) zum Thema Bewerbung entwickeln und auf einer gemeinsamen Abschlussveranstaltung allen Klassen und Schulen vorstellen.

Insgesamt nahmen in 2013 ca. 280 Schüler aus acht Schulen und 14 Klassen teil, um fit für die anstehenden Bewerbungen zu werden und ihre Chancen zu verbessern, einen Ausbildungsplatz zu bekommen.

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3. Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt. Das Gericht fordert eine sofortige rückwirkende Gesetzesänderung mit Wirkung vom 1. August 2001.

Inzwischen wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Lebenspartner bzw. Lebenspartnerschaften einkommensteuerlich vollständig den Ehegatten gleichgestellt sind. Damit kommt für Lebenspartner insbesondere das Splittingverfahren in Betracht. Dies gilt ab sofort für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Aber auch alle sonstigen einkommensteuerlichen Regelungen, die Eheleute betreffen, wie z. B. bei (Miet-) Verträgen mit Angehörigen, Vereinbarungen von Grundstücksgemeinschaften, Zahlungen auf Oder-Konten usw. wären danach jetzt auch auf Lebenspartner anzuwenden.

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4. Steuerrechtliche Änderungen

Im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind u. a. auch folgende steuerliche Änderungen beschlossen worden:

. Durch Übertragung von Barvermögen usw. z. B. auf eine GmbH konnte die Erbschaftsteuer erheblich, zum Teil auf null, reduziert werden (sog. Cash-GmbH-Modell). Dies wird künftig regelmäßig einge-schränkt, indem Geldvermögen, Geschäftsguthaben, Geldforderungen usw. - nach Abzug der Schulden - als "schädliches" Verwaltungsvermögen behandelt wird, soweit dessen Wert 20 % des Werts des gesamten Betriebsvermögens übersteigt. Anzuwenden ist diese Regelung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 entsteht (siehe § 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG n. F.).

. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess - unabhängig vom Prozessgegenstand - grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird.

. Nunmehr wird gesetzlich geregelt, dass - entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis - derartige Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren (§ 33 Abs. 2 letzter Satz EStG n. F.); für "normale" Prozesse kommt somit eine steuerliche Geltendmachung nicht in Betracht. Dies gilt erstmals für 2013.

. Bislang kann die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Übereignung von Personalcomputern an Arbeitnehmer pauschal mit 25 % berechnet werden. Diese Regelung gilt ab 2013 allgemein für alle "Datenverarbeitungsgeräte"; damit werden z. B. auch Smartphones und Tablets einbezogen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG n. F.).

. Die grundsätzliche Geltungsdauer eines Lohnsteuerfreibetrags (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung) beträgt künftig 2 Jahre. Ändern sich die Verhältnisse zugunsten des Arbeitnehmers, kann eine Anpassung des Freibetrags innerhalb dieser Frist beantragt werden; dagegen muss bei einer Änderung zuungunsten des Arbeitnehmers dies dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden (§ 39a Abs. 1 Sätze 2 ff. EStG n. F.). Diese Regelung soll voraussichtlich aber erst ab 2015 gelten; der genaue Zeitpunkt soll noch durch die Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Bis dahin gilt weiterhin die einjährige Geltungsdauer des Freibetrags.

. Die auf europarechtliche Vorgaben zurückgehenden Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer - insbesondere die neuen Anforderungen an die Rechnungserteilung - sind sofort anzuwenden:

Rechnet der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftverfahren ab, muss das Wort "Gutschrift" auf der Rechnung angegeben sein (neuer § 14 Abs. 6 Nr. 10 UStG).

In den Fällen des § 13b UStG, in denen ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen eines ausländischen Unternehmers schuldet, gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung jetzt die Vorschriften des Heimatmitgliedstaats des ausländischen Unternehmers; wird im Gutschriftverfahren abgerechnet, gelten wie bisher die deutschen Regelungen (neuer § 14 Abs. 7 UStG). Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, muss die Rechnung den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten; das gilt auch für sonstige Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung ausstellen.

Bei Anwendung der Sonderregelungen nach §§ 25 und 25a UStG sind die Rechnungen in Abhängigkeit von den ausgeführten Umsätzen um die Angaben "Sonderregelung für Reisebüros", "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung" zu ergänzen.


5. "Übliche" Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht begünstigt

Außerordentliche Einkünfte werden mit einem besonderen Tarif besteuert. Dadurch sollen Nachteile aufgrund der Steuerprogression ausgeglichen werden, wenn sich der Zufluss von Einnahmen als "Zusammenballung" von in mehreren Jahren wirtschaftlich entstandenen Einkünften darstellt. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören daher auch Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Das können z. B. Zahlungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums oder Nachzahlungen für eine mehrjährige Tätigkeit als Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein.

Nicht zu den außerordentlichen Einkünften gehören dagegen Vergütungen, die ein selbständig Tätiger im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit erhält, selbst wenn er dafür mehrere Jahre tätig gewesen ist. Der Bundesfinanzhof hat daher die Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte bei einem Rechtsanwalt abgelehnt, der ein größeres Honorar nach Abschluss eines über mehrere Jahre laufenden Gerichtsverfahrens erhielt. Unerheblich war für das Gericht, dass dieses Honorar im Verhältnis zum gesamten Ertrag erheblich war (im Streitfall 54.500 Euro Einmalhonorar bei im Übrigen nur 7.500 Euro Gewinn). Etwas anderes kann nur bei einer abgrenzbaren mehrjährigen Sondertätigkeit, die nicht zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb gehört, gelten.


6. Kaufpreiserstattung wegen verdeckter Baumängel mindert nicht den Werbungskostenabzug

Werden nach dem Erwerb einer vermieteten Immobilie Baumängel festgestellt und diese beseitigt, so sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Schäden beim Verkäufer geltend gemacht werden und zu einer entsprechenden Teilerstattung des Kaufpreises führen. Die Erstattung mindert die Anschaffungskosten des Gebäudes - und damit die Abschreibungen -, nicht aber die abzugsfähigen Werbungskosten.

Eine Auswirkung auf die sofort abzugsfähigen Werbungskosten kann sich aber ergeben, wenn die Aufwendungen - zusammen mit Renovierungs- und ähnlichen Kosten - im Verhältnis zum Kaufpreis besonders hoch sind. Übersteigen nämlich die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer) in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sind diese insgesamt nicht als Werbungskosten abzuziehen, sondern erhöhen als sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten lediglich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Beispiel:

In Variante a) mindert die Erstattung in Höhe von 30 T€ die maßgeblichen Anschaffungskosten, während unter b) eine Verrechnung mit den Werbungskosten erfolgt.

Anschaffungskosten Gebäude

 

15 %-Grenze

 

Baumängelbeseitigung

 

Grenze für weitere sofort abziehbare Instandhaltungsaufwendungen

   

300 T€
45 T€
-
45 T€
./. 30 T€
a) 270 T€
40,5 T€
30 T€
10,5 T€
b) 300 T€
45 T€
(30 T€ ./. 30 T€)
45 T€

In Grenzfällen könnte es daher vorteilhaft sein, dass eine Zahlung des Verkäufers wegen Baumängeln von den Werbungskosten (statt von den Anschaffungskosten) abgezogen wird, damit wenigstens die übrigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen unterhalb der 15 %-Grenze bleiben und damit sofort als Werbungskosten abgezogen werden können.

Dieser Handhabung hat aber ein Finanzgericht widersprochen. Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde, sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten und ggf. durch Einspruch angefochten werden.

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7. Verbesserung der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge

Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz können insbesondere Beiträge zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit in größerem Umfang als bisher geltend gemacht werden. Beiträge zu privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen sind ab 2013 zusammen mit anderen Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Abzugshöchstbetrages bis zur Höhe von 20.000 Euro (Ehegatten: 40.000 Euro) als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsvertrag nur die Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zum 67. Lebensjahr eingetreten ist. Wie bei den sog. Basis-Rentenversicherungen auch, dürfen die Ansprüche nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sein.

Daneben ist eine verbesserte Berücksichtigungsmöglichkeit von Beiträgen zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen von privaten Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente) geschaffen worden.

Des Weiteren haben sich Änderungen bei der sog. Eigenheimrente ergeben: Die Kapitalentnahme in der Ansparphase sowie das Besteuerungsverfahren des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase sind verbessert worden.

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8. Keine Steuerhinterziehung bei Berücksichtigung eines fehlerhaft festgestellten Verlustabzugs

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn z. B. den Finanzbehörden über steuerlich relevante Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern oder der Erlangung anderer Steuervorteile kommt; bereits der Versuch ist strafbar.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben wurde, das Finanzamt jedoch infolge eines Eingabefehlers anstatt eines Gewinns einen Verlust feststellt und der Steuerpflichtige die Behörde nicht auf diesen Fehler zu seinen Gunsten hinweist. Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung habe der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt; weitere Erklärungs- oder Hinweispflichten bestünden nicht. Auch wenn im Folgejahr der so (fälschlicherweise) festgestellte Verlustvortrag in Anspruch genommen wird, ist darin keine Steuerhinterziehung zu sehen. Es wurden weder falsche Angaben gemacht noch steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen, denn dem Finanzamt lagen alle Informationen vor.

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9. Steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets beträchtliche Schäden entstanden. Die Finanzverwaltung hat zur Unterstützung der Betroffenen verschiedene steuerliche Erleich-terungen vorgesehen. Danach gilt insbesondere Folgendes:

. Wendet ein Unternehmer bzw. ein Unternehmen an einen unmittelbar vom Hochwasser betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen ohne Berücksichtigung der "Geschenkegrenze" von 35 Euro in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entsprechendes gilt für Sachleistungen (nicht aber für Bargeld) an andere durch das Hochwasser geschädigte Betriebe.

Die Empfänger haben die Zuwendungen (mit dem gemeinen Wert) als Betriebseinnahme zu versteuern.

. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer können regelmäßig ohne weitere besondere Voraussetzungen auch über die Grenze von 600 Euro hinaus steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Zinszuschüsse bzw. Zinsvorteile für Darlehen an Arbeitnehmer zur Beseitigung von Hochwasserschäden bleiben während der gesamten Laufzeit des Darlehens steuerfrei, wenn das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Entsprechende Angaben sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an betroffene Kollegen oder zugunsten einer Spende des Arbeitgebers an eine empfangsberechtigte (gemeinnützige) Institution auf Teile des Arbeitslohns, bleiben diese Lohnteile steuerfrei.

. Für Spenden auf Sonderkonten gilt die "Katastrophenregelung", d. h. auch für Zuwendungen über 200 Euro reicht der Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug bzw. der PC-Ausdruck bei Onlinebanking als Nachweis aus (sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis). Für Spenden bis zum 20. Juni 2013 gilt dies auch, wenn auf andere Konten des Empfängers geleistet wurde.

. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an der selbstgenutzten Wohnung bzw. für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können auch dann im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden, wenn keine Versicherung gegen Hochwasser abgeschlossen wurde.

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10. Übertragung von Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen usw. ab September 2013 nur noch mit Zertifikat

Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2013 Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung mit Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie Zusammenfassende Meldungen nur noch mit Authentifizierung an die Finanzverwaltung übermittelt werden können. Die Finanzverwaltung akzeptiert noch für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2013 die Übermittlung ohne Authentifizierung. Die ab dem 1. September 2013 zur Übermittlung zwingend benötigte Authentifizierung kann - soweit noch nicht erfolgt - z. B. mithilfe eines elektronischen Zertifikats vorgenommen werden, das im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal kostenlos erhältlich ist.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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