Mandanteninformationsbrief Juni 2012 | | |||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Allianz/Mittelstand vs. Facebook: Allianz hat gerade ein KGV von knapp 7 und eine Dividendenrendite von gut 6 %, im Mittelstand wird eine Eigenkapitalrendite von 25 % erwartet, was einem KGV von 4 entspricht, auch erwirtschaftet und ein Teil hiervon ausgeschüttet. Facebook hat bei Emission ein KGV von gut 110, Gewinnausschüttungen erfolgen, wenn überhaupt, irgendwann. Facebook startete mit 38 $ und säuft langsam ab, heute liegt der Kurs bei 31 $ mit eindeutiger Tendenz nach Süden. Zeitgenossen erinnern sich genüsslich oder mit Schrecken an die Dotcom-Blase von Anfang 2000. Offensichtlich sind Facebook-Aktien nichts für ein Normalo-Depot und auch nicht geeignet, Ruhe ins Depot zu bringen, denn der Anleger fürchtet zu Recht, dass Sparer zugunsten der Schuldner leiden werden. Womit wir in Europa wären. Vorweg aber zum basierenden politischen Demokratieproblem. Der Liberalismus verspricht nichts, sondern legt das Schicksal des Einzelnen in dessen Hände. Der Sozialismus nimmt dem Einzelnen alle Sorgen und verspricht ihm Wohlstand ohne individuelles Arbeitsleid. Klar, dass die Liberalen bei den Wahlen ein Problem haben und klar, dass Hollande sich gegen Sarkozy durchgesetzt hat, Kraft vs. Röttgen ist ein Sonderfall. Setzen die Liberalen auf die Primärverteilung, setzen die Sozialisten auf x Umverteilungen. Griechenland ist ein Paradebeispiel: Auf der einen Seite wollen 70 % der Bevölkerung im Euro bleiben, gleichzeitig gewinnen die Ultralinken an Zulauf, so dass der Euroaustritt immer näher kommt. Klar, dass es eine Parallelwährung geben wird. Das wird der Euro sein. Es wird doch kein Öllieferant die neue Drachme in Zahlung nehmen. Klar ist auch, dass nach den Abschreibungen der deutschen Forderungen über 80 Mrd. € weiter Geld nach Athen fließt. Lässt man Griechenland absaufen, bricht die öffentliche Ordnung zusammen und es wird eine Fluchtwelle einsetzen, so dass wir auch bei dieser Konstellation zahlen. Bei den Eurobonds zeigt sich auch ein Nachgeben von Merkel. Man will über diese europäische „Infrastrukturprojekte“ finanzieren. Merkel und Hollande wollen gemeinsam nicht nur sparen, sondern auch die Wirtschaft beleben. Der liberale Merkel-Ansatz setzt, an der unbequemen Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit durch Abbau entsprechender Hindernisse analog Schröders erfolgreicher Agenda 2010 an, Schröder wurde und Merkel wird im nächsten Jahr abgewählt. Hollande will die Krise mit mehr Geld bekämpfen und gleichzeitig mehr sparen. Wie das gehen soll ist unklar, aber die versprochenen Wahlgeschenke müssen geliefert werden. Der vorzeitige Abzug aus Afghanistan lässt die geforderte Solidarität grüßen. Das alles ist kein gutes Umfeld für den Kapitalmarkt. Mit der Gelddruckpolitik der EZB kann es sich der Bund aktuell leisten, Geld zum Nullzins aufzunehmen. Über unsere Lebensversicherungen werden wir die Zeche mitzahlen. Der Anleger sollte zunächst im Geld bleiben. Wie Spanien und Portugal zeigen, werden die Zinsen steigen. Steigen die Zinsen, sinken die Aktien und auch die Bonds. Die Griechenlandwahlen sollte man abwarten und auch die französischen Parlamentswahlen. Die europäischen Aktien dürften auf Sicht nach unten gehen. Den Dollar kann man zum Jahresende mit anderen bei 1,10 sehen. Kann man bis August nicht warten, bieten sich Dollar-Unternehmensanleihen an wie von Alcoa oder Bank of America, die bei 4 Jahren rd. 4 % plus eventuelle Währungsgewinne bringen, wenn man heute bei 1,26 einsteigt und zum Jahresende bei den 1,10 wieder aussteigt. Ansonsten bieten deutsche Aktien bereits gute Chancen, Allianz wurde genannt und auch der weniger schwankungsanfällige Rückversicherer Münchener Rück, Buffets Liebling, ist für ein Normalo-Depot hoch interessant: KGV unter 7 und Dividendenrendite über 6, was will man mehr? Wie immer am Schluss ein paar kritische Börsenweisheiten, diesmal von Altmeister Kostolany persönlich: „Ich empfehle meinen Lesern nicht nur, nicht an dem Treiben am Neuen Markt teilzunehmen. Nein, ich verbiete es ihnen. Alles wird mit einem fürchterlichen Krach enden." Ob er hiermit schon Facebook meinte? „Es gibt alte Piloten und es gibt kühne Piloten, aber es gibt keine alten, kühnen Piloten.“ Mit den alten Piloten meinte er wohl den Normalo-Anleger. „Gewinnen kann man, verlieren kann man, aber zurückgewinnen: unmöglich.“ Oder schlichter: Was weg ist, ist weg. Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 2. Unkelbach intern: Qualitätssicherungssystem durch Berufsaufsicht erfolgreich geprüft Unser Qualitätssicherungssystem wurde gem. § 57 a WPO einer regelmäßigen Prüfung durch die Wirtschaftsprüferkammer unterzogen. Prüfungsfelder sind die Organisation der Praxis und die Durchführung von einzelnen Aufträgen. Bei der Organisation der Praxis sind Prüfungsschwerpunkte die Unabhängigkeit der Praxis, die Planung der Aufträge, die Qualifikation und Weiterbildung der Mitarbeiter sowie die fachliche Überwachung der Mitarbeiter. Bei der Prüfung der Durchführung einzelner Aufträge sind Prüfungsschwerpunkte die Prüfungsplanung, die Überwachung des Prüfungsablaufs, die Einholung von fachlichem Rat bei Zweifelsfragen, die Durchsicht der Prüfungsergebnisse sowie die Nachschau von abgeschlossenen Aufträgen. Ohne die Teilnahme an der sehr aufwendigen und mehrstufigen Prüfung dürfen Wirtschaftsprüfer keine Jahresabschlussprüfung durchführen. Nur rd. 70 % der Wirtschaftsprüfer und nur rd. 21 % der vereidigten Buchprüfer haben an dem System der Qualitätskontrolle erfolgreich teilgenommen und können somit die Jahresabschlussprüfung überhaupt durchführen. Die zeit- und kostenintensive Prüfung ist für uns eine Bestätigung unserer auf Qualität und Unabhängigkeit ausgerichteten beruflichen Tätigkeit und gibt unseren Mandaten die Sicherheit, auf höchstem Niveau neutral beraten zu werden. 3. Schenkungsteuer bei Oder-Konten von Ehegatten? Für Bankkonten eines Ehegatten wird dem anderen Ehegatten häufig eine Kontovollmacht und damit eine Verfügungsberechtigung über das Konto erteilt. Ein ähnliches Ziel wird erreicht, wenn ein Konto als sog. Oder-Konto eingerichtet ist. Anders als beim Einzelkonto mit Kontovollmacht handelt es sich dabei aber um ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten; ein Guthaben auf diesem Konto steht daher im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Es stellt sich somit die Frage, ob Gutschriften aus dem Vermögen eines Ehegatten insoweit – also zur Hälfte – als Schenkung an den anderen Ehegatten anzusehen sind mit der Folge, dass ggf. Schenkungsteuer anfällt. Dazu hat nun der Bundesfinanzhof Stellung genommen. Im Streitfall wurden dem Oder-Konto von Ehegatten mehr als 2 Mio. Euro aus Beteiligungsverkäufen des Ehemannes gutgeschrieben; das Finanzamt nahm hinsichtlich der Hälfte eine steuerliche Schenkung zugunsten der Ehefrau an. Das Gericht hat nicht endgültig entschieden, aber Folgendes ausgeführt: Entscheidend ist, wie der Ehegatte über das Kontoguthaben tatsächlich verfügt hat. Wenn er häufiger Teile davon für den Erwerb eigenen Vermögens (z. B. zum Grundstückserwerb) verwendet, sei dies ein Indiz dafür, dass der Ehegatte rechtlich frei zur Hälfte über das Guthaben verfügen könne und insoweit eine unentgeltliche Zuwendung vorliege. Als Indiz unberücksichtigt bleiben laufende Überweisungen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, da diese nicht dem Aufbau eigenen Vermögens dienen. Setzt der Ehegatte dagegen nur im Einzelfall das Kontoguthaben zur Schaffung eigenen Vermögens ein, spricht dies eher dafür, dass auch nur dieser Teil des Kontoguthabens als zugewendet gelten soll. Es ist zu empfehlen, dass bei großen Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto im Innenverhältnis klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, ob und ggf. in welchem Umfang der andere Ehegatte darüber verfügen kann. Wird auch tatsächlich entsprechend dieser Vereinbarungen verfahren, ist das Finanzamt daran gebunden und kann nicht bzw. nicht in vollem Umfang eine schenkungsteuerliche Zuwendung annehmen. 4. Gesetz zum Abbau der kalten Progression Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv ausgestaltet. Der derzeitige Tarif lässt ein Existenzminimum bei jedem Steuerpflichtigen in Höhe von 8.004 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag). In der sich anschließenden Progressionszone steigt der Steuersatz von 14 % (bei 8.005 Euro) auf 42 % (bei 52.881 Euro) unterschiedlich stark an. Der Steuersatz von 42 % bleibt für Einkommen bis 250.730 Euro konstant. Jeder weitere Euro wird mit 45 % besteuert (sog. Reichensteuer). Beim Splittingtarif für zusammenveranlagte Ehegatten gelten die doppelten Euro-Beträge. Der progressive Tarif hat zur Folge, dass z. B. bei Arbeitnehmern, die lediglich die Inflation ausgleichende Lohnerhöhungen erhalten, der Durchschnittssteuersatz ansteigt und durch diese zusätzliche Steuerbelastung ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sinkt (sog. kalte Progression). Der Bundestag hat nun das „Gesetz zum Abbau der kalten Progression“ verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll der Grundfreibetrag für 2013 auf 8.130 Euro und ab 2014 auf 8.354 Euro angehoben und der restliche Tarif entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus wird die Bundesregierung beauftragt, alle zwei Jahre die Wirkung der kalten Progression zu überprüfen. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz vorerst nicht zugestimmt hat, wird sich ggf. der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetz befassen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. 5. Nutzung eines betrieblichen PKW durch Gesellschafter-Geschäftsführer Die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch einen Arbeitnehmer ist steuerlich als geldwerter Vorteil zu beurteilen. Dabei wird der Nutzungswert häufig nach der – regelmäßig günstigen – pauschalen Methode mit 1 % des PKW-Listenpreises monatlich ermittelt und dem lohn- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen betrieblichen PKW für private Zwecke nutzt. Die Vereinbarung über die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann in schriftlicher oder mündlicher Form bzw. stillschweigend geschlossen werden; sie muss dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist und auch so durchgeführt werden. Die tatsächliche Durchführung muss insbesondere durch zeitnahe Buchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (sowie ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen werden. Wird nicht entsprechend dieser Vereinbarung verfahren, führt die PKW-Überlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das gewerbe- und körperschaftsteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöht. Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der PKW-Nutzung anzusetzen ist. Dies würde bedeuten, dass der Wert der Nutzungsüberlassung auf Kostenbasis einschließlich eines Gewinnaufschlags zu ermitteln und dem Gewinn hinzuzurechnen wäre. Die Finanzverwaltung hat jetzt jedoch erklärt, dass auch im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung aus Vereinfachungsgründen die „normale“ 1 %-Regelung angewendet werden kann; bei einer Nutzung des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der monatliche Wert um 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für diese Fahrten. 6. Rückwirkende Steuerbefreiung für die private Nutzung von Smartphones, Tablets usw. Seit dem Jahr 2000 sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten gemäß § 3 Nr. 45 EStG von der Lohnsteuer befreit. Diese Vorschrift wurde jetzt neu gefasst und damit an die technische Entwicklung angepasst. Danach können den Arbeitnehmern Vorteile „aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie dem Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwenderprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen“ lohnsteuerfrei zugewendet werden. Durch diese Formulierung soll sichergestellt werden, dass insbesondere auch vom Arbeitgeber überlassene System- und Anwendungsprogramme auf betrieblichen und privaten PCs, Smartphones und Tablets in die Steuerbefreiung – und damit auch in die Sozialversicherungsfreiheit – einbezogen werden. Die Änderung ist rückwirkend in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2000 anzuwenden. Zu beachten ist allerdings weiterhin, dass die Befreiung nur für die Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer gilt und nicht für die private Nutzung durch den Inhaber oder durch Gesellschafter. 7. Einlagen in Kapitalgesellschaft als steuerpflichtige Schenkung Erhöht sich der Wert einer GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter im Wege einer Einlage Vermögen in die Gesellschaft einbringt, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter damit bereichert und der Vorgang schenkungsteuerpflichtig ist. Beispiel: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Werterhöhung der Kapitalanteile des einen Gesellschafters durch die Einbringung des anderen Gesellschafters keine steuerbare Zuwendung darstellt. Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings eine Regelung geschaffen, wonach in diesen Fällen eine Schenkung „fingiert“ wird (siehe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ). Dies gilt für Vorgänge, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2011 entsteht. Im Beispiel ergibt sich nach neuem Recht eine steuerbare Schenkung von V an S. Selbst wenn z. B. aufgrund der höheren Freibeträge für Kinder (zunächst) keine Schenkungsteuer entsteht, ist zu beachten, dass insoweit der Freibetrag für künftige Übertragungen oder die Erbfolge ggf. aufgebraucht ist. 8. Splittingtarif für Lebenspartner Im Zuge des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner in wichtigen Bereichen des bürgerlichen Rechts, wie z. B. im Unterhalts- und Erbrecht, auf eine Stufe mit Ehegatten gestellt worden. Im Steuerrecht hat der Gesetzgeber die Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bisher nur teilweise – im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht – vollzogen. Eine wichtige einkommensteuerliche Regelung – das Splittingverfahren für Ehegatten – können Lebenspartner derzeit nicht in Anspruch nehmen. Nachdem zu dieser Frage zwei Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind, haben einzelne Länderfinanzverwaltungen (z. B. Baden-Württemberg) reagiert. Danach können Betroffene durch Einlegung eines Einspruchs und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung insbesondere die Eintragung der Steuerklassen-Kombination III/V auf der Lohnsteuerkarte und damit den Splittingtarif beim Lohnsteuerabzug erreichen. Hierzu existiert allerdings zurzeit keine bundeseinheitliche Regelung, d. h., die Handhabung bleibt den jeweiligen Länderfinanzbehörden überlassen. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Beschwerden jedoch nicht entsprechen, ist darauf hinzuweisen, dass Betroffene im Wege der Einkommensteuerveranlagungen ggf. mit Nachzahlungen rechnen müssen. 9. Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungsgemäß Seit Januar 2005 müssen Unternehmer die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Diese gesetzliche Verpflichtung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die gesetzlich vorgesehene Härtefall-Regelung. Danach kann ein Unternehmer nach entsprechendem Antrag seine Voranmeldungen weiterhin in Papierform einreichen, wenn ihm die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist (vgl. § 150 Abs. 8 Abgabenordnung). Das ist der Fall, wenn er nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und diese nur mit erheblichem finanziellem Aufwand zu beschaffen wäre oder er aus persönlichen Gründen nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, das Internet für die Datenfernübertragung zu nutzen. Ob derartige Härtefall-Gründe vorliegen, entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die Lohnsteueranmeldungen (vgl. § 41a Abs. 1 EStG). 10. „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ auch bei Vermietung der Geschäftsräume Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer (vgl. § 1 Abs. 1a UStG). Voraussetzung ist dabei, dass der Betrieb – oder ein gesondert geführter Teilbetrieb – „im Ganzen“ übereignet wird. Umstritten war die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben ist, wenn der Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts an einen anderen Unternehmer veräußert werden, das Ladenlokal aber nicht mitverkauft, sondern an den Käufer vermietet wird. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Fall eine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen bejaht, weil die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile ausreichte, um eine dauerhafte Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen; außerdem hatte der Erwerber beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Laufzeit des Mietvertrags und die Kündigungsmöglichkeiten zwar bei der Gesamtbeurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, zu berücksichtigen, eine Mindestvertragsdauer (z. B. von 8 Jahren ) wird jedoch nicht gefordert; es ist vielmehr zu prüfen, ob die Regelungen ein „Hindernis für die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit sein können.“ 11. Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber Arbeitnehmer können Aufwendungen für ihre Berufsausbildung, Weiterbildung oder für ein Studium regelmäßig als Werbungskosten unbegrenzt geltend machen. Handelt es sich allerdings um die erste Berufsausbildung und wird sie nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis durchgeführt, kommt nur ein Abzug als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr in Betracht. Die Finanzverwaltung hat nun zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung genommen. Danach gehören diese grundsätzlich zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Hat der Arbeitgeber aber die Studiengebühren in „ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse“ getragen, wird steuerrechtlich kein Vorteil angenommen mit der Folge, dass weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei einem Ausbildungsdienstverhältnis (d. h., wenn das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist) wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist. Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren, gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat und er die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, falls dieser innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss kündigt. Ein berufsbegleitendes Studium kann auch als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn damit die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. In diesem Fall kann ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen werden, wenn dieser die Studiengebühren schuldet. Ist jedoch der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, gilt das nur insoweit, als der Arbeitgeber vorab die Übernahme der Studiengebühren schriftlich zugesagt hat. Soweit die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist, kommt beim Arbeitnehmer ein Abzug als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben nach den oben genannten Grundsätzen in Betracht. | ||||||
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