Mandanteninformationsbrief

Februar 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Vermögensanlagen: Trendwende? Hält der Schirm?
  2. Erbschaftsteuer in der Krise
  3. Seminar
  4. Pauschale Lohnsteuer bei Fahrtkostenzuschüssen
  5. Reform des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts ab 2009
  6. Änderungen bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
  7. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre
  8. Lohnsteuerbescheinigungen
  9. Übergangsweise höhere Größenmerkmale bei § 7g-Förderung
  10. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2009


1. Vermögensanlagen: Trendwende? Hält der Schirm? 

Wir sehen folgende Lichtblicke in der Krise: Der Ifo-Geschäftsklima-Index ist seit 2006 erstmals wieder leicht gestiegen. Gleichwohl ist die Bundesrepublik wegen ihrer hohen Exportquote grundsätzlich anfällig, doch die inländische Kostenstruktur stimmt im internationalen Vergleich, da sich nunmehr die positiven Wirkungen der Euro-Einführung zeigen, die bei uns zu einer Kostenreduktion führte. Mit anderen Worten, die Lohnstückkosten stimmen.

Auch scheint der Zinstrend nach unten gebrochen. Gut für die Haben- und schlecht für die Sollzinsen. So ist der Kurs der zehnjährigen Bundesanleihe gefallen und damit die Verzinsung um gut 30 Basispunkte auf nunmehr 3,24 % gestiegen. Den Zinsanstieg kann man auch anders deuten: Schwache Euro-Länder kriegen ihre Staatschuldverschreibungen nur mit einem erheblichen Zinsaufschlag gegenüber Deutschland unters Volk gebracht. Dieses belastet die schon angeschlagenen Staatshaushalte zusätzlich, so dass hier die Soll-Bruchstelle des Euroraumes liegt. Mit einer neuen eigenen Währung könnten diese Länder gegenüber dem Euro abwerten und so versuchen, ihre Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen. Einen Weg, den auch die Schwellenländer gehen.

Ein Abkommen in der EU, untereinander schwache Länder zu stützen, indem deren Schulden übernommen werden, besteht nicht, aber gleichwohl sind Bestrebungen vorhanden, denen sich Steinbrück zunächst noch widersetzt, dass der EU-Staatenbund Schuldverschreibungen ausgibt, die dann an die schwachen Länder weitergegeben werden.

Aber auch ohne diese zusätzlichen Belastungen sind die Budgetausweitungen insbesondere durch die Konjunkturpakte und den Bankenrettungsschirm enorm, selbst wenn man den Rettungsschirm wie die Kosten der Integration der neuen Bundesländer in ein Sondervermögen einbringt. Erkennbar ist, dass das Wort Vermögen hier wohl gänzlich fehl am Platz ist. Auch ohne Bad Bank ist es Schrottvermögen aus der Stützung der Banken. Was macht der Geldvermögensbesitzer, der bisher von einem zum anderen Festgeldkonto gehüpft ist, um den Zinsschaden in Grenzen zu halten: Wir denken, dass das schlecht werdende Geldvermögen nunmehr in reale Vermögenswerte und hier wohl langfrist am besten in Produktivvermögen umzuschichten ist.

Es mag sein, dass die Kurse noch etwas bröckeln, auf der anderen Seite zieht aber das gewollte Gewitter einer annahenden großen Inflation auf. Mag man bei dem Auseinanderdividieren des Euro-Raumes diese kolportieren mit dem Witz, dass man weiß, wie man vom Ei zum Rührei kommt aber nicht den Weg zurück kennt, so ist das humoristische Beispiel für die notwendige Rückführung der Geldmenge nach dem Wiederanspringen der Beschäftigung, dass es schwierig ist, die Zahnpasta wieder in die Tube zu bekommen.

Quintessenz also: Rückführung der privaten Geldmenge auf das Sicherheitsniveau und den Rest in nunmehr preisbereinigte Vermögenswerte, denn der Schirm könnte nicht halten. Gold? Larry Summers, der Finanzminister Bill Clintons und jetziger Obama-Berater hat sich ja über Gold ausreichend ausgelassen: Sinken die Zinsen steigt das Gold und steigen die Zinsen, sinkt der Goldpreis. Nach obigen Ausführungen dürften die Zinsen steigen. Der Trend ist offensichtlich: Bei steigenden Zinsen sind die Kosten der Nichtverzinsung des Goldes zu hoch.

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2. Erbschaftsteuer in der Krise 

Sollte die bis zum Ende letzten Jahres geltende günstige Rechtslage für vorweggenommene Erbfolgen nicht genutzt worden sein und Produktivvermögen (Aktien, Unternehmen) zu übertragen sein, so öffnet sich für den Steuerbewussten ein Zeitfenster für Übertragungen in der Krise zu „günstigen“ Werten.
Das komplexer gewordene Erb- und insbesondere Erbschaftsteuerrecht ist zur Selbstbehandlung wenig geeignet. Insbesondere ist zu klären, wie mit dem „Verwaltungsvermögen“ in Unternehmen zu verfahren ist und ob man das Grundmodell oder Optionsmodell wählen soll.

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3. Seminar

Unser Seminar zur Abgeltungsteuer am 20. Januar fand reges Interesse. Dabei wurde dargestellt, wie diese Quellensteuer auf verschiedene Kapitalanlagen wirkt. Weiterhin wurden die relevanten Kapitalanlagen mit und ohne Abgeltungsteuer erörtert.

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4. Pauschale Lohnsteuer bei Fahrtkostenzuschüssen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale hat nicht nur Auswirkungen auf den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern ggf. auch auf den Lohnsteuerabzug:

Nach § 40 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 % versteuern; insoweit entfällt allerdings der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer. Ein besonderer Vorteil ergibt sich jedoch dadurch, dass diese Zuschüsse sozialversicherungsfrei sind. Maximal darf aber nur der Betrag pauschal versteuert werden, der beim Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend gemacht werden könnte.

Aufgrund der Gerichtsentscheidung ergibt sich nun wieder die Möglichkeit, die Pauschalversteuerung auch für die ersten 20 Kilometer durchzuführen. Sofern Zuschüsse zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt werden, kann die Pauschalversteuerung ausgedehnt werden; aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit ergeben sich dadurch regelmäßig Vorteile:


Beispiel:

Die Wohnung von Arbeitnehmer A ist 20 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt. Er erhält 30 Cent Zuschuss pro Tag und Kilometer, das sind pro Monat (0,30 x 20 x 15 Tage =) 90 €.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann der Betrag mit 15 % pauschal versteuert werden; das ergibt 13,50 € pauschale Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Nach der bisherigen Rechtslage hätte der Arbeitgeber Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung in Höhe von 17,67 € zahlen müssen. Die 90 € wären ferner um die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer zu kürzen gewesen.


Die Finanzverwaltung lässt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun auch zu, dass der Arbeitgeber nachträglich die Lohnsteuer auf zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse für die ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert; das gilt sogar für im Jahr 2007 gezahlte Zuschüsse, obwohl insoweit bereits Lohnsteuerbescheinigungen erteilt worden sind. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall formlos eine Bescheinigung über die nachträgliche Lohnsteuer-Pauschalierung auszustellen. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung eine entsprechende Minderung seines steuerpflichtigen Arbeitslohns erreichen.

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5. Reform des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts ab 2009

Am 1. Januar 2009 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen sind in der beigefügten Anlage zusammengefasst. Am folgenden Beispiel sollen Auswirkungen im Bereich des Privatvermögens dargestellt werden.

Beispiel:

Eine Witwe hinterlässt ihren beiden Kindern ein selbstgenutztes Einfamilienhaus (150 qm Wohnfläche) im Wert von 500.000 € sowie ein Bankguthaben von 1,5 Mio. €. Die Kinder setzen sich in der Form auseinander, dass Kind A das Einfamilienhaus, das es zu eigenen Wohnzwecken nutzen will, sowie 500.000 € erhält und Kind B 1 Mio. € bekommt.

Berechnung der Erbschaftsteuer:
A
B
Einfamilienhaus (jetzt steuerfrei, wenn vom Kind 10 Jahre zu
eigenen Wohnzwecken genutzt; § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n. F.)
0 €
Bankguthaben
500.000 €
1.000.000 €
abzüglich Freibetrag (bisher 205.000 €)
- 400.000 €
- 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb
100.000 €
600.000 €
Erbschaftsteuer (Steuerklasse I, 11 % bzw. 15 %)
11.000 €
90.000 €


Wie das Beispiel zeigt, hängt die Höhe der Erbschaftsteuer immer noch von der Art bzw. Zusammensetzung des hinterlassenen Vermögens ab. Da sich bezüglich der Befreiungen und auch der Bewertung des vererbten Vermögens Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht ergeben haben, kann es zur Verschiebung der Erbschaftsteuerbelastung zwischen den Erben kommen.

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6. Änderungen bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen  

Die Regelungen zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen sind geändert worden. Jetzt sind einheitlich 20 % der Aufwendungen begünstigt; eine Steuerermäßigung kommt allerdings nur bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen in Betracht:

Aufwendungen für
Obergrenze begünstigte
Aufwendungen
höchstmögliche
Steuerermäßigung
geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungs- verhältnisse (Mini-Jobs)
2.550 €
510 € (unverändert)

sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen
(z.B. Hausreinigung, Gartenpflege,
Pflege-/Betreuungsleistungen)

20.000 €
4.000 € insgesamt
(bisher 2.400 € und bis zu 1.200 €)
Handwerkerleistungen
(Arbeitskosten bei Renovierung, Instandsetzung, Modernisierung der Wohnung; Reparaturen von Haushaltsgegenständen)
6.000 €
1.200 € (bisher: 600 €)


Die geänderten Regelungen sind erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.

Wie bisher ist insbesondere Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass eine Rechnung erteilt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

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7. Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre  

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden; Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt für das Jahr 2009 7.680 Euro. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel). Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.600 Euro (7.680 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt hat, wird die Pauschale auch für die ersten 20 Kilometer von den maßgeblichen Einkünften abgezogen.

• Darüber hinaus mindern die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die maßgeblichen Einkünfte. Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht.

• Zu beachten ist ferner, dass etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – ab 2009 um den neuen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro vermindert werden (ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich). Das bedeutet, dass Kapitalerträge künftig zumindest bis zu dieser Höhe ohne Auswirkungen auf die Kindervergünstigungen bleiben; bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, sind Kapitalerträge mindestens bis zu einer Höhe von (7.680 Euro + 801 Euro =) 8.481 Euro unschädlich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2009 folgende Verbesserungen bei der (steuerlichen) Förderung von Kindern in Kraft treten:

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird auf 164 Euro, für das dritte auf 170 Euro (bisher 154 Euro für die ersten drei Kinder) sowie für jedes weitere Kind auf 195 Euro (bisher 179 Euro) angehoben.

Der Kinderfreibetrag wird von 1.824 Euro (Ehegatten: 3.648 Euro) auf 1.932 Euro (Ehegatten: 3.864 Euro) erhöht; unverändert bleibt der Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro (Ehegatten: 2.160 Euro), sodass sich insgesamt ein Freibetrag von 3.012 Euro (6.024 Euro) ergibt.

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8. Lohnsteuerbescheinigungen

Bis zum 28. Februar 2009 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2008 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Bislang hatte der Arbeitgeber für die Datenübermittlung das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (sog. eTin; § 41b Abs. 2 Satz 1 EStG) des Arbeitnehmers zu verwenden. Dies gilt weiterhin auch für die Lohnsteuerbescheinigungen 2008. Für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2009 soll dann die neue Identifikationsnummer (§ 139b AO) das bisherige Ordnungsmerkmal ablösen (§ 41b Abs. 2 Satz 3 f. EStG). Bis auf Weiteres kann allerdings die eTin-Nummer auch für Lohnsteuerbescheinigungen 2009 (z. B. im laufenden Jahr erforderlich bei Beendigung des Dienstverhältnisses) weiterverwendet werden.

Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der übermittelten Daten als Bescheinigung. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

Die Lohnsteuerkarten 2008, die sich noch im Besitz des Arbeitgebers befinden, können vernichtet werden.

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9. Übergangsweise höhere Größenmerkmale bei § 7g-Förderung

Die Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % sowie Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % für die Anschaffung bzw. Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. PKW, Maschinen) kommt nur in Betracht für Betriebe, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen. Durch eine Gesetzesänderung werden diese Grenzen für zwei Jahre angehoben:

Gewinnermittlung_______________  
______bisher______
______2009 und 2010______
Bilanzierung (z.B. Gewerbetreibende):
Betriebsvermögen
235.000 €
335.000 €
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
(z.B. Freiberufler):
Gewinngrenze
100.000 €
200.000 €
Land- und Forstwirtschaft:
Wirtschaftswert
125.000 €
175.000 €


Die höheren Grenzen gelten grundsätzlich für Anschaffungen in den Jahren 2009 und 2010. Die Förderung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Größenmerkmale

– bei Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr des Abzugs

– bei Berücksichtigung der Sonderabschreibungen im Jahr, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht,
nicht überschritten werden.

Beispiel:

Arzt A ermittelt seinen Gewinn (regelmäßig 180.000 €) durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bislang konnte er die Förderung nach § 7g EStG nicht in Anspruch nehmen, da sein Gewinn über dem Grenzbetrag (100.000 €) lag. A plant die Anschaffung eines medizinischen Gerätes und kann jetzt dafür in 2009 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der (voraussichtlichen) Anschaffungskosten geltend machen.

Zu beachten ist, dass A in diesem Fall das Wirtschaftsgut im Jahr 2010 anschaffen muss, um zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag die Sonderabschreibungen zu erhalten. Für den Erhalt des Abzugsbetrags ist es ausreichend, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der 3-jährigen Frist bis Ende 2012 angeschafft wird.

Betriebe, die in 2008 zwar die alten, aber nicht die neuen Grenzen überschritten haben, können Sonderabschreibungen für in 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend machen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann hierfür allerdings nicht berücksichtigt werden, da insoweit nur zukünftige Investitionen begünstigt sind.

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10. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2009

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2008 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2009 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Für den Antrag ist ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2008 angemeldet und bis zum 10. Februar 2009 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10. Februar 2010 fällige Vorauszahlung für Dezember 2009 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2009 beim Finanzamt zu stellen.

Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG), in denen Angaben zum innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu machen sind; die Zusammenfassenden Meldungen sind dann jeweils bis zum 10. Mai, 10. August, 10. November 2009 sowie bis zum 10. Februar 2010 zu übermitteln.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Sitz Freiburg
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Geschäftsführer: Peter Unkelbach WP/StB


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