Mandanteninformationsbrief Dezember 2011 | | |||||
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Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Wann kommt die Inflation? Wir liegen heute bei 3 %, die Geldsackbesitzer sind also schon im Minus. Wird es schlimmer? Ja! Die EZB kauft entgegen ihren gesetzlichen Vorgaben weiter Staatsanleihen auf. Nicht direkt von den Staaten, das wäre zu plump, nein, sondern elegant von den Banken, die so ihren Schrott loswerden. Wirtschaftlich ist das aber gleich. Im Falle Griechenlands konnte aber die Geldmenge konstant gehalten werden, da im kurzfristigen Bereich Geld zurück genommen wurde. Bei Italien, oder kaufen Sie etwa italienische Staatsanleihen mit 7 %, sieht das aber anders aus, hier wird die Geldmenge erhöht, so dass frei nach Fisher gilt: Geldmenge x Umlaufgeschwindigkeit = Handelsvolumen x Preis. Umlaufgeschwindigkeit und Handelsvolumen dürften konstant bleiben. Der Rest der Gleichung der (naiven) Quantitätstheorie ist nicht mehr erklärungsbedürftig. Der Normalbürger muss dann noch wissen, dass die Inflation bei uns komisch gemessen wird, es wird auf die Konsumgüterpreise abgestellt. Die Vermögensgüterpreise sind in vielen Bereichen schon über alle Berge, insbesondere beim lb. Gold und den lb. Immobilien. Verschont wurden bisher die lb. Aktien. Zu risikoreich, aber: inflationssicher. Naja. Für die nächsten 10 Jahre Europa wird nunmehr konstatiert: Schuldenabbau, verlorene Jahre, Nullwachstum. Stand heute dürften also die lb. Aktien kommen. Der deutsche Markt wird von den Ausländern zu 80 % beherrscht, die Deutschen gehen lieber in Bundesanleihen, ohne zu merken, dass sie bereits in die Falle getappt sind. Die schönen mündelsicheren Anleihen sind extrem gefährdet, da der Bürge Deutschland für seine Bürgschaften augenscheinlich in Anspruch genommen werden wird. 80 % des Marktes werden mittlerweile durch den Hochfrequenzhandel bedient. Anders ist die aktuelle Volatilität wohl kaum zu erklären. Wichtig ist für diese Leute, dass sich der Markt bewegt, Richtung egal. Wann ist der Einstiegszeitpunkt? Wenn Koll. Draghi von der EZB sagt, es wird ihm zu viel. Dann beginnt die Flucht in die Aktien. 2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst. 3. Kindervergünstigung: Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge noch dieses Jahr prüfen Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge können auch für Kinder gewährt werden, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie z. B. für einen Beruf ausgebildet werden; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die eigenen Einkünfte (Arbeitslohn wird dabei mindestens um den bereits für 2011 geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro gekürzt) und Bezüge des Kindes die Grenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zur Ermittlung dieser Grenze können besondere Ausbildungskosten von den eigenen Einkünften und Bezügen abgezogen werden, weil sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes nicht zur Verfügung stehen. Dazu gehören Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstätte, Studiengebühren usw. Das Überschreiten der Grenze von 8.004 Euro um lediglich 1 Euro führt bereits zum vollständigen Verlust des Kindergeldes bzw. der Freibeträge. Sofern die Gefahr besteht, dass die Grenze nur knapp überschritten wird, sollte zum Jahresende geprüft werden, ob die Kindervergünstigungen durch Vorziehen von Aufwendungen – z. B. Anschaffung von Fachbüchern oder Arbeitsmitteln – im Jahr 2011 noch „gerettet“ werden können. 4. Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer gelten weiter Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. Fällig wird die Umsatzsteuer nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums (regelmäßig am 10. des Folgemonats), unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat. 5. Vorsteuerabzug: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen Ein Vorsteuerabzug ist nur im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen möglich, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Dies gilt auch für sog. gemischt genutzte Gegenstände, d. h. Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Der Unternehmer hat dabei ein Wahlrecht; er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, insgesamt in seinem Privatvermögen belassen oder im Umfang der unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 %. In dem Umfang, in dem die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Die vollständige Behandlung als Unternehmensvermögen führt allerdings grundsätzlich dazu, dass die private Verwendung des Gegenstands als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Die Zuordnungsentscheidung wird üblicherweise durch die Vornahme des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Die Dokumentation muss „zeitnah“ erfolgen, d. h. nach Auffassung des Bundesfinanzhofs spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen ist. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst später angefertigt, sollte in den Fällen, in denen der Vorsteuerabzug nicht bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorgenommen wurde, rechtzeitig (d. h. bis zum 31. Mai des Folgejahres) eine entsprechende gesonderte schriftliche Erklärung an das Finanzamt übermittelt werden. 6. Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim gehören zu den nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn derartige Aufwendungen für nahe Angehörige übernommen werden, weil deren eigene Mittel nicht ausreichen. Als Krankheitskosten abziehbar sind dann neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt; d. h., die Gesamtkosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung sind um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. 7. Finanzgericht: Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie abzugsfähig! Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie anfallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat. Nachdem der Bundesfinanzhof den Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer zum Privatvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung (GmbH) anerkannt hatte, stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann. 8. Anhebung der Mindestaltersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen Seit 2005 gilt für Altersvorsorgeverträge eine sog. nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, dass entsprechende Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich begünstigt sind, während die Versorgungsleistungen, Rentenzahlungen etc. später mit einem höheren Anteil – z. T. in voller Höhe – einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt für private Altersvorsorgeverträge, die mittels Zulage oder erhöhtem Sonderausgabenabzug gefördert werden (sog. Riester-Rente); Basisrentenverträge, z. B. für Selbständige und nicht Rentenversicherungspflichtige (sog. Rürup-Rente); die betriebliche Altersversorgung (insbesondere in Form der Entgeltumwandlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bei diesen Formen der Altersversorgung ist u. a., dass die späteren Rentenzahlungen bzw. Versorgungsleistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Wie die Finanzverwaltung mitteilt, wird die Mindestaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre angehoben. Dies gilt allerdings nicht für laufende Verträge, sondern erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, bzw. bei Versorgungszusagen, die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden. 9. Private PKW-Nutzung: 1 %-Regelung rechtmäßig? Wird ein betrieblicher PKW privat genutzt (z. B. von Arbeitnehmern), ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Nutzungsanteil zu ermitteln. Hierfür wird regelmäßig eine Vereinfachungsmethode angewendet, wobei 1 % des PKW-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung monatlich zugrunde gelegt wird. 10. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2011 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31. Dezember 2011 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen muss), es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet, bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag, ein Hinzurechnungsbetrag oder das Faktorverfahren zu berücksichtigen, es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen, der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig. Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen. 11. Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können. | ||||||
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