Mandanteninformationsbrief

Dezember 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  3. Kindervergünstigung: Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge noch dieses Jahr prüfen
  4. Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer gelten weiter
  5. Vorsteuerabzug: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen
  6. Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen
  7. Finanzgericht: Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie abzugsfähig!
  8. Anhebung der Mindestaltersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen
  9. Private PKW-Nutzung: 1 %-Regelung rechtmäßig?
  10. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
  11. Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wann kommt die Inflation? Wir liegen heute bei 3 %, die Geldsackbesitzer sind also schon im Minus. Wird es schlimmer? Ja! Die EZB kauft entgegen ihren gesetzlichen Vorgaben weiter Staatsanleihen auf. Nicht direkt von den Staaten, das wäre zu plump, nein, sondern elegant von den Banken, die so ihren Schrott loswerden. Wirtschaftlich ist das aber gleich. Im Falle Griechenlands konnte aber die Geldmenge konstant gehalten werden, da im kurzfristigen Bereich Geld zurück genommen wurde. Bei Italien, oder kaufen Sie etwa italienische Staatsanleihen mit 7 %, sieht das aber anders aus, hier wird die Geldmenge erhöht, so dass frei nach Fisher gilt: Geldmenge x Umlaufgeschwindigkeit = Handelsvolumen x Preis. Umlaufgeschwindigkeit und Handelsvolumen dürften konstant bleiben. Der Rest der Gleichung der (naiven) Quantitätstheorie ist nicht mehr erklärungsbedürftig. Der Normalbürger muss dann noch wissen, dass die Inflation bei uns komisch gemessen wird, es wird auf die Konsumgüterpreise abgestellt. Die Vermögensgüterpreise sind in vielen Bereichen schon über alle Berge, insbesondere beim lb. Gold und den lb. Immobilien. Verschont wurden bisher die lb. Aktien. Zu risikoreich, aber: inflationssicher. Naja. Für die nächsten 10 Jahre Europa wird nunmehr konstatiert: Schuldenabbau, verlorene Jahre, Nullwachstum. Stand heute dürften also die lb. Aktien kommen. Der deutsche Markt wird von den Ausländern zu 80 % beherrscht, die Deutschen gehen lieber in Bundesanleihen, ohne zu merken, dass sie bereits in die Falle getappt sind. Die schönen mündelsicheren Anleihen sind extrem gefährdet, da der Bürge Deutschland für seine Bürgschaften augenscheinlich in Anspruch genommen werden wird. 80 % des Marktes werden mittlerweile durch den Hochfrequenzhandel bedient. Anders ist die aktuelle Volatilität wohl kaum zu erklären. Wichtig ist für diese Leute, dass sich der Markt bewegt, Richtung egal. Wann ist der Einstiegszeitpunkt? Wenn Koll. Draghi von der EZB sagt, es wird ihm zu viel. Dann beginnt die Flucht in die Aktien.

Die von Mme. Lagarde prophezeiten 10 Jahre Stagnation aus der Bereinigung der Staatsschuldenkrise sind eine geistige Posthum-Niederlage von Lord Keynes, übrigens ein großer und begnadeter Zocker, der seine Börsengeschäfte schon früh morgens anwarf: Wir haben eine Liquiditätsfalle, weil die Menschen nunmehr wegen der Unsicherheit Geld horten, anstatt es in Wertpapiere zu investieren. Geldmengenerhöhungen haben keine Wirkung mehr auf das Realeinkommen. Auch haben wir eine Investitionsfalle: Auf die Geldmengenerhöhungen mag zwar der Zinssatz sinken, aber die Unternehmen reagieren darauf nicht, weil die Grenzleistungsfähigkeit des Kapitals aufgrund der schlechten Zukunftserwartungen sinkt. Was bleibt, ist die Fiskalpolitik, die aber auch nicht mehr funktioniert, weil die Staaten schuldenmäßig am Anschlag sind. Friedman hat also gewonnen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu konstatieren, dass der Schirm nicht aufgeht. Die letzte 3-Mrd.-Anleihe konnte kaum platziert werden und der Kurs der ersten ESF-Anleihe ist um 80 Basispunkte eingebrochen.

Gemeinsamen Eurobonds beschließt sich zu Recht unsere Kanzlerin, Weidmann und Draghi. Sie wollen den Staatshaushalten keine Freibriefe erteilen und ohne Begrenzung und gegen das Gesetz Staatsanleihen aufkaufen.

Um die Staatenfinanzierung zu bereinigen gibt es drei Wege. So lassen wie bisher mit stets wachsender Verschuldung geht nicht, so dass Weg zwei auch nicht geht, das Problem mit weiterer Verschuldung zu beheben. Was bleibt ist sparen und Steuererhöhungen. Spanien wird diesen Weg beschreiten, die Wähler haben das erkannt. In Griechenland ist ebenfalls Sparen angesagt. Nachlassende Nachfrage ist Gift für die Unternehmen und die Kurse. Zu dem steigen die Zinsen. Also in Geld bleiben und auf schöne Einstiegskurse warten; hier und in den USA.

Sind Sie hinsichtlich Ihres Vermögensaufbaues wegen der kommenden Inflation unsicher? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Ein paar lockere Sprüche von Altmeister Warren Buffet: „Man sollte nur in Firmen investieren, die auch ein absoluter Vollidiot leiten kann, denn eines Tages wird genau das passieren! Reich wird, wer in Unternehmen investiert, die weniger kosten, als sie wert sind.“Buffet ist vor kurzem bei IBM eingestiegen. Möglicherweise hat er seine Sprüche nicht beachtet.

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2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 und 241a HGB sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

  • die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
  • die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
  • der Wert der Maßeinheit

    Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

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    3. Kindervergünstigung: Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge noch dieses Jahr prüfen

    Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge können auch für Kinder gewährt werden, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie z. B. für einen Beruf ausgebildet werden; Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die eigenen Einkünfte (Arbeitslohn wird dabei mindestens um den bereits für 2011 geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro gekürzt) und Bezüge des Kindes die Grenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zur Ermittlung dieser Grenze können besondere Ausbildungskosten von den eigenen Einkünften und Bezügen abgezogen werden, weil sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes nicht zur Verfügung stehen. Dazu gehören Aufwendungen für Fahrten zur Ausbildungsstätte, Studiengebühren usw. Das Überschreiten der Grenze von 8.004 Euro um lediglich 1 Euro führt bereits zum vollständigen Verlust des Kindergeldes bzw. der Freibeträge. Sofern die Gefahr besteht, dass die Grenze nur knapp überschritten wird, sollte zum Jahresende geprüft werden, ob die Kindervergünstigungen durch Vorziehen von Aufwendungen – z. B. Anschaffung von Fachbüchern oder Arbeitsmitteln – im Jahr 2011 noch „gerettet“ werden können.

    Ab 2012 ist die Höhe der Einkünfte in diesen Fällen für Kindergeld und -freibetrag unbeachtlich, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt. Das gilt auch bei einer weiteren Ausbildung, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht; Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen sind dabei unschädlich. Das bedeutet insbesondere, dass Kindervergünstigungen ab 2012 generell auch für Kinder in Betracht kommen, die Kapitalerträge oder Vermietungseinkünfte über dem bisherigen Jahresgrenzbetrag erzielen.

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    4. Grenzen für die sog. Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer gelten weiter

    Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer bereits dann anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, wenn die Leistung an den Kunden erbracht wurde. Fällig wird die Umsatzsteuer nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums (regelmäßig am 10. des Folgemonats), unabhängig davon, ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt schon gezahlt hat.

    Da diese Regelung zu Liquiditätsengpässen führen kann, sieht das Gesetz eine Ausnahme insbesondere für kleinere Unternehmen vor: Hat der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 500.000 Euro nicht überschritten, kann der Unternehmer die sog. Ist-Versteuerung wählen; in diesem Fall braucht die Umsatzsteuer erst dann abgeführt zu werden, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat.

    Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro wird nicht – wie ursprünglich vorgesehen – mit Ablauf des Jahres wieder auf den bis Mitte 2009 in den alten Bundesländern geltenden Betrag von 250.000 Euro herabgesetzt, sondern gilt unverändert über das Jahr 2011 hinaus weiter.

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    5. Vorsteuerabzug: Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen

    Ein Vorsteuerabzug ist nur im Zusammenhang mit Lieferungen und sonstigen Leistungen möglich, die ein Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Dies gilt auch für sog. gemischt genutzte Gegenstände, d. h. Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Der Unternehmer hat dabei ein Wahlrecht; er kann den Gegenstand

  • insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
  • insgesamt in seinem Privatvermögen belassen oder
  • im Umfang der unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen.

    Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmen ist eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 %.


    In dem Umfang, in dem die Zuordnung zum Unternehmen erfolgt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Die vollständige Behandlung als Unternehmensvermögen führt allerdings grundsätzlich dazu, dass die private Verwendung des Gegenstands als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt.

    Die Zuordnungsentscheidung wird üblicherweise durch die Vornahme des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Die Dokumentation muss „zeitnah“ erfolgen, d. h. nach Auffassung des Bundesfinanzhofs spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen ist. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erst später angefertigt, sollte in den Fällen, in denen der Vorsteuerabzug nicht bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorgenommen wurde, rechtzeitig (d. h. bis zum 31. Mai des Folgejahres) eine entsprechende gesonderte schriftliche Erklärung an das Finanzamt übermittelt werden.

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    6. Aufwendungen für Heimunterbringung von Angehörigen

    Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Alten-/Pflegeheim gehören zu den nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn derartige Aufwendungen für nahe Angehörige übernommen werden, weil deren eigene Mittel nicht ausreichen. Als Krankheitskosten abziehbar sind dann neben den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt; d. h., die Gesamtkosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung sind um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen.

    Ist die pflegebedürftige Person nicht in der Lage, die Kosten der normalen Lebensführung selbst zu tragen, können darüber hinaus die von den Angehörigen gewährten Unterhaltsleistungen (das wäre die bei den Kosten für die Heimunterbringung abgezogene Haushaltsersparnis) grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 8.004 Euro im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

    Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht kein Wahlrecht zwischen den beiden Abzugsmöglichkeiten. Das bedeutet, dass für die Übernahme der Kosten der normalen Lebensführung nur ein Abzug als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Frage kommt, während die krankheitsbedingten
    (Mehr-) Kosten für die Heimunterbringung nur im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden können.

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    7. Finanzgericht: Schuldzinsen auch nach Verkauf einer vermieteten Immobilie abzugsfähig!

    Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung einer privaten Mietimmobilie anfallen, können derzeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Erlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hat. Nachdem der Bundesfinanzhof den Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf einer zum Privatvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung (GmbH) anerkannt hatte, stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf den Bereich Vermietung und Verpachtung übertragen werden kann.

    Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt diese Frage bejaht. Das Gericht ist der Auffassung, dass Schuldzinsen nach Verkauf des Grundstücks zumindest dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, wenn die Veräußerung steuerbar ist, weil sie innerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt ist. In diesem Fall – so das Gericht – sei eine unterschiedliche Behandlung zu den betrieblichen Einkünften (bei denen ein Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben regelmäßig möglich ist) nicht zu rechtfertigen.

    Zu beachten ist, dass zu dieser Frage ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist; die endgültige Entscheidung hierzu steht somit noch aus.

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    8. Anhebung der Mindestaltersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen

    Seit 2005 gilt für Altersvorsorgeverträge eine sog. nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, dass entsprechende Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich begünstigt sind, während die Versorgungsleistungen, Rentenzahlungen etc. später mit einem höheren Anteil – z. T. in voller Höhe – einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt für

  • private Altersvorsorgeverträge, die mittels Zulage oder erhöhtem Sonderausgabenabzug gefördert werden (sog. Riester-Rente);
  • Basisrentenverträge, z. B. für Selbständige und nicht Rentenversicherungspflichtige (sog. Rürup-Rente);
  • die betriebliche Altersversorgung (insbesondere in Form der Entgeltumwandlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen)

    Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung bei diesen Formen der Altersversorgung ist u. a., dass die späteren Rentenzahlungen bzw. Versorgungsleistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Wie die Finanzverwaltung mitteilt, wird die Mindestaltersgrenze von 60 auf 62 Jahre angehoben. Dies gilt allerdings nicht für laufende Verträge, sondern erst für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, bzw. bei Versorgungszusagen, die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden.

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    9. Private PKW-Nutzung: 1 %-Regelung rechtmäßig?

    Wird ein betrieblicher PKW privat genutzt (z. B. von Arbeitnehmern), ist grundsätzlich ein steuerpflichtiger Nutzungsanteil zu ermitteln. Hierfür wird regelmäßig eine Vereinfachungsmethode angewendet, wobei 1 % des PKW-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung monatlich zugrunde gelegt wird.

    Umstritten ist, ob der Bruttolistenpreis den geeigneten Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen darstellt. Begründet werden die Zweifel insbesondere mit den in der Praxis z. T. hohen Rabatten, die Kfz-Händler bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs einräumen. Dem Bundesfinanzhof ist jetzt die Frage zur Klärung vorgelegt worden, ob die Bruttolistenpreismethode evtl. zu einem zu hohen Nutzungsanteil führt und ob daher ggf. ein pauschaler Abschlag vom Listenpreis vorzunehmen ist. Betroffen sind sowohl Arbeitnehmer (bei PKW-Gestellung) als auch Unternehmer, die einen betrieblichen PKW privat nutzen.

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs empfiehlt es sich ggf., betroffene Steuerveranlagungen offenzuhalten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

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    10. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

    Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2011 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31. Dezember 2011 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
    Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn (ggf. einschließlich des Arbeitslohns aus vorangegangenen Dienstverhältnissen) ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Dabei wird auch der bereits ab 2011 auf 1.000 Euro angehobene Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Die Differenz wird bei der Dezember-Abrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden:

  • der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen muss),
  • es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet,
  • bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag, ein Hinzurechnungsbetrag oder das Faktorverfahren zu berücksichtigen,
  • es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen,
  • der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig.

    Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen.

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    11. Neues Abzugsverbot für Berufsausbildungskosten

    Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch Kosten für die erste Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können.

    Der Gesetzgeber will diese Rechtsprechung allerdings nicht anwenden und – rückwirkend ab 2004 – ein entsprechendes ausdrückliches Abzugsverbot in das Gesetz aufnehmen. Danach sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (ausgenommen sind lediglich Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden).

    Aufwendungen für eine Erstausbildung können somit wie bisher nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden; hier hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag ab 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben.

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  • Impressum:

    UNKELBACH TREUHAND GMBH
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    AG Freiburg i. Br. HRB 3750
    Geschäftsführer:
    Peter Unkelbach WP/StB
    Dr. Philipp Unkelbach StB


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