Mandanteninformationsbrief

Oktober 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:

  1. Kreditklemmenerscheinung im Januar 2008 … in Freiburg
  2. Listung als KfW-Berater („Krisenberatung“)
  3. Gold am Ende?
  4. Vermögensberatung: Börse
  5. Ende der Rezession erklärt
  6. Publikation
  7. Termine und Hinweise zum Jahresende 2009
  8. Verbesserung bei der Besteuerung von Belegschaftsrabatten
  9. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
  10. Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeiten
  11. Vermeidung der Versteuerung des Aufgabegewinns bei Betriebsverpachtung
  12. Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerpflichtig
  13. Aufteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

1. Kreditklemmenerscheinung im Januar 2008 … in Freiburg

Seinerzeit – also weit vor Lehmann - führten wir hier aus: „…die laufenden Abwertungen in Amerika sorgen dort für eine Wiederbelebung der Wirtschaft, der Müßiggang hat dort ein Ende. Die Banken untereinander geben sich nicht gerne Kredit, da sie an der Kreditwürdigkeit ihrer Partner Zweifel haben und selber auch Verluste bereits hinnehmen mussten. Da ihr Eigenkapital Basis für ihre Ausleihungen ist, werden sie insgesamt vorsichtiger und erhöhen die Margen. Diese bekommt der Mittelstand bereits zu spüren, unabhängig von der Zinspolitik der EZB. Die flache Zinskurve verdeutlicht die Problematik. Längere Investitionen werden zurückgehalten und für die Deckung der aktuellen Liquidität wird gerne bezahlt …“.

Heute, also gut 18 Monate später, machen BDI und das Institut der deutschen Wirtschaft eine Unternehmensumfrage mit dem offensichtlich erstaunlichen Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen erwartet, dass sich die Finanzierungssituation in den nächsten 6 Monaten zuspitzt und 28 % der Unternehmen erwarten, dass sich die Lage bei der Kreditversorgung verschlechtert. Eine Umfrage der EZB hat für 43 % der befragten Unternehmen ergeben, dass sich im ersten Halbjahr dieses Jahres die Verfügbarkeit von Bankkrediten verschlechtert habe und ihre größte Sorge der Zugang zu Krediten ist.

Die Bundesbank, die bisher stets eine ausreichende Versorgung der Wirtschaft mit Krediten publiziert hat, rudert nunmehr auch zurück. So vermeldet sie nun, dass eine für die Konjunkturbelebung gefährliche Kreditklemme nicht völlig ausgeschlossen ist.

Welch eine Stussprophezeihung.

Wenn Banken Verluste einfahren, sich ihr Eigenkapital hierdurch mindert und die Eigenkapitalunterlegung der Kredite dank Rating und Basel II steigt, je schlechter die Bonität des Kunden ist, werden die Konditionen steigen und das Kreditangebot zurückgehen („Kreditklemme“). Klar wird hierdurch die Krise verschärft. Die Unternehmen müssen nicht zur Bank laufen, sondern ihre Hausaufgaben in der Krise oder besser im Vorfeld machen: Kosten runter, Vertrieb mobilisieren und in der F&E Innovationen zur Vertriebsunterstützung generieren und die wohl insgesamt notwendige Kapazitätsanpassung durch Freisetzung und KUG nach Möglichkeit mit dem Betriebsrat an einem, weiteres Geld vernichtenden Sozialplan vorbei strukturieren.

[Inhaltsübersicht]


2. Listung als KfW-Berater („Krisenberatung“)

Als KfW-Berater sind wir seit Jahren gelistet.

Ab Anfang September nun auch als Berater für

- „Runde Tische“ der KfW-Mittelstandsbank („Kreditklemme, etc.“)

sowie

- „Turn Around Beratung“ der KfW-Mittelstandsbank.

Die Beratungen sind von der Bank stark gefördert.

Internet:

http://www.kfw-mittelstandsbank.de/DE_Home/Beratungsangebot/index.jsp

Wer kann die „Turn Around Beratung“ in Anspruch nehmen?
Kleine und mittlere Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit einer positiven Fortführungsprognose. Voraussetzung ist eine Schwachstellenanalyse eines unabhängigen Beraters/einer Beraterin.

Wie hoch ist der Zuschuss?
Das maximal förderfähige Tageshonorar (netto) beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden. Insgesamt werden höchstens 8.000 Euro gefördert. Bezogen auf diese förderfähigen Kosten erhalten Unternehmen einen Zuschuss über 50 %.

[Inhaltsübersicht]


3. Gold am Ende?

Zunächst Glückwunsch zu Ihren Buchgewinnen! Der Goldpreis kommt von unter 300 Anfang 2001 und tanzt seit Wochen auf der 1000er-Linie.

Sollten Sie realisieren?

Möglicherweise schon. Wie der Obama-Berater Summers, sein Onkel ist der große Samuelson, festgestellt hat, ist der Feind des Goldes steigende Opportunitätskosten für seine Bevorratung, also steigende Zinsen und steigende Preise anderer Anlagen. Wegen der Geldschwemme und der damit steigenden Inflationsgefahr werden die Zinsen steigen und die Kurse sind bereits stramm gestiegen. Eine Gewinnrealisierung hat noch nie geschadet. Aktuell ist eine Währungsreform kein Thema.

[Inhaltsübersicht]


4. Vermögensberatung: Börse

Im Rahmen unserer Vermögensberatung stellen wir zunehmend fest, dass sich das Portefeuille an den Margen der Bankberater orientiert und (überhaupt) nicht an den Anlagezielen der Kunden.

Aktueller Fall: Ein älteres Ehepaar hatte zur monetären Alimentierung des Alters Immobilienvermögen verkauft. Was haben die Bankberater den beiden angedreht: Lehmann-Zertifikate und jede Menge hochvolatile Emerging-Markets-Fonds ohne Ausschüttungen und naturgemäß riesigen Verlusten. Den Lehmann-Verlusten steigen wir nach, da keinerlei Risikohinweise gegeben wurden und wohl auch Kickbacks geflossen sind.

Achtung: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Beginn der Transaktion. Die anderen Risikopapiere, die nun wieder kommen, werden nach Verlustausgleich umgeschichtet. Bei dem dann wohl zu erwartenden hohen Zinsniveau und Verlustneutralisation.

Gerne nehmen wir einen Depot-Check vor.

Im DAX sind die KGVs schon recht hoch, auch ist mal ein Rücksetzer auf dem Weg nach oben bis 2010 zu erwarten. Letzte Rosinen sind wohl:

Allianz mit KGV von 9,15 und einer Dividendenrendite von 4,20,
Hannover Rück mit KGV von 6,17 und einer Dividendenrendite von 4,80,
Münchner Rück mit KGV von 8,88 und einer Dividendenrendite von 5,24.

Mit diesen Titeln kann man gut essen und gut schlafen.

[Inhaltsübersicht]


5. Ende der Rezession erklärt

Fed-Chef Bernanke hat die Rezession aus technischer Sicht für beendet erklärt. Allerdings werde das Wachstum nicht stark genug sein, um in den USA einen weiteren Anstieg der Arbeitslosen zu verhindern. Die Arbeitslosenrate liegt über dem großen Teich bei knapp 10 %, dem höchsten Stand seit 26 Jahren. Auch drüben behindern die Kreditkonditionen das Wachstum.

[Inhaltsübersicht]


6. Publikation

Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach veröffentlicht erneut einen Fachbeitrag in der Zeitschrift „Praxis Internationale Rechnungslegung“. Der Beitrag „Umsatzrealisation bei Mehrkomponentengeschäften – was bringt der Blick in die Umsatzsteuer?“ zeigt, dass Umsatzsteuer und die Rechnungslegung nach IFRS durchaus interessante Parallelen aufweisen. Die umsatzsteuerliche Rechtsprechung sorgt für konsistente Ergebnisse bei der Bilanzierung nach IFRS.

Zusammenfassung: Ausgangspunkt des Vergleichs zwischen umsatzsteuerlicher und bilanzieller Abbildung von Mehrkomponentengeschäften ist die Feststellung einer nur unzureichenden Behandlung in den IFRS-Standards. Statt eines Rückgriffs auf einschlägige US-GAAP-Standards oder den deutschen E-DRS 17 kann m. E. der Blick in die umsatzsteuerliche Rechtsprechung durchaus zu konsistenten Ergebnissen führen.
Tendenzen zu einer Atomisierung eines einheitlichen Geschäfts, wie jüngst durch IFRIC 13 implementiert, sind dort jedenfalls noch nicht vorhanden. Es gilt die (eigentlich) auch nach IFRS gültige Maxime der materiality, wobei diese Beurteilung aus Sicht des durchschnittlichen Bilanzadressaten zu treffen wäre.

[Inhaltsübersicht]


7. Termine und Hinweise zum Jahresende 2009

Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt aber auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2009 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2010 – zusammengestellt.

[Inhaltsübersicht]


8. Verbesserung bei der Besteuerung von Belegschaftsrabatten

Arbeitnehmer erhalten häufig Rabatte, wenn sie Waren oder Dienstleistungen von ihrem Arbeitgeber beziehen. Der dabei entstehende geldwerte Vorteil unterliegt als Arbeitslohn grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Zur Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils wird vom „Endpreis, zu dem der Arbeitgeber . . . die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet“ ein Abschlag von 4 % vorgenommen. Außerdem kann noch ein Freibetrag von 1.080 Euro pro Jahr abgezogen werden (§ 8 Abs. 3 EStG). Die Finanzverwaltung nimmt als Endpreis regelmäßig den Preis, mit dem die Ware ausgezeichnet ist (sog. Angebotspreis). Insbesondere in der Automobilbranche liegen zurzeit die tatsächlich gezahlten Preise deutlich unter denen, die auf den Preisschildern oder in den Prospekten angegeben sind. Nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs sind übliche Preisnachlässe bei der Besteuerung von Belegschaftsrabatten zu berücksichtigen. Bei der Besteuerung von Jahreswagenrabatten stellt sich dies wie folgt dar:

Beispiel:

Preis für einen PKW lt. Preisauszeichnung
20.000 €
./. üblicher Rabatt für Privatkunden (z. B. 10 %)
_2.000 €
= Endpreis
18.000 €
./. Bewertungsabschlag 4 %
__720 €
= Vergleichspreis
17.280 €
Kaufpreis des Arbeitnehmers bei 20 % Rabatt
16.000 €
geldwerter Vorteil
1.280 €
./. Rabattfreibetrag
_1.080 €
zu versteuernder geldwerter Vorteil
200 €


Nach der neuen Rechtsprechung kann für die Bestimmung des „Angebotspreises“ zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Belegschaftsrabatten immer dann vom ausgezeichneten Preis abgewichen werden, wenn nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

[Inhaltsübersicht]


9. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes sind ab dem Jahr 2010 besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten eingeführt worden, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen gemäß OECD-Standard (Art. 26 Musterabkommen) bereit sind. Für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen oder Personen in diesen Staaten müssen danach insbesondere folgende Aufzeichnungen zeitnah erstellt und auf Anforderung vorgelegt werden:

• Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen;

• Verträge und Vereinbarungen;

• genutzte Wirtschaftsgüter (auch immaterielle wie Nutzungsrechte und Patente);

• gewählte Geschäftsstrategien;

• falls der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar Anteilseigner der Gesellschaft sind.

Die besonderen Aufzeichnungspflichten kommen grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Summe der Entgelte für Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zu einer Person im Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigt. Liegen Geschäftsbeziehungen zu Partnern in nicht kooperierenden Staaten vor, die über dieser Größenordnung liegen, und werden die besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, dürfen Aufwendungen, die damit im Zusammenhang stehen, den Gewinn nicht mindern. Versagt wird dann der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben, aber z. B. auch die Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen bei Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG).

Bei Geschäftsbeziehungen zu Banken, Finanzinstituten o. Ä. in betroffenen Staaten hat der inländische Kapitalanleger etc. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben „an Eides statt“ zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, Auskunftsansprüche gegenüber den Kreditinstituten geltend zu machen. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht können die steuerpflichtigen (Kapital-)Einkünfte höher als die erklärten geschätzt werden.

Durch dieses Gesetz ist auch eine neue Vorschrift zur Aufbewahrung von Belegen im Zusammenhang mit privaten Einkünften (z. B. Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) ab 2010 eingeführt worden. Danach müssen Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrundeliegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre lang aufbewahrt werden, wenn die Summe dieser (positiven) Einkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr beträgt; bei Ehegatten gilt diese Grenze für jeden Ehegatten. Die Aufbewahrungspflicht ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Jahr folgt, in dem die Summe dieser Einkünfte mehr als 500.000 Euro beträgt. Wird diese Grenze in 2009 überschritten, ist die Vorschrift erstmals bereits in 2010 anzuwenden. Die Aufbewahrungspflicht endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Einkunftsgrenze nicht (mehr) überschritten wird. Grundsätzlich ist künftig – wie bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern – auch bei diesem Personenkreis eine Außenprüfung durch das Finanzamt zulässig.


10. Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeiten

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Mahlzeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z. B. Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, mit „den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ zu bewerten. Von diesem Wert können die steuerfreien Verpflegungspauschalen abgezogen werden. Restbeträge sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, wenn damit die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschritten wird.

Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung uneingeschränkt an. Sie gewährt Arbeitgebern jedoch ein Wahlrecht, wonach auch die bisherige Regelung weiter angewendet werden kann; d. h., diese Mahlzeiten können mit dem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt werden, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 16 EStG für Reisekostenerstattungen kann hier nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch entsprechende Verpflegungspauschalen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Beispiel 1:

Arbeitnehmer A nimmt an einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsveranstaltung bei einem Bildungsträger teil. An diesem Tag ist er 10 Stunden außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Das dabei gereichte Mittagessen hat einen Endpreis von 15 €.

Neue Regelung:

Preis der Mahlzeit
15,00 €
Abschlag 4 %
./. 0,60 €
Wert des Sachbezugs
14,40 €
steuerfreie Verpflegungspauschale (über 8 bis 14 Stunden)
./. 6,00 €
verbleiben
8,40 €

Wenn keine anderen Sachbezüge einzubeziehen sind, wird die Freigrenze von 44 € in diesem Monat nicht überschritten, sodass für die Mahlzeit keine Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, weil der Sachbezug in Höhe der Verpflegungspauschale steuerfrei zugewendet wurde.

Bisherige Regelung:

Sachbezugswert nach Sozialversicherungsentgeltverordnung 2,73 €

Dieser Sachbezug ist voll zu versteuern, die Anwendung der Freigrenze von 44 € kommt hier nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale von 6 € als Werbungskosten geltend machen.


Erhält der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit neben der Beköstigung auch einen Zuschuss, so kann dieser Zuschuss im Rahmen der Höchstbeträge als steuerfreie Verpflegungspauschale behandelt werden.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1; der Arbeitgeber leistet zusätzlich einen Zuschuss von 5 €.

Neue Regelung:

Wert des Sachbezugs (wie oben)
14,40 €
Zuschuss
__5,00 €
Summe
19,40 €
steuerfreie Verpflegungspauschale (über 8 bis 14 Stunden)
./. 6,00 €
verbleiben
13,40 €

Prüfung der Freigrenze von 44 € wie oben; kein Werbungskostenabzug wie oben.

Bisherige Regelung:

Sachbezugswert nach Sozialversicherungsentgeltverordnung 2,73 €

Dieser Sachbezug ist voll zu versteuern, die Anwendung der Freigrenze von 44 € kommt hier nicht in Betracht.

Zuschuss (steuerfrei bis zur Höhe der Verpflegungspauschale)
5,00 €
Verpflegungspauschale (über 8 bis 14 Stunden)
6,00 €
für den Werbungskostenabzug verbleibender Rest der Verpflegungspauschale
1,00 €

Das Wahlrecht ist zeitlich nicht befristet oder beschränkt, sodass der Arbeitgeber sich jeweils für die günstigere Alternative entscheiden kann.

[Inhaltsübersicht]


11. Vermeidung der Versteuerung des Aufgabegewinns bei Betriebsverpachtung

Die Einstellung oder der Verkauf eines Betriebs führt grundsätzlich dazu, dass ein steuerlicher Veräußerungs- oder (bei Einstellung) Aufgabegewinn (oder -verlust) anfällt. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen den Buchwerten und einem Veräußerungserlös bzw. dem Wert von den in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgütern. Wird ein Betrieb dagegen verpachtet, besteht ein Wahlrecht: Es kann einerseits eine Betriebsaufgabe erklärt werden; dann sind die stillen Reserven wie ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, wird die Besteuerung der stillen Reserven bis zu einer jederzeit auch später möglichen Betriebsaufgabeerklärung oder der tatsächlichen Veräußerung hinausgeschoben.

Diesem sog. Verpächterwahlrecht liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Verpächter jederzeit wieder selbst den Gewerbebetrieb aufnehmen kann, dieser also während der Zeit der Verpachtung nur ruht. Fraglich ist daher, ob das Verpächterwahlrecht – und damit das Hinausschieben der Versteuerung der stillen Reserven – auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wiederaufnahme des ursprünglichen Gewerbebetriebs eigentlich ausgeschlossen erscheint.

Der Bundesfinanzhof hat hier die Möglichkeiten für das Wahlrecht erweitert. So reicht es für das Verpächterwahlrecht aus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Das kann bei einem Groß- und/oder Einzelhandelsunternehmen das Grundstück mit Gebäude sein; Entsprechendes gilt für Hotel- und Gaststättenbetriebe. In diesen Fällen genügt es, wenn lediglich das Grundstück verpachtet wird, selbst wenn der Pächter auf dem Grundstück ein ganz anderes Gewerbe betreibt.

Für nicht relevant beurteilt die Rechtsprechung die Dauer des Verpachtungsverhältnisses. Auch bei einer z. B. für 25 Jahre vereinbarten Verpachtung sieht der Bundesfinanzhof keinen Grund für eine Betriebsaufgabe und damit die zwingende Versteuerung der stillen Reserven, sondern überlässt die Wahl des Zeitpunkts der Versteuerung dem Verpächter.

[Inhaltsübersicht]



12. Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerpflichtig

Beiträge zu Versicherungen können dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb bzw. Beruf veranlasst sind. Privat veranlasste Versicherungen sind lediglich in begrenzter Höhe im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es für die Zuordnung einer Versicherung zur Berufs- oder zur Privatsphäre entscheidend auf die Art des versicherten Risikos ankommt. Im Streitfall hatte das Gericht eine sog. Praxisausfallversicherung zu beurteilen. Diese Versicherung wird insbesondere von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden abgeschlossen, wobei im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers regelmäßig die fortlaufenden Betriebskosten erstattet werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine private Versicherung handelt, weil das „allgemeine Lebensrisiko“, zu erkranken, versichert ist. Die Versicherungsleistungen sind somit nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern; das bedeutet aber auch, dass die entsprechenden Beiträge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt nur, soweit betriebsbedingte Krankheits- oder Unfallrisiken (mit-)versichert sind, da hier ein erhöhtes berufliches Risiko abgewendet werden soll.

Wie das Gericht ebenfalls klargestellt hat, stellen Vermögensverluste durch Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm oder Wasserschaden betriebliche Risiken dar. Beiträge zu entsprechenden Betriebsunterbrechungs-Versicherungen sind somit abzugsfähige Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.

[Inhaltsübersicht]


13. Aufteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt werden, führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen 110 Euro pro Arbeitnehmer je Betriebsveranstaltung nicht übersteigen. Von der Finanzverwaltung wird die Durchführung von zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr (für denselben Teilnehmerkreis) nicht beanstandet.

Überschreiten die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 Euro, gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Zuwendungen das eigenbetriebliche Interesse verdrängen und insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.

Allerdings ist in diesen Fällen eine Aufteilung der Zuwendungen des Arbeitgebers nach betrieblich veranlassten und sonstigen Zuwendungen möglich, wenn die Veranstaltung betriebsbezogene und gesellige Anteile enthält (z. B. Betriebsversammlung mit anschließender geselliger Veranstaltung). Das hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil bestätigt. Danach sind zunächst die Kostenbestandteile, die sich einerseits eindeutig dem betriebsfunktionalen und andererseits dem sonstigen (geselligen) Bereich zuordnen lassen, zu ermitteln. Die übrigen Kosten sind zeitanteilig entsprechend der betrieblichen Veranstaltung im engeren Sinne und der sonstigen Veranstaltung aufzuteilen. Wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich ausführt, sind die An- und Abfahrtzeiten zu der Gesamtveranstaltung außer Betracht zu lassen. Erst nach Aufteilung der Kosten ist zu prüfen, ob der „Betriebsveranstaltungsanteil“ die Freigrenze von 110 Euro übersteigt.

[Inhaltsübersicht]


 

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.