Mandanteninformationsbrief Oktober 2009 | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH
1. Kreditklemmenerscheinung im Januar 2008 … in Freiburg Seinerzeit – also weit vor Lehmann - führten wir hier aus: „…die laufenden Abwertungen in Amerika sorgen dort für eine Wiederbelebung der Wirtschaft, der Müßiggang hat dort ein Ende. Die Banken untereinander geben sich nicht gerne Kredit, da sie an der Kreditwürdigkeit ihrer Partner Zweifel haben und selber auch Verluste bereits hinnehmen mussten. Da ihr Eigenkapital Basis für ihre Ausleihungen ist, werden sie insgesamt vorsichtiger und erhöhen die Margen. Diese bekommt der Mittelstand bereits zu spüren, unabhängig von der Zinspolitik der EZB. Die flache Zinskurve verdeutlicht die Problematik. Längere Investitionen werden zurückgehalten und für die Deckung der aktuellen Liquidität wird gerne bezahlt …“. Heute, also gut 18 Monate später, machen BDI und das Institut der deutschen Wirtschaft eine Unternehmensumfrage mit dem offensichtlich erstaunlichen Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen erwartet, dass sich die Finanzierungssituation in den nächsten 6 Monaten zuspitzt und 28 % der Unternehmen erwarten, dass sich die Lage bei der Kreditversorgung verschlechtert. Eine Umfrage der EZB hat für 43 % der befragten Unternehmen ergeben, dass sich im ersten Halbjahr dieses Jahres die Verfügbarkeit von Bankkrediten verschlechtert habe und ihre größte Sorge der Zugang zu Krediten ist. Die Bundesbank, die bisher stets eine ausreichende Versorgung der Wirtschaft mit Krediten publiziert hat, rudert nunmehr auch zurück. So vermeldet sie nun, dass eine für die Konjunkturbelebung gefährliche Kreditklemme nicht völlig ausgeschlossen ist. Welch eine Stussprophezeihung. Wenn Banken Verluste einfahren, sich ihr Eigenkapital hierdurch mindert und die Eigenkapitalunterlegung der Kredite dank Rating und Basel II steigt, je schlechter die Bonität des Kunden ist, werden die Konditionen steigen und das Kreditangebot zurückgehen („Kreditklemme“). Klar wird hierdurch die Krise verschärft. Die Unternehmen müssen nicht zur Bank laufen, sondern ihre Hausaufgaben in der Krise oder besser im Vorfeld machen: Kosten runter, Vertrieb mobilisieren und in der F&E Innovationen zur Vertriebsunterstützung generieren und die wohl insgesamt notwendige Kapazitätsanpassung durch Freisetzung und KUG nach Möglichkeit mit dem Betriebsrat an einem, weiteres Geld vernichtenden Sozialplan vorbei strukturieren. 2. Listung als KfW-Berater („Krisenberatung“) Als KfW-Berater sind wir seit Jahren gelistet. Ab Anfang September nun auch als Berater für - „Runde Tische“ der KfW-Mittelstandsbank („Kreditklemme, etc.“) Die Beratungen sind von der Bank stark gefördert. Internet: Wer kann die „Turn Around Beratung“ in Anspruch nehmen? Zunächst Glückwunsch zu Ihren Buchgewinnen! Der Goldpreis kommt von unter 300 Anfang 2001 und tanzt seit Wochen auf der 1000er-Linie. Im Rahmen unserer Vermögensberatung stellen wir zunehmend fest, dass sich das Portefeuille an den Margen der Bankberater orientiert und (überhaupt) nicht an den Anlagezielen der Kunden. Aktueller Fall: Ein älteres Ehepaar hatte zur monetären Alimentierung des Alters Immobilienvermögen verkauft. Was haben die Bankberater den beiden angedreht: Lehmann-Zertifikate und jede Menge hochvolatile Emerging-Markets-Fonds ohne Ausschüttungen und naturgemäß riesigen Verlusten. Den Lehmann-Verlusten steigen wir nach, da keinerlei Risikohinweise gegeben wurden und wohl auch Kickbacks geflossen sind. Achtung: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab Beginn der Transaktion. Die anderen Risikopapiere, die nun wieder kommen, werden nach Verlustausgleich umgeschichtet. Bei dem dann wohl zu erwartenden hohen Zinsniveau und Verlustneutralisation. Gerne nehmen wir einen Depot-Check vor. Im DAX sind die KGVs schon recht hoch, auch ist mal ein Rücksetzer auf dem Weg nach oben bis 2010 zu erwarten. Letzte Rosinen sind wohl: Allianz mit KGV von 9,15 und einer Dividendenrendite von 4,20, Mit diesen Titeln kann man gut essen und gut schlafen. Fed-Chef Bernanke hat die Rezession aus technischer Sicht für beendet erklärt. Allerdings werde das Wachstum nicht stark genug sein, um in den USA einen weiteren Anstieg der Arbeitslosen zu verhindern. Die Arbeitslosenrate liegt über dem großen Teich bei knapp 10 %, dem höchsten Stand seit 26 Jahren. Auch drüben behindern die Kreditkonditionen das Wachstum. Herr Steuerberater Dr. Philipp Unkelbach veröffentlicht erneut einen Fachbeitrag in der Zeitschrift „Praxis Internationale Rechnungslegung“. Der Beitrag „Umsatzrealisation bei Mehrkomponentengeschäften – was bringt der Blick in die Umsatzsteuer?“ zeigt, dass Umsatzsteuer und die Rechnungslegung nach IFRS durchaus interessante Parallelen aufweisen. Die umsatzsteuerliche Rechtsprechung sorgt für konsistente Ergebnisse bei der Bilanzierung nach IFRS. Zusammenfassung: Ausgangspunkt des Vergleichs zwischen umsatzsteuerlicher und bilanzieller Abbildung von Mehrkomponentengeschäften ist die Feststellung einer nur unzureichenden Behandlung in den IFRS-Standards. Statt eines Rückgriffs auf einschlägige US-GAAP-Standards oder den deutschen E-DRS 17 kann m. E. der Blick in die umsatzsteuerliche Rechtsprechung durchaus zu konsistenten Ergebnissen führen. 7. Termine und Hinweise zum Jahresende 2009 Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt aber auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2009 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. 8. Verbesserung bei der Besteuerung von Belegschaftsrabatten
9. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung Im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes sind ab dem Jahr 2010 besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten eingeführt worden, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen gemäß OECD-Standard (Art. 26 Musterabkommen) bereit sind. Für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen oder Personen in diesen Staaten müssen danach insbesondere folgende Aufzeichnungen zeitnah erstellt und auf Anforderung vorgelegt werden: 10. Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeiten Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Mahlzeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z. B. Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, mit „den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ zu bewerten. Von diesem Wert können die steuerfreien Verpflegungspauschalen abgezogen werden. Restbeträge sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, wenn damit die Freigrenze von 44 Euro pro Monat überschritten wird.
Wenn keine anderen Sachbezüge einzubeziehen sind, wird die Freigrenze von 44 € in diesem Monat nicht überschritten, sodass für die Mahlzeit keine Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, weil der Sachbezug in Höhe der Verpflegungspauschale steuerfrei zugewendet wurde.
Dieser Sachbezug ist voll zu versteuern, die Anwendung der Freigrenze von 44 € kommt hier nicht in Betracht. Der Arbeitnehmer kann die Verpflegungspauschale von 6 € als Werbungskosten geltend machen.
Prüfung der Freigrenze von 44 € wie oben; kein Werbungskostenabzug wie oben.
Dieser Sachbezug ist voll zu versteuern, die Anwendung der Freigrenze von 44 € kommt hier nicht in Betracht.
Das Wahlrecht ist zeitlich nicht befristet oder beschränkt, sodass der Arbeitgeber sich jeweils für die günstigere Alternative entscheiden kann. 11. Vermeidung der Versteuerung des Aufgabegewinns bei Betriebsverpachtung Die Einstellung oder der Verkauf eines Betriebs führt grundsätzlich dazu, dass ein steuerlicher Veräußerungs- oder (bei Einstellung) Aufgabegewinn (oder -verlust) anfällt. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen den Buchwerten und einem Veräußerungserlös bzw. dem Wert von den in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgütern. Wird ein Betrieb dagegen verpachtet, besteht ein Wahlrecht: Es kann einerseits eine Betriebsaufgabe erklärt werden; dann sind die stillen Reserven wie ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, wird die Besteuerung der stillen Reserven bis zu einer jederzeit auch später möglichen Betriebsaufgabeerklärung oder der tatsächlichen Veräußerung hinausgeschoben. 12. Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerpflichtig Beiträge zu Versicherungen können dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie durch den Betrieb bzw. Beruf veranlasst sind. Privat veranlasste Versicherungen sind lediglich in begrenzter Höhe im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigungsfähig. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es für die Zuordnung einer Versicherung zur Berufs- oder zur Privatsphäre entscheidend auf die Art des versicherten Risikos ankommt. Im Streitfall hatte das Gericht eine sog. Praxisausfallversicherung zu beurteilen. Diese Versicherung wird insbesondere von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden abgeschlossen, wobei im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers regelmäßig die fortlaufenden Betriebskosten erstattet werden. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei der Praxisausfallversicherung um eine private Versicherung handelt, weil das „allgemeine Lebensrisiko“, zu erkranken, versichert ist. Die Versicherungsleistungen sind somit nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern; das bedeutet aber auch, dass die entsprechenden Beiträge nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt nur, soweit betriebsbedingte Krankheits- oder Unfallrisiken (mit-)versichert sind, da hier ein erhöhtes berufliches Risiko abgewendet werden soll. Wie das Gericht ebenfalls klargestellt hat, stellen Vermögensverluste durch Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm oder Wasserschaden betriebliche Risiken dar. Beiträge zu entsprechenden Betriebsunterbrechungs-Versicherungen sind somit abzugsfähige Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig. 13. Aufteilung der Aufwendungen des Arbeitgebers bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt werden, führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen 110 Euro pro Arbeitnehmer je Betriebsveranstaltung nicht übersteigen. Von der Finanzverwaltung wird die Durchführung von zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr (für denselben Teilnehmerkreis) nicht beanstandet. Überschreiten die Zuwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 Euro, gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Zuwendungen das eigenbetriebliche Interesse verdrängen und insgesamt steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Allerdings ist in diesen Fällen eine Aufteilung der Zuwendungen des Arbeitgebers nach betrieblich veranlassten und sonstigen Zuwendungen möglich, wenn die Veranstaltung betriebsbezogene und gesellige Anteile enthält (z. B. Betriebsversammlung mit anschließender geselliger Veranstaltung). Das hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil bestätigt. Danach sind zunächst die Kostenbestandteile, die sich einerseits eindeutig dem betriebsfunktionalen und andererseits dem sonstigen (geselligen) Bereich zuordnen lassen, zu ermitteln. Die übrigen Kosten sind zeitanteilig entsprechend der betrieblichen Veranstaltung im engeren Sinne und der sonstigen Veranstaltung aufzuteilen. Wie der Bundesfinanzhof ausdrücklich ausführt, sind die An- und Abfahrtzeiten zu der Gesamtveranstaltung außer Betracht zu lassen. Erst nach Aufteilung der Kosten ist zu prüfen, ob der „Betriebsveranstaltungsanteil“ die Freigrenze von 110 Euro übersteigt.
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