Mandanteninformationsbrief

Januar 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sachbezugswerte 2013 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  3. Aktuelle Steuergesetzgebung
  4. Neue Grenzen für Minijobs und Gleitzone ab 2013 mit Übergangsregelungen
  5. Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?
  6. Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungen ab 2013
  7. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Sohn
  8. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2013
  9. Ein Frohes Fest

 


1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die hier zuletzt angesprochenen Lebensversicherungen haben es mittlerweile auf die Titelseiten der Tageszeitungen geschafft. Die Parteien sind aufgeschreckt und haben schnell die Durchführungsbestimmungen zum Diebstahl der bereits erdienten Überschussreserven aus den festverzinslichen Wertpapieren geändert. Danach darf der Schaden nicht höher als 5 % der Auszahlungssumme betragen. Erträglich für den, der nicht direkt davon betroffen ist und dessen Lebensversicherung hierdurch vor dem Konkurs gerettet wurde. Nur derjenige, dem durch die vergessene Kündigung der Lebensversicherung auf den Auszahlungsbetrag nunmehr 5 % bis 10 % trotzdem fehlen, wird sich ärgern, es sei denn, er merkt es gar nicht. Im Übrigen ist klar, die bisher den Versicherten zustehenden hälftigen Überschussreserven aus den Kurssteigerungen der Festverzinslichen sind weg, nur die Verteilung des Wegfalls wird anders verteilt: Hin zu den Versicherten mit noch längerer Restlaufzeit. Hieran ändert auch nicht, dass der aufgeschreckte Schäuble letzten Dienstag den Schaden des Einzelnen auf 5 % der Auszahlungssumme begrenzen will. Das Traurigste ist jedoch, dass der Versicherte kaum auf den geplanten Diebstahl reagieren kann bzw. konnte, es sei denn er wurden proaktiv beraten. Begünstigt ist aber eindeutig die Versicherung. So hat die französische Investmentbank BNP Paribas hat das Kursziel für Allianz von 112,00 auf 125,00 Euro angehoben und die Einstufung auf "Outperform" belassen. Der Versicherer befinde sich auf dem besten Weg, 2014 einen operativen Gewinn von 10 Milliarden Euro zu erzielen, schrieb Analyst Thomas Jacquet in einer Studie vom Mittwoch. Der Experte erhöhte seine Ergebnisprognosen für 2013 und 2014 um vier respektive drei Prozent. Oder: Es war schon immer besser auf die Allianzaktie zu setzen als auf die Allianz-Lebensversicherung. KGV mit 9 und die Dividendenrendite von 4,5 stimmen immer noch. Asoka Wöhrmann von der DWS meint dann auch, die Aktie sei das bessere Gold. Oder mit Emmerich Müller von Metzler formuliert gilt durch einen Blick in den Kursteil leicht nachvollziehbar: Der Renditespread zwischen Anleiherendite und Aktienrendite liegt bei rd. 6 % und die durchschnittliche Anleihenrendite bei knapp 2 %. Die 6 % bieten somit einen auskömmlichen Risikopuffer. Die Risikoprämie von 6 % beinhaltet Ausschüttungen und Kurssteigerungen. Womit wir beim DAX wären, denn gerade der deutsche Markt bietet gute Perspektiven, obwohl er in den letzten 12 Monaten schon 27 % zugelegt hat. Knapp 8000 sind bis Silvester noch möglich und für 2013 dürfte es wegen des weiterhin notwendigen niedrigen Zinsniveaus weiter gehen, wenn auch mit einem markttechnischen Rücksetzer auf 6500 mal zu rechnen ist. Gewinne mitzunehmen hat noch niemanden geschadet. Wenn die Allianz bei 125 steht und man bei 60 eingestiegen ist, kann man getrost mal für ein paar Monate sein Geld vom Tisch nehmen, an der Seitenlinie ein Päuschen machen, dem Spiel der anderen zusehen und den Rücksetzer abwarten. Wichtig ist, dass man sein Vermögen selber in die Hand nimmt. Volker Loomann, die Vermögensedelfeder der FAZ hat es treffend formuliert: Die größten Feinde für den erfolgreichen Vermögensaufbau sind Bank- und Versicherungsvertreter. Es vergeht doch kein Tag, an dem nicht in der Tagespresse über ein strafbewährtes Delikt einer Bank berichtet wird, sei es Bilanzbetrug, Kundenbetrug oder aktuell ein Steuerbetrug. Wer zwischen den Jahren Zeit und Muße hat, sollte sich mal euromicron (WKN: A1K030) ansehen, zwar ein Nebenwert aber mit schönen Zahlen, einer ansprechenden Aktionärsstruktur und wohl einer guten Perspektive, denn die hier geforderten Proportionen bezüglich KGV und DivR werden eingehalten. Sehr schön und als DAX-Wert sicher: Unternehmensanleihe von Conti mit der einer Rendite von 5,9 % (WKN A1A0U3). 2013 dürfte Deutschland konjunkturell auf dem Niveau von 2012 verbleiben bei zunehmender Wettbewerbsintensität und einer Inflation von rd. 2 %. Die Firmen kriegen von unten Druck über steigende Kostenpreise über den schwachen Euro und stramme Lohnkostensteigerungen und von oben Druck über die steigende Internationalisierung bei nicht ausgelasteten Kapazitäten, so dass die Kostensteigerungen nicht weitergegeben werden können. Gut für die Inflation aber schlecht für unterkapitalisierte Firmen, denn die Banken nesteln am Schirm, um ihn zuzumachen, die Kreditvergabe geht bereits zurück. Wohl dem, der die Eigenkapitalquote hochgefahren hat und den Kreditsachbearbeiter entspannt empfangen kann.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische und auch humoristische Börsenweisheiten:

Die Kurse müssen fallen, wenn sie nicht weiter steigen können.

Beim Kauf einer Aktie sollte man gefühlsbetont sein, beim Verkauf leidenschaftslos.

Ein Börsianer kann so ziemlich alles verlieren, seine Erfahrung jedoch nicht.

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge (Lebensversicherungen) unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

[Inhaltsübersicht]


2. Sachbezugswerte 2013 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unter€werfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2013 gelten die folgenden Werte.

Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung

48 €
88 €
88 €
224 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,93 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2013 bis zu einem Betrag von 6,03 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

• Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Neben­kosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.

• Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 216 Euro monatlich; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

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3. Aktuelle Steuergesetzgebung

Zum Jahresende standen diverse Steueränderungsgesetze zur Verabschiedung durch den Bundesrat an, darunter z. B. das Gesetz zum Abbau der kalten Progression , das Jahressteuergesetz 2013 sowie das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reise­kostenrechts . Da die Verabschiedung der Gesetze bis zuletzt unklar war, werden wir über die wichtigsten Neuregelungen in den nächsten Informationsbriefen berichten, wenn die Gesetze endgültig beschlossen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen, die nicht schon in 2013, sondern – wie z. B. das neue Reise­­kostenrecht – erst ab 2014 anzuwenden sind.

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4. Neue Grenzen für Minijobs und Gleitzone ab 2013 mit Übergangsregelungen

Zum 1. Januar 2013 wird die Arbeitslohngrenze bei geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijobs) von 400 Euro auf 450 Euro angehoben; entsprechend steigt auch die Grenze für die anschließende Gleitzone um 50 Euro auf 850 Euro.

Minijob

Für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten Übergangsregelungen mit Bestandsschutzgarantien. Das bedeutet, dass z. B. bei bestehenden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitslöhnen über 400 Euro bis 450 Euro – die jetzt normalerweise „begünstigt“ wären – die Sozialversicherungspflicht bis Ende 2014 bestehen bleibt, und zwar mit Anwendung der bisherigen Gleitzonenregelung. Die Arbeitnehmer können sich aber von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen, nicht jedoch von der Rentenversicherungspflicht.

Bei bestehenden Minijobs gelten die Befreiung in der Rentenversicherung bzw. die Option zur Rentenver­sicherungspflicht weiter wie bisher. Bei Option zur Rentenversicherung wird ab 2013 der Beitragsanteil des Arbeitnehmers von 4,6 % auf 3,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten von 14,6 % auf 13,9 %) gesenkt.

Zu beachten ist, dass für ab 1. Januar 2013 neu begründete Minijobs automatisch Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht; dies gilt auch bei Anhebung der Vergütung auf über 400 Euro bei bestehen­den Verträgen. Die Arbeitnehmer können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, sodass sie ihren Beitragsanteil von 3,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten 13,9 %) sparen können. Der Antrag kann bei mehreren Minijobs nur einheitlich bei allen Arbeitgebern gestellt werden.

Gleitzone

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt bereits 2012 über 800 Euro, aber höchstens 850 Euro (das neue Ende der Gleitzone) betragen hat, bleibt die Sozialversicherungspflicht unverändert – ohne Gleitzonenregelung – bestehen. Wünscht der Arbeitnehmer aber ab 2013 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung, muss er dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären. In diesem Fall gilt die Gleitzonenregelung für alle Sozialversicherungszweige einschließlich der Rentenversicherung. Die Erklärung ist nur für die Zukunft möglich, für Januar 2013 muss sie dem Arbeitgeber spätestens an dem Tag vorliegen, an dem er die Lohn­abrechnung durchführt. Die Erklärung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren.

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5. Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer verfassungswidrig?

Kapitalgesellschaften, Gewerbebetriebe sowie gewerbliche Personen- bzw. Einzelunternehmen unterliegen mit ihrem Gewinn neben der Körperschaft- oder Einkommensteuer regelmäßig auch der Gewerbesteuer. Im Unterschied zu den reinen Ertragsteuern werden für gewerbesteuerpflichtige Zwecke ggf. Aufwendungen wie z. B. Schuldzinsen, Miet- oder Pachtzahlungen ab einer bestimmten Höhe dem Gewinn hinzugerechnet (siehe § 8 GewStG). Dies kann dazu führen, dass Gewerbesteuerbelastungen entstehen, obwohl kein ertrag­steuerlicher Gewinn erwirtschaftet wurde.

Das Finanzgericht Hamburg hatte diese Regelung mit der Begründung beanstandet, dass ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorläge. Das Finanzgericht hat deshalb das Bundes­­verfassungsgericht zur Klärung dieser Frage angerufen.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Beschluss die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften für verfassungsgemäß erklärt und eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Es ist allerdings darauf hinzu­weisen, dass dies noch keine endgültige Entscheidung darstellt, da sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage demnächst in einem Normenkontrollverfahren auseinandersetzen wird. Festsetzungen der betroffenen Gewerbesteuermessbeträge ab 2008 werden insoweit vorläufig durchgeführt.

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6. Umsatzsteuer: Neue Anforderungen an Rechnungen ab 2013

Das Jahressteuergesetz 2013 enthält auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer. Hervorzuheben sind insbesondere die neuen Anforderungen an die Rechnungserteilung, die auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen und bereits für Umsätze gelten sollen, die ab 1. Januar 2013 ausgeführt werden.

• Rechnet der Leistungsempfänger (Kunde) gegenüber dem leistenden Unternehmer im Gutschriftverfahren ab, muss das Wort „Gutschrift“ auf der Rechnung angegeben sein (neuer § 14 Abs. 6 Nr. 10 UStG).

• In den Fällen des § 13b UStG , in denen ein inländischer Unternehmer als Leistungsempfänger die Um­satzsteuer für in Anspruch genommene Leistungen eines ausländischen Unternehmers schuldet, gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung ab 2013 die Vorschriften des Heimatmitgliedstaats des ausländischen Unternehmers; wird im Gutschriftverfahren abgerechnet, gelten wie bisher die deutschen Regelungen (neuer § 14 Abs. 7 UStG).

• Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. bei sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitglied­ staat ausgeführt werden, muss der leistende Unternehmer bis zum 15. Tag des Folgemonats eine Rechnung ausstellen. Schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, muss die Rechnung den Hinweis „Steuer­schuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.

• Bei Anwendung der Sonderregelungen nach §§ 25 und 25a UStG sind die Rechnungen in Abhängigkeit von den ausgeführten Umsätzen um die Angaben „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegen­ stände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung“ zu ergänzen.

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7. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Haushaltsgemeinschaft mit volljährigem Sohn

Alleinstehende können einen Entlastungsbetrag von monatlich 109 Euro (1.308 Euro im Jahr) von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt (mindestens) ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht (vgl. § 24b EStG). Bei Arbeitnehmern wird der Entlastungs­betrag für Alleinerziehende bereits beim Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerklasse II) berücksichtigt.

Voraussetzung ist u. a., dass der Alleinstehende nicht mit einer anderen volljährigen Person eine Haushalts­gemeinschaft bildet (§ 24b Abs. 2 EStG). Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn die andere Per­ son mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass bei langjährig zusammenwohnenden Angehörigen stren­gere Anforderungen an die Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft zu stellen sind als z. B. bei wechseln­den familienfremden Untermietern.

Im Streitfall hatte der volljährige, berufstätige Sohn schriftlich erklärt, dass er ohne jegliche wirtschaftliche Beteiligung im Haus seines Vaters wohne, keine Miete zahle und sich auch nicht an den sonstigen Kosten der Haushaltsführung beteilige. Er erklärte ferner, dass er seine persönlichen Lebenshaltungskosten selbst trage und seinen Vater auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben eines Alleinerziehenden nicht entlaste. Diese Erklärung reichte nach Auffassung des Gerichts zur Widerlegung einer Haushaltsgemeinschaft nicht aus, sodass der Vater keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hatte.

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8. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2013

Ab dem 1. Januar 2013 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung):

 

Jahr

 

 

 

 

Monat

 

 

 

Beitragssätze

(soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)


Beitragsbemessungsgrenzen

Renten-/Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer

neue Bundesländer

Kranken-/Pflegeversicherung

 

 

 

69.600 €

58.800 €

47.250 €

 

 

 

 

5.800,00 €

4.900,00 €

3.937,50 €

 

 

 

RV: 18,9 % / AV: 3 %

KV: 15,5 % (Arbeitnehmer: 8,2 %
Arbeitgeber: 7,3 %)

PV: 2,05 %


Versicherungspflichtgrenze

in der Krankenversicherung

52.200 €   (4.350,00 €)

Geringverdienergrenze
  325,00 €

Geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

Arbeitslohngrenze

Krankenversicherung

• allgemein

• bei Beschäftigung in Privathaushalten

Rentenversicherung

• allgemein

• bei Beschäftigung in Privathaushalten

 

 

 

 

 

 

450,00 €

 

 

 

 

 

Arbeitgeber (pauschal): 13 %

Arbeitgeber (pauschal): 5 %

 

Arbeitnehmer: 3,9 %

Arbeitgeber (pauschal): 15 %

Arbeitnehmer: 13,9 %

Arbeitgeber (pauschal): 5 %

Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %.

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeber­zuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes.

Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2013 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 574,88 Euro =) 287,44 Euro monatlich begrenzt.

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9. Ein Frohes Fest

Ein Frohes Fest und für 2013 beste Gesundheit bei hohen Kursen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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