Mandanteninformationsbrief

Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2021. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Vorträge für Existenzgründer
  3. Sachbezugswerte 2021 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  4. Rentenerhöhung zur Anpassung der Ost-Renten in vollem Umfang steuerpflichtig
  5. Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn
  6. Gesetzesänderungen ab 2021
  7. Übertragung von Kinderfreibeträgen bei nicht verheirateten Eltern
  8. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2021

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Widmen wir uns drei Themen: Immobilien, Lebensversicherungen und natürlich den Aktien. Was macht Immobilien ökonomisch so interessant wir Aktien? Der Physiokrat Quesnay hat die These entwickelt, dass Grund und Boden die einzige Quelle des Reichtums sei. In der Klassik und Neoklassik der Ökonomie hat man den Boden dem Kapital zugeschlagen und als Reichtumsquellen auf Arbeit und Kapital gesetzt. Marx kam zum Ergebnis, dass Kapital geronnene Arbeit sei. Unter uns leben viele Physiokraten, die meisten davon ohne es zu wissen. Sie setzten auf Grundwerte, Immobilien. Die haben erkannt, dass allgemein bei steigenden Preisen das Angebot wächst. Aber eben nicht bei Grund und Boden, hier steigen nur die Preise, wenn man die Lage, Lage, Lage beachtet. Immobilien sind ein verderbliches Gut. Egal wie man abschreibt, irgendwann ist die Substanz der Aufbauten verbraucht und was bleibt ist der Grund und Boden, der den Substanzwertverzehr der Aufbauten kompensieren muss. Anders gewendet: Wenn Sie sich ein schönes Haus auf billigen, abseits vom Schuss gelegenen Grund und Boden setzen, vergessen Sie es unter Renditegesichtspunkten und genießen Sie dafür die Natur und nehmen zwei, drei Autos und lange Fahrten zur Arbeit in Kauf. Haben Sie eine gute Lage erwischt, ist die Rentabilität von Immobilien gleich der von Aktien, ohne deren Volatilität. Nachteile sind die hohen Stückelungen und hohen Transaktionskosten von rd. 10 %. Für viele bleiben daher nur Immobilien- oder Aktienfonds. Zum ökonomischen Reiz einer selbstgenutzten Immobilie: Preis t€ 500, Eigenkapital 100. Preissteigerung steuerfrei bei 7 % t€ 35, Abwertung der Finanzierung zu 1 % wegen Inflation, die sich im Einkommen widerspiegelt, t€ 4. Wenn Sie die rd. t€ 40 zu den selbst eingesetzten t€ 100 in Relation setzen, liegen Sie sicher über dem Sparbuch, Sie liegen in Infantriedistanz zum Nasdaq und brauchen nicht mal laufende Kapitalmarktbeobachtungen anzustellen, Sie müssen nur die richtige Entscheidung treffen. Sollten Sie das Eigenkapital mühsam ansparen? Das gibt keinen Sinn! Die Preissteigerung von t€ 35 können nur die wenigsten sparen: Mit anderen Worten, Ihren Eigenkapitalanteil müssen Sie schnell erbringen, ggf. mit Hilfe der Eltern oder den Verschuldungsanteil steigern, was ja geht, wenn das Einkommen stimmt und Bürgschaften und andere Grundschulden kommen. Den Lebensversicherungen haben wir hier vor vielen Jahren schon abgeschworen und zur Kündigung aufgerufen. Klar, die Geldpolitik ist schuld. Wie kann heute ein Versicherer eine Verzinsungs- oder Beitragsgarantie abgeben, wenn der mit den Beiträgen deutsche Staatsanleihen zu 106 kauft, die in 10 Jahren zu 100 zurückgezahlt werden? Zudem fallen noch von den Beiträgen abzuziehende Vertriebs- und Verwaltungskosten von bis zu 25 % an. Ein Glück für den Optiker, dass die Versicherer die Rentabilität auf die hier 75 % beziehen und nicht auf die eingezahlten 100 % wie unser normaler Normalanleger in seiner ökonomischen Einfältigkeit es sich gedanklich vorstellt. Klar, dass die Versicherer eine Beitragsgarantie oder Verzinsungsgrantie nicht mehr anbieten wollen und können. Bleiben unsere Aktien in Eigenverantwortung, denn Kosten sind der Renditekiller Nummer eins. Viele Mitauguren setzen auf eine Reinaissance europäischer Aktien und faseln was von Substanzwerten, die jetzt wieder kommen sollen. Alle alten Industrien sind führend in der alten Welt, die sich in ein Cocon von Schutzfunktionen geschaffen hat, um ihren Ethikübergang als moralische Überlegenheit zu postulieren. Die Zauneidechse in Grünheide, die Corona-Warnapp und die KI-Initiative sind traurige Bespiele für unreflektierten Umwelt- und Datenschutz, die uns im wahrsten Sinne ökonomisch und physisch umbringen, so dass Palmer zurecht von Fetischismus spricht, der nicht hinterfragt werden darf. Ist ist doch klar, dass die internationalen und auch deutschen Kapitalströme einen weiten Bogen um Deutschland und die Europäische Union machen. So betragen die Marktkapitalisierungen in Mrd. € zum Beispiel: S&P 500 27.226, EuroStoxx 50 3.323, Dax 1.211, SMI 1.150, sogar Großbritannien und Frankreich liegen vor uns oder anders gewendet: Die deutschen Anleger nehmen die Segnungen unsers Wohlfahrtsstaates in Anspruch, wenn es aber um die Geldanlage geht, setzen sie auf die USA, die sich keine umfassende Krankenversorgung leisten können und auch noch militärisch die Schutzfunktion für uns übernehmen, damit wir unseren Sozialstaat weiter ausbauen können. Schauen Sie sich nur den Dreijahreschart vom Performanceindex Dax an: Null Bewegung! Der Chart des Nasdaq 100 hat sich in dieser Zeit verdoppelt! Und dabei ist er auch noch eine reiner Kursindex, der die Ausschüttungen nicht berücksichtigt. Das Ergebnis können Sie über einen ETF einheimsen. Klar, das durchschnittliche vorwärtsgerichtete KGV liegt heute bei etwa 35. Das ist zwar nicht wenig – noch Anfang 2020 notierte es bei 25. Doch im Jahr 2000, auf dem Höhepunkt der Dotcom-Blase, lag das durchschnittliche KGV im Nasdaq 100 bei 65. Beim Dax liegt das KGV bei 20. Gleichwohl: In den USA geht technologisch die Post ab, bei uns bremst die Zauneidechse Tesla aus. Was tun? Die erheblich gestiegene Sparquote wird nach Impfung sich irgendwann in den nächsten Jahren entladen und wir kriegen eine Rieseninflation, die nicht bekämpft werden kann, da die Zombiestaaten und –unternehmen ohne die Droge der Niedrigzinsen nicht mehr überleben. Fliehen Sie rechtzeitig in Sachwerte und sehen Sie zu, dass Sie zeitnah einen Impftermin bekommen.

Wie immer an dieser Stelle am Schlusse in paar aufmunternde Börsenweisheiten um dem Schicksal gewogen zu bleiben:

  • „Kaufe bei schlechten Nachrichten, verkaufe bei guten Nachrichten“. Diese Börsenweisheit geht angeblich auf den Bankier Nathan Rothschild zurück. Der Baron soll 1810 gesagt haben: „Buy on the sounds of cannons, sell on the sounds of trumpets.“ Zu Deutsch: „Kaufe beim Donnerhall von Kanonen und verkaufe beim Klang von Trompeten.“ Hinweis auf die aktuelle Epidemie.
  • „Kleinanleger sollten nie zocken. Kauft Standardwerte und ein Schlafmittel, um das Geschehen an der Börse auf Jahre zu vergessen, egal ob es draußen donnert und blitzt.“ Von Kostolany, Standardwerte sind heute in ETF gebündelt.
  • „Investieren Sie in die Ausbildung Ihrer Kinder!“ und hierzu passend: „Das wenige, was ich über Wirtschaft und Finanzen weiß, habe ich nicht an den Universitäten oder aus Fachbüchern, sondern im Dschungel gelernt. Bestimmt habe ich mehr Schulgeld bezahlt, als es mich in Harvard gekostet hätte.“ Auch vom größten Sprüchekklopfer himself, Kostolany.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse.

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2. Unkelbach intern: Vorträge für Existenzgründer

Für Existenzgründer ist regelmäßig auch der Zahlenteil des Businessplans von Interesse. Hierzu hielt Herr WP/StB Dr. Unkelbach am 01. Dezember 2020 und 15. Dezember 2020 die Vorträge „Einführung Finanzplanung Teil I und II“ für den diesjährigen Businessplan-Kurs der CTO an der Universität Freiburg. Es konnten ECTS-Punkte erworben werden. Erstmals fand der Vortrag nur online statt. Nach kurzen Startschwierigkeiten konnten die Vorträge jedoch gut gemeistert werden. Neben verschiedenen digitalen Arbeitshilfen wurde auch ein Grafiktablett zur Vermittlung des Stoffes eingesetzt.

Die Veranstaltungen sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den jeweils eingeschriebenen StudentInnen offen.

Die Vortragsunterlagen senden wir jedoch auf Nachfrage gerne zu.

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3. Sachbezugswerte 2021 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2021 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück

Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
55 €
104 €
104 €
263 €

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2021 jeweils 3,47 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für:

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,57 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,57 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.

Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2021 beträgt dieser 237 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.

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4. Rentenerhöhung zur Anpassung der Ost-Renten in vollem Umfang steuerpflichtig

Der steuerfreie Teil der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West-Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass es sich auch bei den entsprechenden Anpassungsbeträgen um „normale“ Rentenerhöhungen handelt und sich daher kein zusätzlicher steuerfreier Betrag ergibt, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung entschieden, dass alle in dieser Angelegenheit bis zu diesem Tag eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zur Rechtmäßigkeit der Rentenbesteuerung anhängig ist; hier wird beanstandet, dass zumindest teilweise eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffene Steuerfestsetzungen können ggf. durch Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren kann eine Aussetzung der Entscheidung beantragt werden.

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5. Zahlung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn

Vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und die Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur, die gegen seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn behandelt.

Begleicht ein Arbeitgeber (Paketdienst) aber gegen ihn als Halter gerichtete Verwarnungsgelder, die wegen Parkverstößen seiner Fahrer festgesetzt wurden, sind die Zahlungen nach Auffassung des Gerichts nicht als Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern anzusehen, weil der Arbeitgeber hier seine eigenen Verbindlichkeiten als Halter erfüllt.

Der Fall wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob der Arbeitgeber möglicherweise auf einen Regressanspruch gegenüber seinen Fahrern verzichtet hat. In diesem Fall käme ggf. eine Beurteilung als Arbeitslohn in Betracht.

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6. Gesetzesänderungen ab 2021

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Zweiten Familienentlastungsgesetz werden ab 2021 Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:

 

2020
2021
Kindergeld
1. und 2. Kind jeweils
204 €
219 €
für das 3. Kind
210 €
225 €
ab dem 4. Kind jeweils
235 €
250 €
Kinderfreibeträge
7.812 €
8.388 €
Grundfreibetrag
9.408 €
9.744 € (Ehepartner 19.488 €)
Unterhaltshöchstbetrag (§33a Abs. 1. EStG)
9.408 €
9.744 €

Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags fällt 2021 bis zu folgenden Monatslöhnen grundsätzlich keine Lohnsteuer an:

Steuerklasse

I
II
III
IV
V
Monatslohn
1.121 €
1.509 €
2.127 €
1.121 €
107 €

Durch ein weiteres vom Bundesrat verabschiedetes Gesetz werden ab 2021 insbesondere die BehindertenPauschbeträge angehoben und die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme erleichtert.

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7. Übertragung von Kinderfreibeträgen bei nicht verheirateten Eltern

Die Kinderfreibeträge sind ab 2021 auf 8.388 Euro je Kind erhöht worden. Neben dem eigentlichen Kinderfreibetrag von insgesamt 5.460 Euro wird ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 2.928 Euro für jedes Kind vom Einkommen abgezogen, wenn die steuerliche Entlastung höher ist als das Kindergeld. Werden die Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Beträge.

Kommt der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind allerdings nicht im Wesentlichen nach (weniger als 75 %), kann der diesem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf Antrag übertragen werden. Das Finanzamt hat in diesen Fällen regelmäßig auch den BEA-Freibetrag mitübertragen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung von denen für den eigentlichen Kinderfreibetrag abweichen. Der BEA-Freibetrag kann auf Antrag nur auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist; der andere Elternteil kann allerdings widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten getragen oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hat (auch ohne Unterhalt gezahlt zu haben). Ein entscheidender gesetzlicher Unterschied zur Übertragung des Kinderfreibetrags ist aber, dass der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen werden kann. Der Bundesfinanzhof hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut insoweit eindeutig ist und eine Übertragung des BEA-Freibetrags bei volljährigen Kindern auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der andere Elternteil keine Betreuungsleistungen erbracht hat.

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8. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2021

Ab dem 01.01.2021 gelten z. T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung):

 

Jahr
Monat
Beitragssätze (soweit nichts anderes vermerkt, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte)

Beitragsbemessungsgrenzen

Renten-/Arbeitslosenversicherung

alte Bundesländer

neue Bundesländer

Kranken-/Pflegeversicherung

 

 

85.200 €

80.400 €

58.050 €

 

 

7.100,00 €

6.700,00 €

4.837,50 €

 

RV: 18,6% / AV: 2,4%

-

-

KV: 14,6% / PV: 3,05%

Versicherungspflichtgrenze
64.350 €
(5.362,50 €)
-
Geringverdienergrenze
-
325,00
-
Geringfügig Beschäftigte (Minijobs) 
Arbeitslohngrenze
-
450,00 €
-

Krankenversicherung

allgemein

bei Beschäftigung in Privathaushalten

 

-

-

 

 

-

-

 

Arbeitgeber: 13%

Arbeitgeber: 5%

Rentenversicherung

allgemein

 

bei Beschäftigung in Privathaushalten

 

-

 

-

 

-

 

-

 

Arbeitgeber: 15%

Arbeitnehmer: 3,6

Arbeitgeber: 5%

Arbeitnehmer: 13,6%

Insolvenzgeldumlage--nur Arbeitgeber: 0,12%

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,3 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für 2021 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50 % von 769,16 Euro =) 384,58 Euro monatlich.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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