Mandanteninformationsbrief

Dezember 2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2008. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per e-mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft


Inhaltsübersicht:

  1. Kurt Tucholsky, 1930, veröffentlicht in "Die Weltbühne"
  2. Vermögensanlagen
  3. Resümee der Decisions 2008
  4. MoMiG
  5. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
  6. Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2009
  7. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
  8. Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch bei selbständiger Nebentätigkeit
  9. Dienstwagenbesteuerung: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nur eingeschränkte Anwendung der neuen Rechtsprechung
  10. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
  11. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale bei nebenberuflichen Tätigkeiten
  12. Einigung bei der Erbschaftsteuer

1. Kurt Tucholsky, 1930, veröffentlicht in "Die Weltbühne": 

Wenn die Börsenkurse fallen,
regt sich Kummer fast bei allen,
aber manche blühen auf:
Ihr Rezept heißt Leerverkauf.

Keck verhökern diese Knaben
Dinge, die sie gar nicht haben,
treten selbst den Absturz los,
den sie brauchen - echt famos!

Leichter noch bei solchen Taten
tun sie sich mit Derivaten:
Wenn Papier den Wert frisiert,
wird die Wirkung potenziert.

Wenn in Folge Banken krachen,
haben Sparer nichts zu lachen,
und die Hypothek aufs Haus
heißt, Bewohner müssen raus.

Trifft's hingegen große Banken,
kommt die ganze Welt ins Wanken -
auch die Spekulantenbrut
zittert jetzt um Hab und Gut!

Soll man das System gefährden?
Da muss eingeschritten werden:
Der Gewinn, der bleibt privat,
die Verluste kauft der Staat.

Dazu braucht der Staat Kredite,
und das bringt erneut Profite,
hat man doch in jenem Land
die Regierung in der Hand.

Für die Zechen dieser Frechen
hat der Kleine Mann zu blechen
und - das ist das Feine ja -
nicht nur in Amerika!

Und wenn Kurse wieder steigen,
fängt von vorne an der Reigen -
ist halt Umverteilung pur,
stets in eine Richtung nur.

Aber sollten sich die Massen
das mal nimmer bieten lassen,
ist der Ausweg längst bedacht:
Dann wird bisschen Krieg gemacht.


2. Vermögensanlagen

Die aktuelle Entwicklung ist nach den oben in Versform gemachten historischen Beobachtungen in dem Sinne nicht „neu“. Die Problematik der letzten Zeile gibt zu denken. Ganz abwegig ist das nicht. Die energieexportierenden Staaten kommen mit den sinkenden Ölpreisen nicht klar. Sie haben den Ausbau der Industrie vernachlässigt, militärisch aufgerüstet und den öl- und gasabhängigen Westen, der sich den alternativen Energien aus weltökologischer Gesamtverantwortung zuwendet, strategisch im Griff.

Starke Schwellenländer führen schon eine verdeckte Auseinandersetzung, in dem sie sich afrikanische Länder bei Rohstoffen gefügig machen. An den Druck Russlands auf ehemals abtrünnige Partner wegen offener und im Vorfeld erhöhter Rechnungen sei erinnert. Im Vorfeld dürften aber die Finanzsysteme zusammenbrechen. Dieses ist zunehmend konkret. Anzeichen ist der Bankrott von Island, die Stützung Ungarns durch den Währungsfonds, die angefragte Unterstützung von Lettland, die hohe Verzinsung von haushaltdefizitären Euroländern wie Italien und Griechenland gegenüber den Zinssätzen von Staatsanleihen in den anderen Euroländern. Diese vom Markt vorgenommene unterschiedliche Verzinsung signalisiert folgendes: Die Beistandspflicht der Euroländer untereinander bei Überschuldungskrisen wird schwach beurteilt, ein Zerbrechen der Eurozone wird signalisiert. Dieses ist politisch bereits länger in der öffentlichen Diskussion: Die Geschwindigkeit der Beitritte war zu schnell und die Euroländer sind wirtschaftlich noch zu weit auseinander.

Wie auch immer: Gehen mehrere Länder im Eurobereich bankrott, werden die anderen wohlhabenden Kernländer nur begrenzt oder schließlich auch gar nicht helfend beispringen. Um sich der aufgelaufenen Schulden zu entledigen werden alle Länder dann einen Währungsschnitt vornehmen.

Die aktuellen Staatseingriffe in die Wirtschaft sind richtig, das zögerliche Vorgehen der Physikerin Merkel ist falsch. Die Frage ist nur, ob das Ganze gut geht. Eine Währungsreform ist nach den Erfahrungen von Tucholsky auch besser als eine langandauernde Depression. Die Überforderung des Staates durch die Eingriffe über Bankenstützungen und Konjunkturprogramme sind enorm und mit erheblichen, aber eben über eine Währungsreform lösbaren, Problemen behaftet. Ein paar Zahlen für die Bundesrepublik: Der Bundeshaushalt für 2009 liegt bei 290 Mrd. Euro. Die Bankgarantien im weiteren Sinne rd. 500 Mrd. Euro, dazu kommen die Konjunkturprogramme auf nationaler und europäischer Ebene.

Die Risiken der systemtragenden Banken, die man ja nicht fallen lassen kann, sind mehr als enorm. Betrachten wir stellvertretend die Deutsche Bank. Nach den IFRS-Regeln betrug deren Bilanzsumme Ende des dritten Quartals 2,06 Billionen Euro; zum Vergleich: das deutsche Bruttosozialprodukt betrug 2007 2,4 Billionen Euro. Das Bruttovolumen des Derivateportefeuilles der Deutschen Bank betrug Ende 2007 sogar astronomische 47 Billionen Euro. Hiervon ist ein großer Teil gehedget, aber das Staatsrisiko ist extrem hoch. Die hier beleuchtete Bank ist auch nur eine Bank neben vielen. Auch die Sparkassenlandesbanken haben ihre Probleme, einige die Zeche mitzahlende Mitgliedssparkassen kündigen bereits ihre Solidarität auf.

Was macht der Betrachter, der unseren bisherigen Empfehlungen gefolgt ist und über hohe Liquiditätspositionen verfügt: Er kauft weiter zu Ausverkaufspreisen ein bei Aufrechterhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit: Liquidität geht vor Rentabilität, aber das möglicherweise schlecht werdende Geld wird angelegt. Alle Anlageklassen gehen preislich nach Süden. Auch die Suche nach Renditeimmobilien hat begonnen, das KGV liegt hier wohl bei 12, bei den Schnäppchenaktien zum Teil weit unter 5.

Mit der freien Liquiditätsreserve sollte das Depot schon einigermaßen scharf gestellt werden. Ackermann stellte zu Recht fest, dass der Börsenwert bei einem Drittel des Buchwertes liegt. Im oben beschriebenen Fall des Falles hat man dann immer noch Sachwerte. Zudem gilt zumindest in Köln: Es kommt wie es kommt und es hat noch immer gut gegangen.


3. Resümee der Decisions 2008

Die alljährlich in Freiburg stattfindende Veranstaltung „Decisions“ richtet sich an potentielle Existenzgründer aus dem universitären Umfeld mit dem Ziel der umfassenden Information zu den Themen der Unternehmensgründung und der beruflichen Selbstständigkeit.

Auf Einladung der Campus Technologies Oberrhein (CTO) war die Unkelbach Treuhand GmbH bereits zum dritten Mal auf der Messe vertreten. Die diesjährige Veranstaltung fand in der Aula des KG II der Universität Freiburg statt.

Den Interessierten wurde ein Gründungsparcours mit verschiedenen Stationen zu den Bestandteilen eines Businessplans geboten. Zusammen mit Frau Goebel von der CTO stellte Hr. Dr. Philipp Unkelbach die Möglichkeiten der Branchenstrukturanalyse mit dem Modell des Ökonomen Porter vor. Mittels Porters „Five Forces“ Modell wurde versucht die Chancen und Risiken einer Geschäftsidee herauszustellen um daraus eine mögliche Strategie abzuleiten.

Einige Impressionen der gelungenen Veranstaltung finden sich auf http://www.unkelbach-treuhand.de/pics/Decisions%202008%20-%20Uni%20Freiburg/index.html

Wir bedanken uns bei der CTO recht herzlich für die Möglichkeit der Teilnahme.


4. MoMiG

Die GmbH-Reform ist zum 1. 11. 2008 in Kraft getreten. Für den GmbH-Geschäftsführer, dessen GmbH demnächst unter die Räder kommt, sind die neuen Eigenkapitalersatzregeln von Interesse: Eigenkapitalersatz wird nunmehr wie folgt definiert. Gibt ein Gesellschafter der GmbH zu einem Zeitpunkt zu dem „ordentliche Kaufleute“ Eigenkapital zugeführt hätten, also in der Unternehmenskrise, statt dessen ein Darlehen, ersetzt dieses Eigenkapital. Erst in der Insolvenz wird die Rückzahlung für den Gesellschafter kritisch. Alle Zahlungen auf Gesellschafterkredite oder sonstige Gesellschafterleistungen, die nach dem früheren Recht als eigenkapitalersetzend galten, die im Jahre vor dem Antrag auf Insolvenz erbracht wurden, sind anfechtbar. Eine Geschäftsführerhaftung wird hieraus aber in der Regel nicht begründet. Allerdings haftet er möglicherweise nach dem neuen § 64 Satz 3 GmbHG, wenn die Auszahlung an die Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeigeführt hat. Das geänderte Gesetz enthält auch die 1-Euro-GmbH, die Sinn machen kann als Mini-GmbH & Co. KG.


5. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus § 240 HGB sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.


6.Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2009

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab 1. Januar 2009 von bislang 3,3 % wie folgt gesenkt:

Für einen Übergangszeitraum

vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 auf 2,8 %

sowie

ab 1. Juli 2010 auf 3,0 %.

7. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen

Bilanzierende Gewerbetreibende, Freiberufler usw., deren Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro) nicht übersteigt, können Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter vornehmen (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibungen können im Anschaffungsjahr und in den 4 folgenden Jahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend gemacht werden.

Die steuerliche Wirkung kann auch bereits vor dem Jahr der Anschaffung erzielt werden, indem der Gewinn außerhalb der Bilanz durch einen sog. Investitionsabzugsbetrag gemindert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Investition innerhalb von 3 Jahren nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags tatsächlich durchgeführt wird (§ 7g Abs. 1 EStG). Durch die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags vermindert sich regelmäßig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen der Folgejahre, sodass eine Vorverlagerung des Abschreibungspotenzials stattfindet.

Beispiel:

Zu Beginn des Jahres 2009 wird eine Maschine (Anschaffungskosten: 100.000 €; Nutzungsdauer: 10 Jahre) erworben. Die dadurch verursachten Gewinnauswirkungen stellen sich wie folgt dar:

 
Gewinnauswirk.  
 
2008
2009
2010
Investitionsabzugsbetrag ( 40 % von 100.000 € )
- 40.000 €
-
-
höchstmögliche Abschreibung auf 60.000 €:      
Sonderabschreibung in 2009 ( 20 % )
-
- 12.000 €
-
lineare Abschreibung ( 10 % )
-
- 6.000 €
- 6.000 €
       
       
 
2008
2009
2010
Abschreibungen ohne Investitionsabzugsb. ( auf 100.000 € ):      
Sonderabschreibung in 2009 (20 %)
-
- 20.000 €
-
lineare Abschreibung (10 %)
-
- 10.000 €
-10.000 €

Ist die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts geplant (oder im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung eventuell bereits erfolgt), ist zu prüfen, ob ein Investitionsabzugsbetrag vor dem Anschaffungsjahr geltend gemacht werden soll, um den Vorholeffekt zu erzielen. Wird ein Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt, ergeben sich im Anschaffungsjahr und in den Folgejahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge.

Der Investitionsabzugsbetrag ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen; die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.


8. Voller Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch bei selbständiger Nebentätigkeit

Werden nebeneinander eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt und z. B. eine freiberufliche Praxis betrieben (Krankenhausarzt mit Privatpraxis, angestellter Jurist mit Rechtsanwaltspraxis u. a.), sind die berufsbezogenen Aufwendungen den Tätigkeiten entsprechend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zuzurechnen.

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) bei niedrigeren Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Kürzung wegen möglicher Mitverursachung durch die freiberufliche Tätigkeit ist nicht zulässig, da ein Rechtsanspruch auf den ungekürzten Pauschbetrag besteht, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt einem angestellten Juristen, der nebenher eine Rechtsanwaltspraxis betrieb, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag unzulässigerweise um 1/3 gekürzt.

Der Bundesfinanzhof weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass berufsbezogene Aufwendungen (Post, Fachliteratur usw.) nicht beliebig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, um daneben den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können. Die Aufwendungen sind den entsprechenden Tätigkeiten direkt zuzuordnen und, soweit sie durch beide Tätigkeiten veranlasst sind, schätzungsweise aufzuteilen. Eine Schätzung nach dem Verhältnis der Einnahmen hat das Gericht ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt nach korrekter Zuordnung und sachlicher Schätzung der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Ansatz, dann ist er in voller Höhe zu berücksichtigen.


9. Dienstwagenbesteuerung: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nur eingeschränkte Anwendung der neuen Rechtsprechung

Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen PKW für private Zwecke nach der pauschalen 1 %-Methode ermittelt, so ist dieser Wert regelmäßig um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen.

Der Bundesfinanzhof hatte dieser Regelung widersprochen und entschieden, dass der pauschale Zuschlag dann nicht in voller Höhe vorgenommen werden darf, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen z. B. nicht jeden Tag oder nicht für die Gesamtstrecke der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Die Finanzverwaltung will diese Rechtsprechung aber nur sehr eingeschränkt anwenden und eine niedrigere Bewertung aufgrund einer tatsächlich geringeren Anzahl der Fahrten – z. B., wenn der PKW nur einmal wöchentlich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird – nicht zulassen.

Von einer pauschalen Ermittlung will die Verwaltung nur dann abweichen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen lediglich für eine Teilstrecke benutzt (z. B. für den Weg von seiner Wohnung zum nächstgelegenen Bahnhof, um von dort mit dem Zug zur Arbeitsstätte zu fahren). Voraussetzung hierfür ist allerdings,

  • dass der PKW vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt wird und der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbots überwacht

oder

  • dass der Arbeitgeber für die restliche Teilstrecke zur Arbeitsstätte z. B. eine (Jahres-)Bahnfahrkarte vorlegt.
In diesem Fall kann der pauschale Nutzungswert auf Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Entfernung ermittelt werden.

10. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber 

Der Arbeitgeber kann mit der Dezember-Abrechnung den Lohnsteuer-Jahresausgleich für seine im Kalenderjahr 2008 ununterbrochen lohnsteuerpflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durchführen. Eine Verpflichtung zur Durchführung des Ausgleichs besteht dann, wenn am 31. Dezember 2008 mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Beim Jahresausgleich wird die Lohnsteuer für den gesamten Jahresarbeitslohn (ggf. einschließlich des Arbeitslohns aus vorangegangenen Dienstverhältnissen) ermittelt und mit der bisher einbehaltenen Lohnsteuer verglichen. Die Differenz wird bei der Dezember-Abrechnung einbehalten. Die Dezember-Lohnsteuer kann daher im Verhältnis zur Lohnsteuer der Vormonate geringer sein. Damit wird ein Teil der möglichen Steuererstattung bei einer Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vorweggenommen. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich darf insbesondere in folgenden Fällen nicht durchgeführt werden:

  • der Arbeitnehmer wünscht keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich (weil er z. B. aufgrund anderer Einkünfte sonst mit einer Einkommensteuer-Nachzahlung rechnen muss),
  • es wurde bzw. wird nach der Steuerklasse V oder VI oder infolge Steuerklassenwechsels für einen Teil des Jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV abgerechnet,
  • bei der Lohnsteuerberechnung war ein Freibetrag oder ein Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen,
  • es wurden Kurzarbeiter-, Winterausfallgeld oder andere Leistungen nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 EStG oder steuerfreie ausländische Lohneinkünfte bezogen,
  • der Arbeitnehmer ist beschränkt steuerpflichtig.

    Gleichzeitig mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch der Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag und ggf. für die Kirchensteuer durchzuführen.

11. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale bei nebenberuflichen Tätigkeiten

Für Vergütungen oder Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten im Auftrag öffentlich-rechtlicher Institutionen und gemeinnütziger oder kirchlicher Einrichtungen gelten jährliche Freibeträge, bis zu deren Höhe keine Steuer und Sozialversicherung anfällt. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt, nicht jedoch, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten anfallen, können nur in Höhe des den Frei­betrag übersteigenden Teils geltend gemacht werden, wenn auch die Einnahmen aus der Tätigkeit den Frei­betrag übersteigen. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die begünstigten Tatbestände:

 

Begünstigte Tätigkeit (insbesondere)

Arbeitgeber/Auftraggeber ( Beispiele )

Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) 2.100 Euro jährlich

  • Übungsleiter, Trainer
  • Erzieher, Betreuer
  • Tätigkeit in der Aus-/ Fortbildung, im Prüfungsausschuss
  • Kursleiter (z.B. Volkshochschule), Chorleiter
  • Künstlerische Tätigkeit
  • Kranken-/ Altenpflege, Rettungssanitäter
  • Körperschaften, Vereine, Stiftungen mit gemeinnützigen Aufgaben: Wohlfahrtspflege, Hilfsorganisationen, Jugend-/ Altenhilfe, Sportvereine, Aus-/ Fortbildungsinstitutionen, Wissenschaft/Forschung, Natur-/ Denkmalschutz, Tierschutz/- zucht, Heimatpflege
  • Kirchen
  • Bund, Länder, Gemeinden

Ehrenamtpauschale ( § 3 Nr. 26a EStG ) 500 Euro jährlich

  • Vorstand, Schatzmeister, Kassierer
  • Vereinsmitarbeiter
  • Platz-/Gerätewart, Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Industrie-, Handels-, Berufskammern
  • Universitäten
  • Träger der Sozialversicherung

Nicht begünstigt: Berufsverbände, Gewerkschaften, Parteien

Die Freibeträge sind Jahresbeträge, d. h., Zahlungen mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind zusammenzurechnen und insgesamt bis zur Höhe des Freibetrags steuer- und sozialabgabenfrei.

Für Vergütungen aus derselben Tätigkeit kann entweder eine Übungsleiterpauschale oder eine Ehrenamtpauschale berücksichtigt werden; die Übertragung von Einnahmen, die z. B. den Ehrenamtpauschbetrag übersteigen, auf den Übungsleiterpauschbetrag ist nicht möglich.


12. Einigung bei der Erbschaftsteuer

Bei der Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts hat sich die Koalition in den bis zuletzt strittigen Punkten geeinigt. Vorgesehen ist danach Folgendes:

Selbstgenutzte Wohnimmobilien

Selbstgenutzte Wohnungen und Einfamilienhäuser bleiben unabhängig vom Wert in vollem Umfang steuerfrei, wenn sie an Ehegatten oder Kinder vererbt und von diesen mindestens 10 Jahre lang selbst genutzt werden. Erben Kinder, gilt dies für Immobilien bis zu einer Wohnfläche von 200 qm. Verkauf, Vermietung oder auch die Nutzung als Zweitwohnung ist schädlich, d. h. führt zu einem Wegfall der Steuerbefreiung.

Betriebsvermögen

Für die Vererbung von Betriebsvermögen gelten zwei Verfahren, die wahlweise in Anspruch genommen, aber nachträglich nicht mehr geändert werden können:

  • Führen die Erben den Betrieb 7 Jahre lang fort, bleiben 85 % des Vermögens steuerfrei, wenn die Lohn­ summe nach 7 Jahren insgesamt nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt (das entspricht rechnerisch einer durchschnittlichen ,,Lohnquote" von 93 % pro Jahr, die eingehalten werden muss). Nicht produktives (Verwaltungs-)Vermögen darf bei dieser Variante höchstens 50 % des Gesamtbetriebsvermögens betragen.
  • Wird der Betrieb 10 Jahre lang fortgeführt und in diesem Zeitraum eine Lohnsumme von insgesamt 1.000 % (d. h. durchschnittlich 100 % jährlich) eingehalten, gilt eine komplette Steuerbefreiung. Die Grenze für das Verwaltungsvermögen beträgt hier höchstens 10 %.

Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen fallen anteilig Steuern an.

Die Erbschaftsteuerreform soll im Dezember vom Bundesrat verabschiedet werden. Einzelheiten des endgültigen Gesetzes werden in den nächsten Informationsbriefen dargestellt.

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078

e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer: Peter Unkelbach WP/StB


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