Mandanteninformationsbrief

Oktober 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2014
  4. Abgeltungsteuersatz auch bei Verwandtendarlehen
  5. Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes
  6. Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten
  7. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden
  8. Lohnsteuer bei Rabatten von Dritten
  9. Angemessenheit von Fahrzeugkosten
  10. Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Wie für den Monat August hier schon berichtet, ziehen die Zinsen an, zunächst nicht in Europa, sondern insbesondere in den USA, wo die Aufkäufe von Festverzinslichen durch die FED planmäßig reduziert werden vor dem Hintergrund einer verbesserten Realwirtschaft und steigender Inflation. In Europa zieht die Konjunktur nicht an, so dass die Zentralbankzinsen weiter reduziert wurden und die EZB beabsichtigt, Kreditverbriefungen direkt von den Banken aufzukaufen, um die Wirtschaft mit Investitionen zu beleben. Steigende Zinsen sind Gift für Realgüterpreise, also auch Aktien, so dass es nicht wundert, dass der DAX, der im Wesentlichen von ausländischen Anlegern beherrscht wird, Richtung sucht und abbröckelt, auch vor dem Hintergrund der geopolitischen Verwerfungen, die sich auch im offenen Deutschland widerspiegeln und eine Bühne am Sonntagabend bei Günter Jauch fanden. Die erwarteten unterschiedlichen Zinsentwicklungen fließen bereits in die Wechselkurse ein. Der Euro wird im Verhältnis zum Dollar schwächer und wird für das kommende Jahr schon unter der Erstnotierung von 1,18 Dollar gesehen. Schön für die Exporteure und damit für die starke deutsche Exportwirtschaft. Da die DAX-Werte alle sehr stark international aufgestellt sind, werden Absatz und Gewinn beflügelt, so dass bei niedrigem Basiszins das KGV ermäßigt wird. Die Frage ist nur, ob die Zinsabkopplung von dem Dollarraum nachhaltig gelingt. Der für die USA erwartete hohe Zins führt nicht nur zu Kapitalabflüssen aus den Schwellenländern, denn die Kreditaufnahme in den USA mit niedrigen Zinsen und Kreditvergabe zu hohen Zinsen ohne großes Risiko funktioniert nicht mehr. Was auch kaum funktionieren dürfte ist die EZB-Niedrigzinspolitik. Den aktuellen negativen Bankenstrafzins geben die Banken weiter an Firmen, die bereits heute in Teilen der Bank Zinsen für Tagesgeldguthaben zahlen müssen. Klar, im Zinsbereich haben wir keine Marktwirtschaft, sondern eine Planwirtschaft, gleichwohl haben wir noch freien Kapitalverkehr mit der Folge, dass Kapital aus dem Euro-Raum weiter in den Dollarraum wandert, Draghi hin oder Draghi her. Per Saldo wird auch hier das Risikokapital knapp und sucht rentable Anlagen, der Zins wird auch hier bei uns steigen und auf die Vermögensgüterpreise dämpfend wirken. So liegt es auf der Hand, dass der DAX Richtung sucht und wohl nach Süden wandert, so dass die Normstrategie für den Anleger lautet, die Aktienquote nicht zu erhöhen und ggf. Altgewinne zu realisieren.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • Man soll Ereignisse an der Börse mit dem Kopf verfolgen, nicht mit den Augen.
  • Man muss einer Börsentendenz entgegen gehen, nicht nachlaufen.
  • Hinter den Fassaden der großen Finanzinstitute sitzen meist keine Musterknaben.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die nachhaltige Verschärfung bei den Selbstanzeigen, vgl. unsere Homepage wird zum 1. 1. 2015 wirksam. Daher nehmen die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen weiterhin zu. Weiterhin machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Zur Erbschaftsteuer: Fällt die günstige Steuerregelung für Betriebsvermögen? Ab dem 8. Juli verhandelt hierüber das Bundesverfassungsgericht. Ein Grund für viele Mittelständler, die aktuelle Regelung zu nutzen, da hohe Steuerzahlungen kaum zu finanzieren sind und die Regelungen eine steuerfrei Übertragung erlauben.

[Inhaltsübersicht]


2. Unkelbach intern

Fachvortrag am 15. 10. 20104 bei der IHK in Lahr

Herr WP/StB Dr. Philipp Unkelbach hält am 15. 10. 2014 bei der IHK einen Vortrag zum Thema „Steuertipps für Existenzgründer/Innen“. Der Vortrag findet statt im Rahmen der Veranstaltung „New-Kammer“. Zielgruppe sind neue IHK-Mitglieder.

Informationen zur Veranstaltung und Anmeldemöglichkeit:

Veranstaltungsort: Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
  Lotzbeckstraße 31
  77933 Lahr

Link zur Anmeldung: Anmeldung

[Inhaltsübersicht]


3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2014

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2013 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2014 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2014 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

Alle anderen Kapitalgesellschaften müssen beim Bundeszentralamt für Steuern registriert sein, selbst wenn sie die spätere Abfrage der Kirchensteuermerkmale ihrer Gesellschafter nicht selbst vornehmen werden.

[Inhaltsübersicht]

4. Abgeltungsteuersatz auch bei Verwandtendarlehen

Seit 2009 unterliegen private Kapitaleinkünfte grundsätzlich der sog. Abgeltungsteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden diese höchstens mit dem gesonderten Steuersatz von regelmäßig 25 % besteuert; auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte der tariflichen Steuer unterworfen, wenn diese niedriger ist (sog. Günstigerprüfung).

Um ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermeiden, gilt der gesonderte Steuersatz allerdings nicht, wenn z. B. Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG); dies wurde bei Darlehen zwischen Angehörigen bislang regelmäßig unterstellt. Der Bundesfinanzhof ist jedoch anderer Auffassung.

Danach brauchen die Zinsen auch bei einem Verwandtendarlehen nur mit 25 % versteuert zu werden, selbst wenn der persönliche Steuersatz deutlich höher ist. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundes finanzhofs wurde der Abgeltungsteuersatz auch für Darlehenszinsen zugelassen, wenn ein Angehöriger eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt.

Das Gericht sieht die steuerliche Voraussetzung „nahestehende Personen“ in diesem Zusammenhang weder im Verhältnis zu Kindern, Enkeln und Geschwistern noch zum Ehegatten als erfüllt an. Nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen, wie dies bei Darlehen von minderjährigen Kindern denkbar wäre, käme der Abgeltungsteuersatz für die Zinsen nicht in Betracht.

In einem anderen Urteil hat der Bundesfinanzhof eine gesetzliche Regelung bestätigt: Gewährt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der er zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, unterliegen die gezahlten Zinsen beim Gesellschafter dem persönlichen Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG).

[Inhaltsübersicht]


5. Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes

Eltern können neben eigenen Beiträgen auch die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder unbegrenzt als Sonderausgaben abziehen, wenn für diese ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht.

Das gilt auch, wenn die Beiträge bei Ausbildungsdienstverhältnissen vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung abgeführt werden. Die Beiträge können auch zwischen Eltern und Kind beliebig aufgeteilt werden; sie dürfen im Ergebnis aber nur einmal als Sonderausgaben abgezogen werden.

Unterhaltsaufwendungen für Kinder in der Ausbildung, für die z. B. wegen Vollendung des 25. Lebensjahres kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, können bis zum Höchstbetrag von 8.354 Euro (2013: 8.130 Euro) als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um die aufgewendeten Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung für das unterhaltsberechtigte Kind. Es spielt keine Rolle, ob die Beiträge tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen gezahlt oder erstattet werden; die Gewährung von Sachunterhalt (z. B. Unterkunft und Verpflegung) reicht aus.


6. Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken wird häufig vereinbart, dass das Objekt lastenfrei, d. h. frei von Grundschulden, auf den Erwerber übertragen wird. Wird aus diesem Grund ein ursprünglich zur Finanzierung eines Grundstücks aufgenommenes (Rest-)Darlehen vor Ablauf der Laufzeit abgelöst, verlangen Kreditinstitute hierfür regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Bei einer zur Vermietung genutzten Immobilie stellt sich die Frage, ob die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden kann.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt hat, ist dies nicht möglich, weil es insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigung mit steuerbaren Vermietungseinkünften fehlt. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht der Abschluss des Darlehensvertrages, sondern dessen vorzeitige Ablösung das „auslösende Moment“; insofern bestehe ein Veranlassungszusammenhang der Entschädigung gerade nicht mit der vormaligen Vermietung, sondern mit der Veräußerung der Immobilie.

Der Bundesfinanzhof hat damit die derzeitige Verwaltungspraxis bestätigt, wonach eine Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, wenn mit dem Veräußerungserlös eine andere steuerrelevante Einkunftsquelle (z. B. ein anderes Mietobjekt) begründet wird.

Sofern das Mietobjekt steuerbar, d. h. innerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) verkauft wird, ist zu beachten, dass dann eine Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen bzw. als Verlustabzug für entsprechende Gewinne in das vorangegangene Jahr zurück- oder in folgende Jahre vorgetragen werden kann.


7. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei Gebäuden, die sowohl zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger (z.B. Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer) als auch umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Bei der Anschaffung bzw. Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden werden die dabei angefallenen Vorsteuerbeträge vorrangig nach dem Flächenschlüssel oder ggf. nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt.

Soweit bei gemischt genutzten Gebäuden Vorsteuern z.B. aus Erhaltungsaufwendungen oder Betriebskosten entstehen, erfolgt zuerst eine Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den jeweiligen Umsätzen; nur die Vorsteuern, die nicht direkt zugeordnet werden können, werden aufgeteilt.

Beispiel:
Das Erdgeschoss eines Gebäudes wird umsatzsteuerpflichtig vermietet, das gleich große Obergeschoss umsatzsteuerfrei.
Bei der Renovierung sind folgende Vorsteuerbeträge angefallen:
    abziehbar

nicht abziehbar

Erdgeschoss 3.000 € 3.000 € -

Obergeschoss:

1.000 € - 1.000 €
Fassadenanstrich: 2.000 € 1.000 € 1.000 €
Summe 6.000 € 4.000 € 2.000 €
Wären die Vorsteuerbeträge bei den Herstellungskosten angefallen, könnten bei Anwendung des Flächenschlüssels nur 50 % von 6.000 i = 3.000 € abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob auch bei der Herstellung bzw. Anschaffung gemischt genutzter Gebäude zur präziseren Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zuerst eine Zuordnung zu den jeweiligen Umsätzen durchzuführen ist und nur die nicht zuzuordnenden Vorsteuern aufzuteilen sind (wie im obigen Beispiel bei den Renovierungskosten). In diesem Fall würde eine bis 2008 geltende Rechtslage wieder hergestellt. Ob dies gegenüber der geltenden Rechtslage zu einem höheren Vorsteuerabzug führt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

[Inhaltsübersicht]


8. Lohnsteuer bei Rabatten von Dritten

Zum Arbeitslohn können als Sachbezug auch Rabatte gehören, die einem Arbeitnehmer für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingeräumt werden (§ 8 Abs. 3 EStG). Dies gilt auch, wenn die Rabatte nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten eingeräumt werden. In diesen Fällen kommt eine Versteuerung als Sachbezug in Betracht, wenn die Rabattgewährung auf das Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft darstellt. Denkbar wären solche Rabatte z. B. bei verbundenen Unternehmen.

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die von Dritten gewährten Rabatte zu informieren, damit ein Lohnsteuerabzug durchgeführt werden kann. Werden Rabatte vom Arbeitgeber nicht der Lohnsteuer unterworfen, kann der Arbeitgeber ggf. im Wege der Haftung für die Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass von Dritten eingeräumte Rabatte nur in besonderen Fällen als Arbeitslohn anzusehen sind. Dass der Arbeitgeber an der Verschaffung mitwirkt, reicht allein für die Annahme eines Sachbezugs nicht aus. Im Streitfall hatten Arbeitnehmer einer Versicherung Rabatte beim Abschluss von Versicherungen anderer Gesellschaften, an der der Arbeitgeber beteiligt war, bekommen. Der Arbeitgeber hatte u. a. Räumlichkeiten für den Abschluss dieser Verträge zur Verfügung gestellt. Im Streitfall wurden vergleichbare Rabatte jedoch auch Arbeitnehmern anderer Versicherungsgesellschaften und weiterer Unternehmen eingeräumt. Da die Rabatte eher im eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten gelegen haben, sah das Gericht darin keine Entlohnung für geleistete Arbeit. Die Rabatte stellten somit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

[Inhaltsübersicht]


9. Angemessenheit von Fahrzeugkosten

Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die auch die eigene Lebensführung oder die anderer Personen berühren, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit stellt die Finanzverwaltung darauf ab, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen ebenfalls getätigt hätte. Als Beurteilungskriterien werden die Größe des Unternehmens, die Höhe von Umsatz und Gewinn sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben verwendet.

Der Bundesfinanzhof hat die Grenze für die Angemessenheit von Kfz-Kosten in einem Fall konkretisiert:

Ein Tierarzt (Umsatz ca. 800.000 Euro, Gewinn ca. 300.000 Euro) behandelte einen Ferrari als Betriebsvermögen. Die durchschnittlichen Fahrzeugkosten lagen infolge der geringen Fahrleistung von nur ca. 3.000 km/Jahr bei fast 15 Euro/km. Der vom Finanzgericht als angemessen angesehene Teil der Fahrzeugkosten von 2 Euro/km (für die Jahre 2005 bis 2007) wurde vom Bundesfinanzhof nicht beanstandet. Dieser Wert entspreche den Betriebskosten aufwändiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse (z. B. Mercedes SL 600).

Zu beachten ist außerdem, dass ein Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten insoweit berichtigt werden muss, als er auf den unangemessenen Teil entfällt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert.

[Inhaltsübersicht]


10. Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte, lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahresüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinander folgende kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

Beispiel:
Eine Hausfrau wird gegen ein Arbeitsentgelt von 2.500 i monatlich vom 1. Juli bis zum 31. August als Urlaubsvertretung im Einzelhandel beschäftigt.

Der Arbeitslohn bleibt in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind die Zeitgrenzen für eine derartige kurzfristige Beschäftigung erweitert worden: Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 kommt eine Befreiung auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigung bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert. Zu beachten ist, dass im Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns das jeweils geltende Recht anzuwenden ist, d. h., bei einer in 2014 aufgenommenen Beschäftigung gelten noch die bisherigen Zeitgrenzen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG). Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % erhoben werden, wenn

  • der Arbeitnehmer lediglich gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird und
  • der Arbeitslohn durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.

Bei einem höheren Arbeitslohn kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheitsbedingten Ausfällen). Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.