Mandanteninformationsbrief April 2021 | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Leuchten wir aus, was die Geldentwertung mit unseren Aktien macht, ob der Technologiesektor von einer Branchenrotation betroffen ist, so dass man umschichten sollte, wie einige Trendsetter meinen, und wo der Börsenhase langfristig hinläuft. Sollte die Technologie unter den genannten Aspekten gut wegkommen, beruhigt das uns Zocker und wir können uns der persönlichen Abwehr von Corona widmen, was wohl das Wichtigste ist. Da aber in unserer hoch ausdifferenzierten Gesellschaft alles mit allem zusammen hängt, kann man ja, um in Börsenstimmung zu kommen, auch mal fragen, welche Volkswirtschaften bei der Pandemiebekämpfung vorne sind und ob das mit dem jeweiligen Allokationssytsem zusammenhängt und damit auch die Aktienkurse reflektiert. Israel und China sind Sonderfälle, dort will einer die Wahl gewinnen, um dem Knast zu entkommen und im anderen Fall, soll die Überlegenheit des Systems allen vor Augen geführt werden, wobei aber anerkannt werden muss, dass die Armutsbekämpfung in China gelingt, auch wenn dabei der Einzelne keine Rolle spielt, es sei denn, er gehört zur Nomenklartura, von der in der ehem. Sowjetunion schon festgestellt wurde: "Der größte Teil des Kaviars wurde für die Nomenklatura aufbewahrt". Trump, sicherlich oder besser gottseidank, kein Anhänger von filigranen Gedanken und mit hoher Abneigung gg. dem Staat gesegnet, hat mit den, den Republikaner nahestehenden Chicago Boys auf Schublandenpläne zur marktlichen Bewältigung der Pandemie zurückgegriffen, eine schlachterprobten General und einen Epidemologen mit der Organisation der Impfstoffersorgung beauftragt und damit war für Trump die Arbeit erledigt. Sein Pech war nur, dass Pfizer und Moderna ihre Erfolge zu spät publizierten, sonst wäre er noch heute Präsident. Für den politischen Systemanalytiker war von Anbeginn klar, wer den Kampf gg. Corna verliert, bzw. verlieren musste, liegt doch ein Krieg gg. einen unsichtbaren Gegner vor, der sich vorarbeitet und langatmige Abstimmungsprozesse des Gegners nutzt, um sich zu verbreiten. So ist es auch in der Wirtschaft, es kann gar nicht anderes sein. Deutschland und Europa haben sich im Daten- und Umweltschutz verfangen und verlieren weiter an Boden, kaufen aber dort ein, wo beides keine Rolle spielt: China. Die europäische Regulierungswut verhindert auch die wirtschaftlichen Hilfen zur Bekämpfung der Pandemie. Italien weiss heute noch nicht, was es mit den EU-Hilfen machen soll und Deutschland kriegt die Überbrückungshilfen nicht hin, weil die Finanzämter als sachgerechte Lösung Scholz und nich Altmeier unterstehen. Anders die USA: Die Gelddosis ist wesentlich höher und die Therapie auf die Ursache gerichtet: Corona. Jeder mit $ 100.000 schlecht Verdiende bekommt einen Scheck und gut ist. Europa verknüpft das Ganze noch an Umwelt und IT ohne zu bemerken, daß es unter dem Hut lichterloh brennt. China will weg vom Image des Billigen Jakob, wird daher über die niederigen Angebotspreise nicht mehr der Inflationsbekämpfung dienen wollen. Die erste Runde geht bezüglich der Aktien an die USA. In die zweite Runde. Diskutiert wird, ob wir eine Reflation oder Inflation erleben, Reflation soll die Wiedergewinnung der rückläuigen, aber als positiv bewerteten Inflation beschreiben. Jedenfalls steigen die Preise und auch wegen den riesigen Geldsummen zur Pandemiebekämpfung wird über Nachfrageeffekt die Geldendwertung steigen: Also rein in bzw. nicht raus aus den Sachwerten. Aktien profitieren von der Inflation, auch wenn die Zinsen steigen sollten. Für unsere BigTech Aktien sind die Zinsen piepegal. Ihre Kassen sind übervoll, sie kaufen alles auf, was sich in ihrem Umfeld bewegt, bis irgendwann die Kartellbehörde kommt. Die uns eingeredete Branchenrotation, weg von den Techwerten hin zu den anderen Sektoren ist kurzfristig, ohne IT ist überall alles nichts. Durch die Pandemie hat der allgemeine Digitalisierungstrend einen weiteren Schub erhalten, was IT noch stärker in den Fokus rückt. Auch im von Corona gezeichneten Börsenjahr 2020 konnte sich der IT-Sektor hervorragend halten und verzeichnete letztendlich eine Outperformance von knapp 30 Prozent gegenüber dem MSCI Welt-Index. In der laufenden Berichtssaison zum Schlussquartal zeigt sich nun die wahre Stärke der IT-Konzerne in einem von der Pandemie geprägten Umfeld. In den USA liegen die ausgewiesenen Gewinne zurzeit durchschnittlich um 19 Prozent über den Prognosen (im Euroraum sogar um 25 Prozent). Viel aussagekräftiger war aber die Tatsache, dass die US-Konzerne in diesem extrem schwierigen Geschäftszeitraum die Gewinne gegenüber dem Vorjahr um 17 Prozent steigern konnten (im Euroraum um 13 Prozent). Die Umsätze lagen um 14 Prozent über den Vorjahreszahlen. Die IT-Branche stellt das zentrale Element bei allen aktuellen Megatrends dar, die sich letztendlich in den geänderten Lebensgewohnheiten widerspiegeln. Ohne entsprechende Ausrüstung, Aufstockung und Aktualisierung von Hard- und Software sind künftig wichtige Segmente wie Zahlungsverkehr, Mobilität, Gesundheit, Haustechnik, Kommunikation und Unterhaltung nicht mehr zu realisieren. Die entsprechende digitale Umstellung, die wesentlich über die Cloud funktionieren wird, bedingt auf der anderen Seite massiven Aufwand für digitale Sicherheit. In diesem Zuge werden viele Unternehmen aus anderen Branchen mit IT-Konzernen kooperieren müssen, wenn nicht sogar verschmelzen. Daß, was man kaum für möglich hielt, eine Cloud, also eine Wolke, brennenbar ist und nicht doppelt gesicherte Speicher, mit ihren Daten schlicht verbrennen können, wurde uns gerade in Straßburg vorgeführt. Die 2. Runde geht gleichwohl auch an Aktien und hier an die Techwerte, insbesondere IT, etc.. Viele von uns Zockern denken nur bis zur nächsten Quartalsberichtssaison, einige, die mehr Geld haben, längerfristig und wenige, die viel Geld haben, sogar langfristig. Was wird da diskutiert? Die, die bei Krelle, der von der Russischen Akademie der Naturwissenschaften mit der Gold-Kondratieff-Medaille ausgezeichnet wurde, Kunjunkturtherie studiert haben, erinnern sich an Kondratieff. Die Kondratieff-Zyklen beschreiben den Kern einer von dem sowjetischen Wirtschaftswissenschaftler Nikolai Kondratjew entwickelten Theorie zur zyklischen Wirtschaftsentwicklung, die Theorie der Langen Wellen. Ausgangspunkt für die Langen Wellen sind Paradigmenwechsel und die damit verbundenen innovationsinduzierten Investitionen: Es wird massenhaft in neue Techniken investiert und damit ein Aufschwung hervorgerufen. Diese 40 bis 60 Jahre dauernden Langen Wellen bestehen aus einer länger andauernden Aufstiegsphase und einer etwas kürzeren Abstiegsphase. Fraglich ist, welche Basisinnovation den nächsten, den sechsten Zyklus prägen wird. Gemäß der Theorie sind es Knappheitsfaktoren, die die Basisinnovationen zur Entfaltung bringen, und das sei mittlerweile die Ressource Umwelt. Es geht um einen Ubergang vom parasitären zum symbiotischen Wachstum. Seit den frühen siebziger Jahren lebe, so die Erkenntnis, die Menschheit über ihre Verhältnisse. Aktuell verbrauche sie das 1,7-fache der Biokapazit der Erde, also der Fähigkeit des ÖkoSystems, nützliche biologische Materialien zu produzieren und durch den Menschen erzeugte Abfallstoffe zu absorbieren. Nach dem derzeitigen Trend würde der Verzehr der Biokapazität bis 2050 auf das Doppelte ansteigen, wobei die Weltbevölkerung nach Prognosen der Vereinten Nationen auf elf Milliarden Menschen im Jahr 2100 wachsen wird, nicht zuletzt weil sie immer älter wird. Schlüsselrolle bei der Lösung des Problems wird in dem Megatrend der Digitalisierung gesehen: Das Wirtschaftsleben werde zunehmend von Robotern und künstlicher Intelligenz durchdrungen, die über „smarte“ Technik eine grüne Welle des Wachstums tragen könne: Eine Logistik, die Verkehrsflüsse so optimiert, dass weniger Transportwege nötig sind. Eine Landwirtschaft, die nur das Notwendige verbraucht. Städte, deren Versorgung mit Energie und Gütern mit regenerativen Kraftwerken und Dachgärten stärker vor Ort gewährleistet wird, oder bidirektionale Versorgungsnetze. Das Nutzungspotential alter Basisinnovationen erschöpft sich, neue Erfindungen setzen sich durch. Im Zuge dessen entsteht ein hoher Uberschuss von Finanzkapital gegenüber Realkapital, weil die Renditezuwächse für Investitionen in alte Technologien sinken und im Realkapital zunehmend keine renfierlichen Anlagen mehr zu finden sind. So sinken die realen Renditen, es bilden sich Blasen. Ein Blick in die Wirtschaftspresse bestätigt die Analyse, der Zins, erstmals seit 5.000 Jahren, dreht ins Negative. Bei Immobilien kommt es in Metropolen zur Blasenbildung. Die Umwelt ist ein knappes Gut geworden und kann nicht mehr kostenlos verbraucht werden. Ergebnis: Lösungsmittel Megatrend Digitalisierung. Somit geht auch die dritte Runde an IT und KI und wer diese Zeilen hier regelmäßig liest, weiß wo die Perlen dieser Entwicklung nicht gelistet sind, im DAX oder Eurostoxx 50, wohl aber im NASDAQ 100. Er kennt auch die ETF, die uns preiswert von dieser Entwicklung partizipieren lassen. Was tun? Ist doch wohl offensichtlich! Ansonsten: Bleiben Sie negativ, denken aber bitte positiv! Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Lebensweisheiten:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden. Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert. Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören. Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021. Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden. Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice. 3. Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG). Das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls von der Lohnsteuer befreit (siehe § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG); die anfallenden Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Das gilt auch für Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2021, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem „Soll-Entgelt“ und dem „Ist-Entgelt“ nicht übersteigen (siehe § 3 Nr. 28a EStG). Das Kurzarbeitergeld sowie arbeitgeberseitige Zuschüsse und Aufstockungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Zu beachten ist, dass beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist. Bei Ehegatten ist ggf. zu prüfen, ob statt einer Zusammenveranlagung eine Einzelveranlagung der Ehegatten zu einer geringeren gemeinsamen Steuerbelastung führen würde. 4. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuer-Satz in der Gastronomie – Kinderbonus – Verlustrücktrag Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz sind folgende Maßnahmen verabschiedet worden:
Schon vor Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 konnte ein sich abzeichnender Verlust pauschal auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden, indem bei der Steuerberechnung 2019 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlust aus 2020 angesetzt wurden, was zu einer Erstattung geführt hat (vgl. im Einzelnen § 111 EStG). Dieser pauschale Verlustrücktrag gilt jetzt auch für das Jahr 2021. 5. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Steuersätze:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
6. Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern Aufwendungen für eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) können grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten ist dagegen möglich, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt oder wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde (vgl. § 9 Abs. 6 EStG) Neben den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fachliteratur können insbesondere auch die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte bzw. Hochschule geltend gemacht werden – allerdings grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, weil die Ausbildungsstätte wie eine „erste Tätigkeitsstätte“ behandelt wird. Unklar war, wie bei Auslandssemestern zu verfahren ist, die in vielen Studiengängen verbindlich vorgeschrieben sind. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass in diesen Fällen an der ausländischen Hochschule keine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet wird. Das bedeutet, dass die durch den Besuch der ausländischen Informationsbrief April 2021 Hochschule veranlassten Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig sind. Das gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis eingehen. Durch dieses Dienstverhältnis würde zwar eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet. Das Gericht sieht jedoch einen engeren Veranlassungszusammenhang mit dem Studium, in das das Praktikum eingegliedert ist, sodass es sich bei der Praktikumsstelle um eine auswärtige Tätigkeitsstätte handelt und insoweit Fahrtkosten usw. nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können. 7. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2020 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden: 10-jährige Aufbewahrungsfrist:
6-jährige Aufbewahrungsfrist:
Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten; die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung sind einzuhalten. Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit möglich sein. Eingehende elektronische Rechnungen, Handels- und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden. Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 Abgabenordnung). Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Impressum:
Hinweis: Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||