Mandanteninformationsbrief

November 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2013. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sonderausgaben 2013
  3. Erhöhung der Umsatzsteuer für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2014
  4. Lohnsteuer-Ermäßigung
  5. Künstlersozialabgabe steigt ab 2014 auf 5,2 %
  6. Umsatzsteuer: Neue Muster zur Gelangensbestätigung
  7. PKW-Überlassung an im Ausland wohnende Arbeitnehmer im Inland nicht mehr steuerpflichtig
  8. Reisekosten ab 2014 (Folge 2): Verpflegungspauschalen und Mahlzeitengestellung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Stand die Welt wegen des Budgetstreits in den USA vor wenigen Tagen noch am Abgrund, so scheinen die Ampeln für weitere Kurssteigerungen zunächst auf grün zu stehen. Zunächst. Der Budgetstreit ist nur auf Januar verschoben. Man mag der Teaparty-Bewegung Populismus vorwerfen, jedoch ist nicht die Diskussion zu übersehen, die sich mit der Frage beschäftigt, wie die ganzen Schulden der öffentlichen und privaten Haushalte bezahlt werden sollen. Ursache ist der künstlich niedrige Zins. Der natürliche Zins stimmt Sparen, Investitionen und Konsum ab und ist sozusagen die Kompassnadel der Ökonomie. Zinsen oben, Kurse unten. Durch die Notendruckmaschinen ist die Kompassnadel verbogen, alles geht nach oben und die künftige Notenbankpräsidentin der FED Yellen wird die Zinsen weiter unten lassen; im Vorgriff hierauf hat Bernanke die Reduzierung des Aufkaufprogramms an Schuldverschreibungen nicht reduziert. FED-Politik ist, die Zinsen bei nahe Null zu halten, bis die Arbeitslosenquote bei 6,5 % liegt. Die EZB will die Zinsen unten lassen bis sich die Schwachländer erholt haben. Ein überraschend guter ZEW- Index und ein von den Wirtschaftsforschungsinstituten mit 1,8 % vorausgesagtes deutsches Wirtschaftswachstum für 2014 wecken Hoffnungen, dass auch der neue Ifo-Geschäftsklimaindex gut ausfällt. Steigen die DAX-Gewinne weiter, wovon auf Sicht auszugehen ist, dürften die 9.000 zum Jahresende drin sein, auch mehr ist möglich. Gleichwohl: Zum allgemeinen Einstieg kann man nicht blasen, dafür ist das Risiko zu hoch. Es geht darum, ob man raus geht oder die Positionen stehen lässt. Immer zu beachten: Der Aktienmarkt ist nicht der Gütermarkt, es ist ein eigener Markt mit eigenen Regeln, auch wenn beide Märkte fundamental verknüpft sind. Auf dem Aktienmarkt wird die Zukunft der Gewinne gehandelt, er eilt dem Gütermarkt rd. ein Jahr voraus. Aus den Festverzinslichen ist aufgrund der Kurssteigerungen die Luft raus. Titel, die Steuern und Inflation bei akzeptablem Risiko kompensieren, muss man mit der Lupe suchen. Die 9.000 beim DAX erscheinen mittlerweile zum Jahresende drin zu sein, auch mehr, aktuell steht er schon bei gut 8.900. Wegen der angesprochenen Zinsproblematik kann es sein, dass er noch weiter läuft, aber wenn die Arbeitslosen in den USA bei 6,5 % liegen, wird die Zinsschraube angezogen und das kann wegen des Frackings und der steigenden Wachstumsraten in China Mitte nächsten Jahres sein. Dann geht es runter auf 6.000 bis 7.000. Tipp: Überlassen sie die letzten 5 % den Zockern und gehen Sie raus und steigen erst wieder ein, wenn das untere Kurstal durchschritten ist: "Never catch a falling knife".

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten.

  • "Hinter den Fassaden der großen Finanzinstitute sitzen meist keine Musterknaben."
  • "Wenn spekulieren an der Börse leicht wäre, wäre doch jeder Spekulant."
  • "Ein Spekulant ist nervös, wenn er keine Aktien hält und die Börse beginnt zu steigen."

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nach der Bundestagswahl reduziert werden.


2. Sonderausgaben 2013

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie können zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt geltend gemacht werden.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2013 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2013 zu leisten.

Eine Scheckzahlung ist dann erfolgt, wenn der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird; bei einer Überweisung ist in der Regel der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

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3. Erhöhung der Umsatzsteuer für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ab 2014

Bislang unterlag u. a. der Erwerb von Kunstgegenständen wie z. B. Gemälden, Stichen, Zeichnungen und Skulpturen oder von Sammlermünzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Durch eine Gesetzesänderung ist diese Vergünstigung aufgehoben worden, d. h., werden diese Gegenstände z. B. von einem Händler erworben, fällt ab dem 1. Januar 2014 der Regel-Umsatzsteuersatz von 19 % an. Die Einfuhr dieser Gegenstände aus Drittländern sowie der Kauf von Kunstwerken direkt vom Künstler selbst (oder von dessen Erben) bleiben dagegen begünstigt.

Als Sammlungsstücke in diesem Sinne gelten insbesondere Briefmarken(-Sammlungen) sowie Sammlermünzen aus Gold, Platin oder Silber, die wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden. Für gesetzliche Zahlungsmittel (§ 4 Nr. 8 b UStG) und für Goldmünzen, die zum sog. Anlagegold (§ 25c UStG) gehören, gilt weiterhin eine Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer.

Sofern geplant ist, Kunstgegenstände oder Sammlungsstücke zu erwerben, ist zu prüfen, ob dies noch bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen kann, um den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen zu können.

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4. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung ist dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung gegeben. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Daten in der ELStAM-Datenbank.

Neben der Lohnsteuer-Ermäßigung für 2014 kann bis zum 30. November 2013 auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2013 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt wird.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen. Als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt.
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Eine Verpflichtung zur Änderung des Freibetrags besteht nicht, wenn sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres ändern und Aufwendungen sich z. B. verringern. Zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren nacherhoben.

Faktorverfahren bei Ehegatten

Berufstätige Ehegatten können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehegatten sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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5. Künstlersozialabgabe steigt ab 2014 auf 5,2 %

Selbständige Künstler, Publizisten, Schriftsteller und Journalisten sind regelmäßig in der Künstlersozialversicherung renten-, kranken- und pflegeversichert. Der Begriff des "Künstlers" ist dabei nicht absolut festgelegt, hierzu zählen z. B. auch Maskenbildner oder Grafiker, Designer, Werbefotografen, Stylisten und Visagisten. Versicherungspflichtig sind Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einer GbR, die im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Finanziert wird die Versicherung u. a. durch eine Künstlersozialabgabe, die von den auftragerteilenden Unternehmen abgeführt wird. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische bzw. publizistische Leistungen verwerten, wie z. B. Theater, Werbeagenturen, Verlage, aber auch alle anderen Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Anzeigen, Kataloge, Prospekte, Layouts oder für Produkt- bzw. Webdesign vergeben.

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben bis zum 31. März des Folgejahres die an selbständige Künstler, Publizisten usw. gezahlten Entgelte, Honorare oder Vergütungen der Künstlersozialkasse zu melden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Abgabesatz für ab dem 1. Januar 2014 gezahlte Entgelte von bisher 4,1 % auf 5,2 % angehoben wird.


6. Umsatzsteuer: Neue Muster zur Gelangensbestätigung

Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Anwendungserlass zu den geänderten Beleg- und Buchnachweisen bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgelegt und damit die gesetzlichen Vorgaben präzisiert. Danach kann die Gelangensbestätigung in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; entsprechende Muster sind dort als Anlagen beigefügt. Andere Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung.

Wird mit dem Warentransport ein Spediteur beauftragt, kann der Belegnachweis alternativ auch durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber und vom Empfänger zu unterzeichnen ist, oder durch ein Konnossement erbracht werden.

Als weitere Nachweismöglichkeit kommt die Spediteurbescheinigung in Betracht, worin der Spediteur den Monat, in dem er die Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet abgeliefert hat, bescheinigt. Wird die Spedition vom Abnehmer beauftragt, kann der Unternehmer den Nachweis auch durch eine Spediteurversicherung führen, in der der Spediteur versichert, die Ware an den Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern; darüber hinaus muss der Unternehmer nachweisen, dass die Zahlung des Kaufpreises von einem Bankkonto des Abnehmers erfolgt ist. Muster der Spediteurbescheinigung bzw. -versicherung sind ebenfalls im Anwendungserlass als Anlagen enthalten.

Die Neuregelungen zum Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen traten zwar mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 in Kraft; die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bis zum 31. Dezember 2013 die bisherigen Nachweisverfahren weiter angewendet werden. Für ab dem 1. Januar 2014 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen sind dann die neuen Anforderungen zu beachten.


7. PKW-Überlassung an im Ausland wohnende Arbeitnehmer im Inland nicht mehr steuerpflichtig

Mit Wirkung ab 30. Juni 2013 wurde der für die Abführung der Umsatzsteuer bedeutsame Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer geändert. Die Umsatz-steuer auf derartige Vermietungen ist nicht mehr dort abzuführen, wo das Unternehmen betrieben wird, sondern dort, wo der Kunde (Privatperson) seinen Wohnsitz hat.

Betroffen von der Neuregelung sind in erster Linie gewerbliche Vermieter, wie z. B. Boots- oder Autovermietungen. Die Änderung kann aber auch Bedeutung für "normale" Unternehmer haben, die z. B. PKWs des Unternehmens an ihre Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die PKW-Überlassung an Arbeitnehmer für Privatfahrten usw. regelmäßig als entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen. Auswirkungen ergeben sich dann, wenn der Arbeitnehmer keinen inländischen, sondern nur einen ausländischen Wohnsitz hat. In diesen Fällen läge der Ort der Fahrzeugvermietung im Ausland mit der Folge, dass nicht deutsche, sondern ausländische Umsatzsteuer anfällt. Es ist dabei das ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten.

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8. Reisekosten ab 2014 (Folge 2): Verpflegungspauschalen und Mahlzeitengestellung

Verpflegungspauschalen

Ab 2014 gibt es für auswärtige berufliche Tätigkeiten nur noch zwei Verpflegungspauschalen (die bisher niedrigste Pauschale fällt weg):

  • 24 Euro für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung;
  • 12 Euro bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie jeweils am An- und am Abreisetag bei einer Dienstreise mit Übernachtung.

Die Länderpauschalen für Auslandsreisen werden geändert; auch hier fällt jeweils die niedrigste Verpflegungspauschale weg.

3-Monats-Frist

Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungspauschalen für den Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten 3 Monate beschränkt. Die 3-Monats-Frist beginnt neu zu laufen, wenn die Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte für mehr als 4 Wochen unterbrochen wird; dabei ist der Grund für die Unterbrechung unerheblich.

Mahlzeitengestellung bei Dienstreisen

Werden dem Arbeitnehmer anlässlich der Dienstreise Mahlzeiten von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so werden die Verpflegungspauschalen für ein Frühstück um 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abendessen jeweils um 9,60 Euro (20 % bzw. 40 % der Tagespauschale von 24 Euro) gekürzt; die Kürzung darf die Verpflegungspauschalen nicht übersteigen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Kürzungsbetrag.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt auf Anweisung seines Arbeitgebers an einer 8-stündigen Fortbildungsveranstaltung teil; den Teilnehmern wird vom Veranstalter ein Mittag- und ein Abendessen gereicht. Der Arbeitnehmer ist 10 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend.

Verpflegungspauschale für mehr als 8-stündige Abwesenheit
12 €

Kürzung für Mittag- und Abendessen: 2 x 9,60 € = 19,20 €

höchstens um

 

./. 12 €

als Werbungskosten abzugsfähig

0 €

Kann der Arbeitnehmer für die Dienstreise keine Verpflegungspauschale geltend machen (z. B., weil die Abwesenheit weniger als 8 Stunden beträgt), sind die vom Arbeitgeber gewährten Mahlzeiten regelmäßig mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu erfassen; 2014 sind für ein Frühstück 1,63 Euro und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,00 Euro als Arbeitslohn anzusetzen. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; eine übersteigende Zuzahlung kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Der (verbleibende) Arbeitslohn kann mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuert werden.

Verpflegungspauschalen bei doppelter Haushaltsführung

Die Verpflegungspauschalen und die Kürzung um 20 % bzw. 40 % bei Mahlzeitengestellung gelten auch für eine Übergangszeit von 3 Monaten nach der Begründung einer anzuerkennenden doppelten Haushalts-führung. Nach Ablauf dieser 3 Monate werden vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn angesetzt.

Erstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG); ein Werbungskostenabzug ist beim Arbeitnehmer insoweit ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber weitere Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige berufliche Tätigkeiten bis zur Höhe dieser Pauschalen - wie bisher - mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Diese lohnsteuerfreien bzw. pauschalversteuerten Arbeitgeberleistungen unterliegen nicht der Sozialversicherung.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

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Fax.: 0761 38542-77
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Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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