Mandanteninformationsbrief März 2011 | | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Die Luft wird dünner! Zum einen befinden wir uns in der Endphase des Aufschwungs und zum anderen steigt die Inflation und damit auch die Wahrscheinlichkeit der Zinserhöhungen. Einige Auguren räuspern, auch das Jahr 2012 könnte noch gut gehen, aber hier sind Zweifel angebracht. Was tun? Wenn Daimler nach den letzten Erfolgsmeldungen Kurseinbußen hinnehmen muss, dann hängt das mit der, der allgemeinen Konjunkturentwicklung vorgelagerten Börsenentwicklung zusammen. Im Übrigen ist die Aktie wie auch eine Siemens oder eine Thyssen gut gelaufen. Der analytisch vorgehende Anleger schaut sich, da die Emerging Markets ebenfalls gut gelaufen sind und Rücksetzer verdauen, insbesondere Europa und zum Teil auch Nordamerika an und hier die Einzelmärkte, die sich naturgemäß nicht gleichmäßig entwickelt haben. Nachholbedarf haben Finanztitel und die Südländer. Da sich die europäische Schicksalsgemeinschaft weiter verfestigt und sich hierbei das Volumen der Rettungsfonds erhöht, dürfte ein Setzen auf südliche Finanzwerte gut gehen, wie in den USA, wo Kollege Paulsen mit seinem Hedgefonds bei der Citibank in die Vollen ging und sich auch hier nach seinen Wetten auf ein Absaufen der Immobilienwerte den Sack vollmachte. Aus Sicherheitsgründen sollte man aber darauf achten, dass die Nachzügler gesund sind, also KGV unter 10 und Dividendenrendite über 5, so dass man die Engagements notfalls aussitzen kann. Nimmt man bei der Ortsbestimmung noch etwas Risiko raus und beachtet, dass insbesondere Frankreich noch Kurspotential hat, kommt man möglicherweise zu den Banktiteln Credit Agricole und Natixis, letztere mit etwas geringem Streubesitz. 100 % dürften bei beiden Titeln mindestens drin sein. Frankreich hat Nachholpotential und die Wirtschaft nimmt am Exportboom zunehmend teil. Der CAC 40 hat in Jahresfrist nur gut 11 % zugelegt, wogegen der DAX schon 31 % zugelegt hat. Immer interessant sind die Dividendenwerte des Eurostoxx, der ebenfalls nur 11 % zugelegt hat. Schwarze Schwäne gibt es nicht nur bei Baron Guttenberg, sondern auch an der Börse. Die Vorgänge im Nahen Osten und in Nordafrika werden von der Börse wohl noch nicht ausreichend eingepreist. Es liegt doch auf der Hand, dass dort die Facebook-Generation bald den Ölpreis hochjagt, der sowieso schon seit September von 75,00 $ auf nunmehr 105,00 $ (Brent) hochgezogen wurde, so dass auch Kenner der hochspekulativen Märkte nicht mehr erklären können, wo die Preisabstände zwischen den Qualitäten Brent und WTI herrühren, WTI liegt momentan bei 85,00 $. Was für steigende Aktien spricht ist, dass die Privatanleger in den USA und Europa wieder Fonds kaufen. Auch die Versicherungen haben allzu lange an der Seitenlinie verharrt und die letzten 100 % vor lauter Risikoscheu verschlafen oder sich auf dem Benchmarkansatz ausgeruht nach dem Motto, die anderen haben auch keine höhere Renditen, was sollen wir da ins Risiko gehen. Aber mal ehrlich, wer ist schon beim DAX-Stand von 3.666 Zählern voll eingestiegen? Die Rohstoffpreissteigerungen wie beim Öl sorgen für den Import der Inflation und der Markt erwartet, dass spätestens zu Beginn des kommenden Jahres die Zentralbanken gegenhalten und spätestens dann gehen die Kurse nach Süden. Wir halten an unserem langjährig gesetzten Ausstiegsdatum 30. 09. 2011 bis auf Weiteres fest. 2. Neue Rechtsprechung: Nachweis von Krankheitskosten zur Anerkennung als Entstehen Mehraufwendungen „zwangsläufig“ – d. h. Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann –, können diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind Kosten, soweit diese nicht z. B. von einer Versicherung oder Krankenkasse erstattet werden und eine sog. zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen (siehe § 33 EStG). 3. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer bei privaten Darlehen Private Kapitalerträge werden seit 2009 regelmäßig einem gesonderten pauschalen Steuersatz in Höhe von grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterworfen (vgl. § 32d EStG). Das bedeutet auch, dass neben dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden können. Soweit Zinsen von Banken, Kreditinstituten, Finanzdienstleistern oder – bei Dividenden und Gewinnausschüttungen – von Kapitalgesellschaften gezahlt werden, behalten diese einen Steuerabzug in entsprechender Höhe ein und führen die Steuer an das Finanzamt ab. Eine Berücksichtigung der Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt dann nicht mehr. Kapitalerträge im Zusammenhang mit privaten Darlehen, bei denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen wurde, werden in der Einkommensteuer-Veranlagung ebenfalls mit dem pauschalen Tarif besteuert.
4. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden wahlweise auch nach dem „Umsatzschlüssel“? Bei Gebäuden, die nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge mit der steuerpflichtigen Vermietung im Zusammenhang stehen. Als Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen anzuwenden. Die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel ist seit 2004 nur noch zulässig, wenn keine andere Methode der Aufteilung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG); das ist z. B. bei einem Arzt der Fall, der in seinen Praxisräumen nicht nur steuerfreie Heilbehandlungen durchführt, sondern auch umsatzsteuerpflichtig als Gutachter und Autor tätig ist. 5. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.
Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen. 6. Kein Abzug von Auslandsübernachtungspauschalen bei Erstattung durch Arbeitgeber Ist ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, kann er die damit zusammenhängenden Reisekosten steuerlich geltend machen. Dies gilt aber nur, soweit der Arbeitgeber keine Reisekosten – z. B. Verpflegungs- oder Übernachtungsgelder – steuerfrei erstattet. 7. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Überlassung Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PKW durchgeführt werden und daher insoweit keine eigenen Kosten entstehen. Allerdings muss dafür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des PKW mit 1 % des Listenpreises monatlich angesetzt wird, ist der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal für jeden Entfernungskilometer in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises des PKW zu ermitteln. 8. Schenkungen zwischen Ehegatten: Familienheim steuerfrei Auch Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern unterliegen der Schenkungsteuer. Für die Frage, ob der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro überschritten ist, sind dabei Schenkungen und/oder ggf. im Wege der Erbfolge übergegangenes Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Eine Ausnahme ist für die Übertragung des sog. Familienheims (oder eines Anteils daran) vorgesehen; diese Schenkung ist unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Das gilt auch für die Schenkung von Mitteln, um Belastungen im Zusammenhang mit dem Familienheim abzulösen. Als „Familienheim“ ist die gemeinsame, selbstgenutzte Wohnung anzusehen. 9. Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer in der Rechnung Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass dem Leistungsempfänger eine Rechnung vorliegt, in der auch die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben ist. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Fälle, in denen der leistende Unternehmer vom Finanzamt (noch) keine Steuernummer erteilt bekommen hat. 10. Höhere Grunderwerbsteuersätze ab 2011 Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % haben bereits einige Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ab dem 1. Januar 2011 haben sich weitere Erhöhungen ergeben, wie folgende Übersicht zeigt:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
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