Mandanteninformationsbrief

März 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats März 2011. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Neue Rechtsprechung: Nachweis von Krankheitskosten zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen
  3. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer bei privaten Darlehen
  4. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden wahlweise auch nach dem „Umsatzschlüssel“?
  5. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
  6. Kein Abzug von Auslandsübernachtungspauschalen bei Erstattung durch Arbeitgeber
  7. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Überlassung
  8. Schenkungen zwischen Ehegatten: Familienheim steuerfrei
  9. Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer in der Rechnung
  10. Höhere Grunderwerbsteuersätze ab 2011

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Die Luft wird dünner! Zum einen befinden wir uns in der Endphase des Aufschwungs und zum anderen steigt die Inflation und damit auch die Wahrscheinlichkeit der Zinserhöhungen. Einige Auguren räuspern, auch das Jahr 2012 könnte noch gut gehen, aber hier sind Zweifel angebracht. Was tun? Wenn Daimler nach den letzten Erfolgsmeldungen Kurseinbußen hinnehmen muss, dann hängt das mit der, der allgemeinen Konjunkturentwicklung vorgelagerten Börsenentwicklung zusammen. Im Übrigen ist die Aktie wie auch eine Siemens oder eine Thyssen gut gelaufen. Der analytisch vorgehende Anleger schaut sich, da die Emerging Markets ebenfalls gut gelaufen sind und Rücksetzer verdauen, insbesondere Europa und zum Teil auch Nordamerika an und hier die Einzelmärkte, die sich naturgemäß nicht gleichmäßig entwickelt haben. Nachholbedarf haben Finanztitel und die Südländer. Da sich die europäische Schicksalsgemeinschaft weiter verfestigt und sich hierbei das Volumen der Rettungsfonds erhöht, dürfte ein Setzen auf südliche Finanzwerte gut gehen, wie in den USA, wo Kollege Paulsen mit seinem Hedgefonds bei der Citibank in die Vollen ging und sich auch hier nach seinen Wetten auf ein Absaufen der Immobilienwerte den Sack vollmachte. Aus Sicherheitsgründen sollte man aber darauf achten, dass die Nachzügler gesund sind, also KGV unter 10 und Dividendenrendite über 5, so dass man die Engagements notfalls aussitzen kann. Nimmt man bei der Ortsbestimmung noch etwas Risiko raus und beachtet, dass insbesondere Frankreich noch Kurspotential hat, kommt man möglicherweise zu den Banktiteln Credit Agricole und Natixis, letztere mit etwas geringem Streubesitz. 100 % dürften bei beiden Titeln mindestens drin sein. Frankreich hat Nachholpotential und die Wirtschaft nimmt am Exportboom zunehmend teil. Der CAC 40 hat in Jahresfrist nur gut 11 % zugelegt, wogegen der DAX schon 31 % zugelegt hat. Immer interessant sind die Dividendenwerte des Eurostoxx, der ebenfalls nur 11 % zugelegt hat. Schwarze Schwäne gibt es nicht nur bei Baron Guttenberg, sondern auch an der Börse. Die Vorgänge im Nahen Osten und in Nordafrika werden von der Börse wohl noch nicht ausreichend eingepreist. Es liegt doch auf der Hand, dass dort die Facebook-Generation bald den Ölpreis hochjagt, der sowieso schon seit September von 75,00 $ auf nunmehr 105,00 $ (Brent) hochgezogen wurde, so dass auch Kenner der hochspekulativen Märkte nicht mehr erklären können, wo die Preisabstände zwischen den Qualitäten Brent und WTI herrühren, WTI liegt momentan bei 85,00 $. Was für steigende Aktien spricht ist, dass die Privatanleger in den USA und Europa wieder Fonds kaufen. Auch die Versicherungen haben allzu lange an der Seitenlinie verharrt und die letzten 100 % vor lauter Risikoscheu verschlafen oder sich auf dem Benchmarkansatz ausgeruht nach dem Motto, die anderen haben auch keine höhere Renditen, was sollen wir da ins Risiko gehen. Aber mal ehrlich, wer ist schon beim DAX-Stand von 3.666 Zählern voll eingestiegen? Die Rohstoffpreissteigerungen wie beim Öl sorgen für den Import der Inflation und der Markt erwartet, dass spätestens zu Beginn des kommenden Jahres die Zentralbanken gegenhalten und spätestens dann gehen die Kurse nach Süden. Wir halten an unserem langjährig gesetzten Ausstiegsdatum 30. 09. 2011 bis auf Weiteres fest.

Ein paar schlüssige Börsenweisheiten sollte man immer beachten:

Steigen die Kurse, kommen die Privatanleger, fallen die Kurse, gehen die Privatanleger.

Vor einem Boom und nach einem Crash herrscht große Stille, dazwischen ist nur viel Lärm um nichts.

Nichts ist schlimmer als eine gute, aber falsche Nachricht.

Sie können es sich leicht machen: Vermögensaufbau checken lassen! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren.

[Inhaltsübersicht]


2. Neue Rechtsprechung: Nachweis von Krankheitskosten zur Anerkennung als
außergewöhnliche Belastungen

Entstehen Mehraufwendungen „zwangsläufig“ – d. h. Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann –, können diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind Kosten, soweit diese nicht z. B. von einer Versicherung oder Krankenkasse erstattet werden und eine sog. zumutbare Belastung (zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen (siehe § 33 EStG).

„Echte“ Krankheitskosten gelten ohne Rücksicht auf die Art und Ursache der Erkrankung regelmäßig als „zwangsläufig“ im Sinne dieser Vorschrift. Bei Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen (z. B. Badekuren, Frischzellen- oder Ayurveda-Behandlung) oder Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können (z. B. Fettabsaugung, Schadstoffvermeidung durch Asbestbeseitigung an Gebäuden oder neue Möbel wegen Formaldehydemission), gelten strengere Anforderungen. Für die Anerkennung derartiger Aufwendungen verlangten Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein vor Beginn der Maßnahme einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. eines Attests durch einen öffentlich-rechtlichen Träger nachgewiesen wird.

An diesen strengen Nachweisanforderungen hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach Auffassung des Gerichts kann der Nachweis nicht nur durch ein „amtsärztliches“ Gutachten geführt werden; ebenso wenig muss dieses „vor“ Beginn der Behandlung eingeholt werden. Das bedeutet, dass die Anerkennung entsprechender Aufwendungen nicht mehr nur deshalb versagt werden kann, weil diese Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Beurteilung, ob „begünstigte“ Krankheitskosten vorliegen, durch die Beweiswürdigung der Finanzämter bzw. Finanzgerichte zu erfolgen hat. Der Steuerpflichtige hat dafür entsprechende Nachweise zu erbringen; er kann dies auch später und mit Hilfe „aller geeigneter“ Beweismittel tun. Das Gericht stellt aber auch klar, dass weder Finanzamt noch Finanzgericht über entsprechende Sachkunde verfügen, sodass im Zweifel nur ein von Amts wegen in Auftrag gegebenes Gutachten über die medizinische Indikation der Maßnahme entscheiden kann.

Der Bundesfinanzhof schränkt mit dieser Entscheidung den Formalismus der Finanzverwaltung ein. Man darf gespannt sein, wie diese die Vorgaben des Gerichts praktisch umsetzen wird.

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3. Ausnahmen von der Abgeltungsteuer bei privaten Darlehen

Private Kapitalerträge werden seit 2009 regelmäßig einem gesonderten pauschalen Steuersatz in Höhe von grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer unterworfen (vgl. § 32d EStG). Das bedeutet auch, dass neben dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten 1.602 Euro) keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden können. Soweit Zinsen von Banken, Kreditinstituten, Finanzdienstleistern oder – bei Dividenden und Gewinnausschüttungen – von Kapitalgesellschaften gezahlt werden, behalten diese einen Steuerabzug in entsprechender Höhe ein und führen die Steuer an das Finanzamt ab. Eine Berücksichtigung der Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Veranlagung erfolgt dann nicht mehr. Kapitalerträge im Zusammenhang mit privaten Darlehen, bei denen ein Steuerabzug nicht vorgenommen wurde, werden in der Einkommensteuer-Veranlagung ebenfalls mit dem pauschalen Tarif besteuert.

Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen:

  • Der Darlehensnehmer ist eine „nahestehende Person“, d. h. insbesondere ein Angehöriger (wie z. B. der Ehegatte oder die Kinder), und die Kapitalerträge stellen bei ihm Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar.

    Beispiel:

    Die Mutter gewährt ihrem Sohn (S) ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 50.000 €. Das Darlehen verwendet S
    a) zur Anschaffung einer von ihm selbst genutzten Eigentumswohnung,
    b) für Reparaturarbeiten an einer fremdvermieteten Wohnung.
    Im Fall a unterliegen die von der Mutter vereinnahmten Zinsen dem pauschalen Steuertarif von 25 %; unabhängig von den tatsächlichen Werbungskosten wird bei ihr der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt.
    Im Fall b sind die Zinsen bei S als Werbungskosten abzugsfähig. Somit liegt ein Ausnahmetatbestand vor mit der Folge, dass die Zinserträge bei der Mutter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern sind. Der Sparer-Pauschbetrag kommt bei der Mutter nicht in Betracht; Werbungskosten wären bei ihr in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.

  • Es handelt sich um ein Gesellschafterdarlehen z. B. für eine GmbH, an der der Gesellschafter (Darlehensgeber) zu mindestens 10 % beteiligt ist. In diesem Fall liegt ebenfalls eine Ausnahme vor: Die Zinsen sind vom Gesellschafter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Werbungskosten (z. B. Refinanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Darlehen) können dann in voller Höhe berücksichtigt werden.

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4. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden wahlweise auch nach dem „Umsatzschlüssel“?

Bei Gebäuden, die nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, ist der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als die in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge mit der steuerpflichtigen Vermietung im Zusammenhang stehen. Als Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen anzuwenden. Die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel ist seit 2004 nur noch zulässig, wenn keine andere Methode der Aufteilung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG); das ist z. B. bei einem Arzt der Fall, der in seinen Praxisräumen nicht nur steuerfreie Heilbehandlungen durchführt, sondern auch umsatzsteuerpflichtig als Gutachter und Autor tätig ist.

Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass nach EU-Recht die Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorrangig nach dem Umsatzschlüssel zu erfolgen habe. Das Gericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der deutsche Gesetzgeber dazu ermächtigt war, die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur auf die Fälle zu beschränken, in denen keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

Sollte § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG tatsächlich gegen EU-Recht verstoßen, könnten sich betroffene Unternehmer auf die EU-Regelung berufen und eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel erreichen, wenn dies für sie günstiger ist. Das Umsatzschlüsselverhältnis kann vorteilhaft sein, weil bei einer gewerblichen Vermietung die Mieterlöse regelmäßig höher sind.

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5. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung

Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemeinen schwierigen Wirtschaftslage.

Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:

Minderung des Rohertrags
 
Grundsteuer-Erlass
um mehr als 50 % bis 99 %
 
25 %
um 100 %
 
50%

Ein Grundsteuer-Erlass hinsichtlich leerstehender Räume ist allerdings nur dann möglich, wenn sich der Vermieter nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Dabei muss sich der Vermieter nicht am unteren Rand der Mietpreisspanne bewegen, um die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsabsicht zu belegen.

Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2010 ist bis zum 31. März 2011 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR).

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6. Kein Abzug von Auslandsübernachtungspauschalen bei Erstattung durch Arbeitgeber

Ist ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, kann er die damit zusammenhängenden Reisekosten steuerlich geltend machen. Dies gilt aber nur, soweit der Arbeitgeber keine Reisekosten – z. B. Verpflegungs- oder Übernachtungsgelder – steuerfrei erstattet.

Hinsichtlich der Übernachtungskosten sieht die Verwaltungsregelung vor, dass nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die amtlichen Auslandsübernachtungspauschalen nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Übernachtungskosten vollständig erstattet hat, und zwar auch, wenn die Erstattungsbeträge niedriger sind als die Pauschalen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall tatsächlich nicht mit Aufwendungen belastet, weil sein Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat; ein Werbungskostenabzug kommt daher nicht in Betracht.

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7. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei PKW-Überlassung

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen PKW durchgeführt werden und daher insoweit keine eigenen Kosten entstehen. Allerdings muss dafür ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des PKW mit 1 % des Listenpreises monatlich angesetzt wird, ist der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal für jeden Entfernungskilometer in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises des PKW zu ermitteln.

Diese pauschale Ermittlung führt dann zu einer Benachteiligung, wenn das überlassene Fahrzeug gar nicht regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt wird, z. B. bei längerer Krankheit oder längeren Dienstreisen oder Werkstattaufenthalten des Fahrzeugs. Der Bundesfinanzhof hatte in diesen Fällen eine Schätzung des Zuschlags entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für zulässig angesehen. Da die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung bisher nicht angewendet hat, musste sich das Gericht erneut mit dieser Frage befassen und hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt:

Danach kann der Zuschlag bei Verwendung eines überlassenen Fahrzeugs für tatsächliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer ermittelt werden.

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8. Schenkungen zwischen Ehegatten: Familienheim steuerfrei

Auch Schenkungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern unterliegen der Schenkungsteuer. Für die Frage, ob der Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro überschritten ist, sind dabei Schenkungen und/oder ggf. im Wege der Erbfolge übergegangenes Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Eine Ausnahme ist für die Übertragung des sog. Familienheims (oder eines Anteils daran) vorgesehen; diese Schenkung ist unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Das gilt auch für die Schenkung von Mitteln, um Belastungen im Zusammenhang mit dem Familienheim abzulösen. Als „Familienheim“ ist die gemeinsame, selbstgenutzte Wohnung anzusehen.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist es unerheblich, dass ein Gebäude zum Zeitpunkt der Anschaffung bereits Familienheim war. Steuerfrei ist also z. B. auch die Schenkung eines „Familienheims“, wenn dieses bereits vor der Eheschließung angeschafft wurde. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte dem anderen Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stellt und diese schon vor der Eheschließung entstanden waren.

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9. Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Steuernummer in der Rechnung

Eine wichtige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass dem Leistungsempfänger eine Rechnung vorliegt, in der auch die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers angegeben ist. Problematisch sind in diesem Zusammenhang Fälle, in denen der leistende Unternehmer vom Finanzamt (noch) keine Steuernummer erteilt bekommen hat.

Der Bundesfinanzhof hat in einem solchen Sachverhalt entschieden, dass die Angabe des Aktenzeichens des Finanzamts, unter dem die Steuernummer beantragt wurde, in der Rechnung nicht ausreicht, um den Vorsteuerabzug beim Kunden zu ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kunde z. B. durch Vergleich mit der eigenen Steuernummer feststellen können, dass das angegebene Aktenzeichen „75/180 Wv“ keine Steuernummer sein kann und dass ihm folglich kein Vorsteuerabzug zustand. Der Vorsteuerabzug ist erst dann möglich, wenn eine berichtigte Rechnung mit der (später erteilten) Steuernummer ausgestellt wird.

Weil im Streitfall noch keine berichtigte Rechnung vorlag, konnte das Gericht offenlassen, ob die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Ursprungsrechnung zurückwirkt, sodass beim Kunden ggf. kein Zinsverlust entsteht.

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10. Höhere Grunderwerbsteuersätze ab 2011

Seit 2007 können die Bundesländer die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Statt des grundsätzlich in Betracht kommenden Steuersatzes von 3,5 % haben bereits einige Länder von dieser Mög­lichkeit Gebrauch gemacht. Ab dem 1. Januar 2011 haben sich weitere Erhöhungen ergeben, wie folgende Übersicht zeigt:

Bundesland

Grunderwerbsteuersatz
Berlin
4,5 %
Hamburg
4,5 %
Sachsen-Anhalt
4,5 %
Seit 01.01.2011:  

Brandenburg

5,0 %

Bremen

4,5 %

Niedersachsen

4,5 %

Saarland

4,0 %
alle anderen Bundesländer
3,5 %

(In Schleswig-Holstein ist eine Erhöhung zum 01.01.2012 auf 5,0 % vorgesehen)

Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objektes (bzw. der Gegenleistung) ermittelt.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Steuerberatungsgesellschaft

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Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

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AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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