Mandanteninformationsbrief

September 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Aktien als Altersvorsorge noch geeignet?
  2. Inflation und Beschäftigung
  3. Börse: Fenster geht langsam zu!
  4. Rentenbezugsmitteilungen ab Herbst 2009
  5. Änderungen der Unternehmensteuerreform bei Kapitalgesellschaften
  6. PKW-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  7. Auswirkungen der Reform des Handelsrechts auf die Bilanzpolitik
  8. Verbilligte Vermietung an Angehörige
  9. Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010

1. Aktien als Altersvorsorge noch geeignet?

Die Finanzmarktkrise hat das Vertrauen in Aktien und Aktienfonds bei vielen Investoren erschüttert, die sich mit dieser Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge ihren Lebensabend finanziell absichern wollten.

Ist das Umlagesystem der gesetzlichen Altersversorgung krisenstabiler und damit doch schlussendlich das bessere System? Wie von Raffelhüschen bestätigt, ist die künftige Rentenlücke höher je höher das derzeitige Einkommen ist. Trotz der aktuellen Baisse kommt derjenige an Aktien nicht vorbei, der für sein Alter privat vorsorgen will. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rente stößt in Zukunft notwendigerweise an ihre Grenzen, wenn die Zahl der Pensionäre die der Beitragszahler erreicht. Es kann auch nicht sein, dass für die aktiven Beitragszahler die Beiträge notwendigerweise gesenkt werden und auf der anderen Seite die gesetzliche Rente nach normaler Erwerbsbiografie auf das Niveau der Grundsicherung abgesenkt wird. Für die Aktie in der Baisse spricht natürlich auch, dass die aktuelle Momentaufnahme der Rentabilität des Depots bzw. des Aktienfonds für den Zweck der privaten Altersvorsorge nicht maßgebend sein kann, da das Depot ja selber verrentet wird, also neben der Zahlung der gesetzlichen Rente durch den selbst vorsorgenden Anleger ratierlich aufgelöst wird, so dass langfristig die in den Prospekten der Aktienfonds versprochenen 8 % vielleicht erreicht werden können.

Wie sieht es mit der Rentabilität der Lebensversicherungen aus? Hier wird vom Anleger meist nicht gesehen, dass sich die zugesagte Rentabilität von aktuell 2,75 % nur auf die ca. 60 % bis 75 % der Kundenbeiträge bezieht, die in den Spartopf gelangen. Die restlichen 25 % bis 40 % sind weg für Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie für den Todesfallschutz. Letzterer gibt eben nicht in allen Fällen des Aufbaus der Altersvorsorge einen Sinn. Die geringe Rentabilität der Kapitallebensversicherungen ist auch darin begründet, dass die Versicherungsgesellschaften nur knapp ein Drittel des Kapitalstocks in Aktien anlegen dürfen. Aus den Kursverlusten der letzten Jahre haben die Lebensversicherungen „gelernt“. Wie zu lesen ist, haben viele Gesellschaften aus Risikovorsicht nur ganz geringe Aktienquoten. Wie hiermit aber die versprochenen Renditen erwirtschaftet werden sollen, erscheint bei dem aktuellen Zinsverfall der Festverzinslichen ein Rätsel.

Ein hieraus abgeleitetes Rätsel haben auch die zu lösen, die sich für eine von den provisionsorientierten „Bankexperten“ vorgeschlagene indirekte Tilgung von Krediten über Lebensversicherungen entschieden haben. Ein Glück für viele, dass die Versicherungen nicht regelmäßig über die sich abzeichnende Tilgungslücke informieren, da die zugrundeliegenden Verträge regelmäßig lange Laufzeiten haben.

Eines dürfte aber sicher sein: An der Aktie und damit an dem Wachstum anderer Volkswirtschaften führt beim Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge kein Weg vorbei.

Gerne überprüfen wir Ihre Altersvorsorgemaßnahmen oder ihre indirekten Tilgungsmodelle im privaten und betrieblichen Bereich.

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2. Inflation und Beschäftigung

Mit den geringen Zinsen kann der Anleger im Hinblick auf die Inflationsrate der Verbraucherpreise von rd. 0 % leben. Sollte man meinen. Ohne Nahrungsmittel und Energie, die im Warenkorb rd. 30 % ausmachen, liegt die Kerninflationsrate jedoch bei rd. 1,5 %.

Sollte die Konjunktur also weiter anziehen, die Preise für Nahrungsmittel und Energie also steigen, haben wir schnell eine als zu hoch betrachtete Inflation.

Wie werden die Zentralbanken reagieren? Insbesondere in den USA wird man die stärker werdende Beschäftigung nicht mit hohen Zinsen behindern wollen, in Europa wird sich die Zentralbank eher der Geldwertstabilität verpflichtet sehen.

Die hohen Fehlallokationen und die damit einhergehenden Überkapazitäten und hohen Verschuldungen der öffentlichen und privaten Haushalte wird man aber abbauen müssen und den Weg über hohe Inflationierungen nicht gehen können. Auch werden die Banken wegen ihrer verbuchten und noch zu erwartenden Verluste über die Kreditierungen die Nachfrage und damit die Inflation nicht weiter anheizen. Danach ist davon auszugehen, dass wie kolportiert wurde, die Konjunktur mit dem Fahrstuhl in den Keller ging und nunmehr nicht mit der Rolltreppe, sondern eher mit der Treppe den Weg nach oben findet. Wir werden uns erst in den nächsten Jahren dem vergangen Beschäftigungsniveau wieder annähern. Die Konjunktur wird sich damit w-förmig wieder nach oben entwickeln. Wenn einige Firmen nunmehr von der Kurzarbeit in die Personalfreisetzung wechseln, wird der Konsum zurückgehen und die zunehmende Auslandsnachfrage wieder kompensieren.

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3. Börse: Fenster geht langsam zu!

Stimmt man der oben begründeten Entwicklung der Konjunktur zu, wundert es nicht, dass die Börse wie in den letzten Tagen erfahren, auch mal eine Auszeit nimmt und schlicht nach unten geht, da in der Realwirtschaft die Fundamentaldaten fehlen. Für den DAX oder den Euro Stoxx, die hier im Mittelpunkt stehen, dürfte der Einstieg noch möglich sein. Viele, die immer warten, bis die Indices ganz am Boden liegen, dürften aber diesmal in die Röhre schauen. Das Tief von März wird wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden, die Konjunkturdaten vom 3. Quartal sind wohl zu gut. International dürfte ein jetziger Einstieg aber ohne Risiken nicht mehr möglich sein: Gegenüber den Tiefstständen sind einige Indices stark gestiegen: China + 90 %, Indien + 56 %, Russland + 62 %, etc.. Schön für den, der rechtzeitig eingestiegen ist und dessen Risiko belohnt wurde.

Im DAX bzw. Euro Stoxx sehen wir, insbesondere für den kostenorientierten Privatanleger noch folgende lohnende Titel: Allianz KGV 8,4 DivR 4,8 %; E-ON KGV 9,9 DivR 5,7 %; RWE KGV 8,8 DivR 6,9 %. Mit diesen und ähnlichen Titeln kann man auch mal eine kurze Baisse aussitzen.

Gerne nehmen wir einen Depotcheck vor und strukturieren Ihren Vermögensaufbauplan.

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4. Rentenbezugsmitteilungen ab Herbst 2009

Durch die 2005 in Kraft getretene Reform der Rentenbesteuerung werden insbesondere Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem höheren Anteil zur Einkommensteuer herangezogen. Eine Steuerbelastung kann sich danach bereits ergeben, wenn die Rentenzahlungen einen Betrag von ca. 19.000 Euro (Ehegatten: 38.000 Euro) übersteigen oder weitere Einkünfte vorliegen; bei Rentenbeginn nach 2005 kann schon bei geringeren Beträgen Einkommensteuer anfallen.

Wie bekannt geworden ist, werden Rentenversicherungsträger, Versicherungsunternehmen usw. ab Herbst 2009 Rentenbezugsmitteilungen, in denen Leistungen aus gesetzlichen oder privaten Rentenversicherungen, aus Direktversicherungen oder Pensionskassen enthalten sind, an die Finanzämter übermitteln. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass die Finanzämter in den in Betracht kommenden Fällen Aufforderungen zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verschicken werden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass z. B. Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungen, Behindertenpauschbeträge oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können und sich daher nicht immer Steuerforderungen ergeben. Dies kann nur im Einzelfall ermittelt werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 grundsätzlich einer 25%igen Abgeltungsteuer und führen daher insoweit nicht zu einer Veranlagungspflicht. Es ist aber ggf. zu prüfen, ob Kapitaleinkünfte in eine ggf. wegen Renteneinkünften erforderliche Einkommensteuer-Veranlagung einbezogen werden sollen, weil dies vorteilhaft ist, wenn der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehegatten überschritten wird und sich im Rahmen der Veranlagung eine niedrigere Gesamtsteuer ergibt.

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5. Änderungen der Unternehmensteuerreform bei Kapitalgesellschaften

Bei zwei durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführten Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalgesellschaften sind rückwirkend Änderungen in Kraft getreten:

  • Konzerngesellschaften können Zinsaufwendungen (nach Abzug der Zinserträge) nur im Rahmen der Regelung zur sog. Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) geltend machen. Dabei ist die bisherige Freigrenze für den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen von 1 Mio. Euro auf 3 Mio. Euro angehoben worden. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn z. B. eine GmbH ihrem zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen zahlt und die Darlehenszinsen mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen. Die neue Zinsschrankengrenze von 3 Mio. Euro ist allerdings befristet: sie gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die bis zum 31. Dezember 2009 enden.

  • Nach der bisherigen Regelung gehen bei einem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bestehende Verlustvorträge für die erwerbende Kapitalgesellschaft (anteilig) verloren (§ 8c EStG). Diese Beschränkung wird für Beteiligungserwerbe in den Jahren 2008 und 2009 ausgesetzt, wenn die Beteiligung zum Zwecke der Sanierung erfolgt. Als Sanierung gilt eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Verlustvorträge aus entsprechenden Beteiligungen steuerlich geltend gemacht werden.

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6. PKW-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Steuerlich wird der Anstellungsvertrag einer GmbH mit ihrem Gesellschafter grundsätzlich anerkannt, wenn der Vertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und auch tatsächlich durchgeführt wird. Die laufenden Gehaltszahlungen und andere Bezüge aus dem Dienstverhältnis sind dann beim angestellten Gesellschafter als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Bei der GmbH mindert der Arbeitslohn den gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Gewinn. Die steuerliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung; sofern ein Gesellschafter mindestens zu 50 % an einer GmbH beteiligt ist, fallen regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Neben dem Barlohn werden auch andere im Anstellungsvertrag vereinbarte Leistungen oder Vorteile als Arbeitslohn angesehen, die vom Arbeitnehmer zu versteuern sind. Das gilt z. B. für einen auch zur privaten Nutzung überlassenen PKW. Während die Aufwendungen für den PKW bei der GmbH in vollem Umfang Betriebsausgaben darstellen, ist der geldwerte Vorteil aus der PKW-Überlassung lohnsteuerpflichtig.

Enthält der Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine Vereinbarung über die Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke, wird aber – z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – festgestellt, dass gleichwohl eine private Nutzung vorliegt, wird insoweit regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, d. h., der gewerbe- und körperschaftsteuerliche Gewinn wird erhöht. Die vertragswidrige private Nutzung erfolgt dann nicht im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern es wird unterstellt, dass dieser Vorteil auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.

Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kann in Ausnahmefällen allerdings Arbeitslohn vorliegen. Wenn bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss naheliegt, das Verbot zur privaten Nutzung sei von vornherein nicht ernstlich gewollt gewesen, kann der Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung ggf. auch dem Anstellungsverhältnis zuzurechnen und damit lohnsteuerpflichtig sein. Eindeutige Kriterien für die Behandlung entweder als verdeckte Gewinnausschüttung oder als Arbeitslohn gibt es für diese Fälle der privaten PKW-Nutzung ohne Regelung im Anstellungsvertrag allerdings nicht; wie der Bundesfinanzhof ausgeführt hat, kommt es dafür auf die Umstände des Einzelfalles an.


7. Auswirkungen der Reform des Handelsrechts auf die Bilanzpolitik

Im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes sind u. a. Rechnungslegungsvorschriften des Handels- gesetzbuches in Kraft getreten, die regelmäßig erstmals für den Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 2009 beginnt, anzuwenden sind. Beschlossen wurden z. B. neue handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wie z. B. Patente, Lizenzen und Urheberrechte, die aber wie bisher in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden dürfen. Soweit dadurch ein Handelsbilanzgewinn entsteht, darf dieser bei Kapitalgesellschaften allerdings nicht ausgeschüttet werden. Ferner sind neue Bewertungsregelungen (z. B. für Pensionsrückstellungen) eingeführt worden, die aber nur für die Handelsbilanz maßgebend sind, da es hierfür abweichende steuerliche Vorschriften gibt.

Eine u. U. für die handelsrechtliche Bilanzpolitik wichtige Änderung betrifft die Abschaffung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit (siehe § 5 Abs. 1 EStG n. F.). Danach dürfen bestimmte steuerliche Bilanzierungswahlrechte (z. B. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG oder die § 6b-Rücklage) aus der Steuerbilanz künftig nicht in die Handelsbilanz übernommen werden. Das führt ggf. zu einem höheren handelsrechtlichen Gewinn, der für Ausschüttungen etc. zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mittlere und große Kapitalgesellschaften und bestimmte GmbH & Co. KGs in diesen Fällen regelmäßig „latente Steuerverbindlichkeiten“ in der Handelsbilanz auszuweisen haben.

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8. Verbilligte Vermietung an Angehörige

Häufig steht bei Mietverträgen mit Angehörigen (z. B. bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften, Kindern, Eltern) die vereinbarte Miete in einem Missverhältnis zur ortsüblichen Miete, wobei sich dann die Frage stellt, ob das Mietverhältnis überhaupt steuerlich anzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei Vermietung an Angehörige das Mietverhältnis grundsätzlich auch dann steuerlich wirksam, wenn die vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Miete (Mietpreisspanne, Mietspiegel) liegt.

Liegt die vereinbarte Wohnungsmiete unterhalb der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Kosten), gilt Folgendes:

  • Beträgt die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete, sind die Werbungskosten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

  • Bei einer Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der Marktmiete (siehe § 21 Abs. 2 EStG) wird der Werbungskostenabzug von der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht abhängig gemacht; nur bei einer positiven Überschussprognose ist eine ungekürzte Berücksichtigung der Werbungskosten möglich.

  • Bei negativer Überschussprognose – oder bei einer vereinbarten Miete unterhalb von 56 % – wird der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt: Beträgt die Miete z. B. ein Viertel der Marktmiete, kann dann auch nur ein Viertel der Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei die Mieteinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen sind.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vornimmt, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannten Grenzen einzuhalten.

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9. Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zum Sonderausgabenabzug von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig sind. Das Gericht beanstandet damit insbesondere die Begrenzung des Abzugs entsprechender Beiträge durch Höchstbeträge, die für eine (vollständige) steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine Basisversorgung zur Kranken- und Pflegeversicherung oft nicht ausreichen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und eine völlig neue Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung von entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben geschaffen. Danach können ab 2010 Beiträge zu Krankenversicherungen unbegrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Versicherungsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Abzugsfähig sind somit
  • (Pflicht-)Beiträge (Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Krankenversicherung („Basiskrankenversicherung“);

  • private Krankenversicherungsbeiträge (nach Abzug steuerfreier Zuschüsse), die den nach den Vorschriften des Sozialrechts in Betracht kommenden Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Beiträge für Zusatzversorgungen (z. B. Krankengeld, Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus) fallen nicht hierunter. Diese Beitragsanteile sind bei einer Privatversicherung aus dem Gesamtbeitrag herauszurechnen. Enthält der (gesetzliche oder private) Basiskrankenversicherungstarif einen Anspruch auf Krankengeld, ist der Beitrag pauschal um 4 % zu vermindern (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F.).

Grundsätzlich ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig sind Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).

Nach dem bis Ende 2009 geltenden Recht sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – zusammen mit Beiträgen zur Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung etc. – bis zur Höhe von 1.500 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.400 Euro (Selbständige etc.) abzugsfähig. Diese Regelung bleibt grundsätzlich bestehen, wobei die Sonderausgabenhöchstbeträge ab 2010 auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro angehoben werden (bei Ehegatten gilt die Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge). Eine Berücksichtigung von Beiträgen zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Arbeitslosen-, Berufsunfähig- keits-, Unfall- und Haftpflichtversicherung) ist somit nur möglich, soweit der Krankenversicherungsbeitrag nicht den vollen Sonderausgabenhöchstbetrag erreicht (z. B. bei Geringverdienern); in diesem Fall kann der Höchstbetrag durch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen „aufgefüllt“ werden, was der bisherigen Regelung entspricht. Neu ist jedoch Folgendes: Übersteigt bereits der Basiskrankenversicherungsbeitrag zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag den Höchstbetrag, können die Beiträge im Rahmen der Neuregelung in voller Höhe angesetzt werden – die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden dann aber nicht mehr zusätzlich berücksichtigt (siehe § 10 Abs. 4 EStG n. F.).

Beispiele für die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben ab 2010
         
     
Sonderausgaben-
unbeschränkter
 
Versicherungs-
höchstbetrag für
Abzug von Basis-
 
beiträge
alle Versicherungen
KV/PV-Beiträgen
         
  • Arbeitnehmer (verheiratet):
KV
2.400 €
   
  PV
__300 €
   
   
2.700 €
   
  Sonst.
1.000 €
3.700 €
-
 
(neuer Höchstbetrag)
(3.800 €)
 
         
  • Arbeitnehmer (verheiratet):
KV
3.480 €
   
  PV
__430 €
   
   
3.910 €
 
3.910 €
  Sonst.
2.000 €
-
-
 
(neuer Höchstbetrag)
(3.800 €)
 
         
  • Selbständiger (ledig):
KV
2.200 €
   
  PV
__200 €
   
   
2.400 €
   
  Sonst.
600 €
2.800 €
-
 
(neuer Höchstbetrag)
(2.800 €)
         
  • Selbständiger (verheiratet):
KV
8.500 €
   
  PV
__600 €
   
   
9.100 €
9.100 €
  Sonst.
2.500 €
-
-
 
(neuer Höchstbetrag)
(5.600 €)


Wie bisher gilt eine Günstigerprüfung, in die auch die Neuregelung ab 2010 einbezogen wird. Bei der Günstigerprüfung kommt es insbesondere auch darauf an, in welcher Art und Höhe Aufwendungen für die Altersvorsorge geleistet werden. Das Finanzamt prüft dabei automatisch, nach welcher Rechtslage (altes Recht bis 2004 oder neues Recht ab 2010) sich der höchste Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen einschließlich Altersvorsorgebeiträgen ergibt (siehe § 10 Abs. 4a EStG n. F.).

Beiträge zu einer (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung können nur dann nach den neuen Regelungen berücksichtigt werden, wenn der Versicherte einwilligt, dass die Höhe der gezahlten Beiträge an das Finanzamt übermittelt wird. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Krankenversicherungsunternehmen schriftlich erfolgen. Bei Arbeitnehmern und Rentnern gilt die Einwilligung als erteilt; die Beiträge werden ab 2010 mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (vom Arbeitgeber) bzw. mit der Rentenbezugsmitteilung dem Finanzamt übermittelt (siehe § 10 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG a. F.).

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