Mandanteninformationsbrief

April 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Der große Knall kommt noch
  2. Der größte Steuerwitz weltweit
  3. Unkelbach intern
  4. Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung
  5. Verluste bei Veräußerung privat gehaltener Aktien
  6. Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
  7. Beköstigung auf Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitslohn
  8. Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen für den Vorsteuerabzug erforderlich
  9. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Wegfall der Vermietungsmöglichkeit
  10. Kein lohnsteuerpflichtiger privater Nutzungsanteil bei Überlassung eines „Werkstattwagens“
  11. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen
  12. Aufwendungen von Arbeitnehmern für Führungs-Seminare als Werbungskosten

1. Der große Knall kommt noch

Ben Bernanke „Helicopter Ben“, der Chef der US-Notenbank Fed, wird nun seinem an der Uni erworbenen Spitznamen gerecht. Die US-Regierung druckt Staatsschuldverschreibungen, die bei der Fed gegen Bargeld eingelöst werden und diese druckt hierfür die Banknoten ohne Umwege.

Klar, hierdurch werden die Zinsen gesenkt und der Konsum soll wieder angeregt werden. Soweit richtig. Aber: Der hohe Konsum ohne ausreichendes Sparen war ja auf privater Haushaltsebene und gesamtwirtschaftlich durch den Importüberhang der Grund für die Finanzkrise. Häuser wurden ohne Eigenkapital gekauft und auch noch beliehen, um den privaten Konsum zu steigern. Es ist wie nach einem Alkoholkater, von dem ja bekannt ist, dass ein Konterbier diesen zunächst vertreibt also verschiebt.

Über die Geldmengenausweitung ohne relevanten Zins wird suggeriert, dass sparen nicht lohnt oder der Gegenwartskonsum dem künftigen Konsum stets vorzuziehen ist. Das amerikanische Übel wird also mit seinen Ursachen bekämpft. Anders formuliert, dem überschuldeten Privathaushalt wird nicht gesagt, spart, sondern konsumiert weiter, damit die Wirtschaft angekurbelt wird. Lord Keynes riet seinerzeit, die Arbeitslosen gegen Lohn Flaschen vergraben zu lassen, um den Wirtschaftskreislauf wieder in Gang zu bringen.

Jedenfalls rauschen in den USA und bei uns die Zinsen wegen des Geldüberhangs in den Keller und die Banken machen ein Bombengeschäft: Sie holen sich das Geld von der Zentralbank oder vom Anleger für fast umsonst und verkaufen es mit hohem Zins weiter, so dass sich ihre Eigenkapitalverluste schnell wieder neutralisiert haben sollten.

Alle Staaten hoffen, dass die Deflation nicht eintritt und die Preise wieder steigen. Diese werden aber dann in einem Maße steigen, dass das Geldvermögen und die Staatsschulden über Inflation entwertet werden. Dieser zu erwartende große Knall hat zur Folge, dass ein Großteil der monetär gesparten Kaufkraft schlicht verpufft . Im Außenverhältnis werten die Staaten ihre Währungen ab, da sie sich über einen niedrigeren Wechselkurs Exportvorteile erhoffen. Es kommt zu einem Abwertungswettbewerb, intern zu einer (stillen) Inflation oder Währungsreform.

Für die USA kommt eine Währungsreform grundsätzlich nicht in Betracht: Der Dollar würde unglaubwürdig und die Amerikaner müssten wieder selber arbeiten anstatt die Chinesen für sich gegen Übergabe von Papiergeld arbeiten zu lassen. In Europa, in der Eurozone, sieht das aber anders aus. Die schwachen Länder müssen hohe Zinsen zahlen zur Finanzierung ihrer Haushaltsdefizite. Eine gemeinsame Kreditaufnahme würde auch die starken Länder belasten. Hier liegt die Sollbruchstelle für die Eurozone. Das Gerücht, dass die starke 6-Gemeinschaft der Kernländer eine neue Währung plant, ist nicht neu. Neu, aber wohl nicht wahr, ist wie gerade gelesen: „Angeblich ganz gut Informierte wissen auch schon, dass die neue Währung bereits in Druck sei.“

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2. Der größte Steuerwitz weltweit

Dass der Körperschaftsteuersatz Anfang 2008 durch die Unternehmensteuerreform von 25 % auf 15 % reduziert wurde, sollte dem Finanzamt bekannt sein.
Für den Steuerbürger liegt es auf der Hand, dass die Vorauszahlungen an Köperschaftsteuer für 2008 wohl selbstredend dem ermäßigten Satz angepasst werden. In den Vorauszahlungsbescheiden für 2008 steht: „Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde noch ein Steuersatz von 25 % zugrunde gelegt. Eine Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BStBl. I S. 1912) kommt nur in Betracht, wenn die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KStG)."
Dabei ist anzugeben inwieweit sich das Einkommen durch Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 verändern wird. Das Formular erfordert Angaben für deren Erarbeitung ein ausgebuffter Steuerberater gut eine Stunde braucht. Sind die Vorauszahlungen unangemessen und ist mit einer zeitnahen Bearbeitung durch die Verwaltung nicht zu rechnen, ist der Vorauszahlungsbescheid weiterhin mit Einspruch und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu belegen, ggf. mit Weiterungen.

Möglicherweise bedarf die Geschichte gelegentlich eines großen Knalls, der auch in der Verwaltung die „Reset-Taste“ bedient.

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3. Unkelbach intern

Herr Dipl.-Volkswirt Dr. Philipp Unkelbach wurde zum Steuerberater sowie zum weiteren Geschäftsführer bestellt und Frau Christina Schütte hat Ihre Weiterbildung zum Steuerfachwirt erfolgreich abgeschlossen.

Alle Mitarbeiter haben an einer Fortbildung zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und des Außensteuerrechts teilgenommen.

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4. Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Barzahlung

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt kann die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen (ohne Materialkosten), höchstens 1.200 Euro (bis 2008: 600 Euro), ermäßigt werden. Voraussetzung ist u. a., dass die Handwerkerrechnung durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen wird; bei Barzahlung entfällt die Möglichkeit der Steuerermäßigung (vgl. § 35a EStG).

Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil bestätigt. Im Urteilsfall entfielen auf die Arbeitsleistung bei Renovierungen ca. 4.800 Euro, die auf Verlangen des Handwerkers bar bezahlt und von diesem auf der Rechnung quittiert wurden. Das Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung wegen Verletzung der vorgeschriebenen Banküberweisung ab. Im finanzgerichtlichen Verfahren bestätigte der Steuerberater des Handwerkers die Barzahlung für die erbrachten Arbeiten. Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung der Steuerermäßigung dennoch ab und wurde vom Bundesfinanzhof in dieser Auffassung bestätigt.

Der Zwang zur Bankzahlung soll die „Schwarzarbeit“ einschränken; da auch derjenige, der über kein Bankkonto verfügt, Bargeld bei einem Kreditinstitut einzahlen und dem Leistungserbringer überweisen kann, ist die vorgeschriebene Zahlungsweise nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht unverhältnismäßig.

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5. Verluste bei Veräußerung privat gehaltener Aktien

Mit Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 %; die Steuer wird unmittelbar vom depotführenden Kreditinstitut einbehalten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aktien ab dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden; für früher erworbene Aktien gelten weitgehend die bisherigen Regelungen. Werden Aktien verkauft und liegt der Veräußerungspreis unter den Anschaffungskosten, gilt für die Verrechnung von Verlusten mit zukünftigen Gewinnen Folgendes:

Anschaffung der Aktien vor dem 1. Januar 2009 (Altverluste)
Veräußerungen dieser Wertpapiere sind nur dann steuerlich relevant, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine Verrechnung von solchen Verlusten kann wie bisher mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen; dabei können die Verluste zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen auf Folgejahre vorgetragen werden. Die Verrechnung mit Gewinnen aus dem Verkauf von Kapitalanlagen (z. B. andere Wertpapiere oder Fondsanteile) nach neuem Recht ist allerdings nur bis 2013 möglich, mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. bei Grundstücken) zeitlich unbegrenzt.

Auch wenn sich Verluste aus der Veräußerung privater Aktien ggf. erst in späteren Jahren durch Verrechnung auswirken können, sollten diese im Jahr der Entstehung in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Denn Voraussetzung für die spätere Verrechnung ist, dass der Veräußerungsverlust förmlich gesondert festgestellt wird.

Anschaffung der Aktien ab dem 1. Januar 2009
Entsprechende Verluste können nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (also z. B. nicht mehr mit Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken, aber auch nicht mehr mit Gewinnen aus Verkäufen anderer Kapitalanlagen; vgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Nach dem Wegfall der einjährigen „Spekulationsfrist“ ist die Haltedauer der Aktien unerheblich. Verluste werden zeitlich unbeschränkt zur Verrechnung vorgetragen. Dies geschieht automatisch durch die depotführende Bank, allerdings nur auf Depotebene.

Fallen z. B. Gewinne aus der Veräußerung von – ebenfalls ab 1. Januar 2009 erworbenen – Aktien in dem Depot bei einer anderen Bank an, muss bei der „ersten“ Bank ein Antrag auf eine „Verlustbescheinigung“ gestellt werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist dann eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus dem anderen Depot möglich; nicht ausgenutzte Verluste werden in diesem Fall zur Verrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung in Folgejahre vorgetragen.

Die automatische Verrechnung mit zukünftigen Veräußerungsgewinnen bei der Bank, bei der die Verluste angefallen sind, entfällt dann allerdings. Sofern abzusehen ist, dass in dem Depot mit den Verlusten zukünftig auch Veräußerungsgewinne anfallen, kann ggf. aus Vereinfachungsgründen auf eine „Verlustbescheinigung“ verzichtet werden.

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6. Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

Damit ein Anstellungsverhältnis mit dem Ehegatten steuerlich anerkannt wird, muss dieses einem Fremdvergleich standhalten. Dafür ist einerseits eine ernsthafte Vereinbarung und andererseits die tatsächliche Durchführung erforderlich (R 4.8 Abs. 1 EStR); die Vereinbarungen müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Der an den Ehegatten gezahlte Arbeitslohn ist dann insoweit Betriebsausgabe, als er angemessen ist. Entsprechende Grundsätze sind auch zu beachten, wenn dem Ehegatten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wird.

Zusätzlich prüft die Finanzverwaltung in diesen Fällen, ob die zugesagte betriebliche Altersversorgung zu einer „Überversorgung“ führt. Diese wird dann angenommen, wenn durch die betriebliche Altersversorgung zusammen mit anderen Ansprüchen – z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Alterseinkünfte von mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge entstehen. Da dies regelmäßig schwer vorauszusagen ist, erkennt die Finanzverwaltung Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung regelmäßig auch dann an, wenn die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (einschließlich der gesetzlichen Beiträge) 30 % des steuerlich anzuerkennenden Arbeitslohns nicht übersteigen. Diese Grenze wurde bisher auch dann geprüft, wenn Arbeitslohn z. B. in eine Direktversicherung umgewandelt wurde. Führten die Beiträge zu einer „Überversorgung“, waren die Beiträge zur Direktversicherung in diesen Fällen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Ehegatten anzuerkennen ist und die Bezüge angemessen sind, kann der Arbeitslohn in Beiträge zu einer Altersversorgung umgewandelt werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass diese Beiträge wegen „Überversorgung“ steuerlich nicht anerkannt werden.

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7. Beköstigung auf Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitslohn

Mahlzeiten, die im Auftrag des Arbeitgebers zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung abgegeben werden, gehören grundsätzlich als Sachbezug zum Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung hat diese Mahlzeiten bisher mit dem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt. Der Bundesfinanzhof ist dagegen der Auffassung, dass diese Mahlzeiten mit „den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ zu bewerten sind, da es sich um eine Verpflegung aus „einmaligem“ Anlass handelt. Von diesem Wert können die steuerfreien Verpflegungspauschalen abgezogen werden. Der Rest ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn er die Freigrenze von 44 Euro pro Monat übersteigt.

Beispiel:

Arbeitnehmer A nimmt an 5 Tagen im März an einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsveranstaltung bei einem Bildungsträger teil. An jedem dieser Tage ist er 10 Stunden außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Die dabei gereichten Mahlzeiten haben einen Endpreis von 15 €.

Preis einer Mahlzeit
15,00 €
Abschlag 4 %
- _0,60 €
Wert des Sachbezugs
14,40 €
steuerfreie Verpflegungspauschale (über 8 bis 14 Stunden)
-_6,00 €
verbleiben
8,40 €
für 5 Tage
42,00 €


Wenn keine anderen Sachbezüge einzubeziehen sind, wird die Freigrenze von 44 € im März nicht überschritten, sodass für die Mahlzeiten keine Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt.

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung anwenden oder an ihrer bisherigen Auffassung festhalten wird.

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8. Angabe des Lieferzeitpunkts in Rechnungen für den Vorsteuerabzug erforderlich

Sofern es sich nicht lediglich um Rechnungen über Vorauszahlungen handelt, setzt der Vorsteuerabzug u. a. voraus, dass der Rechnungsaussteller den Zeitpunkt der Leistung in der Rechnung aufführt. Fehlt diese Angabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das selbst dann gilt, wenn der Zeitpunkt der Ausführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt; auch in diesem Fall ist eine zusätzliche Angabe über den Leistungszeitpunkt in der Rechnung erforderlich, hier reicht die Angabe „Der Lieferzeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum“ aus. Fehlerhafte Rechnungen können durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt werden (z. B. um einen Hinweis auf den Lieferschein). Der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt.

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9. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei Wegfall der Vermietungsmöglichkeit

Bei Gebäuden, die durch Vermietung der Einkunftserzielung dienen, werden die Anschaffungskosten im Wege der Absetzungen für Abnutzung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt und stellen insoweit abzugsfähige Werbungskosten dar. Daneben sind ggf. Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt z. B. dann vor, wenn ein Gebäude nach Beendigung eines Mietverhältnisses nur noch eingeschränkt an Dritte vermietet werden kann, weil das Gebäude im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des bisherigen Mieters gestaltet ist. Die außergewöhnliche Absetzung scheidet aber dann aus, wenn das Gebäude nach Aufgabe der Vermietungsabsicht durch Veräußerung noch wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden kann. Die – im Privatvermögen in der Regel steuerfreie – Veräußerung überlagert dann die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Vermietung.

Wird bei der Veräußerung allerdings nur ein Preis erzielt, der dem Wert des Grund und Bodens entspricht, ist die außergewöhnliche Absetzung möglich. Diese steht dann noch im Zusammenhang mit dem Fortfall der Vermietungsmöglichkeit und nicht mit der Veräußerung. Der Bundesfinanzhof hat dies für einen Fall entschieden, in dem ein Gebäude für einen Lebensmittelmarkt errichtet wurde, nach der Kündigung des Mietverhältnisses kein anderer Mieter gefunden wurde und nach erfolgter Veräußerung der Erwerber das Gebäude abgerissen und neu gebaut hatte.

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10. Kein lohnsteuerpflichtiger privater Nutzungsanteil bei Überlassung eines „Werkstattwagens“

Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist regelmäßig ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % des PKW-Listenpreises monatlich dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen (ein weiterer Zuschlag in Höhe von 0,03 % je Entfernungskilometer erfolgt ggf. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht für Fahrzeuge anzuwenden ist, die „typischerweise“ nicht für private Zwecke eingesetzt werden. Im Streitfall nutzte der Arbeitnehmer einen zweisitzigen Kastenwagen mit fensterlosem Aufbau, der mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war (sog. Werkstattwagen). In diesem Fall kann das Finanzamt nicht ohne Weiteres die 1 %-Regelung anwenden. Ob ein solches Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, wäre dann ggf. vom Finanzamt nachzuweisen. Der vom Finanzamt angesetzte Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 % je Entfernungskilometer wurde vom Kläger nicht beanstandet.

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11. Jahresmeldungen bis zum 15. April erstellen

Für alle Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber Jahresmeldungen über die sozialversicherungspflichtigen Entgelte an die Krankenkassen übermitteln. Die Meldungen für das Jahr 2008 sind spätestens bis zum 15. April 2009 vorzunehmen. Auf der Jahresmeldung ist insbesondere das Arbeitsentgelt 2008 sowie der Zeitraum der Beschäftigung im Jahr 2008 anzugeben. Die Meldungen sind zwingend elektronisch an die Krankenkassen zu übertragen. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) übermittelt werden. Nur bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (bis 400 Euro Arbeitslohn monatlich) gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

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12. Aufwendungen von Arbeitnehmern für Führungs-Seminare als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat in zwei aktuellen Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob ein Arbeit­ nehmer die Kosten für Lehrgänge im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten geltend machen kann:

  • In einem Fall belegte ein Arbeitnehmer ein sog. „Blockseminar Supervision“ zur Persönlichkeitsentfaltung mit den Schwerpunkten Kommunikation und Kundenansprache sowie anschließendem dreijährigem Weiterbildungsseminar zu den Themen Kommunikation, Führung und berufliche Haltung. Indizien für die berufliche Veranlassung (und damit für die Anerkennung als Werbungskosten) sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs insbesondere der Praxisbezug der Lehrinhalte, der Ablauf des Lehrgangs und die teilnehmenden Personen. Aufwendungen für derartige Lehrgänge können – so das Gericht – auch dann beruflich veranlasst sein, wenn Grundlagenwissen vermittelt wird und der Erwerb der Grundlagenkenntnisse die Vorstufe zum Erwerb von Spezialwissen bildet. Gegen eine berufliche Veranlassung spricht jedenfalls nicht, dass der Lehrgang mit Teilnehmern (Führungskräften) aus anderen Berufsgruppen zusammengesetzt ist.

  • Nach entsprechenden Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof die Kosten für einen sog. NLP -Kurs zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit steuermindernd anerkannt. Ausschlaggebend dabei waren die Durchführung des Lehrgangs durch einen berufsmäßigen Veranstalter, die berufsbezogenen Lehrinhalte und der homogene Teilnehmerkreis. Auch die privaten Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten (Kommunikations-)Fähigkeiten waren unbeachtlich, da diese Bestandteile der Führungsqualifikation des Arbeitnehmers waren.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078

e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach StB


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