Mandanteninformationsbrief

Juli 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juli 2012. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:

  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch
  4. „Gelangensbestätigung“ bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  5. Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay
  6. Innerstaatliche Anwendung von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen
  7. Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten
  8. Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen
  9. Umsatzsteuerliche Behandlung von (Geschenk-)Gutscheinen
  10. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Euro-Krisenstrategie: Privat Sachwerte, Unternehmen Liquidität  

Letzten Monat hatten wir an dieser Stelle eindringlich vor Facebook gewarnt. Mittlerweile ist der Börsengang zum größten Flop der letzten Jahre geworden, den Anlegern fehlen gut 20 %, das soziale Netz hat nicht gehalten. Unsere Empfehlung Münchener Rück hat dagegen 5 % zugelegt, auch sind die Ausschüttungen mit einer Dividendenrendite über 6 % stabil, Facebook wird auf mittlere Sicht nicht ausschütten.

Anleger und Unternehmer werden von den sich ständig verschärfenden und in immer kürzeren Abständen ausgerufenen Rettungsbemühungen um den Euro kirre gemacht. Deren Fragestellung ist schlussendlich nicht, wie es mit dem Euro weitergeht, sondern wie sie ihr Vermögen retten bzw. ihr Unternehmen über Wasser halten, denn die Stimmung kippt. Die Anfang der letzten Woche veröffentlichten Ergebnisse der ZEW-Umfrage unter Finanzmarktexperten dürften Konjunkturoptimisten in Deutschland geerdet haben. Der kräftigste Einbruch seit mehr als 14 Jahren untermauert, wie sehr die angespannte Situation in der Peripherie der Eurozone auch die Perspektiven in den „gesünderen“ Kernländern belastet. Oder griffiger formuliert: Die, die unter den Schirm schlüpfen, werden immer mehr und die, die den Schirm halten, immer weniger. Das kann auf Dauer nicht funktionieren. Quesnay, der Leibarzt von Ludwig XV, hatte schon erkannt, dass sich die produzierten Güter selber ihre Nachfrage schaffen. Das ist heute zu einfach, Nachfrage wird durch die Druckmaschine geschaffen. Das Geld wird dadurch wertlos, sein Preis, der Zins, fällt schon teilweise ins Negative. So ist verständlich, dass die in Griechenland mitregierenden Sozialisten und gemäßigten Linken gar keine Regierungsmitglieder stellen, wobei sie sich die Finger schmutzig machen könnten, sondern sich auf eine unbelastete Ausgangsposition für die nächste Wahl vorbereiten. Samaras will öffentlichkeitswirksam diese Woche beim EU-Gipfel mit der EU über die Änderung der Verträge handeln, konkret geht es um ein weiteres Kreditpaket, von Privatisierung, Grundbuch und Steuererhebung kein Wort. Analysten der Deutschen Bank geben Griechenland noch drei Monate, Lagarde dem Euro nur noch ein Vierteljahr. Letzte Zuspitzung: Das Verfassungsgericht nimmt Gauck den Füller aus der Hand, als der das Gesetz zum Fiskalpakt und insbesondere zum Riesenschirm ESM zeichnen wollte. Insbesondere könnte das Verfassungsgericht sich kritisch zum ESM äußern, da hier eine Vergemeinschaftung von Schulden festgeschrieben wird.

Es gibt auf mittlere Sicht 4 Szenarien: 1. Der Euro funktioniert künftig: Ganz unwahrscheinlich. 2. Der Euro bricht zusammen: Zunehmend denkbar. 3. Die alte italienische Hoffnung (aber in Bezug von Nord- zu Süditalien) wird wahr: Der Norden subventioniert nachhaltig Südeuropa: Kaum wahrscheinlich. 4. Man wurstelt sich weiter durch: Wird so sein, aber das Verständnis in der Bevölkerung dafür nimmt ab und die Kapitalmärkte reagieren: So kann Spanien die hohen Zinsen kaum zahlen. Geht nachhaltig kaum.

Eine Währungsreform kommt also näher: Reduktion auf Kernländer oder Zerfall der gesamten Währungsunion.

Garantie des Autors: Kommt die D-Mark zurück, wird der Wechselkurs nicht mehr 1,95583 sein, sondern wesentlich weniger. Offizielle Begründung: Man will den Export nicht kaputt machen. Tatsächliche Begründung: Entschuldung des Staates. Der Markt wird aber für den deutschen Export DM nachfragen, so dass der Kurs der neuen DM zu anderen Währungen wieder steigt. Nur der Sparer wurde enteignet, er zahlt die Zeche der Griechen, Spanier und so weiter. Also umsonst gearbeitet.

Soll man heute in Betongold gehen? Denn es liegt auf der Hand: Auch nach einer Währungsreform steht das Haus noch und die Schulden mindern sich durch Inflation und Währungsreform.

Betongold besteht aus Grund und Boden und Aufbauten. Die Aufbauten gehen kaputt, so dass es nicht wundert, dass sich die Immobilienpreise – von Sondereinflüssen wie München abgesehen – eben nicht ständig nach oben bewegen, sondern genau in die andere Richtung. Die schrumpfende Bevölkerung kommt hinzu. Was daher wichtig ist, sind die Mieteinnahmen. Da eine Währungsreform die Wirtschaft stört, kommen auch die Mieteinnahmen unter die Räder (Konkurse, Arbeitsplatzverluste, steigende Zinsen). Die Preise haben sich für einen Einstieg schon zu weit nach oben entwickelt.

Gold bringt keine Zinsen, schützt aber gegen eine Währungsreform. Das haben einige oder besser ganz, ganz viele schon vor Jahren erkannt. Kein Wunder, dass der Preis in den letzten 10 Jahren enorm gestiegen ist, die fehlenden Zinsen bemerkt werden und da die Währungsreform bisher ausgeblieben ist, die Richtung des Goldpreises heute offen ist.

Bonds, und hier sollte man ausschließlich auf Unternehmensanleihen setzen, von erstklassigen Schuldnern sind relativ sicher, jedoch macht die Zentralbank die Zinsen kaputt. Eine 4 vor dem Komma ist schon selten zu erreichen, so dass die Inflation nach Steuern auf Sicht jedoch knapp kompensiert werden kann.

Aktien, also Produktivvermögen, sind der beste Schutz gegen Inflation und Währungsreform. Der Einstiegszeitpunkt ist aber wichtig. Momentan geht es nach Südwärtsbewegungen nach Süden, so dass für den DAX 6.000 wieder in Reichweite kommen. Wenn die Unsicherheit wieder steigt, dann dürfte der DAX viel tiefer gehen. Wenn die Kanonen donnern, also die Währungsreform ansteht, dann einsteigen.

Quintessenz für den kirren Anleger: Pulver mit Bonds und Festgeld trocken halten und kurz vor dem großen Knall in unterbewertete Qualitätsaktien aus der ersten Reihe mit hoher Dividendenrendite.

Was sind die Normstrategien für den Unternehmenssektor? Der Rest von Europa hat Probleme, die großen Volkswirtschaften USA und China ebenfalls, so dass von dort keine Nachfragebelebung zu erwarten ist. Die Banken werden wegen den erhöhten Eigenkapitalvorschriften und den sich auftürmenden Risiken aus der Staatsfinanzierung die Kreditvergabe einschränken, so dass Eigenkapital und Liquidität gefragt sind. In der Krise liegen Überkapazitäten vor, so dass hinsichtlich der Preispolitik Preissenkungen der falsche Weg sind, da die Nachfrage sowieso zurück geht. Die Preise müssen durch Marketing, Service und Angebotsmanagement hoch gehalten werden. Bei mittelständischen Unternehmen ist auch die Rechtsform zu prüfen. Mit der Mischform der GmbH & Co. KG wird eine Haftungsbeschränkung und die hohe steuerliche Flexibilität einer Personengesellschaft erreicht, auch kann man hier durch Gestaltungen die Offenlegung der Rechnungslegung vermeiden.

Mal ansehen: Langweiler Deutsche Post, Logistik läuft aber auch in der Krise, KGV knapp über 10 und DivRendite gut 5 %. Hochprozenter für den etwas risikofreudigen Anleger: Air Berlin, 2011/14 und RENA, 2010/15, beide mit einer Rendite von 12 %. Air Berlin hat einen Großgesellschafter an Land gezogen und die RENA, die Maschinen für die angeschlagene Solarindustrie produziert, diversifiziert stark und ist wohl gut aufgestellt. Beide Anleihen sind den kleinen Mittelstandsanleihen in jedem Fall vorzuziehen. Wer sicher gehen will, muss auf Rendite zwischen 3 % und 3,5 % setzen.

Wie immer am Schluss ein paar kritische Börsenweisheiten, diesmal wieder von Altmeister Kostolany persönlich:

"Wer die Aktien nicht hat, wenn sie fallen, der hat sich auch nicht, wenn sie steigen."

"Die Börse reagiert gerade mal zu zehn Prozent auf Fakten. Alles andere ist Psychologie."

"Einer Straßenbahn und einer Aktie darf man nie nachlaufen. Nur Geduld: Die nächste kommt mit Sicherheit."

Sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die rückläufige Konjunktur und die anstehende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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2. Unkelbach intern

Dr. Philipp Unkelbach referiert am 14. 07. 2012 auf einer Veranstaltung des Gründerbüros der Universität Freiburg zum Thema „Gründungsformalien und Steuern“. Informationen und Anmeldung unter: www.cto.uni-freiburg.de.

Er referierte am 14. 06. 2012 zum Thema „Rechtsform, Gründung und Steuern“ bei der IHK in Lahr.

Er wurde zum Geschäftsführer der B.R.T. Consult GmbH Steuerberatungsgesellschaft bestellt, die Niederlassungen in Leipzig und Weißenfels unterhält.

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3. Anforderungen an ein Fahrtenbuch

Steht ein betrieblicher PKW einem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten zur Verfügung oder wird ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auch privat genutzt, ist die Überlassung als geldwerter Vorteil lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig. Der Wert wird regelmäßig mit 1 % vom (Brutto-)Listenpreis des PKW pro Monat angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils führt bei einer nur geringen privaten Nutzung oder bei Verwendung eines gebraucht erworbenen PKW oft zu hohen steuerlichen Werten. Die tatsächlichen auf die privaten Fahrten entfallenden Kosten können aber nur angesetzt werden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die formalen Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind jedoch hoch. Dies hat der Bundesfinanzhof noch einmal bestätigt.

Die Aufzeichnungen sollen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; nachträgliche Einfügungen oder Änderungen müssen ausgeschlossen oder als solche erkennbar sein. Es ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich und der mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichte Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Mehrere Teilabschnitte einer beruflichen Reise können zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden.

Für die Angabe des Fahrtziels reicht die Aufzeichnung des Orts und der Straße nicht aus. Auch der Name des konkret aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners ist im Fahrtenbuch zu vermerken. Diese Angaben können auch nicht nachträglich aufgrund anderer Aufzeichnungen ergänzt werden, um die steuerliche Anerkennung des Fahrtenbuchs zu erlangen.

Die Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch müssen lesbar sein; andernfalls kann das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilt werden.

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4. „Gelangensbestätigung“ bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die gesetzlichen Regelungen für Beleg- und Buchnachweise bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden zum 1. Januar 2012 geändert. Aufgrund erheblicher Probleme bei der Umsetzung in der Praxis hat die Finanzverwaltung diese Änderung jetzt komplett ausgesetzt. Das bedeutet, dass bis zu einer beabsichtigten erneuten Änderung der gesetzlichen Regelung weiterhin entsprechend der bisherigen Rechtslage verfahren werden kann.

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5. Umsatzsteuerpflicht bei Verkäufen über eBay

Verkauft ein Gewerbetreibender seine Produkte auch über eBay, unterliegen diese Umsätze ebenfalls der Umsatzsteuer. Fraglich ist, ob auch allein durch die Veräußerung von Gebrauchsgegenständen über die Online-Plattform schon Umsatzsteuer ausgelöst werden kann. Darüber hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Dies wurde für einen Fall bejaht, in dem jährlich Umsätze zwischen 21.000 Euro und 35.000 Euro aus jeweils mehr als 200 Einzelverkäufen erzielt wurden.

Eine allgemein gültige Grenze hat das Gericht allerdings nicht gezogen. Es komme vielmehr auf die Gesamtumstände an. Insbesondere sind die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens sowie die Höhe der Entgelte und die Zahl der ausgeführten Geschäfte zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.

Sofern Umsatzsteuerpflicht nicht bereits aufgrund einer anderen selbständigen Tätigkeit besteht, fällt bis zur sog. Kleinunternehmer-Grenze allein durch eBay-Verkäufe keine Umsatzsteuer an. Das ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 17.500 Euro nicht überstiegen hat und der Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

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6. Innerstaatliche Anwendung von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen

Wie viele andere Staaten auch, besteuert die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte ihrer Bürger nach dem Wohnsitzprinzip. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitslöhne, Gewinn- oder Vermietungseinkünfte von Inländern grundsätzlich im Inland steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden. Da aber ausländische Einkünfte in dem Staat, in dem sie erzielt werden, ebenfalls einer (Quellen-)Besteuerung unterliegen können (wie z. B. Arbeitslöhne oder Zinseinkünfte), werden mit vielen Ländern sog. Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Darin wird geregelt, welches Land für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht erhält und wie im Einzelnen die doppelte Versteuerung der Einkünfte vermieden werden soll. Hierfür stehen zwei Verfahren, das Anrechnungs- oder das Freistellungsverfahren, zur Verfügung.

Im Laufe der Zeit hat der deutsche Gesetzgeber nationale Bestimmungen geschaffen, die die Vereinbarungen in den Doppelbesteuerungsabkommen „überschreiben“ (sog. Treaty override). Im Ergebnis werden damit die Abkommensregelungen außer Kraft gesetzt und das Besteuerungsrecht nach Deutschland „zurückgeholt“. Nachdem diese Praxis bisher von der Rechtsprechung toleriert wurde, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein verfassungswidriger Bruch des Völkerrechts vorliegt. Änderungen bzw. Anpassungen zwischenstaatlicher Regelungen müsse der Gesetzgeber in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen selbst verankern. Eine einseitige Abänderung der Besteuerungsregeln sei nicht zulässig.

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Prüfung vorgelegt; eine endgültige Entscheidung hierüber bleibt also abzuwarten.

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7. Bewirtungskosten von Arbeitnehmern als Werbungskosten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung werden vom Finanzamt nur ausnahmsweise als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Für die Frage der Abzugsfähigkeit werden dabei immer die Gesamtumstände in die Betrachtung einbezogen.

Folgende Merkmale sprechen eher für eine berufliche Veranlassung und damit für den Werbungskostenabzug:

  • Anlass für die Bewirtung ist kein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag), sondern ein berufliches (z. B. Jubiläum, Abschiedsfeier).
  • Die Veranstaltung findet in Räumen des Arbeitgebers statt.
  • Bei den Gästen handelt es sich um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Verbandsfunktionäre oder Kollegen und nicht um persönliche Bekannte oder Verwandte.
  • Der Arbeitgeber richtet die Veranstaltung aus und bestimmt die Gästeliste.

Die Finanzverwaltung fordert für geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen die gesetzlich geregelten Nachweise. Dies sind Angaben über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie über die Höhe der Aufwendungen. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass nur 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Diese formalen Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für die Bewirtungskosten von Arbeitnehmern (§ 9 Abs. 5 EStG).

Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn eine Bewirtung nicht aus „geschäftlichem Anlass“, sondern aus allgemeinen beruflichen Gründen erfolgt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn

  • der Arbeitnehmer nicht selbst als bewirtende Person auftritt, sondern es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt, zu dem der Arbeitnehmer einen Zuschuss leistet,
  • ein Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen ihm unterstellte Mitarbeiter mit dem Ziel der Motivationssteigerung bewirtet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt ein ungekürzter Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen in Betracht.

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8. Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer bei sog. Bauerrichtungsverträgen

Der Erwerb eines Grundstücks unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist dabei die „Gegenleistung“, d. h. im Regelfall der Kaufpreis – dies gilt sowohl bei unbebauten als auch bei bebauten Grundstücken.

Wird ein unbebautes Grundstück erworben und im Zusammenhang damit ein Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes (z. B. eines Einfamilienhauses) geschlossen – das ist häufig der Fall, wenn die Baufirma auch Verkäufer des Grundstücks ist –, geht die Finanzverwaltung bislang von einem „einheitlichen Vertragswerk“ aus. Das bedeutet, dass sowohl der Kaufpreis für das (unbebaute) Grundstück als auch der Preis für die Errichtung des Gebäudes durch die Baufirma der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die Besteuerung erfolgt damit so, als wenn ein bebautes Grundstück erworben worden wäre.

Diese Regelung stand immer wieder in der Kritik, weil die (Bau-)Leistungen bereits mit Umsatzsteuer belastet sind und insoweit eine möglicherweise verfassungswidrige Doppelbelastung vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat dieses Problem bislang unterschiedlich beurteilt. Während der „Umsatzsteuer-Senat“ die Errichtung des Gebäudes als selbständige (umsatzsteuerpflichtige) Bauleistung behandelt hat, sah der „Grunderwerbsteuer-Senat“ im Erwerb des unbebauten Grundstücks und in dem Bau des Gebäudes einen einheitlichen – grunderwerbsteuerpflichtigen – Leistungsgegenstand.

Der Europäische Gerichtshof hatte die Besteuerung des einheitlichen Vertragswerks zwar für zulässig erklärt. Allerdings hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht seine Zweifel an dieser Praxis geäußert und dem Bundesfinanzhof erneut diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Betroffene Fälle können unter Hinweis auf dieses Verfahren offengehalten und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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9. Umsatzsteuerliche Behandlung von (Geschenk-)Gutscheinen

Im Einzelhandel werden (Geschenk-)Gutscheine angeboten, auf denen ein bestimmter Geldbetrag ausgewiesen ist. Diese Gutscheine können bei dem jeweiligen Händler (Handelskette) beim Einkauf wie Bargeld eingesetzt werden. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich danach, ob auf dem Gutschein eine konkrete Ware oder Dienstleistung vermerkt ist oder nicht.

Ist auf dem Gutschein keine konkrete Gegenleistung angegeben (sog. Wertgutschein), hat der Verkauf des Gutscheins (noch) keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Es handelt sich lediglich um den Umtausch von Zahlungsmitteln (z. B. Bargeld gegen Gutschein). Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Beispiel:
Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von beliebigen Waren aus seinem Sortiment berechtigt.

Werden dagegen Gutscheine über genau bezeichnete Leistungen ausgestellt (sog. Sachgutscheine), unterliegt der vereinnahmte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer.

Beispiele:
Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücksbuffet aus.
Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Bei Einlösung des Gutscheins unterliegt in diesen Fällen nur der ggf. noch zu zahlende Mehrbetrag der Umsatzsteuer. Auf der Rechnung über die Ausstellung des Gutscheins ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen; bei der (End-)Rechnung – d. h. bei Einlösung des Gutscheins – sind der Anzahlungsbetrag (netto) und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzusetzen.

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10. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Seit 2012 ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes vereinfacht worden. Für die Anerkennung derartiger Kosten kommt es nicht mehr auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern, wie z. B. Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung, an. Kinderbetreuungskosten sind nunmehr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Berücksichtigt werden können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Den Abzug geltend machen kann grundsätzlich der Elternteil, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat und in dessen Haushalt das Kind lebt. Tragen getrennt lebende Ehegatten jeweils beide entsprechende Aufwendungen, gilt jeweils der halbe Höchstbetrag, sofern von beiden keine anderweitige Aufteilung gewählt wird.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten oder Krippen;
  • die Beschäftigung von Kindererziehern und -pflegern;
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit diese Kinder betreuen;
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung von Hausaufgaben.

Für Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Au-pairs in der Familie kann vereinfachend ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen zugrunde gelegt werden.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für den Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe), Musikunterricht, Beiträge für Sportvereine sowie Verpflegungskosten.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Dienstleistung (z. B. durch Überweisung) erfolgt ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Als Rechnung gelten auch Arbeits-/Minijob-Verträge, Au-pair-Verträge, Gebührenbescheide (z. B. für Kindergärten).

Sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug dem Grunde nach erfüllt, kommt eine Berücksichtigung als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) nicht in Betracht.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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