Mandanteninformationsbrief

Juni 2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundbesitz unternehmen
  3. Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019
  4. Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung
  5. Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren
  6. Privates Veräußerungsgeschäft bei kurzzeitiger Fremdvermietung einer Wohnung
  7. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
  8. Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wenn Sie unserer letzten Empfehlung gefolgt sind und einen Trailing Stop gesetzt haben sind Sie dank der durch die Kursverluste ausgelösten Verkauforders im sicheren Geld und es stellt sich die Frage eines Wiedereinstiegs. Sie haben einen Teil der Gewinne seit Jahresbeginn mitgenommen und sind per Saldo im Plus, also alles im grünen Bereich und Sie können mit Ruhe die Situation ausloten. Wenn Sie unseren Anregungen gefolgt sind, sind Sie bei einem Billigstbroker, so dass die Transaktionskosten zu vernachlässigen sind: Wenn die Ampel rot zeigt, bleiben Sie stehen und laufen erst bei grün weiter, wie im richtigen Leben auch. Heute am Dienstagmorgen zeigen alle Indizes bis auf die amerikanischen nach Süden. Die Rhetorik aus China zum Handelsstreit nimmt an Schärfe zu: Die Tageszeitung „China Daily“ sah eine Strategie der USA, erst „unangemessene Forderungen“ zu stellen, von denen klar sei, dass China sie nicht erfüllen könne, und dann China für das Scheitern der Gespräche verantwortlich zu machen. Es sei ein Trick, „neue Entschuldigungen zu finden, um einen Wirtschaftskrieg gegen China zu führen“, hieß es in einem Kommentar. „Es lässt die Menschen fragen, ob die USA ihr Handelsdefizit mit China verringern wollen oder versuchen, Chinas Entwicklung zu unterdrücken.“ Wie die Leser dieser Kolumne wissen war es anderes: der chin. Staatspräsident hatte die getroffene Vereinbarung selbstherrlich geändert und Trump war mit dem Spiel nicht einverstanden: wohl zu Recht. Aber auch im politischen Europa gibt es Anlass zur Sorge. „Es wird immer deutlicher, dass Matteo Salvini die Machtprobe mit der EU sucht. Wenn es nach Salvini geht, werden Defizit und Schulden weiter steigen. Zudem mehrten sich nach dem Rückzug von Andrea Nahles als SPD-Partei- und Fraktionschefin die Spekulationen über den Fortbestand der „GroKo“ und möglicherweise vorzeitige Neuwahlen. Die Realsatire Brexit geht weiter und Trump revanchiert sich für das historisch unangemessene Verhalten von Europa und insbesondere der Deutschen und versucht die EU zu spalten, indem er den Brexitbefürworter Johnson als May-Nachfolger empfiehlt und mit bilateralen Handelsabkommen für die Zeit nach dem Brexit ködert. Politische Börsen haben kurze Beine, lautet eine der derzeit meist zitierten Durchhalteparolen an den Aktienmärkten. Gemeint ist mit dieser bekannten Anlegerweisheit, dass politische Konflikte erfahrungsgemäß nur vorübergehend auf die Kurse drücken. Mittel- bis langfristig dagegen rücken wieder fundamentale Faktoren in den Mittelpunkt. In den USA erleben wir zur Unzeit auch einen Gafa-Schock: Amerikanische Regulierer und Aufsichtsbehörden entdecken am Beispiel der global mächtigen Techkonzerne, dass Trusts einer Marktwirtschaft nicht guttun. Besonders Politiker der Demokraten sind nun auf dem Besorgnis-Level der EU-Kommission angelangt. Und so wird sich das US-Justizministerium mit Beschwerden über wettbewerbsfeindliche Aktionen von Apple beschäftigen. Die Federal Trade Commission wiederum setzt sich mit der Macht von Facebook auseinander; als Ausgleichssumme für Anti-Datenschutz-Vergehen sind fünf Milliarden US-Dollar im Gespräch. Auch die Macht von Google und Amazon rückt ins politische Zentrum, alles Gift für die Aktienkurse. „Gafa“ – also Google-Apple-Facebook-Amazon – könnte sich von Anlegers Darling zu Anlegers Albtraum entwickeln. Da die kleinen Werte in der Regel mit den ganz großen mitsegeln, kommen auch die Nebenwerte unter die Räder. In den USA fiel der ISM-Index für das Verarbeitende Gewerbe im Mai um 0,7 auf 52,1 Punkte und damit auf den tiefsten Stand seit Oktober 2016 zurück. Grund dürfte u. a. die Verschärfung der internationalen Handelsstreitigkeiten sein. Der Fed-Chef von St. Louis, James Bullard, sieht aufgrund der dadurch bedingten Eintrübung der konjunkturellen Perspektiven die Notwendigkeit, den Leitzins in den USA schnell zu senken, um die Inflationserwartungen zu stabilisieren. Mit Blick auf die Zinskurve sei die Geldpolitik zu restriktiv. In Deutschland und der Eurozone fielen die Umfragewerte zu den Einkaufsmanagerindizes im Mai im kontraktiven Bereich noch einmal leicht zurück (Deutschland: 44,3 nach 44,4. Eurozone: 47,7 nach 47,9) und notieren nur knapp über den jüngst verzeichneten Tiefständen. Ebenfalls unter die Marke von 50 Indexpunkten zurückgefallen ist nun auch der Industrie-PMI in Großbritannien. Bedingt vor allem durch den Abbau der im Vorfeld des ursprünglichen EU-Austrittstermins des Landes bis Ende März 2019 aufgestauten Lagerbestände fiel der entsprechende Umfragewert auf den niedrigsten Stand seit Juli 2016 zurück, dem Monat nach dem EU-Referendum. Damit droht der britischen Wirtschaft in den kommenden Quartalen ein nachlassendes BIP-Momentum. Offensichtlich besteht eine Rezessionsgefahr. Auf ein gutes erstes Quartal folgt die Korrektur im zweiten. Analysten erwarten für die nächste Jahreshälfte keine Besserung. Wegen der zunehmenden Konjunktursorgen, gerade auch um die US-Wirtschaft, flüchten Investoren in den sicheren Hafen US-Staatsanleihen. Daher brechen die Zinsen für zehnjährige US-Anleihen auf 2,16 Prozent ein. Sie liegen damit in der Nähe des niedrigsten Niveaus seit November 2016. Weitere sichere Häfen sind der japanische Yen und Gold. Beim Yen lösen Investoren dabei den sogenannten „Carry Trade“ auf. In „normalen“ Zeiten – sprich wenn die Weltwirtschaft wegen der weltweiten Schuldenexplosion wächst – steigt der Dollar üblicherweise gegenüber dem Yen. Das nutzen Investoren, um massiv Yen-Kredite aufzunehmen und das Geld beispielsweise in US- und europäische Aktien zu stecken. Dabei profitieren die Investoren von zwei Seiten: Einerseits von Währungsgewinnen, andererseits von Kursgewinnen am Aktienmarkt. Das Spiel geht allerdings nur solange gut, wie der Yen fällt. Wenn allerdings eine Krise heraufzieht, verkaufen Investoren ihre Aktien und zahlen ihre Yen-Kredite zurück, weshalb die Währung gegenüber dem Dollar deutlich nach oben dreht, beziehungsweise der Dollar kräftig den Rückwärtsgang gegenüber dem Yen einlegt. Der Goldpreis bekommt gleich von drei Seiten Rückenwind: Erstens, weil der Dollar gegenüber dem Yen sinkt, was den Goldpreis auf Dollar-Basis beflügelt. Zweitens, weil Investoren sich gegen einen weiteren Kurseinbruch beim S&P500 und am weltweiten Aktienmarkt absichern wollen und etwas Geld aus Aktien und Gold umschichten. Drittens, weil die US-Zinsen kollabieren, zumal die Fed in dem Umfeld innerhalb weniger Monate mit Zinssenkungen beginnen und anschließend zum QE-Gelddrucken zurückkehren dürfte. Daher könnte sich die Trendwende nach oben bei Gold in den nächsten Monaten beschleunigen. Trumps Sorgen um Huawei erscheinen berechtigt, die deutsche Sorglosigkeit, die sich auch bei Northstream II zeigt, ist nicht zu rechtfertigen, per Saldo nur der vergötzten Sozialproduktsteigerung geschuldet und auch ohne jede Moral. Der Stellvertreterkrieg um Huawei könnte Trump jedoch auf die Füße fallen, es fehlen den USA bekanntermaßen verfügbare seltene Erden, Lagerstätten sind ausreichend vorhanden, auch in Deutschland. Was tun? Profis können short gehen. Nichtzocker sollten long gehen und im Geld mit Ruhe abwarten, bis die Ampel wieder gelb bzw. grün zeigt und dann mit der Hand setzen. Zu bedenken: An einem schlechten Tag verlieren Sie mehr wenn Sie drin bleiben als die Inflation Ihren Geldsack im Jahr erleichtert.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt:

  • 'Sell in may and go away:' Könnte aktuell etwas was mehr als dran sein.
  • „Eine freundliche Stimmung an der Börse sollte nicht zu voreiligen Schlüssen führen.
  • So manch einer, der rosig aussieht, hat auch nur hohen Blutdruck. Es gibt tausende Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, aber nur zwei, es zu erwerben; Entweder wir arbeiten für Geld- oder das Geld arbeitet für uns.“ (Bernhard Baruch)
  • "Wissen Sie, wie man mit Aktien zu einem kleinen Vermögen kommen kann?Ganz einfach: indem man mit einem großen anfängt."

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundbesitz unternehmen

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörenden Grundstücken mit Grundsteuer und Gewerbesteuer werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 1,2% der Einheitswerte dieser Betriebsgrundstücke abgezogen.

Anstelle dieser Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und ggf. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG wählen. Dabei erfolgt die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung wurde insbesondere eingeführt, um vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. GmbH, AG und regelmäßig die GmbH & Co. KG), mit vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichzustellen, die grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unter liegen.

Unklar war, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG auch zusteht, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (ohne gewerbliche Prägung) beteiligt ist.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Frage im Sinne der klagenden GmbH & Co. KG beantwortet. Die Beteiligung der GmbH & Co. KG an der Tochtergesellschaft stellt sich nach Auffassung des Gerichts als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, die keine kürzungsschädliche Tätigkeit enthält. Allein das Umqualifizieren der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Tochtergesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der GmbH & Co. KG schließt die erweiterte Kürzung nicht aus, durch die gerade die Einkünfte entlastet werden sollen, die allein infolge der Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen.

[Inhaltsübersicht]


3. Neuregelung bei „Midi-Jobs“ ab 1. Juli 2019

Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. „Midi-Jobs“ gesenkt; dabei wird aus der bisherigen „Gleitzone“ mit Monatslöhnen von über 450 Euro bis 850 Euro ein „Übergangs bereich“, der sich dann bis 1.300 Euro erstreckt.

In diesem Übergangsbereich von 451 Euro bis 1.300 Euro wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung kontinuierlich abgebaut. Infolge der Anpassung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bisherigen Gleitzonenregelung und damit höhere Nettolöhne.

Weitere Einsparungen entstehen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben. Ab 1. Juli 2019 wird der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell ermäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.

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4. Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind zunehmend von Bedeutung, weil sie gesundheitlichen Belastungen bzw. Erkrankungen der Mitarbeiter vorbeugen können. Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse für die Teilnahme von Arbeitnehmern an entsprechenden Maßnahmen, ist hinsichtlich der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden:

Liegen die Leistungen des Arbeitgebers zur Prävention und Gesundheitsförderung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dienen diese dazu, den beruflich bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzubeugen, kann dies dazu führen, dass insoweit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen ist.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass dies nicht gilt, wenn lediglich allgemeine gesundheits präventive Maßnahmen vorliegen und ein hinreichender Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen fehlt. Im Streitfall übernahm der Arbeitgeber einen Großteil der Kosten für die Teilnahme seiner Arbeitnehmer an einer sog. Sensibilisierungswoche u.a. mit Veranstaltungen, Kursen und Workshops betreffend Ernährung, Bewegung, Körperwahrnehmung, Herz-Kreislauf-Training und Achtsamkeit.

Das Gericht behandelte die Leistungen des Arbeitgebers als steuerbaren Arbeitslohn, da sich die (geldwerten) Vorteile als Entlohnung der Arbeitnehmer und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen.

Soweit jedoch die Arbeitgeberleistungen 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, gilt eine besondere Regelung: Eine (u.U. schwierige) Prüfung, ob die Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, ist dann nicht erforderlich. Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des (allgemeinen) Gesundheitszustands, wie z.B. Bewegungsprogramme, Informationen zur arbeitsbedingten körperlichen Belastung (z.B. Rückenschule für Bildschirmarbeitsplätze), Ernährungsberatung, Stressbewältigung oder Suchtprävention, bleiben grundsätzlich bis zur Höhe des Freibetrags lohnsteuer- und sozial- versicherungsfrei. Allerdings müssen hierfür regelmäßig ab 2019 bestimmte sozialversicherungsrechtliche Zertifizierungen vorliegen, um die Steuerbegünstigung zu erhalten.

Für Arbeitgeberleistungen, die den Freibetrag von 500 Euro im Jahr überschreiten, kommt es aber hinsichtlich der übersteigenden Aufwendungen für die Begünstigung der Maßnahmen weiterhin auf das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an.

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5. Ausgleich von Totalverlusten bei Wertpapieren

Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 23 EStG.13 Seit 2009 sind allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen grundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).

Für entsprechende Verluste gelten allerdings Einschränkungen. Diese können nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt als weitere Einschränkung, dass diese wiederum nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (vgl. § 20 Abs. 6 EStG).

Fraglich war, ob auch der Totalausfall einer Kapitalforderung zu einem (verrechenbaren) Verlust aus Kapitalvermögen führt. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung darstellt und ein derartiger Verlust daher nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Auffassung war der Bundesfinanzhof für den Ausfall einer privaten Darlehensforderung bereits entgegengetreten und hatte die Verrechnung im Rahmen des § 20 Abs. 6 EStG zugelassen.

In einer weiteren Entscheidung erkennt das Gericht auch die Verluste bei Knock-out-Zertifikaten an. Das sind Finanzprodukte, die bei Erreichen einer bestimmten Knock-out-Schwelle (z.B. einem bestimmten Dax-Index) verfallen.

Damit dürfte grundsätzlich geklärt sein, dass nicht nur ein Teilverlust bei Veräußerung, sondern auch der Totalverlust von Wertpapieren zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen führt.

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6. Privates Veräußerungsgeschäft bei kurzzeitiger Fremdvermietung einer Wohnung

Liegen zwischen Kauf und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn daraus als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen davon sind Grundstücke, die ausschließlich, und solche, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren eigenen Wohnzwecken gedient haben. Für die zweitgenannte Ausnahmeregelung genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein zusammenhängender Zeitraum innerhalb von drei Kalenderjahren, wobei eine ganzjährige Selbstnutzung nur im mittleren Jahr vorliegen muss.

Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob bei einer kurzzeitigen Fremdvermietung im Jahr der Veräußerung diese Ausnahmeregelung erfüllt ist. Auch die Finanzverwaltung nimmt insoweit nur ausdrücklich Stellung dazu, dass die Vermietung im mittleren Kalenderjahr als schädlich und ein Leerstand im Jahr der Veräußerung als unschädlich anzusehen ist.

In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil sieht das Gericht eine kurzzeitige Vermietung im Jahr der Veräußerung nicht als schädlich an, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es sei nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu unterscheiden; auf beide Fälle kann die Ausnahmeregel angewendet werden. Danach wäre lediglich die Vermietung im mittleren Jahr steuerschädlich, da es dann an einem zusammenhängenden Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fehlt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es bleibt daher abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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7. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EUStaat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z.B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich und gesondert für jedes Land gestellt werden.

Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfürr egelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

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8. Nachträgliche Anschaffungskosten bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) im Privatvermögen ist der Gewinn nur in Höhe von 60% steuerpflichtig, wenn die Beteiligungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1% betragen hat (§ 17 EStG). Entsprechend können Veräußerungsverluste (auch bei Auflösung der Gesellschaft) zu 60% mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Bei anderem Kapitalvermögen sind Veräußerungsgewinne und -verluste dagegen in vollem Umfang steuerlich wirksam (§ 20 Abs. 2 EStG); Verluste – z.B. bei Ausfall eines Darlehens– können allerdings nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Insbesondere bei Insolvenz einer GmbH ist es daher steuerlich bedeutsam, ob der Verlust eines Darlehens an die „eigene“ GmbH als – nur beschränkt ausgleichsfähiger – Verlust aus Kapitalvermögen zu beurteilen ist oder das verlorene Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung angesehen wird und damit den Auflösungsverlust der GmbH-Beteiligung erhöhen würde; dieser wäre zwar nur mit 60% zu berücksichtigen, aber mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

Nach drei Urteilen des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun angepasst. Danach führt der Verlust eines Darlehens des Gesellschafters z.B. aufgrund von Insolvenz der GmbH grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Der Darlehensverlust wäre also als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften anzusehen und könnte hier aber nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Für eine Übergangszeit wendet die Finanzverwaltung allerdings eine besondere Regelung an. Bei bisher als eigenkapitalersetzend angesehenen Darlehen, die bis zum 27. September 2017 gewährt wurden, kann ein Darlehensverlust auch als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt werden.

Im Übrigen liegen nachträgliche Anschaffungskosten nur vor bei Aufwendungen, die sich handels- und bilanzsteuerrechtlich als offene oder verdeckte Einlagen darstellen. Dies sind z.B. Nachschüsse (§§ 26 ff. GmbHG), Einzahlungen in eine Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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