Mandanteninformationsbrief

August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2020. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern
  3. Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung
  4. Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen
  5. Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft
  6. Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber
  7. Corona-Krise: Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet
  8. Corona-Krise: Schnellere Steuererstattungen durch pauschalierten Verlustrücktrag
  9. Corona-Krise: Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer weis das schon (Warren Buffet)? Karl Popper hat die Induktion zur Erklärung von ökonomischen Phänomen ja abgelehnt und auf die falsifizierbare Deduktion verwiesen. Bei der Börse handelt es sich ja in seinem Sinne um ein komplexes soziales Phänomen, bei dem per Saldo falsifizierbare Pattern Predictions, also Mustervoraussagen, möglich sind. Also zum Beispiel: Zinsen unten, Preise hoch oder Corona hoch, Unsicherheit hoch oder Corona hoch, Informationstechnologie hoch oder Corona hoch, Nasdaq 100 hoch oder noch besser: Corona hoch GAFAM (GAFAM ist ein Akronym für die auch Big Five genannten US-amerikanischen Technologie-Unternehmen Google (Alphabet), Amazon, Facebook, Apple und Microsoft) hoch. Die Großen 5 haben es in sich, sie wissen, wie es geht, ihr Geschäftsmodell profitiert von der Krise. Wie sich der Kurs von Amazon genau entwickelt, weis kein Mensch; die Kapitalmarkttheorie hat andererseits ja auch herausgearbeitet, dass alle wertbildenden Informationen bereits in den Kursen enthalten sind, so dass Zeitunglesen nichts bringt. Die Wirtschaftsleistung in den USA ging im 2. Quartal um 1/3 zurück und Tech-Giganten reüssieren! Die Gemeinsamkeiten der Unternehmen sind rasches und kaum aufholbares Wachstum bedingt durch den Netzwerkeffekt und oligopolistische Marktbeherrschung sowie die Kapitalisierung von Nutzerdaten (Überwachungskapitalismus). Ihr „Wareneinsatz“ ist damit „null“ und die Gewinne, auf den alle hinterherlaufenden, insbesondere nichtamerikanischen Steuerbehörden scharf sind, entsprechen hoch, sollen diese doch bei uns den Umverteilungsstaat mitfinanzieren. Wichtig ist, dass man zu den richtigen 10 % der Bevölkerung gehört, jeder kann sich das bei uns aussuchen: Deutschland 2019: Die reichsten 10 Prozent besitzen mehr als die Hälfte des gesamten Vermögens. Deutschland 2020: Die dümmsten 10 Prozent besitzen mehr als die Hälfte des gesamten Toilettenpapiers. Nach dem Statistiker Lehmann ist entscheidend, dass man im Hochsommer, also jetzt kauft, denn die durchschnittliche Rendite des Aktienmarktes liegt im Hochsommer am höchsten. Dann ist nach Lehmann noch der Wochentag entscheidend: Der schlechteste Tag ist der Montag, der beste Mittwoch. Wer hat nicht schon von uns sich das ganze Wochenende mit Marktüberlegungen vermiest, am Montag, wie die anderen in aller Früh gesetzt und schon gegen Mittag mit einem oder sogar zwei blauen Augen zum Rückzug geblasen oder hat nicht schon schnell am Freitag, um mal ein Wochenende entspannen zu können glatt gestellt und zu Wochenbeginn glatt alle Wochenenderholung auf einen Schlag mit einem Trade wieder verloren? Aber es gibt auch erfreuliches! Da schrieb mir doch ein Sven vom Plattformbetreiber: Hallo, Du hast am 10.07.2020 um 7:30 Uhr 188 Stücke NASDAQ 100 (ISIN IE00B53SZB19) an der Lang & Schwarz Exchange zum Kurs 524,3 verkauft. Der Geldkurs zu dem Zeitpunkt betrug 532. Der Market-Maker hat diese Transaktion entsprechend § 35 der Bedingungen für die Geschäfte an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg rückwirkend aufgehoben. Er begründet dies damit, dass ein fehlerhafter Quote zustande gekommen sei. Wir haben die Erklärung überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir die Auffassung des Market-Makers teilen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweisen wir auf die Bedingungen für die Geschäfte an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, welche Du über die Website der Börse Hamburg (http://www.boersenag.de) abrufen kannst. Bitte beachte, dass wir als Kommissionär hier lediglich Mittler der Information sind und dir insoweit nur das weiterleiten, was wir aus der Ausführung unseres Auftrags für Dich erlangt haben. Durch die Aufhebung des Geschäfts wird dieses als nicht wirksam angesehen und Du musst Deine Leistung (z.B. Zahlung des Kaufpreises oder Lieferung von Wertpapieren) nicht erbringen. Wenn Du etwaige Ansprüche gegen den Market-Maker verfolgen möchtest, sind wir gerne bereit etwaig uns zustehende Ansprüche an Dich abzutreten. Wir verweisen insoweit aber auf die Abtretungsbeschränkung in § 30 der Bedingungen für die Geschäfte an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, deren rechtliche Wirksamkeit wir nicht bewerten möchten. Viele Grüße Dein … . Die genannte Vorschrift lautet in Absatz 1: § 35 Mistrade-Regelung (1) Der Market Maker kann ein Geschäft rückwirkend aufheben, das durch einen fehlerhaften Quote zustande gekommen ist. Ein Quote ist insbesondere dann als fehlerhaft anzusehen, wenn er aufgrund einer technisch bedingten Fehlfunktion des Handelssystems oder aufgrund eines Bedienungsfehlers erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt der Stellung des Quotes marktadäquaten Preis abweicht. Die Korrektur hat unverzüglich nach Erkennen des Fehlers zu erfolgen. Die Handelsüberwachungsstelle ist über die Korrektur zu unterrichten. Mit den knapp € 1.400 wollte sich wohl jemand ein schönes Wochenende auf meine Kosten machen. Was war passiert? Hatte einen Stopp Loss mit entsprechendem Abstand gesetzt aber nicht die Marktenge des Börsenbetreibers morgens in aller Frühe bei Eröffnung der Börse um 7 30 Uhr bedacht. L & S ist nicht XETRA, insbesondere in der Zeit in der XETRA nicht und L&S schon oder noch handelt ist der Spread groß. Der Begriff Spread (kurz für Bid-Ask-Spread bzw. Geld-Brief-Spanne) bezeichnet die Differenz zwischen dem tieferen Geldkurs (Bid) und dem höheren Briefkurs (Ask) - also zwischen dem An- und Verkaufspreis. Der Geldkurs ist der Preis, zu dem der Market Maker bereit ist, einen Basiswert vom Trader zu kaufen. Der Briefkurs hingegen ist der Preis, bei dem der Market Maker bereit ist, zu verkaufen. Während der Haupthandelszeiten des jeweiligen Basiswertes und unter normalen Marktbedingungen ist der Spread typischerweise fix. Große Spreads können auf einen illiquiden Markt oder eine hohe Volatilität hinweisen. Je häufiger ein Wertpapier gehandelt wird, desto enger liegen Geld- und Briefkurs beieinander. So weisen populäre Werte wie der DAX Index, Dow Jones, EUR/USD oder Gold im Durchschnitt relativ kleine Spreads im Vergleich mit exotischen Basiswerten auf, die wesentlich seltener gehandelt werden. … Schneewittchen bei den Zwergen pennt - ein Schelm, wer Böses dabei denkt. … Wann ist nach statistischen Untersuchungen der Spread am geringsten? Mittags. Die Erfolgsindikatoren für den Börsenerfolg liegen damit jetzt auf dem Tisch: Im Hochsommer am Mittwochmittag einsteigen! Was tun? Zaster zusammenkratzen und übermorgen High Noon: All in!

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt vom größten Sprücheklopfer Andre Kostolana himself:

  • „Der Teufel hat die Börse erfunden, um die Menschen dafür zu bestrafen, dass sie glauben, wie Gott aus dem Nichts etwas schöpfen zu können.“
  • „Ein Ingenieur darf bei seiner Arbeit nicht unter Alkoholeinfluss stehen. Für Spekulanten ist dies eher von Vorteil, weil es gewisse Hemmungen abschafft.“
  • „Geld ist der Sauerstoff der Börse“. Diese Sauerstoffzufuhr wird bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag über die Zentralbanken sichergestellt. Die EZB steuert schon über die Geldpolitik die Ökologie, alle Zentralbankenbanken kämpfen mit den Immunologen Hand in Hand gegen den Virus: Die Vermögenspreisinflation, auch bei den Immobilien, wird weitergehen, egal wie sich die Realwirtschaft entwickelt: Das Geld fließ irgendwo hin, wo es eine Rendite abwirft: Die genannte Tech-Riesen sind in jedem besseren Fonds enthalten, die Party geht weiter.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse.

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2. Unkelbach intern

Unserer langjährigen Mitarbeiterin Frau Christina Schütte wurde Prokura erteilt.

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3. Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist dann nicht als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Dabei reicht es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus, wenn die Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung lediglich am 1. Januar, im Jahr davor durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nur am 31. Dezember vorgelegen hat. In der übrigen Zeit im Jahr der Veräußerung bzw. im zweiten Jahr vor der Veräußerung kann die Immobilie auch vermietet werden, ohne die Steuerfreiheit der Veräußerung zu gefährden; nur im Jahr vor der Veräußerung ist eine durchgehende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich. Die Finanzverwaltung hat sich nun dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

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4. Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt; dem pauschalierten Abzug liegt auch nach neuem Recht ein Hin- und ein Rückweg zugrunde. Das Urteil betrifft insbesondere Fälle, bei denen sich nach der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte z. B. eine mehrtägige Auswärtstätigkeit anschließt.

Beispiel:

X war in 2019 an 210 Tagen beruflich tätig, an 180 Tagen erfolgten jeweils eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Betriebssitz des Arbeitgebers („erste Tätigkeitsstätte“) und seiner Wohnung mit einer Entfernung von 30 km.
X trat an 20 Tagen Auswärtstätigkeiten an, die entweder vom Betriebssitz aus begannen und jeweils an seiner Wohnung endeten oder die direkt von seiner Wohnung starteten und am Betriebssitz endeten.
An weiteren 5 Tagen erfolgte nur eine Hinfahrt und die Auswärtstätigkeit endete erst am darauffolgenden Tag am Betriebssitz, von dem aus er an 5 Tagen die Rückfahrt zu seiner Wohnung antrat.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind insgesamt 30 Tage nur mit 0,15 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen, da an diesen Tagen lediglich eine Hin- bzw. eine Rückfahrt erfolgte.
Es sind insgesamt 1.755 Euro (180 Tage x 0,30 Euro x 30 km, 20 Tage x 0,15 Euro x 30 km, 10 Tage x 0,15 Euro x 30 km) abzugsfähig.

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5. Handwerkerleistungen im Haushalt durch die „eigene“ Gesellschaft

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal können 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung über ein Konto, also unbar, erfolgt (vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Damit soll sichergestellt werden, dass der Empfänger die Zahlung ordnungsgemäß versteuert.

Fraglich war, wie zu verfahren ist, wenn ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH Leistungen in der Wohnung eines Gesellschafters erbringt und dafür eine Rechnung erteilt wird. Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass für die Steuerermäßigung auch in diesem Fall die Zahlung auf ein Bankkonto der Gesellschaft erforderlich ist. Eine Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto reicht nicht aus, auch wenn dadurch die Besteuerung bei der Gesellschaft sichergestellt ist.

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6. Erstattung von Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die einem Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstandenen Umzugskosten regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.

Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Umzugskosten, die vom Arbeitgeber übernommen werden, hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass entsprechende Erstattungen (im Streitfall für Maklerkosten) keine steuerbaren Leistungen an Arbeitnehmer darstellen und damit nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung diese Auffassung bestätigt und wendet sie in allen offenen Fällen an. Danach handelt es sich bei der Übernahme entsprechender Kosten nicht um Vorteile, die als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen sind. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind dagegen in der Regel durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt und stehen daher im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.

Da somit keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken vorliegt, kann auch ein Vorsteuerabzug aus den Umzugskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass Rechnungen vorliegen, die auf den Arbeitgeber (und nicht auf den Arbeitnehmer) ausgestellt sind.

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7. Corona-Krise: Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet

Durch die Corona-Steuerhilfegesetze sollen umfangreiche Konjunkturmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt werden, darunter u. a. auch die folgenden steuerlichen Regelungen:

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 11a EStG).

Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 sind lohnsteuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem „Soll-Entgelt“ und dem „Ist-Entgelt“ nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28a EStG); diese Zuschüsse unterliegen – wie das Kurzarbeitergeld selbst – jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Der Ansatz der Privatnutzung von ab dem 01.01.2019 angeschafften betrieblichen Elektrofahrzeugen mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG wird rückwirkend ab 01.01.2020 auf Fahrzeuge mit Bruttolistenpreisen bis 60.000 Euro (bisher 40.000 Euro) ausgedehnt.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen (wieder) eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung und nicht mehr als 25 % betragen.

Die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) wird ab 2020 dauerhaft verbessert.

Zusätzlich wird der Freibetrag bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Für jedes im Jahr 2020 (mindestens für einen Monat) kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt (für September 200 Euro und für Oktober 100 Euro); der Bonus wirkt sich nicht aus, wenn der Abzug des Kinderfreibetrags bei höheren Einkommen günstiger ist.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben (§ 24b EStG).

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Forschungszulage für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen wird auf 4.000.000 Euro verdoppelt.

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8. Corona-Krise: Schnellere Steuererstattungen durch pauschalierten Verlustrücktrag

Können Verluste in einem Jahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, werden diese insoweit auf das Vorjahr zurückgetragen, dort mit den positiven Einkünften verrechnet und können so zu einer (Teil-)Erstattung der Einkommensteuer des Vorjahres führen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verlustjahr beendet, die Einkommensteuer-Erklärung abgegeben und vom Finanzamt bearbeitet wurde. Damit Verluste aufgrund der Corona-Krise sofort zu einem Liquiditätszufluss führen, sind die Regelungen zum Verlustrücktrag erweitert worden:

  • Sofern noch keine Veranlagung für 2019 durchgeführt wurde, werden die Vorauszahlungen für 2019 auf Antrag neu berechnet und dabei ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30 % des Gesamt betrags der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt. Dies führt zu einer entsprechenden Erstattung der Vorauszahlungen für 2019. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden (§ 110 EStG17). Führt die Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Veranlagung 2019 zu einer Nachzahlung, wird diese auf Antrag zinslos gestundet (§ 111 Abs. 4 EStG17).
  • Bei der Veranlagung für 2019 wird auf Antrag ebenfalls pauschal ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigt (30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 111 EStG17). Die Veranlagung für 2020 muss dafür also nicht mehr abgewartet werden.
  • Statt des pauschalen Verlustrücktrags kann jeweils auch ein höherer voraussichtlicher Verlust 2020 nachgewiesen werden.
  • Der Rücktrag für Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 wird von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro erweitert (bei zusammenveranlagten Ehepartnern von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro).

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9. Corona-Krise: Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abgesenkt (vgl. § 28 Abs. 1 bis 3 UStG n. F.).

Maßgebend für die Anwendung der neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ist, wann die Leistung erbracht wird. Eine Lieferung ist grundsätzlich bereits mit dem Beginn der Beförderung des Gegenstandes zum Kunden ausgeführt, eine sonstige Leistung (Dienstleistung, Werkleistung usw.) mit ihrem Abschluss. Für die Anwendung der neuen Steuersätze kommt es also weder auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung noch auf den Zahlungseingang an. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert (sog. Ist-Besteuerung).

Wird für eine im Juli 2020 an einen Unternehmer erbrachte Leistung versehentlich noch der alte Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt, kann aus Vereinfachungsgründen auf eine Rechnungsberichtigung verzichtet werden und der Kunde kann in diesen Fällen trotzdem den Vorsteuerabzug mit dem ausgewiesenen Satz von 19 % bzw. 7 % vornehmen.

Besteht eine Leistung aus selbständigen Teilleistungen, über die auch selbständig abgerechnet wird (z. B. in der Bauwirtschaft oder der Anlagen errichtenden Industrie), kommt es für die Frage des Umsatzsteuersatzes darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Teilleistungen ausgeführt wurden.

Bei Dauerleistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen) sind die niedrigeren Steuersätze erstmals für den Abrechnungszeitraum anzuwenden, der nach dem 30.06.2020 endet. Die Verträge müssen für das zweite Halbjahr 2020 hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises angepasst werden; dies kann durch ergänzende Unterlagen, die die für Rechnungen erforderlichen Angaben enthalten, erfolgen.

Ändert sich für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nachträglich das Entgelt (z. B. durch gewährte Rabatte, Skonti, Boni), so sind sowohl bei der Besteuerung nach vereinnahmten als auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zu berücksichtigen.

Beim Umtausch eines Gegenstandes wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 01.07.2020 gelieferter Gegenstand im zweiten Halbjahr 2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstandes der ab 01.07.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % anzuwenden.

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen wurde ab 01.01.2019 neu geregelt. Bei Einzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 13 und 14 UStG) wird mit der Ausgabe die umsatzsteuerliche Leistung fingiert, sodass die Umsatzsteuer bereits mit dem bei der Gutscheinausgabe geltenden Umsatzsteuersatz entsteht. Die spätere Gutscheineinlösung ist für die umsatzsteuerliche Behandlung ohne Bedeutung, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Mehrzweckgutscheine sind umsatzsteuerlich dagegen wie Zahlungsmittel zu behandeln. Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Gutscheine zur Bezahlung einer Lieferung oder sonstigen Leistung eingesetzt werden mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatz.

Für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 statt des allgemeinen Steuersatzes der ermäßigte Umsatzsteuersatz von zunächst 5 % und ab 01.01.2021 von 7 %. Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz von 16 % (ab 01.07.2020). Die Finanzverwaltung lässt es zu, wenn bei sog. All-inclusive-Angeboten für Speisen und Getränke der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird; für das sog. BusinessPackage bzw. die Servicepauschale bei Hotelpauschalleistungen wird der Anteil von 20 % auf 15 % des Pauschalpreises gesenkt.

Wird vor dem Stichtag z. B. ein Liefervertrag unter Zugrundelegung des bisherigen Umsatzsteuersatzes abgeschlossen, die Lieferung jedoch erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt, so muss der Lieferant trotz Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes den Minderbetrag nicht in jedem Fall an den Kunden weitergeben. Der Kunde kann eine Minderung verlangen, wenn der Vertrag in der Zeit vor dem 01.03.2020 abgeschlossen wurde (§ 29 UStG) oder ein Nettopreis vereinbart war oder das Entgelt als Nettoentgelt in einer Gebührenordnung (bei Rechtsanwälten, Architekten usw.) gesetzlich vorgeschrieben ist.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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