Mandanteninformationsbrief

Juni 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juni 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim
  3. Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu privaten Krankenversicherungen
  4. Pensionsleistungen für Gesellschafter-Geschäftsführer: Weiterbeschäftigung und Kapitalabfindung
  5. Kirchensteuer auf Kapitalerträge
  6. Erstattung von Vorsteuern aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)
  7. Vorsteuerabzug: Verweise in Rechnungen auf andere Unterlagen
  8. Erlass von Säumniszuschlägen für "pünktliche" Steuerzahler

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Hat sich gegenüber dem Vormonat Wesentliches geändert, was zu einer Änderung der Normstrategie eines Normalanlegers führt? Wohl kaum. Der Euro hat in den letzten beiden Jahren um rd. 14 % aufgewertet und bei den Arbeitskosten hat Deutschland ebenfalls zugelegt, so dass es den Unternehmen schwer fällt die Gewinnlagen weiter auszubauen. Die Hausse läuft rd. 5 Jahre und wird wohl noch etwas dauern, aber nochmals 5 Jahre sind nicht zu erwarten. Die 10-jährigen Bundesanleihen rentieren mit 1,4 %, was einem KGV von rd. 70 entspricht. Das DAX-KGV liegt momentan bei 13,5 der Durchschnitt der letzten 5 Jahre bei 12. Der Ankündigung von Draghi, weitere Zinssenkungen mit dem Kauf von Staatsanleihen wird von Schäuble mit verfassungsrechtlichen Argumenten entgegengetreten. Das Risiko bei Festverzinslichen weiter zu erhöhen, um die Rendite zu erhöhen, ist stark risikobehaftet wie die Mittelstandsanleihen zeigen, also auch kein gangbarer Weg. Die Marktzinsen steigen: Aktuell verzinst sich eine 10-järige US-Staatsanleihe mit rd. 2,6 Prozent, vor einem Jahr lag der Satz bei 1,6 Prozent. Die Ankündigung der amerikanischen Notenbank, den Markt künftig mit weniger zusätzlicher Liquidität zu versorgen, hat seit dem Frühsommer 2013 kräftige Bewegungen an den Finanzmärkten ausgelöst. Für den deutschen Anleger ist es daher per Saldo richtig, den Aktienanteil zu überprüfen und insbesondere nicht hochzufahren. Wacklige Titel sollten durch Dividendentitel ersetzt werden. Hier liegen einige sehr stabile DAX-Werte im Bereich von 3 % bis 5 %.

Wie stets an dieser Stelle diesmal nur eine kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheit (eine fast wahre Geschichte):

Trader vs. Risk Manager

Fünf Trader und fünf Risk Manager reisen mit dem Zug zu einer Konferenz.

Jeder Risk Manager geht zum Billetautomaten und löst ein Fahrschein.

Die fünf Trader aber kaufen zusammen nur ein einziges Ticket.

Kurz bevor der Kontrolleur das Abteil betritt, schließen sich die fünf Trader in die Zugtoilette ein. Als der Kontrolleur die geschlossene Türe sieht, klopft er an und sagt: "Fahrscheine bitte!" Die Trader schieben ihren einzigen Fahrschein unter der Türe durch. Der Kontrolleur, zufrieden das Billet gesehen zu haben, geht weiter.

Die Risk Manager werden darüber richtig wütend.

Auf der Rückfahrt kaufen sich die Risk Manager nur ein einziges Ticket. Die Trader aber kaufen sich gar keines!

Als sie den Zug besteigen, schließen sich die Risk Manager sofort in der Toilette ein. Die Trader schauen dem zu, treten vor die Toilettentüre und klopfen an: "Fahrscheine bitte."

Darauf schieben die Risk Manager ihren Fahrschein unter der Türe durch, und die Trader laufen zufrieden davon.

Und die Moral von der Geschicht? Die Risk Manager versuchen immer die Methoden der Trader zu übernehmen ohne sie je zu verstehen...

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen weiterhin zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht.

Am 9. 5. 2014 haben die Länderfinanzminister folgendes Eckpunktepapier zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen:

Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.

Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre "reinen Tisch machen" und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können.

Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.

Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:

1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.

2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.

4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt: - Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent, - über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent, - über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.

6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.

8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.

9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre. Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.

10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.

11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nun durch das Bundesverfassungsgericht reduziert werden.

[Inhaltsübersicht]


2. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Seniorenheim

Eigene Aufwendungen für die krankheits- bzw. altersbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim können - soweit sie die ggf. von den Pflegekassen übernommenen Kosten übersteigen - im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden. Neben den in Anspruch genommenen Pflegeleistungen gehören dazu auch die Kosten für die Unterbringung bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Heim, soweit diese angemessen sind.

Wegen der Auflösung des eigenen privaten Haushalts wird eine sog. Haushaltsersparnis in Höhe der Höchstbeträge für Unterhaltsaufwendungen (siehe § 33a Abs. 1 EStG) von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abgezogen. Die (verbleibenden) Aufwendungen wirken sich steuerlich aber nur insoweit aus, als eine sog. zumutbare Belastung von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte überschritten wird.

Für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimunterbringung (z. B. Pflegeleistungen oder Reinigungs- und Handwerkerleistungen in einem eigenständigen Haushalt bzw. Appartement innerhalb der Wohnanlage) kommt - soweit diese nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden - alternativ eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) in Betracht. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro (für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen) und 1.200 Euro (bei Handwerkerleistungen).

Diese Regelung bedeutet insbesondere, dass bei einer Geltendmachung von Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen die Aufwendungen, die sich wegen des Ansatzes der zumutbaren Belastung nicht ausgewirkt haben, regelmäßig nach § 35a EStG begünstigt sind.

[Inhaltsübersicht]


3. Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu privaten Krankenversicherungen

Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten "Basiskrankenversicherung" sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Dagegen können Beiträge für Zusatzversicherungen (z. B. für Zahnersatz) oder für Wahlleistungen in der privaten Krankenversicherung (z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) sowie für Krankengeld nur berücksichtigt werden, soweit sie zusammen mit den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung, Pflegeversicherung und weiteren begünstigten Versicherungsbeiträgen 2.800 Euro (bei Arbeitnehmern 1.900 Euro) pro Jahr nicht übersteigen. Das bedeutet, dass z. B. bei einem ledigen Selbständigen ab einem Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 234 Euro monatlich keine Zusatzversicherungen usw. berücksichtigt werden.

Durch Vorauszahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für ein oder zwei Kalenderjahre kann der Sonderausgabenabzug ggf. optimiert werden, weil entsprechende Vorauszahlungen für die Basisabsicherung (maximal für 21/2 Kalenderjahre) im Jahr der Zahlung unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden können. In den Folgejahren, für die die Vorauszahlungen geleistet werden, steht dann der Höchstbetrag von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro z. B. für Beiträge zu Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Haftpflichtversicherungen zur Verfügung, weil er nicht durch die Basiskrankenversicherungsbeiträge aufgebraucht wird.

Das gilt bei privat Krankenversicherten auch für Zusatzbeiträge zur Verringerung der Krankenversicherungsbeiträge im Alter (nach Vollendung des 62. Lebensjahres), soweit sie auf die Basis absicherung entfallen. Damit können sich für den Versicherten wirtschaftliche Vorteile durch steuerliche Entlastungen in der Erwerbsphase und niedrigere Versicherungsbeiträge im Ruhestand ergeben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen, die ein privat Krankenversicherter wegen eines vereinbarten Selbstbehalts zu tragen hat, nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Für sie kommt nur der Abzug als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG in Betracht.

[Inhaltsübersicht]

4. Pensionsleistungen für Gesellschafter-Geschäftsführer: Weiterbeschäftigung und Kapitalabfindung

GmbHs erteilen ihren (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern häufig Zusagen für eine Altersversorgung, die in der Regel mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, ggf. verbunden mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, fällig werden soll. Hierfür bildet die Kapitalgesellschaft während der Dienstzeit des Geschäftsführers eine gewinnmindernde Pensionsrückstellung; tritt der Geschäftsführer in den Ruhestand, stellen die Rentenzahlungen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Eine Pensionszusage kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, zivilrechtlich wirksam sind, klar und eindeutig im Voraus getroffen und tatsächlich so durchgeführt werden; die Pensionsleistungen müssen angemessen und erdienbar sein.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt zu der Frage Stellung genommen, wie Pensionszahlungen an den Geschäftsführer zu behandeln sind, wenn dieser über das Erreichen der Altersgrenze hinaus von der GmbH weiterbeschäftigt wird und somit gleichzeitig Aktivbezüge und Rentenleistungen erhält. Nach Auffassung des Gerichts ist die Weiterbeschäftigung an sich nicht schädlich. Allerdings hätte - so das Gericht - ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in diesem Fall verlangt, dass die laufende Arbeitsvergütung auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird; beides parallel gezahlt hätte ein fremder Geschäftsführer nicht. Enthält die (ursprüngliche) Pensionsvereinbarung keine entsprechende Anrechnung, stellen die Pensionszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die regelmäßig das körperschaft- und gewerbesteuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft erhöhen.

In einem anderen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die an den Gesellschafter in einem Einmalbeitrag gezahlte Kapitalabfindung für den Verzicht auf einen Pensionsanspruch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann, wenn die Abfindung - entgegen der zugrunde liegenden Versorgungsvereinbarung - vor Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn Anlass der Abfindung die Veräußerung von Kapitalanteilen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist, ohne dass diese Möglichkeit einer Abfindung im ursprünglichen (Geschäftsführer-)Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall stellt der Abfindungsbetrag eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Der Bundesfinanzhof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die (außerbilanzielle) gewinnerhöhende Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mit der steuerbilanziellen Auflösung der Pensionsrückstellung "saldiert" werden kann. Beide Vorgänge seien eigenständig zu behandeln.

[Inhaltsübersicht]


5. Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Zinsen, Gewinnausschüttungen und Dividenden unterliegen regelmäßig einem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ist der Empfänger der Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig, wird daneben Kirchensteuer auf den Abgeltungsteuersatz erhoben.

Ab dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Bank, Finanzdienstleister, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor.

Anleger, bei denen trotz Kirchensteuerpflicht bisher schon kein "laufender" Kirchensteuerabzug vorgenommen wurde, können den Abzug durch den Finanzdienstleister auch ab 2015 vermeiden. Hierfür müssen sie dann bis zum 30. Juni 2014 eine sog. Erklärung zum Sperrvermerk auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronisch über das BZStOnline-Portal abgeben.

Im Zusammenhang mit der Abgabe des Sperrvermerks ist aber Folgendes zu beachten:

  • Der Sperrvermerk ändert nichts an der Kirchensteuerpflicht der Kapitalerträge. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer nacherklärt und - möglicherweise allein deswegen - eine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben werden muss.
  • Bei Kirchensteuerpflicht wird der Abgeltungsteuersatz reduziert; wenn dies (wegen des Sperrvermerks) nicht im Abzugsverfahren erfolgt, sind in der Einkommensteuer-Erklärung sämtliche Kapitalerträge anzugeben, um die Minderung zu erreichen.

6. Erstattung von Vorsteuern aus sog. Drittländern (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuern entrichtet (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten nur schriftlich gesondert für jedes Land gestellt werden. Die Anträge können entweder direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde oder über die entsprechende ausländische Handelskammer eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.


7. Vorsteuerabzug: Verweise in Rechnungen auf andere Unterlagen

Eine entscheidende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung. Eine ordnungsgemäße Rechnung kann dabei aus mehreren Dokumenten bestehen; in der "Hauptrechnung" sind die ergänzenden Dokumente, auf die verwiesen wird (z. B. Auftrag, Lieferschein, Vertrag), eindeutig zu bezeichnen.

Die ergänzenden Dokumente müssen der Rechnung nicht (z. B. als Kopie) beigefügt werden; nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es für den Vorsteuerabzug aus, wenn sie beim Leistungsempfänger vorhanden sind. Wichtig ist in jedem Fall, dass die ausgeführte Leistung in der Rechnung bzw. den weiteren Dokumenten genau beschrieben ist.

[Inhaltsübersicht]


8. Erlass von Säumniszuschlägen für "pünktliche" Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen "automatisch" - allein aufgrund des Zeitablaufs - Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumnis zuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).

Beispiele:

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.,

das ist ein

Fälligkeit

 

hinausgeschobene

Fälligkeit

Ende der

Schonfrist

hinausgeschobenes Ende

der Schonfrist

a) Freitag

10.

-

Montag, der 13.

-

b) Sonntag

-

Montag, der 11.

Donnerstag, der 14.

-

c) Mittwoch

10.

-

-

Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung "unbillig" wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkran kung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaft lichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt aber auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein "pünktlicher" Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist "laufend" ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers - auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist - mindern.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.