Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2010. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken: Inhaltsübersicht: - Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
- Termine und Hinweise zum Jahresende 2010
- Bundesverfassungsgericht zu rückwirkenden Gesetzesänderungen
- Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten
- Kindergeld und Kinderfreibeträge für im Ausland studierendes Kind
- Steuerliche Folgen bei Verzicht auf Pflichtteilsansprüche
- Neubewertung des Grundvermögens erforderlich
- Behandlung einer Leasingsonderzahlung bei der Geltendmachung von Fahrtkosten
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden
- Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden
- Mietzahlungen für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung
1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Der Schuldner ist König: Wer Schäuble für fünf Jahre Geld leiht, kommt auf eine Rendite von 1,2 %. Hiervon geht die Abgeltungssteuer ab, die bei Gläubigern rd. 30 % beträgt, so dass bei der aktuellen Inflationsrate von gut einem Prozent für den Gläubiger rein gar nichts mehr übrig bleibt. Die Geldschwemme erreicht ihr Ziel: Der Preis für die Überlassung des Kapitals geht in den Keller und die Sparer gucken in die Röhre. Mit einem angemessenen Zinssatz von 4 % bis 5 % könnte Schäuble seinen Haushalt nicht konsolidieren. Die USA haben seit 1913 auf diese Weise ihren Dollar um 90 % abgewertet. Auch die Firmen freut das, da sie auf diese Welle aufspringen können. Für sie ist das Fremdkapital langfristig günstiger als Eigenkapital. So hat die etwas von Schaeffler strapazierte aber immer noch gesunde Continental sich 750 Mio. € mit einer Laufzeit von 7 Jahren zu 7,5 % besorgt. Ausschüttungen hat Conti zunächst nicht vorgesehen. Per Saldo also kein schlechtes Angebot. Die ausschüttende Hannover Rück hat gerade eine Anleihe zu 5,75 % mit Laufzeit bis 2040 begeben, also auf der Höhe ihrer aktuellen Dividendenrendite. Dürr hat gerade zu 7,25 % emmitiert und schüttet auf Sicht nicht aus. Es gibt also noch schöne Zinstitel, man muss sie nur suchen und aussitzen. Ängstliche Fachliteraten messen den niedrigen Bondrenditen eine Deflationsangst bei: Es fehlen rentierliche Investitionsmöglichkeiten oder „Deutschland verdummt“ und „Stuttgart 21“ wird nicht gebaut, weil auch 400 Bäume gefällt werden müssen, wobei der Waldbestand schon seit längerem wieder wächst. Der mutige Investor, der mit Rogoff davon ausgeht, dass die Zukunft von Technologie geprägt ist und China mental abgehakt hat, setzt auf schöne Dividendenwerte:
BASF: Dividendenrendite 4,3 %; Anleiherendite 2,8 %,
Telekom: 6,7 % zu 4,0 %,
E.on: 6,7 % zu 3,2 %, etc.
Hier ist bei Value-Suchern die 10 zu 5-Regel zu beachten mit: KGV unter 10 und DivRendite größer 5. Nimmt man den Euro-Stoxx so nehmen diese Hürde nicht viele Unternehmen: Total mit einem KGV von 8 und einer DivRendite von 8, Sanofi (ein wunderschöner Titel) mit einem KGV von 7,5 und einer DivRendite von 5 oder auch eine Allianz mit einem KGV von 7,7 und einer DivRendite von 5,4.
Dass die Kurse von Festverzinslichen noch steigen, erscheint zweifelhaft: Die Ansagen der Gewerkschaften sind klar adressiert und die Firmen können nicht ausweichen, da qualifizierte Mitarbeiter gebraucht werden. Der Zins steigt also wieder.
Der Schuldner mag zwar König sein, Kaiser ist aber der Aktionär.
China kann man nachhaltig abhaken: Kommunistische Diktatur oben und Marktwirtschaft unten kann nicht funktionieren. Die amtliche Statistik wirft pro Jahr gut 60.000 bewaffnete Konflikte Bürger gegen Staat aus. Daimler kommt aus Wettbewerbsschutzgründen mit seiner Lkw-Fabrik nicht weiter und die Werkbänke der Welt sind längst weiter gewandert. Es liegt nicht an den Wechselkursen, sondern an Ricardos komparativen Kostenvorteilen: Thailand, Vietnam und die Philippinen oder Sri Lanka haben niedrigere Löhne. China hat eine dicke Immobilienblase und die Massen melden sich zu Wort: Höhere Löhne.
Zinsen: Auch Basel III wird dazu führen müssen, dass Kredite knapper und damit teurer werden und auch unter diesem Aspekt die Zinsen steigen. Die Banken müssen mehr Eigenkapital vorhalten und dem Aktionär eine risikoadäquate Verzinsung bieten. Die Deutsche Bank ist hier vorgeprescht: Sie sammelt noch schnell 10,2 Mrd. € ein zu einem Kurs von 33 €. Wer sieht, dass die Bank auch kursmäßig nicht von der Stelle kommt, sollte das Bezugsrecht schnell verkaufen und nicht bis zum Zwangsverkauf vor Toresschluss warten, denn dann dürfte der Bezugsrechtswert in den Keller fallen.
Ein paar Sprüche vom Altmeister Kosto:
Wenns um Geld geht, gibt’s nur ein Schlagwort: "Mehr!"
An der Börse ist alles möglich, auch das Gegenteil.
Vermögensaufbau checken! Gerne überprüfen wir Ihren Vermögensaufbau sowie Ihre Vermögensplanung bzw. erarbeiten mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Erreichung Ihrer Vermögensziele und Altersversorgung. Im Gegensatz zu den Kreditinstituten verkaufen wir keine Produkte, so dass wir uns einzig an den Zielen unserer Kunden orientieren. [Inhaltsübersicht] 2. Termine und Hinweise zum Jahresende 2010 Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt aber auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2010 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.
In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2011 – zusammengestellt. [Inhaltsübersicht] 3. Bundesverfassungsgericht zu rückwirkenden Gesetzesänderungen Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Entscheidungen zur Zulässigkeit von rückwirkenden Steuergesetzesänderungen Stellung genommen. Die Verfahren betreffen Änderungen durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das insoweit bereits am 1. Januar 1999 in Kraft trat.
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Ein Verfahren betrifft die Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre. Die Verlängerung der Frist als solche wurde dabei nicht beanstandet, wenn die damalige 2-Jahres-Frist im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (31. März 1999) noch nicht abgelaufen war. Eingeschränkt wird allerdings die Besteuerung von Grundstücksgeschäften, bei denen die 2-jährige Spekulationsfrist bei Verkündung des Gesetzes bereits beendet war. Für diese Fälle hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass nur die Wertsteigerungen erfasst werden dürfen, die nach Verkündung des Gesetzes entstanden sind; Wertsteigerungen bis zu diesem Zeitpunkt bleiben steuerfrei.
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In einem weiteren Verfahren wurde die Reduzierung der Beteiligungsquote bei „wesentlicher“ Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % behandelt. Auch hier wurde die Änderung selbst nicht beanstandet, wohl aber die Anwendungsregelung. Nach Auffassung des Gerichts verstößt es gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit bis zur Verkündung des Gesetzes eingetretene Wertsteigerungen besteuert werden, die nach der alten Beteiligungsgrenze steuerfrei gewesen wären. Das bedeutet, dass bei Beteiligungsquoten von 10 % bis 25 % die bis 31. März 1999 stattgefundenen Wertzuwächse grundsätzlich unbesteuert bleiben.
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Die dritte Entscheidung betrifft die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen. Danach ist der Ersatz des „halben durchschnittlichen Steuersatzes“ durch die sog. Fünftel-Regelung in den Fällen verfassungswidrig, in denen Abfindungsvereinbarungen im Jahr 1998 vor Einbringung des Gesetzentwurfs im Bundestag am 9. November 1998 geschlossen wurden. Das gilt auch, wenn die Vereinbarung zwar nach diesem Termin geschlossen wurde, die Zahlung jedoch noch vor der Gesetzesverkündung erfolgte. [Inhaltsübersicht] 4. Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten Unterhält ein Unternehmen eine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, werden die Einkünfte aus dieser Betriebsstätte regelmäßig nur in dem ausländischen Staat besteuert; im Inland werden die Einkünfte von der Besteuerung freigestellt (sog. Freistellungsmethode). Für Verluste bedeutet dies, dass eine Verrechnung mit inländischen Einkünften regelmäßig nicht erfolgen kann.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt – entgegen der Meinung der Finanzverwaltung – entschieden, dass entsprechende Verluste bzw. Verlustvorträge ausnahmsweise dann im Inland berücksichtigt werden können, wenn sie im ausländischen Staat „unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind“ (sog. finale Verluste). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Betriebsstättenverlust aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann, z. B. bei Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe der Betriebsstätte. Das Gericht stellt aber auch klar, dass eine „Finalität“ nicht bereits dann gegeben ist, wenn der Verlust im ausländischen Staat lediglich wegen einer zeitlichen Vortragsbeschränkung verloren geht. [Inhaltsübersicht] 5. Kindergeld und Kinderfreibeträge für im Ausland studierendes Kind Eine Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist, dass das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in der EU oder in einem EWR-Staat hat. Das bedeutet, dass für ein z. B. in Frankreich studierendes Kind auch dann Kindergeld bezogen werden kann, wenn das Kind keinen inländischen Wohnsitz mehr hat.
Dagegen erhalten die Eltern eines z. B. mehrere Jahre in den USA studierenden Kindes nur dann Kindergeld, wenn das Kind seinen Wohnsitz im Inland – z. B. in der Wohnung der Eltern – beibehält. Entscheidend für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes sind die Zeiten der Unterbrechung des Auslandsaufenthalts. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird der inländische Wohnsitz nur dann beibehalten, wenn das Kind in den ausbildungsfreien Zeiten in die Wohnung bei den Eltern zurückkehrt.
Haben Eltern mangels entsprechenden Wohnsitzes des Kindes keinen Anspruch auf Kindergeld, können sie trotzdem im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug der Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 7.008 Euro pro Kind beantragen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Freibeträge werden allerdings unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung reduziert, wenn die Lebenshaltungskosten am ausländischen Studienort niedriger als im Inland sind. [Inhaltsübersicht] 6. Steuerliche Folgen bei Verzicht auf Pflichtteilsansprüche Grundsätzlich können auch gesetzlich Erbberechtigte vom Erbe ausgeschlossen werden. Handelt es sich bei den „Enterbten“ um Abkömmlinge des Erblassers (insbesondere Kinder) oder den Ehegatten, steht diesen aber zumindest ein gesetzlicher Pflichtteil zu; dieser Pflichtteil beträgt 50 % des dem Enterbten normalerweise zustehenden gesetzlichen Erbteils. Insbesondere im Zusammenhang mit Ehegattentestamenten wird häufig geregelt, dass Kinder auf ihr Pflichtteil verzichten, um eine wirtschaftliche Belastung des überlebenden Ehegatten zu vermeiden.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in zwei Entscheidungen zu den steuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts Stellung genommen: -
In einem Urteil erhielt ein Kind als Ausgleich für den Verzicht auf künftige Pflichtteilsansprüche von den Eltern lebenslange monatliche Zahlungen. Der Kapitalwert dieser Zahlungen unterliegt dann zwar der Schenkungsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass darüber hinaus in den wiederkehrenden Zahlungen kein einkommensteuerpflichtiger Zinsanteil enthalten ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch, sondern ein unentgeltlicher Vorgang.
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In einer anderen Entscheidung stundete eine Tochter der überlebenden Mutter den ihr nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteilsanspruch zinslos. Anders als die Vorinstanz hat der Bundesfinanzhof entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG) entschieden, dass die Nichtgeltendmachung des Anspruchs nicht als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung (an die Mutter) zu beurteilen ist. Da im Streitfall die Stundung bis zum Tod des überlebenden Elternteils (d. h. der Mutter) vereinbart wurde, stellte der Pflichtteil für die Mutter keine wirtschaftliche Belastung dar; nicht geltend gemachte Pflichtteilsansprüche haben demzufolge keine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Bedeutung. [Inhaltsübersicht] 7. Neubewertung des Grundvermögens erforderlich Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt auf Basis des für das jeweilige Grundstück festgesetzten Einheitswerts. Die Einheitswerte werden (immer noch) nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 (in den alten Bundesländern) bzw. 1. Januar 1935 (in den neuen Bundesländern) ermittelt; das sind die Stichtage, für die die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens stattgefunden hatte.
Der Bundesfinanzhof hält diese Vorgehensweise zumindest bis 2007 noch für verfassungsgemäß. Das Gericht weist aber ausdrücklich darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), nicht vereinbar ist; ein konkreter Zeitpunkt, ab dem das bisherige Verfahren nicht mehr anwendbar ist, wird in dem Urteil nicht genannt. In den Finanzministerien von Bund und Ländern wird bereits an einer Reform der Grundsteuer gearbeitet, konkrete Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor. [Inhaltsübersicht] 8. Behandlung einer Leasingsonderzahlung bei der Geltendmachung von Fahrtkosten Für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für diese Wege abgegolten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG); das gilt auch für eine Leasingsonderzahlung für einen für diese Fahrten genutzten PKW.
Wird ein PKW für Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit benutzt, können die dabei tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere die Aufwendungen für Kraftstoffe, Wartung, Reparaturen, Kfz-Steuer und -Versicherung sowie die Absetzungen für Abnutzung bzw. die Leasinggebühren. Eine Leasingsonderzahlung wird dabei vollständig im Jahr der Zahlung in die Berechnung einbezogen. Dagegen kommt eine rechnerische Verteilung der Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in einem Folgejahr nicht die tatsächlichen PKW-Kosten als Reisekosten ansetzt, sondern stattdessen die Kilometerpauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. In diesem Fall wäre die Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung bei den Reisekosten insoweit zeitanteilig zu kürzen, als in den Folgejahren die Kilometerpauschale (und nicht die anteiligen tatsächlichen Aufwendungen) geltend gemacht wird. [Inhaltsübersicht] 9. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden Alleinstehende, die im eigenen Haushalt mit mindestens einem Kind leben, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, können einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.308 Euro von ihrem Einkommen abziehen (§ 24b EStG). Als „alleinstehend“ gelten Personen, zu deren Haushalt keine anderen volljährigen Personen gehören (außer Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht).
Lebt das Kind wechselweise im Haushalt des einen oder des anderen Elternteils, hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag dem Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld erhält. Der Bundesfinanzhof hat zwar bestätigt, dass auch in diesen Fällen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende insgesamt nur einmal zu gewähren ist. Lebt das Kind aber etwa gleichwertig in beiden Elternhaushalten und sind beide Elternteile alleinstehend im Sinne von § 24b EStG, können diese den Entlastungsbetrag zwischen sich aufteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Eltern einigen und insoweit einen gemeinsamen Antrag zur Aufteilung stellen. Damit besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag bei demjenigen zu berücksichtigen, bei dem sich die größte steuerliche Ersparnis ergibt.
Hat der Elternteil, dem das Kindergeld zusteht, den Entlastungsbetrag bereits steuerlich geltend gemacht, ist eine nachträgliche Aufteilung allerdings nicht mehr möglich. Das gilt auch, wenn bei einem Elternteil der Entlastungsbetrag durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde. Um eine spätere Aufteilung zu ermöglichen, müsste die Lohnsteuerklasse II vor dem ersten Abrechnungsmonat auf Steuerklasse I geändert werden. [Inhaltsübersicht] 10. Doppelte Haushaltsführung bei Alleinstehenden Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen zusätzlichen Haushalt an seinem Beschäftigungsort, kann er regelmäßig die damit zusammenhängenden Aufwendungen, wie die Kosten für die Wohnung, für eine wöchentliche Heimfahrt und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate, als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am Wohnort (weiterhin) einen „eigenen“ Hausstand unterhält. Dies ist insbesondere bei Ehegatten der Fall, wenn Ehepartner und Kinder im gemeinsamen Familienheim wohnen bleiben, weil diese Wohnung dann als Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann.
Bei alleinstehenden Arbeitnehmern gelten für die Frage, ob ein „eigener“ Hausstand besteht, erhöhte Anforderungen. Entscheidend ist hier, dass sich der Arbeitnehmer in seinem Ersthaushalt regelmäßig, d. h. nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; allein das Vorhalten einer Wohnung reicht nicht aus. Ebenfalls liegt kein „eigener“ Haushalt vor, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht mitbestimmt, sondern in einem fremden Haushalt, z. B. bei den Eltern, eingegliedert ist. Wie der Bundesfinanzhof jetzt noch einmal bestätigt hat, ist die finanzielle Beteiligung z. B. an den Kosten des Haushalts der Eltern zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung; andererseits darf die Anerkennung aber nicht allein deshalb versagt werden, weil die Wohnungsnutzung unentgeltlich erfolgt. Entscheidend sei vielmehr, ob der Ersthaushalt weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellt. Indizien hierfür können die Dauer des Aufenthalts, die Beschaffenheit der Wohnung, die Zahl der Heimfahrten und persönliche Beziehungen sein. [Inhaltsübersicht] 11. Mietzahlungen für Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen, die den existenznotwendigen Grundbedarf betreffen, können grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden. Soweit jedoch einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, kann für diese Mehraufwendungen – nach Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte – eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass sich der Betroffene den Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Kosten notwendig und angemessen sind (siehe § 33 EStG). Ersatzleistungen z. B. aus Versicherungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die (Miet-)Kosten für eine Ersatzwohnung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn die Erstwohnung nicht bewohnbar ist. Im Streitfall wurde die Wohnung vom Bauordnungsamt wegen Einsturzgefahr für nicht mehr nutzbar erklärt. Der Bundesfinanzhof sah daher eine Zwangsläufigkeit gegeben. Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass kein Anhaltspunkt für ein eigenes Verschulden vorlag, die Kosten für die Ersatzwohnung angemessen waren und eine allgemein zugängliche Versicherungsmöglichkeit nicht bestanden hatte. [Inhaltsübersicht] |