Mandanteninformationsbrief

September 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2017. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Keine steuerneutrale Übertragung bei Nießbrauch am Betriebsvermögen
  3. Vergebliche Aufwendungen: Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung
  4. Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Pflege der Eltern
  5. Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer Arbeitszimmer
  6. Private Nutzung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags
  7. Arbeitgeberzuschuss für Zusatzkrankenversicherung als steuerbegünstigter Sachbezug?
  8. Rückwirkender Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein „Familienheim“ bei Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt
  9. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer erfolgreich investieren will, muss das Umfeld beobachten und verstehen. Die Lehman-Krise, die 2008 unser Bankensystem erschütterte, ist bis heute nicht überwunden. Seitdem wird weltweit mit Anleihekäufen das Zinsniveau niedrig gehalten mit der Folge, dass eine Marktbereinigung mit Marktzinsen verhindert wird; man spricht deshalb von einer Zombifizierung. Zombifizierung ist ein Prozess, der einen lebendigen, bewusst lebenden Menschen in einen geistigen Dämmerzustand versetzt. Bezogen auf die Wirtschaft bedeutet das, dass faule Kredite ständig verlängert wurden, so dass die Zombifizierung der Banken die Zombifizierung der Realwirtschaft nach sich gezogen hat. Insolvenzen von Unternehmen und Banken, die eigentlich nicht überlebensfähig sind, sollen auf Teufel komm raus vermieden werden. Ein sinkendes Produktivitätswachstum ist die Folge, weshalb auch nur geringe Lohnerhöhungen möglich sind. Ein geringeres Produktivitätswachstum und nur geringe Lohnerhöhungen können auch in den Vereinigten Staaten und in Europa beobachtet werden. Die amerikanische Zentralbank will aktuell die Zinsen nur soweit erhöhen, dass die Konjunktur im Lande nicht gefährdet wird. Die Staatsschulden sollen finanzierbar bleiben. Kredite an Unternehmen sollen nicht so teuer werden, dass die Konjunktur abgewürgt wird. Die Börse soll nicht unter Druck geraten. Die Fed will die Zinsen aber erhöhen, weil sie sonst beim nächsten Anzeichen eines Konjunktureinbruchs keine Möglichkeiten zur Zinssenkung hat. Da aufgrund der Null- und Negativzinsen in den USA, Japan und Europa jedoch weder Staaten noch die Finanz- und die Realwirtschaft gezwungen sind, schmerzhafte Bereinigungen durchzuführen, werden Probleme weltweit weiter verschleppt. Die EZB stößt mit ihren Anleihekäufen zusehends auf rechtliche Probleme, so dass eine Reduzierung absehbar ist. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben die Anleihekäufe nur unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die EZB die selbstgesetzten Begrenzungen des Kaufprogramms einhält. Besonders wichtig ist, dass die EZB nicht mehr als ein Drittel der Anleihen einzelner Staaten kauft, um nicht dominanter Gläubiger der Staaten zu werden. Wenn die EZB jeden Monat weiter Anleihen in Höhe von 60 Milliarden Euro kauft, würde sie vermutlich im Frühjahr nächsten Jahres bei Bundesanleihen die Grenze von 33 Prozent verletzen; sie müsste das Kaufprogramm dann einstellen, gegen die Auflagen der Gerichte verstoßen oder zwischen den Staaten umschichten. Per Saldo bleibt der EZB wohl nichts anderes übrig, als die rechtlichen Grenzen zu akzeptieren und die Käufe im kommenden Jahr schrittweise einzustellen. Die Zinsen werden damit künftig steigen und diese schränken weitere Kurssteigerung ein, sei es über steigenden Zinsaufwand oder steigenden Kapitalisierungszinsfuß der künftigen Gewinne, die den Börsenkurs bestimmen. Wie sieht es mit den aktuellen Konjunkturerwartungen aus? Der ZEW-Index sinkt. Ein schwächeres deutsches Exportwachstum und die Affären in der Autobranche lassen die Börsianer vorsichtig werden. Der ZEW-Index präsentiert sich im August schwächer als erwartet. Die Börsenprofis blicken überraschend skeptisch auf die deutsche Wirtschaft. Das Barometer für ihre Konjunkturerwartungen im kommenden halben Jahr fiel im August unerwartet deutlich um 7,5 auf 10,0 Punkte und damit den dritten Monat in Folge, wie das Mannheimer Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) zu seiner monatlichen Umfrage unter 213 Analysten und Anlegern mitteilte. Ökonomen hatten nur mit einem Rückgang auf 15,0 Punkte gerechnet. Die Deutsche Bundesbank geht davon aus, dass die Wirtschaft auch im laufenden dritten Quartal schwungvoll zulegt. Im ersten Quartal war sie um 0,7 Prozent gewachsen und zwischen April und Juni dann um 0,6 Prozent. Es liegt auf der Hand, dass der starke Euro die Erlöse aus den USA sinken lässt, wobei Trump an einem stärkeren Dollar wenig Interesse bekundet. Die Bundesbank hat im letzten Monat festgestellt, dass sich Sparen trotz Niedrigzins lohnt und es zu einer durchschnittlichen Anlagerendite von 1,9 Prozent kommt. Abgestellt wird hierbei auf eine Gesamtrendite aller Anlagen der Deutschen trotz der Niedrigzinsen auf Einlagen. Auch nach Abzug der zuletzt gestiegenen Inflation komme noch ein positiver Ertrag heraus. Die reale Gesamtrendite sei zwar niedrig, aber positiv. Im ersten Quartal 2017 habe sie 1,9 Prozent betragen. Damit lag sie zwar unter dem langfristigen Mittel seit dem Jahr 1991 in Höhe von 2,8 Prozent, gleichzeitig überstieg sie aber geringfügig den Mittelwert seit dem Jahr 2008 von 1,7 Prozent. Die realen Renditen auf Bankeinlagen und Versicherungsansprüche haben zuletzt spürbar nachgegeben, weil die gestiegene Inflationsrate — im ersten Quartal kurzzeitig gut 2 Prozent — von den geringen Erträgen mehr wegnahm. Die Einlagenzinsen sanken dadurch real sogar deutlich unter null. Dagegen seien die Renditen auf Aktienanlagen dank steigender Kurse zuletzt deutlich gestiegen. Wertpapiere machen am Geldvermögen der Deutschen aber nur weniger als ein Viertel aus, daher haben die mit Aktien zu erzielenden hohen Renditen nur einen begrenzten Effekt auf die Gesamtrendite. Knapp 40 Prozent des gesamten Geldvermögens von fast 6 Billionen Euro halten die Deutschen als Bankeinlagen oder Bargeld. Wie die Bundesbank hervorhebt, haben die privaten Haushalte die Zusammensetzung ihrer Finanzportfolios trotz der unterschiedlichen erzielbaren Renditen nur wenig geändert. Interessant in diesem Zusammenhang ist eine aktuell veröffentliche Studie des Bonner Ökonomen Schularick über die Renditen von Immobilienanlagen seit dem 19. Jahrhundert mit dem Ergebnis, dass auch sichere Anlagen Verlustrisiken unterliegen und Immobilien etwas mehr bringen als Aktien, obgleich Aktien höhere Preisrisiken haben. Schularick hat mit seinen Kollegen und der Hilfe einer einzigartigen Da-tenfülle die Renditen der wichtigsten Kapitalanlagen für 16 Industrienationen seit dem 19. Jahrhundert zusammengetragen und verglichen. Die Studie endet mit den Daten für das Jahr 2015. Die Ergebnisse sind spektakulär und verdeutlichen ein weiteres Mal die erhebliche Bedeutung der Streuung von Vermögen. Die Resultate sind hoch interessant, auch wenn sich aus früheren Renditen keine sicheren Prognosen für künftige Renditen ableiten. Wichtig vorab: Die Arbeit behandelt ausschließlich reale, also um die Inflationsrate bereinigte Renditen. Der langjährige Durchschnitt der Renditen in den Industrienationen beträgt für Anleihen 2,5 Prozent und für Geldmarktanlagen 1 Prozent. „In einer langfristigen Betrachtung lässt sich sagen, dass der sichere reale Zins um seinen heutigen Wert schwankt“, heißt es in der Untersuchung. Eine weitere bemerkenswerte Beobachtung ist die in den vergangenen Jahrzehnten entstandene große Differenz zwischen den kurzfristigen und den langfristigen Zinsen. Während der kurzfristige Zins stark von der Geldpolitik kontrolliert wird, haben die Notenbanken offenbar Einfluss auf die langfristigen Zinsen verloren. Immobilien rentieren sich wie Aktien. Riskante Kapitalanlagen sollten zumindest auf längere Sicht höhere Renditen bringen als sichere Anlagen. Das ist in einem beeindruckenden Maße auch so gewesen in der Vergangenheit. Nach den Berechnungen von Schularick & Co. haben im langfristigen Durchschnitt für die 16 betrachteten Länder seit rund 150 Jahren Aktien eine reale Rendite von 7 und Wohnimmobilien eine Rendite von knapp 8 Prozent gebracht. Damit befinden sie sich in etwa auf einem Niveau. Diese Zahlen belegen, was jeder bessere Anlageberater seinen Kunden sagt: Auf lange Sicht ist eine allein auf Zinseinnahmen basierende Kapitalanlage eine unattraktive Anlagestrategie. Eine Streuung des Vermögens unter Einbeziehung riskanterer Anlagen zahlt sich auf die lange Sicht aus. Als riskante Anlagen betrachten die Autoren Aktien und Immobilien. Interessant ist nicht nur, wie deutlich besser Aktien und Immobilien im Vergleich zu sicheren Zinsanlagen abschneiden. Bemerkenswert ist vor allem, dass Immobilien in etwa so hohe Renditen gebracht haben wie Aktien, weil dies zumindest auf den ersten Blick jeder wirtschaftlichen Logik widerspricht. Denn hinter der durchschnittlichen Aktienrendite verbergen sich starke jährliche Unterschiede. In manchen Jahren lassen sich mit Aktien Renditen im zweistelligen Prozentbereich erzielen, während in einem Börsenkrach Jahre mit zweistelligen Verlusten im Prozentbereich vorkommen. Hingegen sind die jährlichen Renditeschwankungen der Immobilien sehr viel geringer. Eigentlich müssten Aktien wegen des höheren Risikos von Renditeschwankungen auf lange Sicht höhere Renditen bringen als Immobilien, aber dies ist offenbar in den vergangenen eineinhalb Jahrhunderten nicht der Fall gewesen. Natürlich sind Aktien und Immobilien nur eingeschränkt vergleichbar, weil die meisten Aktien, anders als Immobilien, an liquiden Märkten gehandelt werden, die jederzeitige Käufe und Verkäufe gestatten. Überdies erfordert der Kauf von Immobilien in der Regel einen zumindest für viele Privatpersonen hohen Kapitaleinsatz, während Aktien auch mit einem kleineren Budget erworben werden können. „Es ist einfacher, ein Vermögen mit Aktien als mit Immobilien zu diversifizieren“, schreiben Schularick & Co. Da sich in den vergangenen Jahrzehnten die Ren- diten von Aktien und Immobilien zunehmend unabhängig voneinander entwickelt haben, besteht eine optimale Streuung eines Vermögens im gleichzeitigen Halten von Aktien und Immobilien — so Risiko bringt stabilere Renditen. Hoch interessant ist der anschließende Vergleich von Renditen sicherer und riskanter Anlagen. Hierzu fügen die Autoren die Renditen für Geldmarktpapiere und Staatsanleihen zu einer Rendite für sichere Anlagen zusammen, während sich aus der Zusammenführung der Renditen von Aktien und Wohnimmobilien eine Rendite für riskante Anlagen ergibt. Nicht erstaunlich ist der Befund, dass die reale Rendite auf riskante Anlagen die reale Rendite auf sichere Anlagen über die vergangenen eineinhalb Jahrhunderte übertroffen hat. Das war zu erwarten; schließlich sollten riskante Anlagen auf lange Sicht als Kompensation für das Risiko eine höhere Rendite abwerfen. Erstaunlich ist vielmehr, dass die Rendite für riskante Anlagen im Zeitablauf sehr viel weniger geschwankt hat als die Rendite für sichere Anlagen. Das führt zu starken Schwankungen des Abstands der beiden Renditen, der in der Fachsprache gewöhnlich als Risikoprämie bezeichnet wird. Je größer der Abstand ist, umso mehr Renditeaufschlag erwarten Anleger von einem Wechsel von sicheren in riskante Anlagen. Die starke Nachfrage nach Wohnungen und Häusern lässt die Preise vielerorts immer weiter steigen. Nicht nur in Metropolen, auch in kleineren Städten verteuert sich Eigentum stark. Die Preise für Immobilien in Deutschland steigen trotz der oft rasanten Zuwächse der vergangenen Jahre vielerorts weiter. Eigentumswohnungen etwa haben sich im Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 im Schnitt um gut 6,5 Prozent verteuert, wie der Immobilienverband IVD in Berlin mitteilte. Damit werden obige Zahlen bestätigt. Zum Vermögensaufbau ist zu beachten, dass die Transaktionskosten von Immobilien (Makler, Grunderwerbsteuer, Notar) von rd. 10 % ungleich höher sind als die von Aktien, die bei einem geeigneten Anbieter nahe Null liegen und die Transaktionszeiten bei Immobilien Monate betragen und bei Aktien Millisekunden, auch die Stückelung ist sehr unterschiedlich. Per Saldo gehören alle Anlageformen in ein Portefeuille des Vermögens. Die Anteile hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Alter, Einkommen, Vermögen, etc.). Per Saldo tut sich an der Zinsfront in Bälde was, aber nur in kleinen Dosen. Man will ja Staat, Banken und Unternehmen (vgl. Italien) nicht ruinieren, lieber schiebt man die Probleme weiter vor sich her mit niedrigen Zinsen. Was tun? Insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können, sollten durch Liquiditätspositionen Preisverfällen vorbeugen. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • 1% Glück ist oft mehr wert als 10% Dividende.
  • Abends sollte man eine Idee haben, morgens muss man sie kritisch hinterfragen und mittags eine Entscheidung treffen.

  • Aktienkurse werden nicht nur von Erwartungen in der Zukunft beeinflusst, sondern auch von den Erwartungen an diese Erwartungen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Keine steuerneutrale Übertragung bei Nießbrauch am Betriebsvermögen

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs hat grundsätzlich zur Folge, dass vorhandene stille Reserven aufgedeckt werden und die entsprechenden Gewinne als gewerbliche Einkünfte der Besteuerung unterliegen.

Wird dagegen – wie insbesondere bei Übergängen in der Generationennachfolge üblich – Betriebsvermögen unentgeltlich übertragen, bleibt dieser Vorgang regelmäßig von steuerlichen Belastungen verschont (siehe § 6 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens (z. B. ein Grundstück) übertragen werden, der Übertragende (z.B. Vater) seine gewerbliche Tätigkeit einstellt und der Betrieb vom Rechtsnachfolger (z.B. Sohn) fortgeführt wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass keine steuerneutrale Betriebsübertragung vorliegt, wenn sich der bisherige Unternehmer den Nießbrauch an der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage vorbehalten hat. Insofern erfolge lediglich eine (nicht begünstigte) zeitlich gestaffelte Betriebsübergabe.

Im Streitfall führte die Mutter aufgrund des ihr vorbehaltenen Nießbrauchs die gewerbliche Tätigkeit – die Vermietung eines Gaststättengrundstücks – auch nach Übertragung des Grundstücks auf den Sohn fort. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei um eine steuerpflichtige (ggf. steuerbegünstigte) Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen.

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3. Vergebliche Aufwendungen: Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung

Auch vergebliche Aufwendungen, für die ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Absicht Einkünfte zu erzielen gegeben ist (z.B. Aufwendungen für den Erwerb eines Vermietungsobjekts, dessen Kauf scheitert), können grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat bereits bei vergeblichen Leistungen für ein Bauvorhaben, das wegen der Insolvenz des Bauunternehmers tatsächlich nicht durchgeführt wurde, sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich auch bei vergeblichen Aufwendungen für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts im Betrugsfall um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt, soweit sie auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallen wären; der „Grund- und Bodenanteil“ kann nicht als Werbungkosten berücksichtigt werden.

Beispiel:

Nachdem A beim Kaufversuch eines Vermietungsobjekts scheiterte, bot der Makler X ihm an, die Immobilie (Grundstücksanteil:20 %) vermitteln zu können. A übergab X 2 Mio. € in bar für den Kaufpreis und die Maklerprovision, ohne dass ein Kaufvertrag geschlossen war. X unterschlug das Geld.

Von den 2 Mio. € konnte A 1,6 Mio. € aus dem Betrugsschaden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Soweit die Aufwendungen auf den Grund und Boden entfallen wären (400.000 €), kam ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.

Für die Anerkennung der vergeblichen Aufwendungen entscheidend ist, dass der Käufer die Zahlungen in Erwerbs-/Vermietungsabsicht tätigt. Dies war im Streitfall unzweifelhaft, da er das Grundstück später tatsäch lich erwarb und vermietete.

Unerheblich ist, ob der Betrogene mit der angebrachten Vorsicht gehandelt hat. Abzugsfähig sind die (abschreibungsfähigen) Aufwendungen in voller Höhe in dem Zeitpunkt, in dem genügend Anhaltspunkt dafür gegeben sind, dass es sich um einen Betrug handelt und die Beträge vermutlich verloren sind.

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4. Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Pflege der Eltern

Bei der Erbschaftsteuer kann ein sog. Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro gewährt werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistungen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt der Pflegefreibetrag z.B. nicht für Ehe-/Lebenspartner oder Kinder in Betracht, weil diese zum Unterhalt verpflichtet sind. Dieser Einschränkung hat der Bundesfinanzhof jetzt widersprochen, weil das Gesetz dafür keine Grundlage bildet. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Pflegeleistungen vom Erben erbracht werden, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Eine Unterhaltspflicht des Erben gegenüber dem Verstorbenen ist unschädlich und die Einordnung des Verstorbenen in eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad nicht erforderlich.

Die Höhe des Pflegefreibetrags hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab. Als Maßstab können die üblichen Stundensätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine herangezogen werden, wenn kein höherer Wert nachgewiesen wird. Der höchstmögliche Freibetrag von 20.000 Euro kann allerdings nicht überschritten werden.

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5. Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. „Ausnahmsweise“ ist ein Abzug jedoch möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, können Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro berücksichtigt werden; ein unbegrenzter Abzug kommt nur in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof hatte seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden ist, d. h., wenn sich z. B. ein Ehepaar ein Arbeitszimmer teilt, kommt der Höchstbetrag für jeden Ehepartner in Betracht. Die personenbezogene Anwendung des Höchst betrags gilt auch, wenn eine Person mehrere Arbeitszimmer unterhält, und zwar für alle Arbeitszimmer zusammen. Es spielt dabei z. B. keine Rolle, ob zwei Arbeitszimmer nacheinander (z. B. infolge eines Umzugs) oder parallel in verschiedenen Haushalten unterhalten werden; in diesen Fällen können die Arbeitszimmerkosten nur bis zu insgesamt 1.250 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

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6. Private Nutzung bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch ein Vorziehen der Abschreibungen eine Gewinnminderung und so eine frühere Steuerersparnis zu erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass das anzuschaffende Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, darf die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen. Bisher war nicht geklärt, welcher Zeitraum für diese Überprüfung maßgebend ist.

Beispiel:

Ein PKW wird im November 2016 angeschafft. Da er in 2016 noch für eine private Urlaubsreise verwendet wird, liegt der private Nutzungsanteil 2016 bei 40 %; im Jahr 2017 beträgt der private Nutzungsanteil nur 6 %. Aber bezogen auf die Jahre 2016 und 2017 wird ein durchschnittlicher Nutzungsanteil von 8 % ermittelt.

Wäre der private Nutzungsanteil im Anschaffungsjahr maßgebend, wäre ein Investitionsabzugsbetrag im Beispielsfall nicht möglich. Die Finanzverwaltung hat nun jedoch klargestellt, dass die private Nutzung im Anschaffungs- und im Folgejahr insgesamt zu beurteilen ist. Ein Investitionsabzugsbetrag käme daher im Beispielsfall in Betracht.

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7. Arbeitgeberzuschuss für Zusatzkrankenversicherung als steuerbegünstigter Sachbezug?

Während Beiträge bzw. Zuschüsse, die ein Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Krankenoder Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer leistet, gemäß § 3 Nr. 62 EStG regelmäßig lohnsteuerfrei sind, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für eine private Zusatz-(Kranken-)Versicherung seines Arbeitnehmers leistet. Umstritten ist die Frage, ob derartige Arbeitgeberleistungen als normaler Barlohn (voll) steuerpflichtig oder nur als Sachbezüge zu versteuern sind, wenn die 44 Euro-Freigrenze überschritten wird.

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass eine entsprechende Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberzuschüsse Sachlohn darstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht stattdessen auch eine Geldzahlung verlangen kann. Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung bislang allerdings nicht an.

Jetzt hat erneut ein Finanzgericht entschieden, dass derartige Zuschüsse als Sachbezüge zu beurteilen sind mit der Folge, dass die Zahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen.

Das Gericht sah es im Streitfall als entscheidend an, dass die betroffenen Arbeitnehmer den Zuschuss nur dann erhalten konnten, wenn sie eine Zusatzkrankenversicherung abgeschlossen haben. Eine Zahlung des Arbeitgebers ohne Abschluss eines Versicherungsvertrags war – ebenso wie ein Geldanspruch – ausgeschlossen. In diesem Fall liege ein Sachbezug vor, da der Arbeitnehmer keine frei verfügbaren Geldmittel erhalte. Da in diesem Verfahren Revision eingelegt wurde, bleibt eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs zuwarten.


8. Rückwirkender Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein „Familienheim“ bei Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt

Die Vererbung einer vom Erblasser selbstgenutzten Immobilie an Kinder oder an den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner steht unter einem besonderen Schutz. Der Erwerb braucht grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer unterworfen zu werden, wenn der Erbe (Kind bzw. Ehepartner) die Wohnung oder das Einfamilienhaus nach dem Tod des Erblassers für mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit.

Im Gesetz ausdrücklich nicht geregelt ist die Frage, ob es für die Steuerbefreiung allein auf die Selbstnutzung des Familienheims durch den Erben ankommt oder auch darauf, ob er während der Nutzung Eigentümer der Wohnung bleibt.

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster hat die Finanzverwaltung dazu Stellung genommen. Danach kommt es zu einer Nachversteuerung, wenn der Erbe das Familienheim nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerstellung, sondern lediglich infolge eines ihm eingeräumten Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Im genannten Streitfall schenkte die Mutter das von ihrem Ehemann steuerfrei geerbte Familienheim sechs Monate nach dem Erbfall ihrer Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Da die Erbschaftsteuerbefreiung die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus der fortdauernden Rechtsposition als Eigentümer voraussetze, fiel im Urteilsfall die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Die Nutzung des Familienheims aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs nach der Übertragung auf die Tochter reiche für den Beibehalt der Steuerbefreiung nicht aus.

Zu beachten ist, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

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9. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraft stoffen).

Der Vergütungsantrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung)betragen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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