Mandanteninformationsbrief Januar 2009 | | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sehr geehrte Damen und Herren, Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php
Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH
1. Unversteuerte Weihnachtsgeschenke ablehnen! Geschenke an Geschäftsfreunde können vom Schenker pauschal besteuert werden, um die Einkommensteuerpflicht des Beschenkten zu vermeiden. Von der Regelung (§ 37b EStG) sind Geschäftsfreunde, also Kunden und deren Mitarbeiter und eigene Arbeitnehmer betroffen. Die pauschale Steuer beträgt 30 %. Damit ist dann die Einkommensteuer des zu Weihnachten Beschenkten abgegolten. Es muss sich um betrieblich veranlasste Geschenke handeln, sog. Incentives, die neben der eigentlichen betrieblichen Leistung/Lieferung erbracht werden. Also reine, echte Weihnachtsgeschenke und keine treulosen Schmiergelder oder Geschenke unter € 35. Nicht unter die Regelung fallen Geschenke unter € 10, Bewirtungskosten und große Weihnachtsgeschenke z. B. für Einkäufer, bei denen man sich für genehme Preisstellungen besonders bedanken will, die einzeln oder insgesamt € 10.000 übersteigen. Der Beschenkte ist über die Übernahme der Einkommensteuer zu unterrichten, damit er selbst keine Einkommensteuer zahlen muss. 2. Zu Weihnachten noch schnell mit warmer Hand schenken! Erbschaftsteuerreform: Wenn Sie Weihnachten größere Schenkungen an Begünstigte machen, die unter die Steuerklassen II und III fallen, also Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte oder sonstige (wie Geschäftsfreunde), ist zu beachten, dass zwar die persönlichen Freibeträge bei der Steuerklasse II zum Jahreswechsel von € 10.300 auf € 20.000 und bei der Steuerklasse III von € 5.200 auf die € 20.000 steigen, aber die Eingangssteuersätze von 12 % bzw. 17 % auf 30 % steigen. Daneben steigt bei Sachschenkungen in neuer Rechnung regelmäßig die Bewertung, da künftig stets der Zeitwert den Wert der Schenkung bestimmt. Handlungsbedarf liegt in alter Rechnung bei anstehenden Übertragungen auch bei ertragreichen und substanzarmen Personenunternehmen vor. Die Bewertung steigt vom Buchwert zum Ertragswert, der pauschaliert ermittelt rd. das 11-fache des Jahresergebnisses beträgt. Unser Seminar-Handout zur leidigen Erbschaftsteuerreform ist auf unserer Homepage einsehbar. Für Beratungen stehen wir Ihnen auch zwischen den Jahren zur Verfügung. 3. Sich selber was schönes schenken: Ein Quantum Gold, Silber oder Platin Da auch Weihnachten weltweit die Notenpressen weiterlaufen, kommen auch dem Weihnachtsmann Zweifel, ob Geldgeschenke das richtige sind. Da man das Geld zusammenhalten muss, weil die Banken selber viel Geld verloren haben und es nun selber brauchen, liegt der Gedanke nahe, und in Freiburg ist es eine Reminiszenz an Hayek, dessen 110. Geburtstag im nächsten Jahr gefeiert wird, dass gutes Geld schlechtes Geld verdrängt. Was liegt da näher als noch schnell ein bisschen schlechtes Papiergeld in gutes Edelmetallgeld zu wechseln und sich selbst eine kleine Freude machen. Edelmetalle sind auch erbschaftsteuerlich künftig der Renner über höhere Freibeträge für Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, also die Kernfamilie, also den schon von den Germanen erbrechtlich begünstigten Blutsverwandten: „Das Gut fließt wie das Blut“. Mit der Ehefrau ist man zwar nicht verwandt, aber der Gesetzgeber hat sie trotzdem begünstigt. Gold hat zwar die 1000er-Marke wieder gerissen, aber es gibt drei gute Gründe, die für Gold sprechen: Die Ergiebigkeit der Produktion sinkt und es wird schwieriger, neue Goldlager zu entdecken. Weiter ist die Schmucknachfrage relativ stabil und zudem wird Gold zunehmend gekauft als krisensichere Anlage.Gold war stets eine anerkannte Fluchtwährung. Silber schwankt beim Preis zwischen 9 und 11 Dollar, woraus sich ein Preisverhältnis zwischen Gold und Silber von rd. 80 errechnet, was im historischen Vergleich relativ hoch ist. Hier gibt es nun zwei Interpretationsmöglichkeiten: Silber ist unterbewertet und ein Schnäppchen oder Silber hat seine Zeit als Währungs- und Anlagemetall bereits hinter sich und ist nur noch Industriemetall vor dem Hintergrund rückläufiger Industrie. Platin hat wohl auch seine beste Zeit bereits hinter sich: Sein Preis lag Mitte des Monats erstmals unter dem Goldpreis, wobei der Preis zu Beginn des Jahres bei 2.200 $ (US-Dollar) lag. Die Platinnachfrage stammt zu 2/3 aus der nunmehr stark schwächelnden Automobilindustrie. 4. Kurz vor Weihnachten: Der Zins ist dann mal weg Genauer gesagt, weg ist nur der Habenzins und der Sollzins steht vor der Tür. Die US-Notenbank hat die Zinsen auf Null gesenkt, daneben werden Staatsanleihen und andere Wertpapiere gekauft, um den Markt mit Liquidität zu fluten, um eine Deflationsspirale zu vermeiden. 5. Last Minute-Weihnachtsgeschenk vom Finanzamt: Pendlerpauschale Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die ab 2007 gekürzte Entfernungspauschale gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt. Seit 2007 erkennen die Finanzämter Ausgaben für den Weg zur Arbeit nur noch ab dem 21. Kilometer an. Der Schaden für Steinbrück wird für 2007 bis 2009 auf € 7,5 Mrd. geschätzt. Steuerzahler, die für 2007 bereits die Pauschale deklariert haben, brauchen nichts zu machen, das Finanzamt ändert den Bescheid selbst. Falls die Entfernungskilometer nicht deklariert wurden, ist umgehend ein Antrag auf Berücksichtigung zu stellen. Das Bundesfinanzministerium hat versichert dass selbst dann, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, eine nachträgliche Berücksichtigung erfolgt. Also ab 2007 gilt: Für den Weg zur Arbeit können ab dem 1. Kilometer 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden, maximal € 4.500; diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen Auto. 6. Das große Zittern zum Fest für Steuersünder Der BGH hat folgenden Bussenkatalog festgelegt:
Die vorgegebenen Haftstrafen liegen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Unsere diesbezüglichen Dienstleistungen: Prüfung von Verjährungsfristen, Gestaltung einer Selbstanzeige, Steuerabwehr im Strafverfahren. Der Zukunftsfonds Heilbronn ( www.zukunftsfonds-hn.com) hat sich an IoLiTec (www.iolitec.de) beteiligt. Wir haben IoLiTec hierbei beraten. ,, Geld ist nichts. Aber viel Geld, das ist etwas anderes."
,, Geld ist nicht so wichtig. Darum ist es mir völlig egal, ob ich 70 oder 50 Millionen Dollar besitze." 9. Sachbezugswerte 2009 für Lohnsteuer und Sozialversicherung Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge werden in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2009 gelten die folgenden Werte: Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,73 Euro anzusetzen. Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2009 bis zu einem Betrag von 5,83 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt. Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor. Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 204 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. 10. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2009 Ab dem 1. Januar 2009 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung:
11. Neue Regelung für den Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen Nach geltendem Recht können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass ab 1. Januar 2010 die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen „Basis“-Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf vor. Danach sollen neben den Beiträgen zur Altersvorsorge ab 2010 eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie entsprechende Beiträge für Ehegatten und Kinder in vollem Umfang als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sein, wobei Beitragsanteile für Krankengeld aus den Krankenversicherungsbeiträgen herauszurechnen sind. Das folgende Beispiel soll die Auswirkungen verdeutlichen: Beispiel:
Ab 2010 sollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zu Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen allerdings nicht mehr abziehbar sein. Somit könnte die Neuregelung bei Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen zu Nachteilen gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies soll durch eine weitere „Günstigerprüfung“, bei der das bis 2009 geltende Recht alternativ angewendet werden kann, vermieden werden. Beispiel:
In diesem Fall führt die Anwendung des alten Rechts (bis 2009) zu höheren Sonderausgaben. Eine weitere Günstigerprüfung vergleicht die Abziehbarkeit nach dem bis 2004 geltenden Recht; danach wären 2.588 € als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Unklar ist derzeit noch, wie der Anteil für den „Basiskrankenversicherungsschutz“ aus den Beiträgen von privat Krankenversicherten ermittelt werden soll. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist abzuwarten. 12. Abfindungszahlung für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten kann nur im Rahmen von Höchstbeträgen berücksichtigt werden Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können grundsätzlich bis 7.680 Euro jährlich berücksichtigt werden (§ 33a EStG) bzw. im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Sonderausgaben bis 13.805 Euro jährlich geltend gemacht werden. Beim Realsplitting ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich, da dieser die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern hat. 13. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden. 14. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 2009 Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die sog. degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) befristet wieder einzuführen. Danach kann für entsprechende Wirtschaftsgüter statt der linearen Abschreibung eine Abschreibung mit einem festen Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert (in „fallenden“ Jahresbeträgen) vorgenommen werden; der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen.
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