Mandanteninformationsbrief

Januar 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2009. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per e-mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

 

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Bei fehlerhafter Darstellung bitte hier klicken:


Inhaltsübersicht:

  1. Unversteuerte Weihnachtsgeschenke ablehnen!
  2. Zu Weihnachten noch schnell mit warmer Hand schenken!
  3. Sich selber was schönes schenken: Ein Quantum Gold, Silber oder Platin
  4. Kurz vor Weihnachten: Der Zins ist dann mal weg
  5. Last Minute-Weihnachtsgeschenk vom Finanzamt: Pendlerpauschale
  6. Das große Zittern zum Fest für Steuersünder
  7. M&A-Beratung
  8. Geld
  9. Sachbezugswerte 2009 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  10. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2009
  11. Neue Regelung für den Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen
  12. Abfindungszahlung für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten kann nur im Rahmen von Höchstbeträgen berücksichtigt werden
  13. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
  14. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 2009


1. Unversteuerte Weihnachtsgeschenke ablehnen! 

Geschenke an Geschäftsfreunde können vom Schenker pauschal besteuert werden, um die Einkommensteuerpflicht des Beschenkten zu vermeiden.

Von der Regelung (§ 37b EStG) sind Geschäftsfreunde, also Kunden und deren Mitarbeiter und eigene Arbeitnehmer betroffen. Die pauschale Steuer beträgt 30 %. Damit ist dann die Einkommensteuer des zu Weihnachten Beschenkten abgegolten.

Es muss sich um betrieblich veranlasste Geschenke handeln, sog. Incentives, die neben der eigentlichen betrieblichen Leistung/Lieferung erbracht werden. Also reine, echte Weihnachtsgeschenke und keine treulosen Schmiergelder oder Geschenke unter € 35.

Nicht unter die Regelung fallen Geschenke unter € 10, Bewirtungskosten und große Weihnachtsgeschenke z. B. für Einkäufer, bei denen man sich für genehme Preisstellungen besonders bedanken will, die einzeln oder insgesamt € 10.000 übersteigen. Der Beschenkte ist über die Übernahme der Einkommensteuer zu unterrichten, damit er selbst keine Einkommensteuer zahlen muss.


2. Zu Weihnachten noch schnell mit warmer Hand schenken! 

Erbschaftsteuerreform: Wenn Sie Weihnachten größere Schenkungen an Begünstigte machen, die unter die Steuerklassen II und III fallen, also Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte oder sonstige (wie Geschäftsfreunde), ist zu beachten, dass zwar die persönlichen Freibeträge bei der Steuerklasse II zum Jahreswechsel von € 10.300 auf € 20.000 und bei der Steuerklasse III von € 5.200 auf die € 20.000 steigen, aber die Eingangssteuersätze von 12 % bzw. 17 % auf 30 % steigen. Daneben steigt bei Sachschenkungen in neuer Rechnung regelmäßig die Bewertung, da künftig stets der Zeitwert den Wert der Schenkung bestimmt.
Der eingetragene Lebenspartner sollte aber erst nach Silvester beschenkt werden. Sein Freibetrag steigt dann von € 5.200 auf € 500.000. Zum weiteren Schutz der Familie wurden bei Wohnimmobilien Erleichterungen eingeführt. Vom Ehegatten bereits bewohnte Familienheime sind von der Steuer freigestellt. Bei Übertragungen mit kalter Hand greift bei dem überlebenden Gatten und den Kindern der Fallbeileffekt: Die Selbstnutzung muss 10 Jahre durchgehalten werden, ansonsten entfällt die Steuerfreistellung rückwirkend. Wohnen Sie in einem Hochhaus, das Ihnen gehört, und nutzen Sie nur eine Wohnung, ist nur diese begünstigt. Bei dem nutzenden Kind darf die Wohnung nicht größer als 200 qm sein.

Handlungsbedarf liegt in alter Rechnung bei anstehenden Übertragungen auch bei ertragreichen und substanzarmen Personenunternehmen vor. Die Bewertung steigt vom Buchwert zum Ertragswert, der pauschaliert ermittelt rd. das 11-fache des Jahresergebnisses beträgt.

Unser Seminar-Handout zur leidigen Erbschaftsteuerreform ist auf unserer Homepage einsehbar. Für Beratungen stehen wir Ihnen auch zwischen den Jahren zur Verfügung.


3. Sich selber was schönes schenken: Ein Quantum Gold, Silber oder Platin

Da auch Weihnachten weltweit die Notenpressen weiterlaufen, kommen auch dem Weihnachtsmann Zweifel, ob Geldgeschenke das richtige sind. Da man das Geld zusammenhalten muss, weil die Banken selber viel Geld verloren haben und es nun selber brauchen, liegt der Gedanke nahe, und in Freiburg ist es eine Reminiszenz an Hayek, dessen 110. Geburtstag im nächsten Jahr gefeiert wird, dass gutes Geld schlechtes Geld verdrängt. Was liegt da näher als noch schnell ein bisschen schlechtes Papiergeld in gutes Edelmetallgeld zu wechseln und sich selbst eine kleine Freude machen. Edelmetalle sind auch erbschaftsteuerlich künftig der Renner über höhere Freibeträge für Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, also die Kernfamilie, also den schon von den Germanen erbrechtlich begünstigten Blutsverwandten: „Das Gut fließt wie das Blut“. Mit der Ehefrau ist man zwar nicht verwandt, aber der Gesetzgeber hat sie trotzdem begünstigt.

Gold hat zwar die 1000er-Marke wieder gerissen, aber es gibt drei gute Gründe, die für Gold sprechen: Die Ergiebigkeit der Produktion sinkt und es wird schwieriger, neue Goldlager zu entdecken. Weiter ist die Schmucknachfrage relativ stabil und zudem wird Gold zunehmend gekauft als krisensichere Anlage.Gold war stets eine anerkannte Fluchtwährung.

Silber schwankt beim Preis zwischen 9 und 11 Dollar, woraus sich ein Preisverhältnis zwischen Gold und Silber von rd. 80 errechnet, was im historischen Vergleich relativ hoch ist. Hier gibt es nun zwei Interpretationsmöglichkeiten: Silber ist unterbewertet und ein Schnäppchen oder Silber hat seine Zeit als Währungs- und Anlagemetall bereits hinter sich und ist nur noch Industriemetall vor dem Hintergrund rückläufiger Industrie.

Platin hat wohl auch seine beste Zeit bereits hinter sich: Sein Preis lag Mitte des Monats erstmals unter dem Goldpreis, wobei der Preis zu Beginn des Jahres bei 2.200 $ (US-Dollar) lag. Die Platinnachfrage stammt zu 2/3 aus der nunmehr stark schwächelnden Automobilindustrie.


4. Kurz vor Weihnachten: Der Zins ist dann mal weg

Genauer gesagt, weg ist nur der Habenzins und der Sollzins steht vor der Tür. Die US-Notenbank hat die Zinsen auf Null gesenkt, daneben werden Staatsanleihen und andere Wertpapiere gekauft, um den Markt mit Liquidität zu fluten, um eine Deflationsspirale zu vermeiden.

Bei Null ist nach allgemeiner Regel Schluss. Das hat der gute Keynes mit seiner Liquiditätsfalle schon beschrieben. Dann geht eine Konjunkturbelebung über den Zins nichts mehr, an Japan sei erinnert. Der amerikanische Staat übernimmt von der Privatwirtschaft einen Großteil der faulen Kredite. Hier kann sich die Deflationsfurcht schnell in eine Inflationsspirale drehen. Das Ganze wird nach Europa überschwappen. Hier sind die Verhältnisse ähnlich. Dem schwachen Dollar wird ein schwacher Euro gegenüberzustellen sein, um die Exporte bei Laune zu halten. Sollte das Experiment gelingen, was ja zu hoffen ist, kriegen wir weltweit eine Rieseninflation mit hohen Sollzinsen. Die hohen Bankzinsen sind auch notwendig um die Löcher in den Bankbilanzen zu stopfen. Über die sich ankündigende Rieseninflation werden sich die öffentlichen und privaten Schuldner von ihrer Last befreien, es kommt zu einem gewaltigen Vermögenstransfer vom Gläubiger zum Schuldner.

Der Anleger steckt aktuell in einer Zwickmühle: Zum einen braucht er Liquidität, um die Krise zu überleben, und auf der anderen Seite wird ihm das Geld schlecht. Er will vor Weihnachten und vor der Abgeltungssteuer in die Sachwerte fliehen, aber es fehlt ihm der Mut. Die Keynes´sche Liquiditätspräferenz kostet eben Geld. Angesagt ist hier ein Umschwenken in Aktien, bei denen mit rosa Brille schon eine Bodenbildung auszumachen ist. Die leidige Abgeltungssteuer sollte es dem Anleger auch leichter machen, noch vor Weihnachten einzusteigen. Keine Derivate oder sonstiges Zeug, was niemand versteht, sondern dicke, schwere Titel mit einer auskömmlichen Dividendenrendite und einem KGV, bei dem man nicht Nein sagen kann. Auch bei Fonds ist Vorsicht geboten. Neben den Kosten, die schon in guten Zeiten die Dividenden wegfressen, besteht die Gefahr, dass die notleidenden Banken ihren faul gewordenen Eigenbestand ihren Fondsgesellschaften unterjubeln. Auch schöne Zinstitel sollte man selber auswählen. Wenn die Zinsen steigen, wird der Bestand in den Rentenfonds in den Keller rauschen.



5. Last Minute-Weihnachtsgeschenk vom Finanzamt: Pendlerpauschale 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die ab 2007 gekürzte Entfernungspauschale gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt. Seit 2007 erkennen die Finanzämter Ausgaben für den Weg zur Arbeit nur noch ab dem 21. Kilometer an. Der Schaden für Steinbrück wird für 2007 bis 2009 auf € 7,5 Mrd. geschätzt. Steuerzahler, die für 2007 bereits die Pauschale deklariert haben, brauchen nichts zu machen, das Finanzamt ändert den Bescheid selbst. Falls die Entfernungskilometer nicht deklariert wurden, ist umgehend ein Antrag auf Berücksichtigung zu stellen. Das Bundesfinanzministerium hat versichert dass selbst dann, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, eine nachträgliche Berücksichtigung erfolgt. Also ab 2007 gilt: Für den Weg zur Arbeit können ab dem 1. Kilometer 30 Cent pro Kilometer abgerechnet werden, maximal € 4.500; diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen Auto.


6. Das große Zittern zum Fest für Steuersünder  

Der BGH hat folgenden Bussenkatalog festgelegt:

Hinterzogene Steuer in €
Strafe
bis 50.000
Geldstrafe
ab 50.001

Geldstrafe oder Haft (auf Bewährung)

ab 100.000

Haft (z. T. auf Bewährung, Geldstrafe nur in Ausnahmefällen)

ab 1.000.000
Haft – nur im Ausnahmefall auf Bewährung

Die vorgegebenen Haftstrafen liegen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Unsere diesbezüglichen Dienstleistungen: Prüfung von Verjährungsfristen, Gestaltung einer Selbstanzeige, Steuerabwehr im Strafverfahren.


7. M&A-Beratung

Der Zukunftsfonds Heilbronn ( www.zukunftsfonds-hn.com) hat sich an IoLiTec (www.iolitec.de) beteiligt. Wir haben IoLiTec hierbei beraten.


8. Geld

,, Geld ist nichts. Aber viel Geld, das ist etwas anderes."
George Bernard Shaw

 

,, Geld ist nicht so wichtig. Darum ist es mir völlig egal, ob ich 70 oder 50 Millionen Dollar besitze."
Arnold Schwarzenegger


9. Sachbezugswerte 2009 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge werden in einer Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Für 2009 gelten die folgenden Werte:

Die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für Vollverpflegung sowie für die einzelnen Mahlzeiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
46 €
82 €
82 €
210 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in der Betriebskantine oder in Vertragsgaststätten an Arbeitnehmer abgegeben, sind einheitlich pro Mahlzeit 2,73 Euro anzusetzen.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Essenschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert (d. h. für 2009 bis zu einem Betrag von 5,83 Euro) zur Einlösung in bestimmten Gaststätten abgibt.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen. Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen. Dieser Wert beträgt 204 Euro; der ortsübliche Mietpreis kann dann angesetzt werden, wenn er unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; dieser Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.


10. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2009

Ab dem 1. Januar 2009 gelten neue Werte in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung:

 
Jahr
Monat
Beitragssätze
Beitragsbemessungsgrenzen
  • Renten-/Arbeitslosenversicherung
RV: 19,9% / AV: 2,8%
alte Bundesländer
64.800 €
5.400 €
-
neue Bundesländer
54.600 €
4.550 €
-
  • Kranken-/ Pflegeversicherung
44.100 €
3. 675 €

KV: 15,5% (Arbeitnehmer: 8,2%; Arbeitgeber: 7,3%)
PV: 1,95%

Versicherungspflichtgrenze
in der Krankenversicherung
48.600 €
4.050 €
-
Geringverdienergrenze
-
325 €
-
Geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs)
  • Arbeitslohngrenze
-
400 €
-
  • Pauschaler Arbeitgeberbeitrag
Renten-/Krankenversicherung
  • allgemein
-
-
RV: 15% / KV: 13 %
  • bei Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten
-
-
RV: 5% / KV: 5%
       
       


Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Ersatzkassen) pflichtversichert sind, trägt der Arbeitgeber die Hälfte des „paritätischen“ Beitragssatzes von 14,6 %. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte erhalten einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 50 % des paritätischen Beitragssatzes. Wenn sich Arbeitnehmer privat krankenversichern, hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der Beiträge zu leisten; dieser Zuschuss ist für das Jahr 2009 aber auf einen Höchstbetrag von (50 % von 536,56 Euro =) 268,28 Euro monatlich begrenzt.


11. Neue Regelung für den Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

Nach geltendem Recht können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass ab 1. Januar 2010 die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder gesetzlichen „Basis“-Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden. Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf vor. Danach sollen neben den Beiträgen zur Altersvorsorge ab 2010 eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie entsprechende Beiträge für Ehegatten und Kinder in vollem Umfang als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sein, wobei Beitragsanteile für Krankengeld aus den Kranken­versicherungsbeiträgen herauszurechnen sind. Das folgende Beispiel soll die Auswirkungen verdeutlichen:

Beispiel:

Ein lediger und kinderloser Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 44.000 € zahlt 2010 an die gesetzliche Krankenversicherung 3.608 €, an die Pflegeversicherung 539 € und an die Rentenversicherung 4.378 €.

Krankenversicherung
3.608 €
 
- Anteil für Krankengeld (4 %)
- 144 €
 
abziehbar
3.464 €
 
Pflegeversicherung
539 €
 
insgesamt ab 2010 abziehbar
4.003 €
(bis 2009 abziehbar: 1.500 €)
Rentenversicherung, abziehbar (wie bisher)
1.752 €
 

 

Ab 2010 sollen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zu Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen allerdings nicht mehr abziehbar sein. Somit könnte die Neuregelung bei Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen zu Nachteilen gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies soll durch eine weitere „Günstiger­prüfung“, bei der das bis 2009 geltende Recht alternativ angewendet werden kann, vermieden werden.

Beispiel:

Ein lediger kinderloser Arbeitnehmer zahlt 2010 bei einem Jahresgehalt von 12.000 € folgende Versicherungsbeiträge:

   
Günstigerprüfung
 
   
neues Recht
altes Recht
Krankenversicherung
984 €
 
984 €
- Anteil für Krankengeld (4%)
- 39 €
 
 
945 €
945 €
Pflegeversicherung
147 €
147 €
147 €
Arbeitslosenversicherung (2,8%)
168 €
-
168 €
Haftpflichtversicherung
200 €
___-___
200 €
 
1.092 €
1.499 €
Rentenversicherung
1.194 €
478 €
478 €
   
1.570 €
1.977 €

 

In diesem Fall führt die Anwendung des alten Rechts (bis 2009) zu höheren Sonderausgaben. Eine weitere Günstigerprüfung vergleicht die Abziehbarkeit nach dem bis 2004 geltenden Recht; danach wären 2.588 € als Vorsorgeaufwendungen abziehbar.

Unklar ist derzeit noch, wie der Anteil für den „Basiskrankenversicherungsschutz“ aus den Beiträgen von privat Krankenversicherten ermittelt werden soll. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist abzuwarten.

12. Abfindungszahlung für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten kann nur im Rahmen von Höchstbeträgen berücksichtigt werden

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können grundsätzlich bis 7.680 Euro jährlich berücksichtigt werden (§ 33a EStG) bzw. im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Sonderausgaben bis 13.805 Euro jährlich geltend gemacht werden. Beim Realsplitting ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich, da dieser die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern hat.

Vereinbaren die Eheleute im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, so bleibt es bei der oben aufgezeigten steuerlichen Behandlung, wie der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil bestätigt hat. Im Urteilsfall war mit notariellem Vertrag zur Abgeltung aller Ansprüche eine Abfindung von rund 1,4 Mio. DM bei Verzicht auf Unterhaltsansprüche vereinbart worden. Der Bundesfinanzhof lehnte die steuerliche Berücksichtigung über den gesetzlich vorgesehenen Jahreshöchstbetrag ab, da die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf (Ernährung, Kleidung, Wohnung usw.) der ehemaligen Ehefrau geleistet worden war und die vereinbarte Zahlungsweise bei der steuerlichen Berücksichtigung unerheblich ist.


13. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung – AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf dieser Fristen können nach dem 31. Dezember 2008 folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 1998 und früher erfolgt ist

• Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, die 1998 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen

Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 1998

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2002 oder früher

• Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2002 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).


14. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung ab 2009

Nach einem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die sog. degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) befristet wieder einzuführen. Danach kann für entsprechende Wirtschaftsgüter statt der linearen Abschreibung eine Abschreibung mit einem festen Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert (in „fallenden“ Jahresbeträgen) vorgenommen werden; der Abschreibungssatz darf dabei höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung betragen und 25 % nicht übersteigen.

Beispiel:

Angeschafft wird eine Maschine (Nutzungsdauer: 10 Jahre), die am 10. Januar 2009 geliefert wird.
Die Anschaffungskosten betragen 100.000 €.


 
2009
2010
2011
lineare AfA - 10% (zum Vergleich)
10.000 €
10.000 €
10.000 €
degressive AfA - 25 % (ab 2010 vom Restbuchwert)
25.000 €
18.750 €
14.063 €



Diese Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2008 und bis zum 31. Dezember 2010 angeschafft oder hergestellt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Wirtschaftsgut dann als „angeschafft“ im Sinne dieser Regelung gilt, wenn die Lieferung erfolgt ist bzw. wenn eine eventuell vereinbarte Montage durch den Lieferanten abgeschlossen worden ist.


 

Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078

e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer: Peter Unkelbach WP/StB


Hinweis:

Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.