Mandanteninformationsbrief

Februar 2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2015. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2015“
  3. Gesetzgeber muss Erbschaftsteuerrecht korrigieren
  4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  5. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015
  6. Lohnsteuerbescheinigungen 2014
  7. Grundsteuer verfassungswidrig?
  8. Nutzung des betrieblichen PKW durch den Ehepartner
  9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Zunächst wohl dem, der der hier vor Monaten gegebenen Empfehlung gefolgt ist, und vom Euro in den Dollar gegangen ist, nur in Dollar, mehr nicht, obwohl die Wirtschaft in den USA mehr als anzieht. Die Arbeitslosenquote lag zum Jahresende 2014 mit 5,6 % um satte 1,1% unter Vorjahresniveau. Einzig die bisher schwache Lohnentwicklung trübt das Bild ein wenig ein und lässt die US-Fed in einem Umfeld sinkender Inflationsraten derzeit noch „geduldig“ bleiben, was potentielle Leitzinsanhebungen betrifft. Diese kommen aber so sicher wie das Amen in der Kirche. Das Anleihenkaufprogramm wurde in den USA eingestellt und wird bei uns im März aufgenommen, so dass nach den Auguren spätestens für 2016 mit der Parität der Währungen zur rechnen ist. Stand heute sind also noch rd. 13 % drin und das relativ sicher, denn das Geld wird nach den USA wandern, nicht nur aus Deutschland, wo die Staatsanleihen keinen Zins mehr abwerfen, sondern auch aus den Schwellenländern, da man das hohe Anlagenrisiko dort nicht mehr fahren muss. Daß aktuell Griechenland den Euro-Kurs nicht weiter schmälert, ist nur damit zu erklären, daß die Krawallpolitik der neuen Regierung bereits eingepreist ist. Die Griechen selbst glauben nicht an den Erfolg der neuen Regierung, denn querbeet werden die Euro-Konten geplündert und vor der drohenden Bankenpleite in Sicherheit gebracht, genau wie in Russland, einem neuen Notpartner, beim Rubel. Insgesamt kein Wunder, daß der Franken durch die Decke geht und die dortigen Banken mitreißt, die bei der Immobilienfinanzierung nicht nur bei uns, sondern auch in Polen und anderen Ländern fleißig mitgespielt haben und nun auf notleidenden Krediten sitzen, die die Bankenlandschaft neben dem Selbstanzeigenfiasko belastet und zur weiteren Konsolidierung zwingt. Man muss schon erhebliche fehlende volkswirtschaftliche Kenntnisse haben, wenn man über Jahrzehnte hinweg davon ausgeht, dass es eine Zinsdifferenz ohne Kosten bzw. Risiko gibt. Die Schweizer Nationalbank ist eine Privatbank, deren Aktien jedermann über die Börse erwerben kann. Dass sich diese Bank vor dem oben erläuterten Hintergrund die schlecht werdenden Euros bis zum Sanktnimmerleinstag ins Depot legt und damit die Verluste der Exportindustrie aufnimmt, war nicht nur von großen Sehern der Ökonomie nicht zu erwarten. Die Schweiz ist für unsere Volkswirtschaft nicht relevant, wohl der Spaltpilz der Griechen. Klar, die dortigen Sozis haben mit Wettbewerb nichts im Sinn, wohl aber weitere internationale Umverteilung im Euro-Raum. Syriza sucht also Verbündete bei den Euro-Schwachländern, um Vorteile für sein Volk und wohl auch für sich und sein Umfeld zu erlangen. Die Euro-Krise wird also Dauerthema bleiben und sich selber verstärken. Geldgeber werden sich vom Euro abwenden müssen. Der Euro ist und bleibt eine Kohlsche Fehlkonstruktion bis zu seinem Ende. Mundell hat schon vor reichlich 50 Jahren nachgewiesen, dass ein einheitlicher Währungsraum sagen wir hier strukturgleich sein muss und das ist hier bis heute nicht der Fall. Die Löhne sind in Griechenland zu hoch und bei uns zu niedrig, dort stimmt eben die Produktivität nicht. Analog sieht es beim Kapital aus. Für Deutschland ist der Einheitszins zu niedrig und dort zu hoch. Diesen negativen Segnungen des Euro kann man nur begegnen, wenn Griechenland wieder zur Drachme zurückkehrt. Dieses Fanal wird aber andere Länder inspirieren, das Experiment Euro zu beenden, was man in Berlin nicht will, denn Deutschland ist das einzige Land, dass mit dem Euro Erfolg hat. Die Gemengelage ist für einen Anleger aktuell kaum zu Durchschauen, die Kursanstiege des DAX sind ohne Zweifel liquiditätsgetrieben durch Draghi. Bill Gross, der Festverzinslichenpapst, der von Allianz/Pimco gefeuert wurde und nun dort Geld abzieht und bei JANUS verwaltet, sieht schwarz. Interessant ist seine Begründung: Ende 2015 würden viele Anlageklassen gegenüber heute im Minus liegen. Gleichzeitig schränkt Gross dies aber auch mit dem Hinweis ein, dass es schwierig sei, das Ende eines mehrjährigen Bullenmarktes einzuschätzen. In jedem Falle ist die Argumentation des Amerikaners interessant. Zunächst einmal erwartet Gross, dass die Fed ihren Leitzins später erhöhen wird, als viele Marktteilnehmer bislang erwarten. Der Grund ist im Rückgang des Olpreises und der Aufwertung des Dollar am Devisenmarkt zu suchen, die dämpfend auf die Inflationsentwicklung wirken. Die Zinsen werden folglich niedrig bleiben — und dies ist für Gross eine schlechte Nachricht. Das Problem ist aber, dass viele Anleger angesichts der niedrigeren Zinsen der Hoffnung auf attraktivere Renditen ihr Geld in riskantere Anlageklassen investiert haben. Riskantere Anlageklassen wie Aktien leben aber gewöhnlich von einer Verbesserung der Wirtschaftslage. Falls aber, wie Gross annimmt, eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung ausbleibt, werden sich riskante Anlagen als sehr hoch bewertet erweisen. Anleger könnten sich dann veranlasst sehen, solche riskanten Anlagen zu verkaufen, um Wertpapiere zu erwerben, die im Vergleich als sicher gelten. Hierzu zählt Gross Staatsanleihen, aber auch Unternehmensanleihen mit guter Bonität. Per Saldo liegt Gross auf der Linie der hier bereits seit Monaten propagierten Normstrategie, das Risiko zur Zeit nicht zu erhöhen.

Wie stets an dieser Stelle diesmal einige kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • „Werde nie emotional wegen einer Aktie“ und „Gier ist gut. Gier ist richtig. Gier funktioniert“ sagte einst die Filmfigur Gordon Gekko im Kinohit „Wall Street“ von 1988.
  • Die Arbeitswerttheorie von Karl Marx mit „Kapital ist geronnene Arbeit“ klingt dagegen antiquiert.
  • Der Wahrheit kommt Kostolany schon näher wenn er festhält, Spekulation sei harte Arbeit uns insbesondere fragt: „ Wenn ein Mann dir erzählt er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn: "Durch wessen?“.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Die nachhaltige Verschärfung bei den Selbstanzeigen, vgl. unsere Home-Page wurde zum 1. 1. 2015 wirksam. Daher nehmen die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen leicht ab. Die Banken machen weiterhin Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig. Beachten Sie bitte, dass auch eine abgestufte Selbstanzeige, wie im Fall Hoeneß vergeblich versucht, Zeit beansprucht. Wird die erste Schätzung zu niedrig angesetzt, greift die Straffreiheit nicht. Auch zu beachten: Am 29. Oktober 2014 unterzeichnen mehr als 30 Finanzminister in Berlin ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Steuerhinterzieher haben es erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen.

Auch zu beachten: Am 29. Oktober 2014 unterzeichneten mehr als 30 Finanzminister in Berlin ein internationales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. Durch den jährlichen automatischen Austausch von Steuerinformationen wird es für die Finanzbehörden deutlich einfacher, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Steuerhinterzieher haben es erheblich schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer von 17. 12. 2014 haben wir auf unserer Home-Page veröffentlicht: Bis zum 30. 6. 2016 bleibt alles beim Alten, was danach gilt, bestimmt der Gesetzgeber, der erklärtermaßen um Kontinuität bemüht ist. Mehr oder minder dürfte aber auch dann die Erbschaftsteuer für den Normalfall bei Unternehmensübergaben im kleineren und mittleren Bereich entfallbar gestaltet werden. Für große Unternehmen wird es in jedem Fall teurer, kleine Unternehmen unter 20 Mitarbeitern müssen dann aber auch die Kriterien für Erleichterungen erfüllen und damit wohl Arbeitsplatzgarantien geben.

[Inhaltsübersicht]


2. Änderungen durch das „Jahressteuergesetz 2015“

Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 gelten insbesondere folgende steuerliche Änderungen:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung können regelmäßig nur dann unbeschränkt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium handelt. Der Begriff der „Erstausbildung“ ist jetzt gesetzlich neu definiert worden. Danach liegt in der Regel eine Erstausbildung vor, wenn eine „geordnete Ausbildung“ mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.
Wie bisher unterliegt eine Berufsausbildung oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses nicht der Abzugsbeschränkung.
  • Die Besteuerung von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen wird neu geregelt: Die Freigrenze von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer wird in einen Freibetragumgewandelt. Das bedeutet, dass bei Überschreiten des Grenzbetrags nicht der volle Betrag, sondern lediglich der übersteigende Teil der Zuwendung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Entgegen der neueren Rechtsprechung sollen (weiterhin) sämtliche, d. h. auch die nicht individuell zurechen baren Aufwendungen einbezogen werden; auch Kosten, die auf teilnehmende Angehörige (z. B. Ehepartner) entfallen, sollen wie bisher ebenfalls dem Arbeitnehmer zugerechnet werden.
  • Der Förderhöchstbetrag für Altersvorsorgebeiträge, wie z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur privaten Basisrente-Alter (sog. Rürup-Rente) und zu Versorgungseinrichtungen – bisher 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Ehepartnern – wird dynamisiert und an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Für 2015 ergibt sich somit ein Förderhöchstbetrag von 22.172 Euro bzw. 44.344 Euro (Ehepartner); der jährlich steigende Prozentsatz (für 2015: 80 %) für die Berücksichtigung der Altersvorsorge beiträge bleibt erhalten.
  • Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung z. B. ein Grundstück dem Betriebsunternehmen bzw. der Kapitalgesellschaft (teilweise) unentgeltlich überlassen,12 sieht jetzt eine gesetzliche Regelung vor, dass die entsprechenden Betriebsausgaben (laufende Grundstückskosten, Abschreibungen, Erhaltungsaufwen - dungen) beim Besitzunternehmen grundsätzlich dem Teilabzugsverbot unterliegen und somit lediglich zu 60 % als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.
  • Einführung einer Bagatellgrenze bis 5.000 Euro im Hinblick auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von bestimmten (Edel-)Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG n. F. und die geänderte Anlage dazu).

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3. Gesetzgeber muss Erbschaftsteuerrecht korrigieren

Nach dem derzeit geltenden Recht wird betriebliches Vermögen in Form von Einzel- bzw. Personenunternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften von über 25 % (fast) vollständig von der Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesen Verschonungsregelungen Stellung genommen. Danach hält das Gericht die Verschonung von Betriebsvermögen zum Schutz des Bestandes des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze bei steuerbedingten Liquiditätsproblemen grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung dieser Bestimmungen kritisiert und insbesondere folgende Regelungen für verfassungswidrig erklärt:

Die Begünstigung betrieblichen Vermögens sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinausgeht; hier müsse der Gesetzgeber präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen festlegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht kommt.

Die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 1 Sätze 2 ff. ErbStG) sei zwar mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht jedoch die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten. Da über 90 % aller Betriebe in Deutschland hierunter fallen, führt dies faktisch zu einer Regelbefreiung. Hier müsse der Gesetzgeber die Freistellung auf Betriebe mit „einigen wenigen“ Beschäftigten begrenzen.

Ebenfalls kritisiert hat das Gericht die Vorschriften zum sog. Verwaltungsvermögen (z. B. Geldvermögen, Wertpapiere, vermietete Grundstücke; § 13b Abs. 3 ErbStG), wonach eigentlich nicht förderungswürdiges Vermögen mit einem erheblichen Anteil von bis zu 50 % steuerlich privilegiert wird. Diese Regelung sei insbesondere deshalb verfassungswidrig, weil sie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die genannten Vorschriften aber nicht rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, sondern den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2016 Neuregelungen zu treffen; dies betrifft auch die Regelungen zu den Steuerklassen (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Interessant ist der Hinweis des Gerichts, dass eine Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen jedoch nicht in den Fällen in Betracht kommen soll, in denen eine „exzessive Ausnutzung“ der Befreiungsvorschriften vorliegt; dies ließe die Möglichkeit zu, das neue Erbschaftsteuerrecht insoweit bereits rückwirkend ab der Urteilsverkündung (17. Dezember 2014) anzuwenden.

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4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Mini job-Zentrale (Knappschaft Bahn See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2014 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2015 übermittelt werden.

 

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5. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2014 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2015 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer- Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10. Februar 2015 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2015 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung – AO).

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6. Lohnsteuerbescheinigungen 2014

Bis spätestens zum 28. Februar 2015 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuer bescheinigung 2014 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie benen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuer bescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.


7. Grundsteuer verfassungswidrig?

Die Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Ausgehend vom Einheitswert, der den „tatsächlichen Wert“ des Grundstücks widerspiegeln soll, berechnen die Finanzämter in Abhängigkeit von der Grundstücksart einen Steuermessbetrag. Anschließend wird dieser mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert und so die Grundsteuer festgesetzt.

Die Einheitswerte von Grundstücken basieren in den alten Bundesländern immer noch auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 und in den neuen Bundesländern auf denen des Jahres 1935. Das gilt auch für Neubauten.

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundstücken spätestens ab dem Stichtag 1. Januar 2009 für verfassungswidrig und hat dieses Problem dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) wird u. a. darin gesehen, dass heute maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärmschutz, luxuriösen Bad- und Kücheneinrichtungen sowie die fortschreitende Haustechnik im Einheitswert nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Dies betrifft nicht nur Neubauten, sondern auch vor 1964 errichtete Gebäude, die später entsprechend ausgerüstet wurden.


8. Nutzung des betrieblichen PKW durch den Ehepartner

Wird ein betrieblicher PKW auch für Privatfahrten verwendet, erfolgt die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils aus Vereinfachungsgründen regelmäßig nach der sog. 1 %-Methode; der Wert der Entnahme wird dabei monatlich pauschal mit 1 % des Listenpreises des PKW angesetzt. Damit ist die eigene private Nutzung des PKW sowie die private Nutzung durch Familienmitglieder abgegolten. Fraglich war, ob dies auch für gelegentliche Fahrten des Ehepartners im Rahmen seiner eigenen betrieblichen Zwecke gilt.

Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bejaht. Die Nutzung durch den Ehepartner für eigene betriebliche Zwecke (im Streitfall 1.350 km pro Jahr) führt nicht zu einer zusätzlichen Entnahme; der andere Ehepartner kann in diesem Fall keine Kfz-Kosten als eigene Betriebsausgaben berücksichtigen, weil er keine Aufwendungen getragen hat.

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9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rück stellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2014 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2004 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2004 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge,25 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2004

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2008 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versandund Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-/Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2008 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Auf bewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuer festsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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