Mandanteninformationsbrief

Februar 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen: Unbezahlte Mehrarbeit nicht schädlich
  3. Anhebung der Höchstbeträge für Unterhaltsaufwendungen
  4. Strukturell bedingter Leerstand einer Mietimmobilie
  5. Prozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
  6. Schuldzinsen auch noch nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie abzugsfähig?
  7. Arbeitgeberleistungen für Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer kein Sachbezug
  8. Lohnsteuerbescheinigungen 2013
  9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
  10. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2014

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Corriger la fortune (durch Betrug dem Glück nachhelfen) ist nicht nur in Lessings Lustspiel Minna von Barnhelm gegenwärtig. Ob ADAC-Statistik, Auslandsvermögen chinesischer Nomenklatura, Goldpreis, Zinshöhe, Bilanzen oder Aktienkurse, möglicherweise auch im Zwischenmenschlichen wird geflunkert oder schlicht betrogen. Wie Bilanzen im Rahmen einer Bilanzpolitik "geglättet" werden steht in jedem besseren Lehrbuch, die Grenzen der Kosmetik sind im Strafgesetzbuch analog Lessing formuliert, wobei Glück durch "rechtswidriger Vermögensvorteil" ersetzt wird und auf maximal 5 Jahre hingewiesen wird. Bei der Schätzung der Entwicklung von Aktienkursen verschafft sich der Spekulant 1. Stufe einen Überblick über den inneren Wert des Papiers, was immer das sein mag, und trifft seine Kauf- bzw. Verkaufsentscheidungen. Der Spekulant höherer Ordnung, also der, der mit dieser Praxis erste Verluste eingefahren hat weiß, dass seine Einschätzung unbedeutend ist, er kann den Markt nicht machen. Es kommt also auf die Meinung der anderen Marktteilnehmer an. Die Meinung der anderen wird im Wesentlichen von Analysten gemacht, hier gibt es Kauf- und Verkaufsanalysten, so dass deren Meinungen mit Vorsicht zu genießen sind, denn auch sie wollen ihrem Glück etwas nachhelfen. Sich an der Marktmeinung zu orientieren, neben Value-Aspekten, hat Buffet zum nachhaltigen Erfolg verholfen. Blackrock, der weltweit größte Vermögensverwalter, bekam Anfang des Jahres überraschend Besuch vom Staatsanwalt. Der Vorwurf lautete, Blackrock stütze sich bei Transaktionen auf nicht öffentlich zugängliche Informationen, um den zukünftigen Analystenberichten über Unternehmen zuvorzukommen und habe auch seine Größe eingesetzt, um sicherzustellen, dass Analysten antworten werden, so die Mitteilung, auch gab es für die Analysten einen geldlichen Kick-Back. Der Staatsanwalt stellte fest, dass die Umfragen ermöglichten, bisher nicht veröffentlichte Analystenstimmungen zu erfassen, mit denen man vor der Marktreaktion auf kommende Analystenberichte handeln konnte und erkannte auf Finanzbetrug. In einem anderen Fall hatte das FBI festgestellt, dass Händler großer Banken spezielle Klingeltöne und Handzeichen eingesetzt haben sollen, um die vertraulichen Informationen weiterzugeben. Durch diese "primitiven" Methoden erfuhren die Trader, wie sie große Aufträge von Fannie Mae und Freddie Mac ausnutzen konnten.

Die Banker stellten für jeden ihrer Kunden einen anderen Klingelton ein. Dadurch erfuhren die Trader, dass ein großer Auftrag platziert wird.

Sie kamen dann den Aufträgen der US-Hypotheken-Banken im Zins-Swaps-Markt zuvor. Dadurch verschlechterten sich die Markt-Bedingungen für Fannie Mae und Freddie Mac. Wenn die riesigen Aufträge der Hypotheken-Banken ausgeführt sind, kann man die eigenen Zins-Swaps rückgängig machen und von der Marktbewegung profitieren. Wenn Sie noch die alte Börsenweisheit "An der Börse wird nicht geklingelt" im Ohr haben, so können Sie hiervon für sich nunmehr Abstriche machen. Wenn Sie mit Indexfonds unterwegs sind, sind die Informationsvorsprünge der Institutionellen wohl eher abbaubar, Sie müssen sich nur mit der Materie beschäftigen. Napoleon hat schon festgestellt: "Das sicherste Mittel, um arm zu bleiben, ist, ein ehrlicher Mensch zu sein." Napoleon ist aber auch ein Beispiel dafür, wie man endet, wenn man laufend den moralischen Rubikon überschreitet. Was bleibt, dem Glück entgegen zu gehen und das Glück des Tüchtigen zu suchen.

Zur Börse aktuell: Die US-Berichtssaison dürfte die sehr hohen Bewertungen wohl nicht bestätigen, so dass mit einem Rücksetzer von 10 % gerechnet wird, der auch auf die alte Welt durchschlagen dürfte, in the short run; in the long run sind aber die 10.000 für den DAX wohl bis Jahresende weiterhin drin. Es bleibt aber spannend: Kaufen, halten oder verkaufen? Kaufen wohl heute nicht, halten oder verkaufen? Da die Zinsen steigen, vgl. Exodus aus Schwellenländern, für die Zittrigen also verkaufen, die Hartgesottenen halten.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • Einkommen und Vermögen sind keine Schande, höchstens die Art, wie sie zu Stande kommen. (Bruno Kreisky, österreichischer Kanzler, 1911-1990)
  • Zum Reichtum führen viele Wege, und die meisten von ihnen sind schmutzig. (Marcus Tullius Cicero, Redner, 106-43 v. Chr.)
  • Ich würde gern leben wie ein armer Mann mit einem Haufen Geld. (Picasso)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nun nach der Bundestagswahl reduziert werden.

[Inhaltsübersicht]


2. Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen: Unbezahlte Mehrarbeit nicht schädlich

Verträge mit Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern) werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und diese auch tatsächlich so durchgeführt werden.

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, ist ein Arbeitsvertrag mit Angehörigen (Eltern) auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung die vereinbarten Arbeitszeiten übertrifft.

Im Streitfall schloss ein Einzelunternehmer mit seinem Vater, später mit seiner Mutter, einen Arbeitsvertrag für Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden zu einem festen Monatslohn. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug der entsprechenden Lohnaufwendungen mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Nach Feststellung des Finanzgerichts hätten die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet, worauf sich ein familienfremder Arbeitnehmer nicht eingelassen hätte.

Der Bundesfinanzhof beurteilte dies anders. Nach Auffassung des Gerichts ist für den Betriebsausgabenabzug entscheidend, dass der Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbringt und dieses nachgewiesen wird. Für die steuerliche Anerkennung ist es dann nicht von wesentlicher Bedeutung, wenn die vertraglichen Pflichten durch (unbezahlte) Mehrarbeit übererfüllt werden.

[Inhaltsübersicht]


3. Anhebung der Höchstbeträge für Unterhaltsaufwendungen

Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a EStG) stufenweise angehoben worden. Bereits für 2013 gilt ein Höchstbetrag von 8.130 Euro (bisher 8.004 Euro); ab 2014 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 8.354 Euro. Damit entsprechen diese Beträge den bereits Anfang des Jahres 2013 angehobenen Grundfreibeträgen.

In Betracht kommt der Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, wie z. B. Enkelkinder und Kinder, wenn diese wegen Überschreitens der Altersgrenze steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, oder Eltern bzw. Großeltern. Zu beachten ist allerdings, dass eine Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nur dann zulässig ist, wenn die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzt und kaum eigene Einkünfte erzielt.

[Inhaltsübersicht]

4. Strukturell bedingter Leerstand einer Mietimmobilie

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie stehen, können regelmäßig auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Mietobjekt vorübergehend leer steht (z. B. weil das Objekt gerade angeschafft und noch kein Mieter gefunden wurde oder bei einem Mieterwechsel). Bei einem längeren Leerstand der Immobilie ist hierfür Voraussetzung, dass der Vermieter glaubhaft machen kann, dass er sich (weiterhin) um eine Vermietung bemüht. Diese sog. Einkunftserzielungsabsicht wird regelmäßig von der Finanzverwaltung überprüft. Die Vermietungsabsicht kann z. B. durch entsprechende Vermietungsanzeigen oder Beauftragung eines Maklers belegt werden. Selbst Abstriche bei der Miethöhe oder bei den Anforderungen an die Person des Mieters können nach der neuen Rechtsprechung vom Vermieter erwartet werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Einkunftserzielungsabsicht aber auch unabhängig von den Bemühungen des Vermieters wegfallen, wenn davon auszugehen ist, dass die Mietnachfrage dauerhaft ausbleiben wird, z. B. weil sich das Mietobjekt in einer strukturell schwachen Region befindet. Im Streitfall stand in der betreffenden Stadt die Hälfte des Mietwohnraums leer.

Wie das Gericht entschieden hat, hätte in diesem Fall auch nicht durch eine grundlegende Sanierung des Objektes in absehbarer Zeit eine Marktgängigkeit erreicht werden können. Die Einkunftserzielungsabsicht sei somit - ohne Zutun des Vermieters - weggefallen und eine weitere Berücksichtigung der Werbungskosten nach einer 18-jährigen Leerstandszeit nicht mehr möglich.

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5. Prozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist, dass diese "zwangsläufig" entstehen. In einem steuerzahlerfreundlichen Urteil hatte der Bundesfinanzhof - entgegen der Verwaltungspraxis - entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, wenn der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Entsprechende Aufwendungen seien "unausweichlich", weil der Betroffene zur Durchsetzung des Rechts den Rechtsweg beschreiten müsse.

Nachdem die Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht gefolgt ist, hat der Gesetzgeber ein grundsätzliches Abzugsverbot für Prozesskosten eingeführt: Entsprechende Aufwendungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Beteiligte ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof zur Geltendmachung von Kosten für eine Strafverteidigung Stellung genommen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist danach nicht möglich. Das Gericht begründet dies damit, dass es im Streitfall an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen bereits deshalb fehlte, weil die ursächliche Straftat nicht unausweichlich gewesen sei; das Gleiche gelte dann für die damit zusammenhängenden Kosten für die Strafverteidigung.


6. Schuldzinsen auch noch nach Veräußerung einer vermieteten Immobilie abzugsfähig?

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Schuldzinsen für ein nicht getilgtes Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines privaten Mietobjektes auch nach Verkauf der Immobilie weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zur Frage, ob dies auch möglich ist, wenn die 10-jährige "Spekulationsfrist" (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) beim Verkauf bereits abgelaufen ist, ist ein weiteres Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. In betroffenen Fällen können Einsprüche unter Hinweis auf dieses Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen.

Entsprechendes gilt für die Frage, ob im Zusammenhang mit der lastenfreien Veräußerung eines Mietobjektes entstandene Vorfälligkeitsentschädigungen als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Auch hierzu ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.


7. Arbeitgeberleistungen für Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer kein Sachbezug

Beiträge bzw. Zuschüsse, die ein Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Kranken- oder Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer leistet, sind regelmäßig lohnsteuerfrei (vgl. § 3 Nr. 62 EStG).

Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Zusatzversicherung (z. B. private Krankenhauszusatzversicherung oder Zusatzversicherungen für Zahnersatz, Brille etc.), liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Der Bundesfinanzhof hatte allerdings entschieden, dass in diesen Fällen die monatliche Freigrenze von 44 Euro (§ 8 Abs. 2 letzter Satz EStG) für Sachbezüge in Anspruch genommen werden kann; erst bei Überschreiten dieser Grenze (ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen) wären die Arbeitgeberleistungen steuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung hat diese - steuerzahlerfreundliche - Behandlung jetzt abgelehnt. Danach sind derartige Leistungen des Arbeitgebers grundsätzlich als Barlohn unabhängig vom Überschreiten einer Freigrenze der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Finanzverwaltung will dies erstmals für nach dem 31. Dezember 2013 zugeflossene Bezüge anwenden.

Damit dürfte auch die Möglichkeit entfallen, Zuschüsse zu privaten Zusatzversicherungen pauschal im Rahmen des § 37b EStG zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auf entsprechende Sachbezüge ggf. nach einem besonderen Pauschsteuersatz ermitteln und übernehmen.

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8. Lohnsteuerbescheinigungen 2013

Bis zum 28. Februar 2014 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2013 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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9. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 Abgabenordnung - AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2013 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2003 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2003 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2003

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2007 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2007 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist bzw. die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

[Inhaltsübersicht]


10. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2014

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2014 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2013 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2014 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2013 angemeldet und bis zum 10. Februar 2014 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2015 fällige Vorauszahlung für Dezember 2014 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2014 beim Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Kaiser-Joseph-Straße 260
79098 Freiburg

 

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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


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