Mandanteninformationsbrief

April 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats April 2014. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php

Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Schuldzinsen zur Finanzierung von Werbungskosten nach Verkauf der Immobilie
  3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2013
  4. Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege des Erblassers
  5. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendungen an Arbeitnehmer
  6. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen
  7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Es stehen drei Themen an: Uli, Lebensversicherungen und die Lage im Allgemeinen und insbesondere die an der Börse. Klar, Uli hat mit Devisen gezockt, ein extrem schwieriges Terrain, insbesondere für einen Fußballer, ein Fehler, dann hat er seinen Bankberater von Vontobel mit dem Setzen beauftragt, ein weiterer Fehler. Uli hat bei der Bank wohl 50.000 Trades gemacht, war laufend am Zocken, es ging ums Spiel, wie Uli sagt um Adrenalin pur, klarer Fehler. Da Uli Steuern verkürzen wollte machte er keine Buchführung, ein weiterer Fehler, er verlor den Überblick. Kein Glück oder mit Franzens Worten Pech hatte Uli als das erhoffte Steuerabkommen mit der Schweiz scheiterte, dass er hierauf voll setzte, war ein Fehler. Uli stand nach dem Auftauchen der Stern-Reporter unter Aufdeckungsdruck, ging zu seinem Altsteuerberater, der einen Fahndungsprüfer in Vorruhestand hinzuzog: Klarer Fehler. Richtig wäre ein Blick in die Gelben Seiten gewesen: Einen, der sich mit sowas auskennt. Die Selbstanzeige wies von 7 Jahren nur für 2 Jahre ausdrücklich Gewinne aus: Bei der unsicheren Datenlage auf dieser Grundlage eine Selbstanzeige zu erstatten, ist nicht nur eine Fehler, sondern eine große Dummheit. Wie allseits bekannt muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, aufgrund der Selbstanzeige einen Steuerbescheid zu erlassen, Schätzungsfehler werden bis zu 5 % toleriert. Hier hätten die Berater in dieser Krisensituation bei unsicherer Datenlage weit über die erkennbaren Beträge und dass für alle Jahre Gewinne deklarieren müssen, ein Riesenfehler, der die Selbstanzeige unwirksam werden ließ und Uli in den Knast schickte. In einer weiteren Runde mit dem Finanzamt hätte man dann wie geschehen, die wohl richtigen Beträge genannt und in der Zwischenzeit die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Steuerbescheide erwirken können. Anwalt Feigen hatte argumentiert, der Steuerberater habe versäumt, einen einzigen Satz in die Selbstanzeige zu schreiben - einen Hinweis, dass auch für die Jahre mit hohen Verlusten Steuern fällig werden dürften und meinte "Das hätte dazu geführt dass wir nach meiner sicheren Überzeugung hier nicht sitzen würden": Ein taktischer Fehler. Richter Heindl stellte hierzu nur klar: "In diesem Punkt kommen wir nicht zusammen". Dass der BGH das anders sieht, ist nicht zu erwarten.

Uli dürfte der Spaß neben den dreieinhalb Jahren mit Zins und Strafzins rd. € 50 Mio. kosten. Da von dem Dreyfus-Darlehen nicht mehr viel übrig ist, geht es für Uli per Saldo um die Wurst bzw. um seine Wurstfabrik. denn der FC Bayern wird ihn fallen lassen müssen. Als Konsequenz trat Uli mittlerweile von seinen Ämtern als Präsident und Aufsichtsratschef beim FC Bayern zurück. Er verzichtet auf eine Revision und akzeptiert seine Haftstrafe. Ulis Hauptfehler: Kontrollverluste auf allen Ebenen. Rücktritt und Verzicht auf Revision: Kein Fehler. Uli hat fertig. Wenn sich die Meldungen als wahr herausstellen sollten, dass Uli ein noch größeres Rad gedreht hat als vor Gericht verhandelt wurde, dürfte Uli ganz fertig haben.

Zur Lebensversicherung: Was nun, was tun? Die von den Deutschen so geliebte Lebensversicherung ist in einer erheblichen Zwickmühle. Statistiker arbeiten auf, dass im europäischen Vergleich das persönliche Vermögen der Deutschen mit denen der Schwachländer kaum standhält. Ursache ist die Risikoscheu und insbesondere die hier bisher präferierte Lebensversicherung, die für Vertreter, die Versicherung und die Aktionäre lohnend war, kaum jedoch für den Versicherten: Die ins Schaufenster gestellten Prozentsätze beziehen sich bei Kapitalversicherungen auf den Sparanteil und nicht auf die geleisteten Einzahlungen. Auch wurde selten hinterfragt, ob eine Versicherung zum Aufbau der Altersversorgung grundsätzlich sinnvoll ist. Der Unfall der Gebrüder Lehman führte zu einer globalen Finanzkrise, an der wir noch heute leiden. Alle relevanten Zentralbanken halten nach wie vor mit ihrem Aspirin, dem leichten Geld mit niedrigem Zins dagegen, ein Ende ist nicht in Sicht. Der sichere Zins liegt unter einem Prozent, die Inflationsrate beim Doppelten. Per Saldo können viele Lebensversichrungen ihre Zinszusagen nicht mehr einhalten. Das brisante Thema wurde vor der Wahl von Schäuble kassiert, nun liegt es wieder auf dem Tisch: Die Versicherungen brauchen für die Altverträge Geld. Woher soll es kommen? Von den Versicherten, deren Verträge bald fällig werden und von den Aktionären. Zur Zeit muss die Hälfte der Bewertungsreserven an die Versicherten ausgeschüttet werden. Diese Reserven sind durch die Kurssteigungen von Wertpapieren aus der Niedrigzinspolitik entstanden. Daneben sollen Dividenden nur gezahlt werden, wenn die Verträge erfüllt werden können. Weiterhin müssen die Vertreter ihre Provisionen offen legen und der aktuelle Garantiezins soll von 1,75 % auf 1,25 % gesenkt werden. Wie oben gesagt, Zins bezogen auf den Sparanteil, also nach Kosten. Es wird durch die aktuelle Diskussion vielen bewusst werden, dass der Sinn einer Lebensversicherung hinterfragt werden muss, das gilt für Alt- und Neuverträge, Depots sind hinsichtlich Aktien von Versicherern zu durchforsten, denn sinkende Ausschüttungen bedeuten sinkende Kurse. Für Verträge, die kurzfristig fällig werden, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung sinnvoll ist. Der Kunde erhält dann zwar die Hälfte an den Bewertungsreserven verliert aber den Schlussüberschuss, den es nur gibt, wenn der Vertrag bis zum vereinbarten Laufzeitende durchgehalten wird. Zur Börse: Die Ukraine hatten wir im letzten Brief nicht auf der Karte, wie andere auch. Putin fällt der Wechsel von den Winterspielen in Sotschi zur Krim nicht schwer, nächste Kandidaten sind die Ostprovinzen der Ukraine und die Polen werden nervös. Der Westen hat vorsichtshalber erklärt, dass eine militärische Intervention ausscheide, und damit Putin einen Freifahrtschein ausgestellt. Die Wirtschaft hat keine Moral und weist auf Exporteinbußen durch die Sanktionen hin. Eine per Saldo schwierige Gemengelage mit einem unterschätzen Gegner. Diese Auseinandersetzung hat das Potential zu höherem. Die Börse leidet natürlich hierunter, jedoch orientiert sie sich an den US-Börsen, da hier unter den Achteurofünfziganhängern kaum Spekulanten nachwachsen. Hier geht das Spiel anders: Die Parteien wählen ihre Bürger und müssen nun liefern, ob die Politik richtig oder falsch ist, spielt keine Rolle. Wenn in ein paar Jahren die Arbeitslosenzahlen steigen und die Ausbildungsverhältnisse zurückgehen sind wieder andere schuld. Auf ihrer ersten Pressekonferenz rutschte der Vorsitzenden der US-Zentralbank, Janet Yellen, ein Halbsatz heraus, der auf eine erste Zinserhöhung sechs Monate nach dem Ende von Qantitative Easing schließen lässt. Da die Staatsanleihekäufe der Fed voraussichtlich im Herbst enden, würde die erste Zinserhöhung im Frühjahr 2015 durchgeführt werden. Damit rutschen die bisherigen Planungen um ein halbes bis ein ganzes Jahr nach vorn. Die Marktteilnehmer stellten sich umgehend darauf ein. Sie verließen fluchtartig die Anleihen am kurzen Ende. Die Renditen bei den 2-jährigen und 5-jährigen Anleihen stiegen merklich, bzw. die Kurse kamen ins Rutschen. Die große Hoffnung ist, dass die verbesserte Realwirtschaft auf die Geldspritzen in Bälde verzichten kann. Aber eines ist klar: Höhere Zinsen sind Gift für die Börse und der aktuelle Börsenzyklus ist bereit über Gebühr lang. Und da ist ja auch noch die Krim, es brennt die Lunte. Der normale Zocker sollte daher das Geld von Tisch nehmen.

Wie stets an dieser Stelle ein paar kritische aber auch humoristische Lebens- und Börsenweisheiten:

  • Für einen Spekulanten ist es sinnvoller, über eine Sache nachzudenken, und nichts zu unternehmen, als etwas zu unternehmen, ohne nachzudenken.
  • Man soll Ereignisse an der Börse mit dem Kopf verfolgen, nicht mit den Augen.
  • Man muss einer Börsentendenz entgegen gehen, nicht nachlaufen.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Auch prüfen wir gerne, ob Sie steuerlich richtig aufgestellt sind. Beachten Sie, dass erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen auf dem Prüfstand stehen und wahrscheinlich nun nach der Bundestagswahl reduziert werden.

Die von uns bearbeiteten Selbstanzeigen nehmen zu. Zum einen machen die Banken Druck und verlangen zeitnah den Nachweis, dass die Erträge hieraus dem Finanzamt gemeldet werden und kündigen die Beendigung der Geschäftsbeziehung an für den Fall, dass dieses nicht geschieht. Verfügungen über Konten, die möglicherweise in bar errichtet wurden, werden nur unbar, also durch Überweisung zugelassen. Auf der anderen Seite entsteht Druck durch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige. Der aktuelle Stand ist hier, dass die Finanzstaatssekretäre von Bund und Ländern am 6. März über die Reform beraten haben. Ihre Empfehlung soll Grundlage der Beratung der Finanzminister Ende März werden. Der Handlungsbedarf für eine Selbstanzeige steigt also. Auffallend ist auch, dass zunehmend Anfragen an uns heran getragen werden von Steuerpflichtigen, die vom Finanzamt konkret wegen einer Geschäftsbeziehung zu einer schweizer Bank angesprochen und um Aufklärung gebeten werden, so das Intro für das mögliche Strafverfahren. Wir sind in der Beratung von Selbstanzeigen und der Niederhaltung von Strafverfahren seit Jahren erfolgreich tätig.

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2. Schuldzinsen zur Finanzierung von Werbungskosten nach Verkauf der Immobilie

Schuldzinsen, die für ein Darlehen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten eines privaten Mietobjektes anfallen, können regelmäßig auch noch nach Verkauf der Immobilie als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt dies für Schuldzinsen in Betracht, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausgereicht hat (z. B., wenn das Gebäude mit Verlust verkauft wurde).

Diese Einschränkung galt bislang nicht, wenn es sich um Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten (z. B. Erhaltungsaufwendungen) handelte; auf die Höhe des Veräußerungserlöses kam es in diesem Fall nicht an. Die Finanzverwaltung hat jetzt aber ihre Auffassung hierzu geändert: Wurde das Veräußerungsgeschäft des Mietobjektes nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen, können Schuldzinsen auf finanzierte, sofort abziehbare Erhaltungsmaßnahmen ebenfalls nur insoweit als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden, als der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensschulden ausgereicht hat.

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3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2013

Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer8 abgegolten (vgl. § 32d EStG). Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein. Dazu insbesondere folgende Beispiele:

Angabe der Kapitalerträge erforderlich

  • Für Kapitalerträge wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten (z. B. bei Darlehen an nahe Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.
  • Trotz Kirchensteuerpflicht wurde keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

    Angabe der Kapitalerträge sinnvoll

    • Die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz ist günstiger als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung).
    • Bei Gewinnausschüttungen aus einer "wesentlichen" Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist die Besteuerung von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils anfallen.
    • Der Kapitalertragsteuerabzug ist zu hoch gewesen; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) nicht - oder nicht vollständig - berücksichtigt werden konnte.
    • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen sollen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

    Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen regelmäßig keine Steuerbescheinigungen mehr ausstellen müssen, sind diese anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist.

    Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräu ßerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern.

    Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehegatten: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden kann. Diese Regelung hält das Finanzgericht Baden-Württemberg für verfassungswidrig und will den Werbungskostenabzug in diesen Fällen in tatsächlicher Höhe zulassen. Hierzu wird ggf. der Bundesfinanzhof noch entscheiden.

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    4. Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege des Erblassers

    Sind im Zusammenhang mit einer Erbschaft Pflegeleistungen von Personen erbracht worden, die nicht wie z. B. Eheleute oder Kinder gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, kann die Erbschaft bis zu einem Betrag von 20.000 Euro steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zuvor von dem Erben unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt wurde und die Erbschaft insoweit als angemessene Gegenleistung für die Pflege anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrags muss daher angegeben werden, in welchem Umfang Pflegeleistungen für den Verstorbenen erbracht wurden. Die Anzahl der geleisteten Pflegestunden kann dann mit einem Stundensatz multipliziert werden, der von örtlichen gemeinnützigen Vereinen für vergleichbare Leistungen berechnet wird.

    Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, ist zur Annahme der Pflegebedürftigkeit nicht Voraussetzung, dass der Erblasser einer der Pflegestufen zugeordnet war. "Pflege" im Sinne der erbschaftsteuerlichen Freibetragsregelung ist vielmehr "die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person".

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    5. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde und Zuwendungen an Arbeitnehmer

    Freiwillige Sachzuwendungen oder Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden usw. unterliegen beim Empfänger grundsätzlich der Einkommensteuer. Zur Abgeltung der Besteuerung kann der zuwendende Unternehmer die Einkommensteuer im Rahmen des § 37b EStG pauschal mit 30 % übernehmen; dieses Verfahren muss dann für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke vorgenommen werden. Der Geschäftspartner bzw. Kunde (Empfänger) braucht die Zuwendungen dann nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.

    Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % kommt grundsätzlich auch für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer in Betracht, allerdings nicht, wenn für die Zuwendungen besondere lohnsteuerliche Regelungen (wie z. B. bei PKW-Überlassung oder Personalrabatten) bestehen oder andere Lohnsteuerpauschalierungen möglich sind (wie z. B. für Mahlzeiten im Betrieb, Betriebsveranstaltungen, Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Unter die Pauschalierungsregelung fallen somit z. B. Incentive- Reisen oder andere lohnsteuerpflichtige Vorteile bzw. Gutscheine für Arbeitnehmer.

    Der Bundesfinanzhof hat jetzt in drei Entscheidungen zur Pauschalierung nach § 37b EStG Stellung genommen:

    • Das Gericht hat klargestellt, dass die Pauschalierungsregelung auf alle Geschenke anzuwenden ist, unabhängig davon, ob der Wert des Geschenkes den Grenzbetrag für den Betriebsausgabenabzug von 35 Euro übersteigt. Hierunter fallen somit auch Geschenke mit einem Wert von weniger als 35 Euro; selbst die Bagatellgrenze der Finanzverwaltung in Höhe von 10 Euro ("Streuwerbeartikel") will das Gericht nicht anerkennen.

    In die Pauschalierung sind aber grundsätzlich nur Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger einkommensteuerpflichtig sind.

    • In einem anderen Verfahren entschied der Bundesfinanzhof - entgegen der derzeitigen Verwaltungs - praxis-, dass § 37b EStG nicht auf Zuwendungen an im Ausland ansässige Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn diese regelmäßig keine einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im Inland erzielen.
    • Schließlich hat der Bundesfinanzhof die Besteuerung nach § 37b EStG für den Fall abgelehnt, dass Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers an einer Veranstaltung für Kunden teilgenommen haben.

    Da die Teilnahme (im Streitfall eine mehrtägige Tour mit Kunden und Geschäftsfreunden auf einem Segelschiff) nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern verpflichtend war, lag sie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers; demzufolge sei grundsätzlich keine Zuwendung eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils - und damit auch keine Pauschalierungsmöglichkeit - anzunehmen. Auch eine touristische oder aus anderen Gründen attraktive Umgebung, in der der Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt, ändert daran nichts.


    6. Unberechtigter Umsatzsteuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen

    Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet diesen ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Das bedeutet, dass dieser Betrag an das Finanzamt abgeführt werden muss. Betroffen sind insbesondere Kleinunternehmer und Privatpersonen; dieser Personenkreis darf in Quittungen oder anderen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.

    Die Finanzverwaltung hat die Vorschriften zum unberechtigten Steuerausweis eng ausgelegt und diese auch bei sog. Kleinbetragsrechnungen (Rechnungsbetrag bis 150 Euro; vgl. § 33 UStDV) angewendet, bei denen zwar nicht der Umsatzsteuerbetrag, aber der Umsatzsteuersatz in Prozent angegeben war. Der Bundesfinanzhof hat diese strenge Auslegung bestätigt und den Rechnungsaussteller zur Zahlung des entsprechenden Umsatzsteuerbetrages verpflichtet.

    In diesen Fällen kann eine Berichtigung der Rechnung beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung ist dabei, dass "die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist". Dies ist erfüllt, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen oder den geltend gemachten Vorsteuer - betrag an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat.


    7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

    Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Begünstigt sind danach 20 % der Arbeitskosten für

     
    höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr

    haushaltsnahe Dienstleistungen:

    z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Rasenmähen, Heckenschneiden

    4.000 €

    Handwerkerleistungen:

    Renovierung und Modernisierung der Wohnung, Gartengestaltung, Reparatur bzw. Wartung von Heizung, Küchengeräten, Computern usw., Schornsteinfeger

    1.200 €

    Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

    Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller "Anrechnungsüberhang" (Zahlbeträge, die über dem Höchstbetrag liegen) verloren ist, d. h., eine Anrechnung des übersteigenden Betrages kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden.

    Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden; der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden.

    Zu der Frage, wann eine handwerkliche Tätigkeit im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgt und damit nicht begünstigt ist, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert. Hierunter fallen ab sofort nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

    Das bedeutet, dass jetzt z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnflächenerweiterung), für eine spätere Gartenneuanlage, der nachträglichen Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind.

    Zu beachten ist, dass ab 2014 die Arbeiten des Schornsteinfegers in (begünstigte) Kehrarbeiten und Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten einerseits sowie in (nicht begünstigte) Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten/ Feuerstättenschau andererseits aufgeteilt werden müssen. Bis einschließlich 2013 können diese Arbeiten als einheitlich begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden.

    [Inhaltsübersicht]


    Impressum:

    UNKELBACH TREUHAND GMBH
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    Steuerberatungsgesellschaft

    Kaiser-Joseph-Straße 260
    79098 Freiburg

     

    Tel.: 0761 38542-0
    Fax.: 0761 38542-77
    Mobil: 0172 7662078
    Skype: p.unkelbach
    e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
    www.unkelbach-treuhand.de

     

    Sitz Freiburg
    AG Freiburg i. Br. HRB 3750
    Geschäftsführer:
    Peter Unkelbach WP/StB
    Dr. Philipp Unkelbach WP/StB


    Hinweis:

    Sehr geehrte Damen und Herren, sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet.